B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4904/2019
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Hans Schürch.
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Algeriens – am 7. Juli
2019 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl nachsuchte,
dass er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen wurde,
dass er am 18. Juli 2019 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch
zu seinen Asylgründen befragt (Erstbefragung) und am 4. September 2019
vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe im November 2017 einen Autounfall gehabt, bei welchem
er verletzt worden sei und die (…) Personen im anderen Auto ums Leben
gekommen seien,
dass einer der Verstorbenen davor Probleme mit dem Bruder des Be-
schwerdeführers gehabt habe, weshalb dessen Familie gedacht habe,
dass es sich bei dem Unfall um Rache gehandelt habe,
dass er (der Beschwerdeführer) nach dem Unfall zunächst zur Behandlung
in ein Spital und danach für (…) Tage zur Untersuchung ins Gefängnis ge-
kommen sei,
dass die Ermittlungen seine Unschuld ergeben hätten, worauf er aus der
Untersuchungshaft entlassen worden sei,
dass er danach sein Studium wieder habe aufnehmen und die anstehen-
den Prüfungen habe machen wollen,
dass die Familienmitglieder des Verstorbenen jedoch Kriminelle seien, wel-
che sich an ihm hätten rächen wollen, weshalb sie am ersten Prüfungstag
ebenfalls dort gewesen seien, ihn geschlagen und seine Nase gebrochen
hätten,
dass sein Bruder vor diesem Hintergrund zu seinen Widersachern gegan-
gen sei und – vergebens – versucht habe, eine Einigung zu erzielen,
dass er (der Beschwerdeführer) danach den Wohnort gewechselt habe, er
aber auch dort verfolgt worden sei, weshalb er schliesslich ausgereist sei,
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dass der Entwurf des Asylentscheids dem Beschwerdeführer und seinem
Rechtsvertreter am 10. September 2019 zur Stellungnahme eröffnet
wurde,
dass der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers am 11. Sep-
tember 2019 zum Entscheidentwurf Stellung nahm,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
12. September 2019 – am gleichen Tag eröffnet – ablehnte sowie die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie unsubstantiiert, wider-
sprüchlich und im Widerspruch zur allgemeinen Erfahrung und der Logik
des Handelns seien und der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag kei-
nerlei Ausweispapiere oder andere Beweismittel zu seiner Person bezie-
hungsweise seinen Vorbringen eingereicht habe,
dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Rechtsvertreter am 13. September 2019 sein Mandat niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 gegen
den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, diesen aufzuheben und ihm eine
angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren,
seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der
Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er am mit Eingabe vom 27. September 2019 (Poststempel: 30 Sep-
tember 2019) eine Beschwerdeergänzung einreichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG; THOMAS HÄBERLI, in: BERN-
HARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Ba-
sel/Genève 2009, Art. 62 VwVG, Rz. 37 ff., S. 1249 f.),
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dass der verfahrensrechtliche Antrag um Ansetzung einer angemessenen
Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung mit der Eingabe vom 27. Septem-
ber gegenstandslos geworden ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seinem Entscheid zum Schluss gelangte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien aus verschiedenen Gründen unglaubhaft,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, er sei mit
dem Entscheid des SEM in keiner Weise einverstanden und halte vollum-
fänglich an den von ihm im Rahmen der Erstbefragung und der Anhörung
glaubhaft vorgebrachten Asylgründe fest,
dass vorliegend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen bleiben kann, da
der behaupteten Bedrohung bereits mangels Verfolgungsmotiv im Sinne
von Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz zukommt,
dass dem algerischen Staat zudem kein mangelnder Schutzwille vorge-
worfen werden kann in Anbetracht der Tatsache, dass er ein ordentliches
Gerichtsverfahren mit Einhaltung von Verfahrensrechten eingeleitet habe,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich betonte, er sei aufgrund seiner
Unschuld in erster Instanz freigesprochen worden, aber das Verfahren sei
aufgrund einer Beschwerde weiterhin hängig (A22 F169),
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass vor diesem Hintergrund in antizipierender Beweiswürdigung auch
kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer eine Frist für das Nachreichen
von Dokumenten anzusetzen, mit denen er beweisen könne, dass in der
Heimat aufgrund eines Unfalls mit Todesfolge ein Gerichtsverfahren ange-
strengt worden sei (A14 Ziff. 7.02, A22 169, 182-184), weshalb der diesbe-
zügliche sinngemässe Antrag abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Algerien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Algerien seine
Eltern, erwachsene Geschwister sowie diverse Tanten und Onkel hat, die
ihn bei einer Rückkehr unterstützen können,
dass er ausserdem sein Studium wiederaufnehmen und abschliessen
könnte,
dass in gesundheitlicher Hinsicht den Akten zu entnehmen ist, der Be-
schwerdeführer habe Wund- und Pilzbehandlung für seine Beine bezie-
hungsweise Füsse gebraucht, was er auch in Algerien bei weiterem Bedarf
problemlos behandeln lassen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit das SEM zu Recht den Vollzug
der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen auch keine Grundlage für die sub-
subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks Neubeurteilung gegeben ist, sondern die angefochtene Verfügung
vollumfänglich zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Beschwerdever-
fahren abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Kostenvorschusserlass
gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 Bst. a und
Abs. 4 AsylG abzuweisen ist, da die Beschwerde von Anfang an aussichts-
los war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Nira Schidlow
Versand: