B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4900/2014
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Somalia,
vertreten durch Fatxiya Ali Aden, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin suchte am 26. Dezember 2008 um
Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 2. März 2010 stellte das
BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
B.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 an das BFM suchte die Beschwerdeführe-
rin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte sie geltend, sie
lebe mit ihren Kindern in Mogadishu. Die dortige Situation sei sehr ge-
fährlich. Sie seien ohne Schutz, Unterstützung, ohne Behausung und oft
ohne Nahrung und Wasser. Die jüngste Tochter sei auf medizinische Un-
terstützung angewiesen.
C.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 teilte die Beschwerdeführerin der
Vorinstanz mit, sie und ihre Kinder seien zwischenzeitlich nach Äthiopien
geflohen.
D.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin er-
neut an die Vorinstanz. Sie habe in Somalia ein Café geführt. Eines Tages
seien zwei Männer in das Restaurant gekommen. Sie habe befürchtet,
die Männer würden das Café überfallen. Sie habe die Polizei benachrich-
tigt, worauf diese vorbeigekommen sei und die beiden Männer befragt
habe. Es habe sich herausgestellt, dass die beiden Anhänger von Al-
Shabaab seien. Für ihren Hinweis habe sie von der Polizei US Doller
500.– erhalten. Einige Tage später sei sie am Telefon von Unbekannten
als Spionin der Regierung verdächtigt und mit dem Tod bedroht worden.
Sie habe deshalb Somalia verlassen und lebe seit dem 15. August 2011
in Äthiopien. Ihre Tochter sei krank und bedürfe einer ärztlichen Behand-
lung, die sie in Äthiopien nicht erhalte.
E.
Mit Schreiben vom 5. November 2014 ersuchte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin um Einreichung einer Originalvollmacht. Sodann teilte
das BFM ihr mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie feh-
lender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Be-
reich sei die Schweizerische Botschaft nicht mehr in der Lage, Befragun-
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gen durchzuführen. Zur Abklärung des Sachverhalts unterbreitete die Vor-
instanz der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen.
F.
Mit Eingabe vom 20. November 2012 antwortete die Beschwerdeführerin
fristgerecht. In Äthiopien habe sie sich beim UNHCR nicht registriert. Sie
kenne die Sprache und Tradition von Äthiopien nicht. Wegen der Kinder,
um die sie sich kümmern müsse, könne sie nicht arbeiten und habe kein
Geld. Erneut verwies sie auf ihre kranke Tochter.
G.
Am 12. März 2014 hörte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba
die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Dabei wiederholte sie im
Wesentlichen ihre bisherigen schriftlichen Ausführungen.
H.
Mit Verfügung vom 19. August 2014 bewilligte das BFM der Beschwerde-
führerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte
das Asylgesuch ab.
I.
Mit Eingabe vom 2. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte sinnge-
mäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 setzte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin Frist zur Verbesserung der Beschwerde
und zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–.
K.
Mit Eingabe vom 15. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin die
Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben. Auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihr
Asyl zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
L.
Am 15. September 2014 ging der Kostenvorschuss beim Gericht fristge-
recht ein. Damit ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gegens-
tandslos geworden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
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Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführerin halte sich in Äthiopien auf. Im Sinne einer Regelvermu-
tung sei davon auszugehen, dass die betreffende Person im Drittstaat be-
reits anderweitig Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung
des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe. Es
gelte vorliegend deshalb zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Um-
stände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die den er-
forderlichen Schutz gewähren soll. Weder der Eingabe vom 22. No-
vember 2012 noch der Anhörung seien glaubhaft dargelegte Anhaltspunk-
te zu entnehmen, die darauf hinweisen würden, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia ernstzunehmende Schwie-
rigkeiten mit der Al-Shabaab gehabt habe. Namentlich sei nicht glaubhaft,
dass die Polizei für einen derart banalen Hinweis auf zwei fremde Männer
US Doller 500.– bezahle. Die Beschwerdeführerin und die Kinder würden
den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen. Es sei ihnen zuzu-
muten, in Äthiopien zu verbleiben.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 2. März
2010 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen worden. Die Familienzusammenführung werde diesfalls nach
Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) geregelt. Ein entsprechendes Gesuch sei
bei den zuständigen kantonalen Behörden einzureichen.
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5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin, unter Hin-
weis auf die allgemeine Situation, die schwierige Menschenrechtslage
sowie die besondere Situation der Frauen in Somalia, an der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen fest. Mit diesen allgemeinen Ausführungen legt sie
indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht ge-
schlossen habe, es sei nicht glaubhaft, in Somalia einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Solches ist auch nicht ersicht-
lich. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin hält sich mit ihren Kindern in Äthiopien auf. Bei
dieser Sachlage durfte die Vorinstanz auf die Prüfung von Art. 52 aAsylG
und der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilli-
gung verzichten. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die allgemein
schwierige Situation in Äthiopien und ihr krankes Kind hinweist, vermag
sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Mit der Vorinstanz ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es dem Ehe-
mann der Beschwerdeführerin offen steht, beim zuständigen Kanton ein
Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG einzureichen.
5.3 Der Beschwerdeführerin ist demnach, entgegen ihrer Ansicht, ein wei-
terer Verbleib in Äthiopien zumutbar und sie auf den Schutz der Schweiz
nicht angewiesen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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