B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4903/2018
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Aufenthalt in D._______, verliessen ihren Heimatstaat gemäss
eigenen Angaben im Frühjahr 2014 (respektive 2015, gemäss Angaben
der Beschwerdeführerin) illegal. Nach ungefähr einem einjährigen Aufent-
halt in der Türkei sei der Beschwerdeführer alleine auf dem Landweg am
27. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl er-
suchte. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit dem gemeinsamen
Sohn und ihrem (…) über den Landweg am 3. Dezember 2015 in die
Schweiz gelangt, wo sie am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch ein-
reichte.
Der Beschwerdeführer wurde am 5. November 2015 summarisch zu seiner
Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/13) und am
23. Mai 2018 erfolgte die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen
(Protokoll in den SEM-Akten: A33/30). Am 24. Dezember 2015 fand die
BzP der Beschwerdeführerin statt (Protokoll in den SEM-Akten: A16/12)
und am 21. Juni 2018 die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen
(Protokoll in den SEM-Akten: A35/19).
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer ins-
besondere aus, ungefähr im Jahr (…) hätten ihn Mitglieder des IS (sog.
Islamischer Staat) zwischen D._______ und E._______ bei einem Kontroll-
posten in F._______ angehalten; weil er kurdischer Ethnie sei und damals
seine Brüder G._______ und H._______ Militärdienst geleistet hätten,
seien ihm die Augen verbunden worden, und er sei für eineinhalb Monate
in einem dunklen Raum festgehalten worden, zusammen mit Angehörigen
der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Kurdische Volksverteidigungseinhei-
ten) und anderen Zivilisten. Während dieser Haft sei er mehrmals befragt
und auch gefoltert worden. Kurz vor seiner Freilassung hätten sie ihn auf-
gefordert, sich dem IS anzuschliessen, was er abgelehnt habe. Er sei des-
halb bedroht, beschimpft und weiter misshandelt sowie verletzt worden.
Am nächsten Tag sei er dann im Rahmen eines Gefangengenaustausches
zwischen dem IS und der YPG freigelassen worden. Zwei seiner Cousins,
beide Mitglieder der YPG, seien vor Ort gewesen und hätten ihm erklärt,
dass sie die Freilassung von 100 Personen erwirkt hätten.
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Seite 3
Nachdem er seine Verletzungen in D._______ habe ärztlich behandeln las-
sen, sei er aufgrund der unsicheren Lage in E._______ nicht dorthin zu-
rückgekehrt, sondern mit seiner Ehefrau und seinem Kind nach I._______
gereist, wo sie sich ein Jahr lang aufgehalten hätten. In diesem Zeitraum
habe sein Vater ihn informiert, dass der IS seinen jüngeren Bruder
J._______ getötet habe.
Eines Tages seien fünf Personen in Zivil zu seinem Haus in I._______ ge-
kommen und hätten ihn aufgefordert, für sie an einem Kontrollposten zu
arbeiten. Da er sich anfänglich geweigert habe, hätten sie ihn geschlagen.
Schliesslich habe er eingewilligt und diese Personen nach ihrer Identität
gefragt, woraufhin sie geantwortet hätten, sie seien Angehörige des militä-
rischen Sicherheitsdienstes. In der Folge habe er für sie während einem
Monat jeweils am Donnerstag und Freitag am Kontrollposten im Quartier
K._______ gearbeitet. Als sie ihm eines Tages angekündigt hätten, dass er
nach L._______ oder M._______ versetzt werde, habe er gefürchtet, dort
als Soldat in der Armee dienen zu müssen. Er habe deshalb den zuständi-
gen Offizier um Erlaubnis gebeten, seinen Cousin in M._______ zu besu-
chen, was genehmigt worden sei. Daraufhin habe er sich in I._______ ei-
nen Reisepass ausstellen lassen beziehungsweise habe er dies bereits
getan bevor er aufgefordert worden sei, am Kontrollposten zu arbeiten. Zu-
sammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind sei er über M._______ nach
D._______ gefahren. Unterwegs habe er bei einem Kontrollposten der FSA
(Freie Syrische Armee) seine ID-Karte vorgewiesen, und dann hätten sie
problemlos passieren können. In D._______ habe er von seinem Freund
in I._______ erfahren, dass sein Vorgesetzter ihn als Verräter bezeichnet
habe und ihn an allen Kontrollposten sowie Grenzübergängen habe aus-
schreiben lassen. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in D._______ sei
er dann mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in die Türkei gereist.
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, weder er selbst noch sein Vater
oder seine Geschwister seien in Syrien jemals politisch aktiv gewesen. Sie
hätten jedoch mit der YPG sympathisiert und an deren Demonstrationen
teilgenommen. Er habe auch in der Schweiz an Kundgebungen teilgenom-
men, welche die YPG gegen die Türkei organisiert habe.
In Syrien habe er aufgrund der Regierung, des IS und der FSA keine Zu-
kunft mehr. Zudem seien türkische Soldaten in D._______ präsent und be-
kämpften die Kurden. Ferner möchte er seinem Kind in der Schweiz eine
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sichere Zukunft ermöglichen. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat be-
fürchte er, getötet zu werden, da er dem Aufgebot, sich nach L._______
oder nach M._______ zu begeben, keine Folge geleistet habe.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Asylgesuch im Wesentli-
chen vor, sie sei wegen des Krieges und der Probleme des Beschwerde-
führers aus Syrien ausgereist. Er habe befürchtet, in E._______ seitens
der syrischen Armee rekrutiert zu werden, weshalb sie I._______ nach ei-
nem einjährigen Aufenthalt verlassen hätten. Auch hätten Schabiha-Mili-
zen in I._______ Häuser gestürmt, Männer verhaftet und Frauen angegrif-
fen. Im Übrigen wünsche sie sich eine sichere Zukunft für ihr Kind.
B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden insbesondere ihre
syrischen Identitätskarten sowie den syrischen Reisepass und das Militär-
dienstbüchlein des Beschwerdeführers im Original zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 – eröffnet am 30. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 27. Oktober 2015 und vom 4. Dezem-
ber 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zu-
folge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an.
D.
Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 27. Au-
gust 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen, der Ent-
scheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, dies unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als Beilagen legten sie unter anderem zwei Länderanalysen der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien vom 21. und 23. März 2017 zu
den Akten.
E.
Am 30. August 2018 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des
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Seite 5
Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das
einstweilige Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz
fest.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2018 stellte sie fest, die Be-
schwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung mit der Begründung ab, eine summarische Akten-
prüfung lasse nicht auf hinreichende Prozesschancen schliessen, und for-
derte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten.
Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
G.
Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 betreffend Eheschutz vermerkte und be-
willigte das Zivilgericht N._______ unter anderem das Getrenntleben der
Beschwerdeführenden, stellte das gemeinsame Kind unter die Obhut der
Mutter und regelte das Besuchsrecht inklusive Erstellung einer Beistand-
schaft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Das am (…) in der Schweiz geborene Kind wird in das vorliegende Ver-
fahren einbezogen.
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Seite 6
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist, mit der nachfolgenden Ausnahme, einzutreten.
Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegwei-
sungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme
zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläu-
fige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
angeordnet hat, ist auf den Eventualantrag, soweit damit die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme begehrt wird, nicht einzutreten.
1.6 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genü-
gend.
5.1.1 Zunächst erwog sie unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit zur geltend
gemachten eineinhalbmonatigen Festhaltung und den Misshandlungen
des Beschwerdeführers durch den IS im Jahr (…), diese Vorbringen seien
aufgrund der mehrfach diametral unterschiedlichen Aussagen nicht als
glaubhaft zu erachten. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP
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Seite 8
erwähnt, er sei auf dem Weg von D._______ nach E._______ vom IS an-
gehalten worden. Hingegen habe er bei der Anhörung mehrmals erzählt,
die Festnahme habe sich unterwegs von E._______ nach D._______ er-
eignet. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vorge-
bracht, er habe die Gesichter der Täter nicht gesehen, da sie vermummt
gewesen seien. Allerdings habe er angegeben, die IS-Fahne gesehen zu
haben. Bei der Anhörung habe er hingegen berichtet, er habe die Gesichter
der Personen am Kontrollposten gesehen. Auch zu den Umständen seiner
Freilassung habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben ge-
macht, insbesondere, von welcher Seite er erfahren habe, dass sie auf-
grund eines Gefangenenaustausches zwischen der YPG und dem IS er-
folgt sei.
Schliesslich sei es zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer be-
reits einmal festgehalten und gefoltert worden sei. Jedoch habe er die vor-
gebrachten Umstände nicht glaubhaft machen können, weshalb auf die
Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werde. Ohnehin wäre ein weiteres In-
teresse des IS an ihm fraglich, zumal er freigelassen worden sei.
5.1.2 Das SEM erachtete auch die vorgebrachten Probleme im Zusam-
menhang mit seinem Einsatz an einem Kontrollposten in I._______ als
nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer widersprüchliche und der allge-
meinen Erfahrung widersprechende Aussagen gemacht habe. Denn einer-
seits habe er mehrmals erwähnt, er wisse nicht, wer die fünf Personen ge-
wesen seien, die ihn zur Arbeit am Kontrollposten aufgefordert hätten. An-
dererseits habe er erklärt, diese Personen hätten ihm gesagt, sie seien
vom militärischen Sicherheitsdienst. Im Weiteren habe der Beschwerde-
führer geschildert, er habe erfahren, dass man ihn an einem anderen Ort
für den Krieg einsetzen wolle, woraufhin er sich einen Reisepass beschafft
habe und in die Türkei gereist sei. Seine Erklärung, er habe den Reisepass
bereits ausstellen lassen, bevor man ihn habe versetzten wollen, über-
zeuge nicht. So habe er zuvor erwähnt, den Reisepass erhalten zu haben,
nachdem ihm erlaubt worden sei, seinen Cousin in L._______ (recte:
M._______) zu besuchen. Diese Besuchserlaubnis wiederum sei ihm er-
teilt worden, nachdem er bereits von seiner Versetzung gewusst habe. Es
sei daher fraglich, ob ihm in einer solchen Situation ein Pass ausgestellt
worden wäre.
Auch die Vorbringen zur anschliessenden Ausreise seien dann wider-
sprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP erläu-
tert, er habe eineinhalb Jahre zuvor E._______ verlassen und sei über
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D._______ in die Türkei gelangt. Den Aufenthalt und die in I._______ er-
lebten Probleme habe er jedoch erst bei der Anhörung erwähnt. Auf den
Widerspruch angesprochen, habe er lediglich erwidert, dass er dies bei der
BzP nicht so gesagt habe. Er sei von I._______ nach D._______ gereist
und von dort aus illegal über die Grenze in die Türkei. Die Beschwerdefüh-
rerin ihrerseits habe einerseits bei der BzP erwähnt, sie habe sich nach
dem einjährigen Aufenthalt mit ihrem Mann in I._______ ein Jahr lang in
O._______ aufgehalten, bevor sie Syrien verlassen hätten. Andererseits
habe sie bei der Anhörung erwähnt, sie sei, nachdem sie in I._______ ge-
wesen sei, ungefähr für eine Woche in D._______ geblieben und an-
schliessend aus Syrien ausgereist.
5.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahmen des Beschwerdefüh-
rers an Demonstrationen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es sei nicht
davon auszugehen, dass er deswegen eine Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu befürchten habe. Aus den Ak-
ten gehe nicht hervor, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahmen von
den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. So
habe er erwähnt, weder er noch sonst jemand seiner Familie sei politisch
aktiv gewesen. Er und seine Familie hätten zwar mit der YPG sympathi-
siert, und er habe an deren Demonstrationen teilgenommen, jedoch hätten
sie sich nicht für die YPG am Krieg beteiligt. Zudem sei auch nicht nach-
vollziehbar, weshalb sich diese Gefährdungseinschätzung aufgrund der
Teilnahme an Demonstrationen gegen die Türkei hier in der Schweiz zwi-
schenzeitlich verändert haben sollte.
5.1.4 Die unsichere und gefährliche Situation in Syrien, auf die sich die Be-
schwerdeführenden beriefen, sei bedauerlich, aber nicht asylrelevant; aus
den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen die Be-
schwerdeführenden gerichtete Verfolgung in Syrien.
5.1.5 Zu den Beweismitteln hielt das SEM fest, das Militärbüchlein sowie
die Quittung vermöchten nichts an der Einschätzung der fehlenden Asylre-
levanz zu ändern, zumal der Beschwerdeführer kein Aufgebot für den Mili-
tär- oder Reservedienst erhalten habe.
5.2
5.2.1 Ohne formell einen entsprechenden Antrag auf Rückweisung zu stel-
len, bemängeln die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift
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vorab sinngemäss, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig bezie-
hungsweise vollständig festgestellt sowie ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt.
5.2.2 In materieller Hinsicht halten die Beschwerdeführenden an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Der Beschwerdeführer bringt im We-
sentlichen vor, in Syrien wäre er zwischenzeitlich rekrutiert oder verhaftet
worden, hätte er Syrien nicht verlassen; diesbezüglich seien genügend
konkrete Anhaltspunkte vorhanden. Im Weiteren drohe ihm bei einer Rück-
kehr eine asylrelevante Verfolgung, weil seine Ausreise als eine klare re-
gierungsfeindliche Haltung verstanden werde, zumal er dem von ihm ver-
langten Einsatz in L._______ oder M._______ keine Folge geleistet habe.
Zum anderen hätten ihn sowohl die syrischen Behörden als auch der IS
registriert. Der IS sei weiterhin an der Verhaftung von Personen interes-
siert, um Gefangene auszutauschen. Aufgrund dieser Registrierungen sei
auch seine Teilnahme an Demonstrationen als Gefährdungsfaktor zu be-
rücksichtigen.
Was die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche betreffe, so seien
diese nicht erheblich; insbesondere betreffe dies die unterschiedliche Be-
schreibung des Gefangenenaustausches zwischen dem IS und der YPG,
zumal die BzP nicht geeignet gewesen sei, solche Umstände zu beschrei-
ben.
6.
6.1 Die formellen Einwände der Beschwerdeführenden sind unberechtigt
und die diesbezügliche Einschätzung im Rahmen der Zwischenverfügung
vom 12. September 2018 erweist sich auch nach umfassender Aktenprü-
fung als zutreffend. Auf die dortigen Argumente kann verwiesen werden.
Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, entge-
gen seinem Vorbringen in der Beschwerde, sehr wohl bereits anlässlich
der Anhörung mit den vom SEM als widersprüchlich erachteten Angaben
konfrontiert worden ist (vgl. insb. A33 F143, F164 und F170). Die Kritik an
der Übersetzung ist im Übrigen bezeichnenderweise eine pauschale, ohne
dass konkret genannt wird, an welchen Stellen es zu Übersetzungsfehlern
gekommen sein solle. Schliesslich werden aus den Akten weder Unterbrü-
che ersichtlich, die die Beschwerdeführenden aus dem Konzept gebracht
haben sollen, noch andere Faktoren, die eine Unsicherheit erkennen las-
sen würden, welche die richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung
in Frage stellen könnten, zumal gerade nicht nachvollziehbar ist, weshalb
E-4903/2018
Seite 11
sich der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der BzP in seinem (…) Le-
bensjahr stand, auf eine Unsicherheit im Zusammenhang mit dem jungen
Alter beruft.
Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen wür-
den, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit von
Amtes wegen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
6.2 In materieller Hinsicht ergibt die umfassende Aktenprüfung folgendes:
6.2.1 Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer möglicher-
weise im Jahr (…) vom IS für eineinhalb Monate in Haft genommen und
dabei gefoltert worden sein könnte. So sind seine diesbezüglichen Schil-
derungen detailliert ausgefallen und enthalten zahlreiche Realzeichen (vgl.
insb. A33 F82). Zudem erweisen sich die von der Vorinstanz dargelegten
Widersprüche nicht überall als stichhaltig. Bezeichnenderweise schliesst
auch das SEM den diesbezüglichen Sachvortrag des Beschwerdeführers
nicht gänzlich aus. Demgegenüber erweisen sich diese Umstände im heu-
tigen, relevanten Zeitpunkt als asylrechtlich nicht erheblich. Zum einen ist
von einem sachlich und zeitlich fehlenden Kausalzusammenhang zwi-
schen den Ereignissen und der Ausreise auszugehen, nachdem der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Freilassung im Jahr
(…) noch während rund einem Jahr in I._______ gelebt habe und dann
nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in D._______ erst im April (…) aus
Syrien ausgereist sei, ohne dass er nach seiner Freilassung und bis zu
diesem Zeitpunkt vom IS erneut belangt worden wäre. Die Ausreise sei
auch aus einem gänzlich anderen Grund – der angeblichen Verfolgung sei-
tens der syrischen Behörden nämlich aufgrund einer drohenden Einzie-
hung in die syrische Armee – erfolgt. Zum anderen ist eine Furcht vor künf-
tiger Verfolgung seitens des IS heute nicht mehr objektiv begründet, auch
wenn die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor erneuten Übergrif-
fen des IS aufgrund des Erlebten nachvollziehbar ist. Dies insbesondere
deshalb, weil der IS seine territoriale Kontrolle in Syrien mittlerweile fast
vollständig verloren hat (vgl. NZZ online, Wie ein Bürgerkrieg zum Spiel-
brett anderer Staaten wurde – acht Antworten zur Lage in Syrien,
13.06.2019,
im-syrien-konflikt-ld.1377102#subtitle-1-wie-sieht-die-lage-in-syrien-der-
zeit-aus, abgerufen am 26.09.2019). Der pauschale Einwand in der Be-
schwerde, der IS habe auch heute noch ein Interesse, Personen festzu-
nehmen, um Gefangene auszutauschen, vermag an dieser Einschätzung
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Seite 12
nichts zu ändern, zumal damit nicht dargetan ist, inwiefern gerade der Be-
schwerdeführer bei einer hypothetischen heutigen Rückkehr mit hoher
Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft davon betroffen wäre.
6.2.2 Was die vorgebrachten Probleme in I._______ und die sinngemäss
geltend gemachte Rekrutierung seitens der syrischen Armee betrifft, so hat
das SEM einerseits zu Recht daran Zweifel erhoben. Zutreffend hielt es in
Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg anlässlich
der BzP fest, dass er seinen Aufenthalt in I._______ nicht erwähnt, sondern
lediglich vorgebracht habe, er habe eineinhalb Jahre zuvor E._______ ver-
lassen und sei über D._______ in die Türkei gelangt. Zwar ist dem Be-
schwerdeführer noch zu Gute zu halten, dass es dabei thematisch aus-
drücklich um die "Reise vom Heimatstaat bis in die Schweiz" ging (vgl. A4
Ziff. 5.02) und er I._______ zumindest einmal erwähnte, nämlich im Zu-
sammenhang mit seinem Reisepass (vgl. ebd. Ziff. 4.02). Allerdings bleibt
erstaunlich, dass der Beschwerdeführer I._______ auch nicht erwähnte,
als er explizit nach seinen letzten Aufenthaltsorten in Syrien befragt wurde
(vgl. A4 Ziff. 2.01). So gab er dort als letzten Wohnort E._______ an und
erklärte ergänzend, er habe von der Geburt bis zur Ausreise dort gelebt. In
Anbetracht dessen, dass er die in der Anhörung geschilderten Ereignisse
in I._______ als Hauptgrund für seine Flucht aus Syrien darlegte, wäre zu
erwarten gewesen, dass er seinen einjährigen Aufenthalt in I._______ be-
reits dort genannt hätte. Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer auch
nicht einheitlich zur Identität der fünf Personen, die ihn in I._______ für die
Tätigkeit am Kontrollposten kontaktiert hätten, geäussert. Zwar könnte aus
den vom SEM genannten Protokollstellen (vgl. angefochtene Verfügung
Abschnitt II, E. 1.2) noch geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe
zunächst nicht gewusst, um wen es sich bei den Personen gehandelt habe
und erst auf Nachfrage hin erfahren, dass es Angehörige des militärischen
Sicherheitsdienstes gewesen seien. Später spricht er dann allerdings ab-
weichend davon, diese Personen hätten ihm mitgeteilt, sie hätten eine Bür-
gerwehr gegründet (vgl. A33 F131). Auch stellt das SEM zu Recht in Frage,
ob dem Beschwerdeführer trotz einer bereits erfolgten Registrierung hin-
sichtlich einer Rekrutierung noch ein Reisepass ausgestellt worden wäre,
ganz abgesehen davon, dass vor dem Hintergrund der geltend gemachten
subjektiven Furcht ein entsprechendes Verhalten des Beschwerdeführers
nicht einleuchtet. Auf der anderen Seite ist immerhin festzuhalten, dass
auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in
I._______ durchaus teilweise detailliert ausgefallen sind und auch Realzei-
chen enthalten, insbesondere betrifft dies die freie Schilderung (vgl. A33
F82 S. 13 f.).
E-4903/2018
Seite 13
Unabhängig vom Gesagten vermag der Beschwerdeführer aber den als
wesentlich geltend gemachten Ausreisegrund nicht glaubhaft zu machen.
Denn er machte nur vage Angaben zur angeblich drohenden Rekrutierung
in den Militärdienst in M._______ oder L._______, sagte dazu einerseits
aus, seine Daten aus dem Militärdienstbüchlein seien zwecks bevorste-
hender Rekrutierung in den Computer eingetragen worden (vgl. A33 F82
S. 13 in fine) respektive vermutete er dies bloss (vgl. ebd. F136) und ver-
neinte ausdrücklich, ein konkretes Aufgebot für den Militär- oder Reserve-
dienst erhalten zu haben (vgl. ebd. F132 ff.). Demzufolge ist auch nicht von
einer Desertion respektive Refraktion auszugehen. Schliesslich wäre
selbst bei glaubhaftem Entziehen von der Dienstpflicht beachtlich, dass
eine solche die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag,
sondern damit vielmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
verbunden sein muss (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Die Furcht vor politisch
motivierter Bestrafung erscheint vor dem Hintergrund des Syrienkonfliktes
insbesondere dann im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet, wenn
der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen
ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Dies ist zunächst für den Ausreisezeitpunkt
zu verneinen, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben
hatte, er und seine Familienmitglieder seien zwar Sympathisanten der YPG
gewesen und hätten auch an deren Demonstrationen teilgenommen, er sei
aber nie politisch aktiv gewesen (vgl. A33 F72 ff.). Glaubhafte Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als
Regimegegner erkannt worden sein könnte, gibt es nicht.
6.2.3 Nachdem die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise
keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnten, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 und BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger
Sicht zu verneinen. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers,
er trete auch in der Schweiz als Sympathisant der YPG auf und nehme in
diesem Zusammenhang hier an Demonstrationen teil, nichts zu ändern,
und die Vorinstanz hielt zutreffend fest, es gäbe keine Hinweise darauf,
dass er deswegen von den syrischen Behörden als Regimegegner identi-
fiziert worden sei. Mit seinem pauschal erhobenen Einwand, er sei als
Kurde und aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen für die
YPG/PKK in der Schweiz auch seitens der anwesenden türkischen Behör-
den im Norden Syriens gefährdet, vermag er nichts zu seinen Gunsten zu
bewirken.
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6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es sei je-
denfalls für den Zeitpunkt der Rückkehr nicht auszuschliessen, dass er in
den Militärdienst eingezogen werde, vermag dies alleine die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen, zumal gerade nicht davon auszugehen ist,
er sei als Regimegegner registriert (vgl. soeben E. 6.2.2).
6.2.5 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus ihrer kurdi-
schen Ethnie keine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen
Ethnie ableiten. So verneint das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen
einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien in konstanter Praxis (vgl.
statt vieler die Urteile E- 1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3,
D- 1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar
2018 E. 6.6, je m.w.H.).
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Asylgründe geltend gemacht.
Nachdem ihre Flüchtlingseigenschaft sich auch nicht derivativ von jener
des Beschwerdeführers ableiten lässt, hat das SEM auch ihre Flüchtlings-
eigenschaft und diejenige des Kindes zu Recht verneint und entsprechend
ihre Asylgesuche richtigerweise abgewiesen. Weder die in der Beschwerde
erhobenen Einwände noch die Beweismittel vermögen daran etwas zu än-
dern.
7.
Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führerenden seien zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Sy-
rien nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung der Beschwerdeführer-
enden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
bereits entsprechend Rechnung getragen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch
den am 21. September 2018 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
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