B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4901/2016
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 in die Schweiz ein-
reiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass am 22. Dezember 2015 die Befragung zur Person (BzP, Akten SEM
A3/11) stattfand und er am 10. Juni 2016 vom SEM ausführlich zu seinem
Asylgesuch angehört wurde (A19/16),
dass bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachver-
haltes auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung, und soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2016 (eröffnet am 13. Juli
2016) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass mit Eingabe vom 12. August 2016 gegen die Verfügung des SEM
fristgerecht Beschwerde erhoben wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]),
dass mit der Beschwerde beantragt wurde, die Verfügung des SEM vom
12. Juli 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die vollständige Verfügung vom 12. Juli 2016 zu-
zustellen und eine angemessene Beschwerdefrist anzusetzen,
dass eventualiter dem Beschwerdeführer eine neue Verfügung mit
neuer Beschwerdefrist zuzustellen sei,
dass der Beschwerdeführer zudem beantragte, es sei auf die Erhe-
bung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsbegehren
vorbrachte, er habe lediglich die erste Seite der Verfügung des SEM
vom 12. Juli 2016 zugestellt erhalten,
dass er am 8. August 2016 seinen Rechtsvertreter aufgesucht habe und
die Vorinstanz gleichentags per Telefax gebeten worden sei, die
vollständige Verfügung per Telefax zu übermitteln,
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dass die Vorinstanz bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom
12. August 2016 nicht reagiert habe,
dass die Vorinstanz mit der unvollständigen Eröffnung der Verfügung
vom 12. Juli 2016 das rechtliche Gehör verletzt habe, weshalb diese
anzuweisen sei, eine neue Verfügung mit einer neuen Beschwerdefrist
zu erlassen,
dass er ohne Kenntnis der vollständigen Verfügung des SEM ge-
zwungen gewesen sei, die Beschwerde zur Fristwahrung mit der
blossen Begründung einzureichen, er sei mit den Behauptungen der
Vorinstanz, auf die sie sich bei der Begründung der Verfügung stütze,
nicht einverstanden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. August 2016
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. August 2016 feststellte, aus den vorinstanzlichen Akten gehe hervor,
dass das SEM die Verfügung vom 12. Juli 2016 dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers am 15. August 2016 per Telefax übermittelte
und diese gemäss Sendebericht bei diesem auch eintraf,
dass damit der geltend gemachte Mangel der unvollständigen Eröffnung
der angefochtenen Verfügung als geheilt zu erachten sei,
dass somit die Anträge, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwer-
deführer die vollständige Verfügung vom 12. Juli 2016 zuzustellen und
eine angemessene Beschwerdefrist anzusetzen sowie der Eventual-
antrag, dem Beschwerdeführer sei eine neue Verfügung mit neuer
Beschwerdefrist zuzustellen, gegenstandslos geworden seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2016 eine
Ergänzung zur Beschwerde vom 12. August 2016 einreichte,
dass er beantragte, der Vollzug (der Wegweisung) sei im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) wegen „medizinischer Notlage“ als
unzumutbar anzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Marokko weder eine Arbeit finden
noch finanziell in der Lage sein würde, seine Nase operieren oder seine
„Zähne machen zu lassen“,
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dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. August 2016 festgehalten wurde, die Feststellung in der angefoch-
tenen Verfügung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, sowie die Ablehnung des Asylgesuches und die
Wegweisung aus der Schweiz seien unangefochten in Rechtskraft
erwachsen,
dass in der Zwischenverfügung weiter erwogen wurde, bezüglich des An-
trages, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu
verzichten, gelte es festzustellen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss
auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG ersuche, zumal er geltend mache, sozialhilfebedürftig zu sein
und vorbringe, das Verfahren könne nicht als aussichtslos bezeichnet wer-
den,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Zwischenverfügung vom
25. August 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 6. September 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet, wes-
halb zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung zur Frage steht, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Ma-
rokko drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Marokko nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges spricht und gemäss ständiger Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten je-
denfalls keine existenzbedrohende Situation darstellen (BVGE 2010/41
E. 8.3.6),
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bei (…) in der Schweiz
einen Unfall erlitten hatte, der insbesondere eine Nasenbeinfraktur und den
Verlust von Vorderzähnen zur Folge hatte,
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit
dem eingereichten Arztbericht vom 26. Januar 2016 und der medizinischen
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und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie den entspre-
chenden Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland auseinander-
setzte,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die entsprechenden Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz
zu überzeugen vermögen und die Folgerung, wonach aus medizinischer
Sicht keine Gründe gegeben sind, die den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen lassen würden, zu bestätigen ist,
dass die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde nicht stichhaltig
sind, wenn vorgebracht wird, der Beschwerdeführer leide noch immer unter
den Folgen des Unfalls und die mit dem Unfall verbundenen unerträglichen
Schmerzen hätten zwar ein wenig nachgelassen, seien aber noch immer
spürbar,
dass das Vorbringen, im Falle einer Rückkehr nach Marokko werde er we-
der eine Arbeit finden noch finanziell in der Lage sein, seine Nase operieren
oder seine „Zähne machen zu lassen“, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung wegen „medizinischer Notlage“ als unzumutbar anzusehen und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, in entscheidwesentlicher Hin-
sicht nicht durchzudringen vermag,
dass darin eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
nicht erblickt werden kann,
dass die Vorinstanz zudem zu Recht feststellte, dass der Beschwerdefüh-
rer in seiner Heimatstadt Casablanca über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt,
dass unter anderem dort seine Eltern in einem eigenen Haus und zwei
Schwestern und ein Bruder lebten, als auch weitere Verwandtschaft, die
ihn für die damalige Reise mitunterstützt habe,
dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung der entscheidrele-
vanten Aspekte zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemes-
sen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: