Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E490/2012
U r t e i l v om 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Kolumbien,
c/o Schweizerische Botschaft in Bogotà,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen mit an die Schweizerische Botschaft in
Kolumbien gerichtetem Schreiben (am 4. Mai 2010 bei der Botschaft
eingegangen) unter Beilage verschiedener Beweismittel um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchten,
dass das BFM den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 9.
September 2010 das rechtliche Gehör bezüglich eines Verzichts auf eine
Anhörung in der Schweizerischen Botschaft und bezüglich der Absicht
des BFM, das Asylgesuch abzulehnen, einräumte, wozu sie mit
Schreiben vom 20. Oktober 2010 Stellung nahmen,
dass ihnen mit Schreiben des BFM vom 10. August 2011 Zusatzfragen zu
ihrem Asylgesuch gestellt wurden, die sie mit Schreiben vom 22.
September 2011 beantworteten,
dass am 15. November 2011 durch die Schweizerische Botschaft eine
Anhörung zum Asylgesuch durchgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens zahlreiche weitere Beweismittel zu den Akten reichten,
dass zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend
gemacht wurde, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer
Zusammenarbeit mit der Untersuchungsbehörde der Fiscalía (CTI) vom
14. Januar 2005 mit der Guerillagruppierung FARC (Fuerzas Armadas
Revolucionarias de Colombia) in Kontakt gekommen und von dieser zum
militärischen Ziel erklärt worden,
dass sie und Familienmitglieder von ihr fortan über Jahre von der FARC
und paramilitärischen Gruppierungen auf verschiedene Weise ernsthaft
bedroht worden seien,
dass sie aus Sicherheitsgründen mehrmals innerhalb Kolumbiens ihren
Wohnsitz hätten wechseln müssen,
dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Juni 2008 zum
Verschwinden gebracht und im Jahre 2008 auch ein Onkel umgebracht
worden sei,
dass am 8. April 2011 ein Cousin der Beschwerdeführerin ermordet
worden sei,
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dass im Mai 2011 die Beschwerdeführerin mit ihrem Grossvater in Bogotà
mit einem Taxi unterwegs gewesen sei, das von einem anderen Auto
gerammt worden sei und ihr Grossvater am 26. Mai 2011 im Spital an
den Folgen der erlittenen Verletzungen gestorben sei,
dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen einer Kandidatur (…)
Drohungen erhalten und deshalb die Kandidatur im (…) zurückgezogen
habe,
dass die Beschwerdeführerin all die Ereignisse den zuständigen
staatlichen Institutionen gemeldet habe,
dass bezüglich der Begründung des Asylgesuches im Einzelnen auf die
Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung und auf die
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2011 den
Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und
ihr Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, Drohungen oder
Verfolgung durch Guerillagruppierungen seit dem Jahre 2007 seien von
der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden und sie habe seit
dem Jahre 2007 – wenn auch an verschiedenen Adressen – in Bogotà
gewohnt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass von Seiten
der Guerilla keine akute Gefahr im Sinne des Asylgesetzes mehr drohe,
dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats
angewiesen seien,
dass im Weiteren die geltend gemachten Drohungen und Verfolgungen
durch paramilitärische Gruppierungen nicht hinreichend bewiesen, belegt
oder glaubhaft gemacht werden könnten,
dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um landesweit
bekannte Persönlichkeiten handle, weshalb sie von den Verfolgern nicht
an jedem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig gemacht werden
könnten,
dass sie demnach keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt seien und des
Schutzes der Schweiz nicht bedürften,
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dass schliesslich die Beschwerdeführerinnen keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend machen würden,
dass es ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen
Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem
der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert
hätten,
dass demnach das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden
könnte,
dass bezüglich der Erwägungen des BFM im Einzelnen auf die
angefochtene Verfügung verwiesen wird,
dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 30. November 2011
durch die Schweizerische Botschaft in Bogotà am 13. Dezember 2011
den Beschwerdeführerinnen per Post zur Eröffnung zugestellt wurde,
dass sich die Beschwerdeführerinnen mit einer Eingabe vom 15.
Dezember 2011 mit zusätzlichen Informationen an die Schweizerische
Botschaft in Bogotà wandten und sich diese Eingabe mit der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung des BFM postalisch gekreuzt haben dürfte,
dass die Beschwerdeführerinnen bei der Schweizerischen Botschaft in
Bogotá eine Beschwerde vom 12. Januar 2012 in spanischer Sprache mit
deutscher Übersetzung und verschiedenen Beilagen einreichten, die mit
Schreiben der Botschaft vom 17. Januar 2012 an das
Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde,
dass die Rechtsmitteleingabe am 27. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintraf,
dass die Beschwerdeführerinnen sinngemäss beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und Schutz zu gewähren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und –
soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, insbesondere auch vor
dem Hintergrund der im vorliegenden Zusammenhang konstanten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
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können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise
zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass zwar die Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung,
wonach der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen
funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts und Justizsystem
verfüge, nicht vorbehaltlos geteilt werden kann (vgl. statt vieler: Bericht
des Human Rights Council vom 12. September 2011: " […] Those who
take up leadership roles in the search for justice are frequently targeted
by the guerrillas, neoparamilitaries and state actors. Unfortunately, those
responsible for these violations are rarely brought to justice perpetuating
a culture of impunity. […]"),
dass auch rein aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht
leichthin davon ausgegangen werden kann, diese könnten sich in einer
anderen Region innerhalb Kolumbiens möglichen Übergriffen (der
Paramilitärs und der FARC) entziehen,
dass es sich vorliegend jedoch erübrigt, im Einzelnen zu prüfen, ob die
Einschätzung des BFM, wonach von Seiten der Guerilla (FARC) keine
Gefahr im Sinne des Asylgesetzes mehr drohe und die geltend
gemachten Drohungen und Verfolgungen durch paramilitärische
Gruppierungen nicht hinreichend hätten bewiesen, belegt oder glaubhaft
gemacht werden können, einer vertieften Auseinandersetzung mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen standzuhalten vermöchte,
dass vielmehr in entscheidwesentlicher Hinsicht mit hinreichender
Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass die
Beschwerdeführerinnen keiner akuten, unmittelbaren Gefahr in
Kolumbien ausgesetzt sind und zudem aufgrund der Akten kein Anlass
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zur Annahme besteht, es handle sich bei ihnen um bekannte
Persönlichkeiten, welche aufgrund einer exponierten Stellung
gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen
zu rechnen hätten,
dass sie zudem – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz haben,
dass es bei dieser Sachlage nach konstanter Rechtsprechung den
Beschwerdeführerinnen zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien
geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen
Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die gefestigte
Rechtsprechung zu verweisen ist (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2010 in Sachen D3832/2010 E.
6.1 bis 6.3 und vom 14. Oktober 2011 in Sachen D5542/2011 E. 6.1 bis
6.3),
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die Eingabe
der Beschwerdeführerinnen vom 15. Dezember 2011 an die
Schweizerische Botschaft in Bogotà an dieser Feststellung offenkundig
nichts zu ändern vermögen,
dass der Einwand der Beschwerdeführerinnen in der
Rechtsmitteleingabe, sie hätten Angst, sich in ein anderes Land
Südamerikas zu begeben, da sie an der Grenze von subversiven
Gruppen kontrollierte Checkpoints zu passieren hätten, in dieser Form
nicht zu überzeugen vermag,
dass das BFM den Beschwerdeführerinnen unter den genannten
Umständen zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihr
Asylgesuch abgelehnt hat,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
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Art. 13 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer
Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6
Bst. b VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, an die schweizerische
Vertretung in Bogotà und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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