B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4903/2013
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
seine Lebensgefährtin B._______, geboren (…), Bosnien
und Herzegowina,
und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N (…).
E-4903/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – eigenen Angaben zufolge serbisch-
stämmige Personen mit letztem Wohnsitz in F._______, Kosovo – ihren
Heimat- bzw. Herkunftsstaat Kosovo am 6. August 2013 verliessen, am
Folgetag in die Schweiz einreisten und tags darauf um Asyl nachsuchten,
dass sie an den Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) G._______ vom 13. August 2013 und den Anhörungen zu den
Asylgründen vom 20. bzw. 21. August 2013 – alle fünf Beschwerdefüh-
renden wurden befragt – zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machten, sie seien seit ihrer Rückkehr aus Serbien nach
Kosovo im Jahr 2007 (Angabe des Beschwerdeführers) bzw. 2009 (ge-
mäss Beschwerdeführerin) bzw. 2010 (gemäss Sohn C._______) der
Verfolgung durch albanische Nachbarn ausgesetzt gewesen, da unter
anderem dem Beschwerdeführer als ehemaligem Reservepolizist unter-
stellt werde, er habe vor dem Kosovokrieg Leute umgebracht,
dass dieser etwa eineinhalb Monate nach der Rückkehr auf ihrem Grund-
stück die Leiche seines (Jahreszahl) ermordeten Bruders gefunden habe,
dass den Beschwerdeführenden von Unbekannten diverse (Eigentum)
gestohlen worden seien, unbekannte Personen dauernd in der Nacht bei
ihrem Haus vorbeigekommen seien und geschossen hätten und die Kin-
der auf dem Weg zur Schule, wohin sie jeweils mit dem Auto gebracht
worden seien, mit Steinen beworfen worden seien,
dass der Beschwerdeführer und sein ältester Sohn ungefähr einen Monat
vor ihrer Ausreise von einem albanischen Nachbarn tätlich angegriffen
worden seien, als sie im Auto unterwegs gewesen seien, und die ältere
Tochter zwei oder drei Tage vor ihrer Ausreise beim Spazieren von ein
paar jungen Albanern umkreist worden sei, worauf sie davongerannt sei,
dass die Beschwerdeführenden sich jeweils – mit Ausnahme des von der
Tochter erwähnten Vorfalles – bei der Polizei beschwert hätten, welche
ihnen indes mitgeteilt habe, sie könnten nichts gegen die Täter unter-
nehmen, bzw. ihnen im Fall des Angriffes durch den Nachbarn von einer
Anzeige abgeraten habe, da diese Person gefährlich sei bzw. sie durch
eine Anzeige noch mehr Überfälle riskieren würden,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, unbekannte Perso-
nen hätten auf seinen Namen (Fahrzeuge) registrieren lassen, weshalb er
E-4903/2013
Seite 3
ständig fremde Verkehrsbussen erhalten habe, die er aber nicht habe be-
zahlen können und deswegen eine 2-tägige Haftstrafe habe absitzen
müssen bzw. ein einmonatiger Hausarrest angeordnet worden sei,
dass die Familie seit 1999 in Serbien und bis ungefähr drei Monate vor ih-
rer Ausreise auch in Kosovo vom serbischen Staat Sozialhilfe bezogen
habe und der Beschwerdeführer seit 2002/03 herzkrank sei,
dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen den Be-
schwerdeführer betreffend eine gerichtliche Vorladung vom Grundgericht
in H._______ (I._______) vom 8. April 2013, ein Schreiben vom Bezirks-
gericht in J._______ vom 9. August 2012, eine Bestätigung vom Ministe-
rium des Inneren (Polizeiverwaltung für H._______) in K._______ (Ser-
bien) vom 19. August 2013, ein Entlassungsbericht des Gesundheitszent-
rums Serbisches Klinik-Zentrum in L._______ über seine dortige stationä-
re Behandlung vom 19.–22. April 2013, seine kosovarische Identitätskar-
te, eine am 23. Februar 2012 in J._______ ausgestellte Wohnsitzbestäti-
gung, den Sohn C._______ betreffend eine am 9. Juli 2010 in I._______
ausgestellte Geburtsurkunde und die Beschwerdeführerin betreffend eine
bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeitsbestätigung zu den Akten
reichten,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 27. August 2013 – gleichentags mündlich eröffnet – ablehnte, ihre
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ihre Vorbringen
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhal-
ten, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei, und ihre Wegweisung sei
sowohl in Bezug auf Nord-Kosovo wie auch Serbien durchführbar,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. September 2013 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei sinngemäss beantragten, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerde ein Internetausdruck des "(Name)" (serbische Ta-
geszeitung) vom 31. Mai 2009 beilag, daraus sich im Wesentlichen ergibt,
der Beschwerdeführer habe der KFOR (Kosovo Force) am (Datum) einen
Leichenfund auf seinem Grundstück in F._______ gemeldet, indes habe
E-4903/2013
Seite 4
eine Exhumation dieser Leiche erst nach der Rückkehr der Familie nach
F._______ vier Jahre später (Jahreszahl) stattgefunden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass keine hohen formellen Anforderungen an die von den nicht vertrete-
nen Beschwerdeführenden teilweise selbst verfassten Beschwerde zu
stellen sind und zu ihren Gunsten auf die innert Beschwerdefrist und an-
gesichts einer sinngemässen Formulierung von Begehren und Begrün-
dung auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG i.V.m. und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-4903/2013
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, und die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht
ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaub-
haft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz ihre Abweisung zum einen damit begründete, die gel-
tend gemachten Übergriffe seien durch Private erfolgt, indes angesichts
der Präsenz der internationalen Missionen UNMIK (United Nations Inte-
rim Administration in Kovoso) und EULEX (European Union Rule of Law
Mission) bzw. der KFOR und der lokalen Polizeikräfte – welche die Si-
cherheit garantieren würden und weitgehend in der Lage seien, die ethni-
schen Minderheiten in Kosovo zu schützen – von der grundsätzlichen
Schutzfähigkeit bzw. vom Schutzwillen des Staates auszugehen sei, zu-
mal die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende
Rechte zugestehe und die Beschwerdeführenden wegen der Übergriffe
durch die Albaner objektiv die Möglichkeit gehabt hätten, sich an die hei-
matlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz nachzusuchen, was
ihnen auch subjektiv zuzumuten gewesen wäre,
dass zum anderen in Bezug auf die behauptete Untätigkeit der angegan-
genen Polizeibehörden bzw. deren Abraten von einer Anzeigeerhebung
festgestellt wurde, in jedem Staat könne es trotz grundsätzlichen Willens,
die Bürger zu schützen, vorkommen, dass die zuständigen Behörden ei-
ne Untersuchung nicht erfolgreich abschliessen würden oder untätig blie-
ben, weil zu wenig Hinweise auf die Täterschaft bestünden oder die tat-
sächliche Lage die Einleitung von Untersuchungsmassnahmen als frucht-
E-4903/2013
Seite 6
los erscheinen liesse, es sich bei den geltend gemachten Vorkommnissen
aber um Straftaten handle, die von den kosovarischen Behörden auf An-
zeige hin im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden, und die Be-
schwerdeführenden somit die Möglichkeit gehabt hätten, sich an eine
nächsthöhere Instanz zu wenden,
dass die geltend gemachten Verkehrsbussen, die entsprechende Inhaft-
nahme und der angeordnete Hausarrest zudem staatliche Massnahmen
darstellen würden, die einem rechtsstaatlich legitimen Zweck dienen wür-
den, weshalb sie keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden,
dass ferner für serbischstämmige Personen aus dem Süden eine inner-
staatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos bestehen würde,
dass die Beschwerdeführenden zudem zu den geltend gemachten Über-
griffen, zum Zeitpunkt der Rückkehr nach Kosovo und in Bezug auf ihren
letzten Wohnsitz in Kosovo widersprüchliche Aussagen gemacht hätten,
und aus der Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers hervorgehe,
dass er im Jahr 2012 in J._______ (Nordkosovo) gewohnt habe,
dass die Beschwerdeführenden den Erwägungen der Vorinstanz keine
stichhaltigen Begründungen entgegenzustellen vermögen, sondern ledig-
lich ihre Asylgründe wiederholen und insbesondere darauf hinweisen, sie
seien zahlreichen Übergriffen durch "die Albaner" ausgesetzt gewesen,
wobei die Polizei ihnen nicht geholfen habe, und sie besässen weder in
Serbien noch in anderen Ländern ein Haus,
dass sich der beigelegten Internetausdruck (Artikel in der Zeitung [Name]
vom 31. Mai 2009) auf die Entdeckung des Grabes am (Datum) und die
nach der Rückkehr im Jahr (Jahreszahl) erfolgte Exhumierung bezieht,
dass vorab die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die geltend ge-
machten Verkehrsbussen, die entsprechende Inhaftnahme und der ange-
ordnete Hausarrest, wonach dies staatliche Massnahmen seien, die ei-
nem rechtsstaatlich legitimen Zweck dienen, weshalb sie keine asylrele-
vante Verfolgung darstellen würden, vollumfänglich zu bestätigen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch die vorinstanzlichen allgemei-
nen Erwägungen in Bezug auf die Schutztheorie (mit Hinweis auf BVGE
2011/51 E. 7.1 ff.) vollumfänglich bestätigen kann, wobei die vom BFM
bejahte Frage, ob der kosovarische Staat auch am angeblich letzten
Wohnsitz der Beschwerdeführenden (F._______) schutzfähig und -willig
E-4903/2013
Seite 7
sei, offen bleiben kann, da ihnen offensichtlich eine innerstaatliche
Schutzalternative (vgl. a.a.O. E. 8) im Norden Kosovos zur Verfügung
steht,
dass gemäss Rechtsprechung nämlich für die in einem Landesteil verfolg-
te Person eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche
Schutzalternative in einem anderen Landesteil besteht, wenn am Zu-
fluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht,
der Staat zur Schutzgewährung gewillt ist, die betroffene Person den Zu-
fluchtsort ohne unzumutbare Gefahr auf legalem Weg erreichen und sich
dort legal aufhalten kann und es ihr individuell zuzumuten ist, den am Zu-
fluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch zu nehmen,
dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel ihre
Vorbringen, die Familie sei im Jahre 2007 oder 2009 oder 2010 definitiv
nach F._______ zurückgekehrt und habe dort ihren festen Wohnsitz be-
gründet, nicht zu belegen vermögen, sondern sich im Gegenteil insbe-
sondere aus der Wohnsitzbestätigung vom 23. Februar 2012 ergibt, dass
zumindest der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz damals in J._______
hatte,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin für "kurze Zeit" in J._______ gelebt und sich dort "eine Wohnung
gemietet habe" (vgl. A19/10 S. 6),
dass auch der Sohn C._______ eigenen Angaben zufolge in der Vergan-
genheit "manchmal mit dem Bus nach J._______ gegangen sei", da es
dort einen serbischen Teil gebe, wo er mit seinen Kollegen in den Aus-
gang gehen könne und verschiedene Cafés besucht habe (vgl. A21/10
S. 5),
dass sich in Würdigung dieser Umstände damit eine innerstaatliche
Schutzalternative für die Beschwerdeführenden in J._______ ergibt, da
die oben skizzierten gemäss Rechtsprechung geforderten Voraussetzun-
gen für die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative vorliegend
offensichtlich gegeben sind,
dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass zusammenfassend von den Beschwerdeführenden keine Verfolgung
i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht werden konnte,
E-4903/2013
Seite 8
dass damit die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden wegen mangelnder Asylrelevanz der Vorbringen abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
E-4903/2013
Seite 9
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht darauf hinwies, dass ge-
mäss der Praxis der Wegweisungsvollzug von serbischstämmigen Koso-
varen zwar in der Regel als unzumutbar erachtet würde, der Norden Ko-
sovos indes eine Ausnahme darstellen würde,
dass die Beschwerdeführenden – wie oben festgestellt – über eine inner-
staatliche Schutzalternative im Nordkosovo verfügen, weshalb der Weg-
weisungsvollzug in Bezug auf diese Aufenthaltsalternative auch als zu-
mutbar zu qualifizieren ist,
dass somit nicht weiter auf die Ausführungen der Vorinstanz zur zumutba-
ren Aufenthaltsalternative der Beschwerdeführenden in Serbien – wo sie
eigenen Angaben zufolge von 1999–2007 bzw. 2009 gelebt haben und
über ein weitläufiges tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfügen würden – einzugehen ist, wobei immerhin davon Vormerk ge-
nommen wird, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Feststellung
in der Beschwerdeschrift keine begründeten Einwände vorbringen, son-
dern nur darauf hinweisen, dort kein Haus zu besitzen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
mat- bzw. Herkunftsstaat Kosovo schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerde-
führenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
E-4903/2013
Seite 10
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-4903/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: