Abtei lung V
E-490/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-490/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige ta-
milischer Ethnie aus B._______, mit Schreiben vom 31. Oktober 2008
bei der Schweizer Botschaft in Colombo für sich und ihre Familie (...)
sinngemäss um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
die Gewährung von Asyl nachsuchte,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente (...)
einreichte,
dass sie am 11. November 2008 von der Schweizer Botschaft in Co-
lombo zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei
als (...) im Jahr (...) von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
gezwungen worden, für die Zeitung (...) zu arbeiten,
dass sie ihren Job nach drei Monaten mit der Begründung aufgegeben
habe, sie müsse sich um (...) kümmern,
dass sie im (...) nach einer entsprechenden Aufforderung der TMVP
(Tamil Makkal Viduthalai Pulikal) erneut für die Zeitung (...) tätig
geworden sei und im (...) eine Stelle bei einer (...) angetreten habe,
dass sie am (...) telefonisch bedroht worden sei und am (...) zwei ihr
unbekannte Männer versucht hätten, sie (...) zu erschiessen,
dass sie diesen Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht, das
UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) sowie das
ICRC (International Committee of the Red Cross) informiert und in der
Folge mit ihrer Familie nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt bei
Freunden zu ihrer Schwester gezogen sei,
dass am (...) eine (...) erschossen worden sei und sie von Nachbarn
erfahren habe, dass am (...) und (...) zwei Männer ihr Haus beobachtet
hätten,
dass sie diese zwei Männer am (...) auf dem Weg zur Arbeit als jene
wiedererkannt habe, die sie hätten erschiessen wollen,
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dass für den Inhalt der weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Botschaft in Colombo am 14. November 2008 dem BFM die
Asylakten zusammen mit ihrem Bericht überwies,
dass das Bundesamt am 5. Dezember 2008 die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligte, das Asylgesuch ablehnte und festhielt, diese
Verfügung beziehe sich auf die Beschwerdeführerin, (...),
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen wird,
dass die Botschaft diese Verfügung mit Begleitschreiben vom 17. De-
zember 2008 (eingeschrieben) der Beschwerdeführerin zustellte,
dass die Schweizer Botschaft am 16. Januar 2009 die bei ihr einge-
langten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2009 (in eng-
lischer Sprache) und vom 12. Januar 2009 (in deutscher Sprache) dem
Bundesverwaltungsgericht übermittelte,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben sinngemäss um die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um die Gewährung von Asyl ersuchte,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen zwei Unterstützungsschreiben
(...) einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördli-
che Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei
sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben,
weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass die Asylsuchenden auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben,
was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
ergibt,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2008
an die Schweizer Botschaft in Colombo nicht nur für sich selbst, son-
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dern ausdrücklich auch für (...) um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Gewährung von Asyl nachsuchte,
dass das BFM denn auch in seinem angefochtenen Entscheid festhielt,
diese Verfügung beziehe sich auf die Beschwerdeführerin, (...),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2007/30) die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel
zu befragen ist und davon nur abgewichen werden kann, wenn eine
Befragung faktisch, aus organisatorischen oder aus kapazitätsmässi-
gen Gründen nicht möglich ist,
dass, sollte die Befragung nicht durchgeführt werden können, die asyl-
suchende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi-
dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen,
dass sie dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Ent-
scheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu ma-
chen ist,
dass sich eine persönliche Befragung erübrigen kann, wenn der Sach-
verhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt ist,
dass im Falle einer fehlenden Befragung der asylsuchenden Person
das rechtliche Gehör zu einem sich abzeichnenden negativen Ent-
scheid zu gewähren und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in seiner Verfügung zu begründen,
dass das Bundesamt es vorliegend unterlassen hat, (...) (über die
Schweizer Botschaft in Colombo) mittels eines individualisierten und
konkretisierten Schreibens aufzufordern, entweder eigene Asylgründe
- nach Lehre und Praxis stellt die Einreichung eines Asylgesuches
durch eine urteilsfähige Person ein "höchstpersönliches" Recht dar,
das einem Menschen um seiner Persönlichkeit willen zusteht (Art. 19
Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]) und keine Vertretung erlaubt (vgl. A. ACHER-
MANN/CH. HAUSAMMANN, Handbuch des Asyl-rechts, 2. Aufl., Bern/Stutt-
gart 1991, S. 238 f.; EMARK 1996 Nr. 5 S. 41 ff.) - oder allenfalls
zusätzliche Gründe für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
schriftlich einzureichen und (...) gegebenenfalls zwecks vollständiger
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ergänzend zu befra-
gen,
dass das BFM durch diese Unterlassung das rechtliche Gehör (...) und
damit Bundesrecht verletzt hat,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt
werden kann,
dass indessen vorliegend die Vorinstanz den Anspruch (...) auf rechtli-
ches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine
Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu
kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2008 aufzuheben
und das Bundesamt anzuweisen ist, (...) das rechtliche Gehör zu
gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergän-
zend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden,
dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vorliegend für die
Beschwerdeführerin und (...) nicht zu einer Bewilligung der Einreise in
die Schweiz führt, da sich aus den Akten keine genügend konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, ihnen wäre ein Verbleib in Sri
Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshand-
lungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, der nicht vertre-
tenen Beschwerdeführerin seien verhältnismässig hohe Kosten ent-
standen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 5. Dezember 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, (...) das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls
den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen
und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizer Botschaft
in Colombo (per EDA-Kurier; mit der Bitte, der Beschwerdeführerin
das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen
Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Ein-
schreiben mit Rückschein] zu eröffnen und die Empfangsbestäti-
gung bzw. den Rückschein dem Bundesverwaltungsgericht zukom-
men zu lassen)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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