B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4902/2018
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Juli 2015 verliess und am 24. Juni 2017 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 20. Juli 2017 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 17. August 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, seine Mutter sei gestorben, als er noch ein Kind
gewesen sei und sein Vater sei seit einigen Jahren geistig behindert,
dass er in einem Dorf im Grenzgebiet der Verwaltungsregionen C._______
und D._______ aufgewachsen sei, in das immer wieder Soldaten gekom-
men seien, welche die Leute geschlagen hätten,
dass ungefähr 20 Tage vor seiner Ausreise Soldaten der Spezialeinheiten
„Arbabatana“ ihr Haus durchsucht und seine ältere Schwester mitgenom-
men hätten, die seither verschollen sei,
dass auch er einmal von Oromo angegriffen und geschlagen worden sei
und am ganzen Körper Narben davon getragen habe,
dass das SEM den Beschwerdeführer am Ende der Anhörung darüber in
Kenntnis setzte, es würden aus verschiedenen Gründen Zweifel an dem
von ihm angegebenen Alter bestehen, insbesondere weil er gegenüber
verschiedenen Behörden unterschiedliche Jahrgangsangaben gemacht
habe und seine Angaben zum Reiseweg zahlreiche Unstimmigkeiten und
Widersprüche aufweisen würden,
dass er diese Zweifel aber nicht auszuräumen vermocht habe, weshalb für
das weitere Verfahren von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde,
dass ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 eine Kopie seiner Ge-
burtsurkunde vom (…) ins Recht legte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
30. Juli 2018 – eröffnet am 2. August 2018 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer behauptete Minderjährigkeit könne nicht geglaubt werden,
da die in Kopie eingereichte Geburtsurkunde die bereits nach den Befra-
gungen bestandenen Zweifel an seiner Minderjährigkeit erhärtet hätten,
zumal darin ein völlig neues Geburtsdatum vermerkt sei,
dass sich weiter auch die geltend gemachten persönlichen Probleme mit
den Oromo aufgrund der unterschiedlichen Darstellung durch den Be-
schwerdeführer als unglaubhaft erwiesen hätten und aufgrund der Entfüh-
rung seiner Schwester keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen
würden, diese Soldaten hätten ein Verfolgungsinteresse an ihm,
dass es ihm insgesamt somit nicht gelungen sei, eine objektiv begründete
Furcht vor diesen Soldaten glaubhaft zu machen und diesen Vorbringen
denn auch die Asylrelevanz fehle,
dass schliesslich weder allgemeine noch individuelle Gründe dem Wegwei-
sungsvollzug entgegenstehen würden, selbst wenn die Lage in verschie-
denen Regionen des Heimatstaates aktuell angespannt sei,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann
handle, der bis zu seiner Ausreise in der Region C._______ in einem Haus
mit seiner Tante, seinem Cousin sowie seinem Vater gelebt habe, weshalb
davon auszugehen sei, er könne bei einer Rückkehr auf dieses tragfähige,
familiäre Beziehungsnetz zurückgreifen und in eine gesicherte Wohnsitua-
tion zurückkehren,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2018 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei auf-
zuheben und seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er zu Untermauerung seiner Vorbringen die Kopie einer Haftbestäti-
gung betreffend seine Tante samt Übersetzung zu den Akten gab,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 3. Sep-
tember 2018 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, er habe anläss-
lich der Anhörung nicht wirklich über seine Probleme sprechen können,
weil ihm viele Fragen zu seinem Alter sowie zu seinem Dorf gestellt worden
seien,
dass er insbesondere nicht habe darüber sprechen können, wie er einmal
von Truppen der Oromo damit beauftragt worden sei, Essen vom Super-
markt abzuholen, und bei der Ausführung dieses Auftrags an einem Check-
Point verschiedene Waffen in dem von ihm transportierten Material gefun-
den worden seien, wovon er aber nichts gewusst habe,
dass er deshalb festgenommen und befragt worden sei, er aber glückli-
cherweise habe fliehen können,
dass er in der Folge wegen Spionage und Schmuggel für Feinde angeklagt
sowie ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und seine Tante
im Jahr 2015 wegen Fluchthilfe in Haft genommen worden sei,
dass er die Haft seiner Tante nur per Foto belegen könne, zumal sie ihm
bei der Beweismittelbeschaffung von Originaldokumenten nicht helfen
könne, weil sie unter Beobachtung stehe,
dass dasselbe auch für Beweismittel betreffend seine Identität und sein
Geburtsdatum gelte und es sich bei dem in der Geburtsurkunde vermerk-
ten Geburtsdatum um das Datum gemäss äthiopischem Kalender handle,
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dass das Gericht den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung beipflichtet, soweit es die Aussagen des Beschwerdeführers wegen
der darin enthaltenen Unstimmigkeiten als unglaubhaft qualifiziert hat,
dass er tatsächlich an den beiden – gerade einmal einen Monat aus-
einanderliegenden – Befragungen die geltend gemachten Probleme mit
den Oromo sehr unterschiedlich schilderte und an der Anhörung zunächst
sogar angegeben hatte, er persönlich habe mit den Oromo keine Probleme
gehabt (vgl. SEM-Akten, A17, F207, A: „Nein, mit diesen Leuten hatte ich
keine Probleme.“),
dass weiter das aus den Anhörungsprotokollen hervorgehende wider-
sprüchliche Verhalten auffällt, indem der Beschwerdeführer an den Befra-
gungen noch angegeben hatte, er habe nie über offizielle Dokumente ver-
fügt, auf denen sein Alter oder Geburtsdatum vermerkt sei (vgl. SEM-
Akten, A8, S. 3; A17, F223 und F225), er aber am 27. Oktober 2017 kom-
mentarlos eine Kopie seiner Geburtsurkunde ins Recht legte,
dass auch seine unterschiedlichen Antworten auf die Frage nach einer
Identitätskarte darauf hindeuten, dass er den Eindruck vermitteln wollte, er
wisse nicht was eine Identitätskarte ist (vgl. SEM-Akten, A17, F7: „Was
heisst das? Gibt es in Ihrem Heimatland keine Identitätskarten, oder was
heisst das?“ A: „Wir haben in einem Dorf gelebt. Das Wort „Passport“ habe
ich hier in Europa gehört.“; F8: „Was meinten Sie, als Sie sagten: „Das gibt
es nicht“, als ich Sie nach einer identitätskarte fragte?“ A: „Bei uns gibt es
nur eine Wohnsitzbestätigung, und das bekommen die Eltern.“; F10: „So-
weit ich weiss, bekommt man in Ihrem Heimatland einen Pass oder eine
Identitätskarte, wenn man das möchte.“ A: „Wie gesagt, ich habe das nie
gebraucht. Ich wusste nicht einmal, wo man so etwas bekommen kann.“;
F156 A: „Für die Reise nach Addis Abeba braucht man eine Mustawaqa,
das hatte ich nicht.“; F157: „Was ist eine Mustawaqa?“ A: „Das ist eine
Identitätskarte.“; F158: „Dann wissen Sie aber, was eine Identitätskarte ist.
Eingangs der Anhörung sagten Sie aber ganz klar, wie wüssten nicht, was
das ist.“ A: „Sie haben ja nicht nach einer „Mustawaqa“ gefragt.“),
dass er schliesslich an der BzP angegeben hatte, seine Mutter sei gestor-
ben als er (…) oder (…) Jahre alt gewesen sei, während er an der Anhö-
rung zu den Asylgründen zu Protokoll gab, er sei damals (…) Jahre alt ge-
wesen (vgl. SEM-Akten, A8, S. 5; A17, F22 ff.),
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dass angesichts dieser Ungereimtheiten das SEM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht festgestellt hat, sowohl die geltend gemachte Minder-
jährigkeit als auch die persönlichen Probleme mit den Oromo könnten nicht
geglaubt werden,
dass angesichts der in der angefochtenen Verfügung sowie der vorab aus-
geführten Unstimmigkeiten, auch der Hinweis in der Beschwerde, es
handle sich bei dem in der Geburtsurkunde vermerkten Geburtsdatum um
das äthiopische Datum, nichts zu ändern vermag,
dass das Gericht die Entführung der Schwester des Beschwerdeführers
ebenfalls als nicht asylrelevant erachtet und diesbezüglich auf die Verfü-
gung des SEM verwiesen werden kann (vgl. S. 4),
dass die neuen Vorbringen in der Beschwerde als nachgeschoben und da-
mit als unglaubhaft erachtet werden, zumal er diese weder an der BzP noch
an der Anhörung auch nur ansatzweise erwähnte und seine Begründung
hierfür, er habe wegen der vielen Fragen zu seinem Alter sowie zu seinem
Dorf nicht über seine wirklichen Probleme sprechen können, nicht über-
zeugen konnte,
dass er nämlich bereits an der BzP gefragt wurde, ob er alle Gründe für
sein Asylgesuch genannt habe (vgl. SEM-Akten, A8, S. 11), und auch am
Schluss der Anhörung auf weitere Gründe angesprochen wurde, die einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat entgegen stehen würden (vgl. SEM-Akten,
A17, F175 und F228),
dass an diesen Feststellungen auch das mit der Beschwerde eingereichte
Beweismittel (die Fotografie einer angeblichen Bestätigung der Inhaftie-
rung seiner Tante) nichts zu ändern vermag, weil weder aus dem Protokoll
der BzP noch aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, dass diese wegen
seiner Ausreise behelligt worden wäre (vgl. SEM-Akten, A8, S. 10 f.; A17,
F15 ff., F116 f., F212 „Wie geht es Ihrer Familie: Vater, Tante väterlicher-
seits?“ A: „Ich habe von diesem Freund erfahren, dass sie immer noch dort
sind. Mein Vater ist weiterhin geistig behindert.“),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich die Lage in gewissen Gebieten Äthiopiens in jüngster Zeit zwar
negativ entwickelt hat (vgl. zum Beispiel Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6491/2017 vom 6. April 2018), nach konstanter Praxis des Ge-
richts aber der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen grundsätzlich zu-
mutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520) und es seit dem neu gewähl-
ten Ministerpräsidenten immerhin zu Friedensgesprächen sowie einen
Friedensabkommen mit dem Nachbarland Eritrea gekommen ist (vgl. etwa
Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 5. Juni 2018: "Äthiopien akzeptiert Friedens-
abkommen mit Langzeit-Rivale Eritrea"; NZZ, 27. Juni 2018: "Friedensge-
spräche zwischen Langzeit-Rivalen Äthiopien und Eritrea"),
dass das SEM auch in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt hat,
der junge und gesunde Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie eine
gesicherte Wohnsituation zurückgreifen und seinen Lebensunterhalt wie-
der als (…) verdienen,
dass nach dem Gesagten die Beschwerdeschrift auch nicht geeignet ist,
Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung im Punkt der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu erwecken,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark