B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4905/2016
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2012 um Asyl nach. Am
3. September 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er habe von der Ge-
burt bis ungefähr im Juni 2009 zusammen mit seiner Familie in B._______
gelebt. Von 2007 bis 2009 habe er unter der Woche in C.______ gewohnt.
Er sei Sympathisant der Oppositionspartei "El-Nahej Demokrati" gewesen
und sei dreimal vom Geheimdienst verhört worden. Er habe Marokko im
Mai oder Juni 2009 verlassen und sich anschliessend rund zwei Jahre in
Griechenland aufgehalten.
Die Vorinstanz hörte ihn am 29. Januar 2013 zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in D._______ vier bis
fünf Jahre (…) an der Universität "E._______" studiert. Im Jahr 2003 habe
er das Studium jedoch abgebrochen. Zwischen 2004 und 2008 habe er
unter der Woche in C._______ gewohnt und dort für eine (…) gearbeitet.
Er sei aktives Mitglied der Oppositionspartei "El-Nahej Demokrati" gewe-
sen. Zusätzlich habe er, nachdem die Hauptmitglieder der Partei inhaftiert
worden seien, deren Arbeit im Regionalbüro in B._______ übernommen
und den dortigen Parteileiter unterstützt. Für die Zeitung "F._______" habe
er regierungs- und monarchiekritische Artikel geschrieben. Wegen der ge-
nannten Artikel habe er Probleme bekommen. Er sei viele Male von der
Polizei festgenommen, verhört und zum Teil mehrere Wochen inhaftiert
worden. Der Geheimdienst habe ihn sechs- bis siebenmal verhaftet und
verhört. Dabei sei er auch misshandelt worden. Nach der Veröffentlichung
des letzten Artikels ungefähr im November 2008 über die Verschwen-
dungssucht der marokkanischen Prinzessinnen sei der Druck seitens der
Sicherheitsbehörden immer grösser geworden. Zudem sei ein Strafverfah-
ren gegen ihn hängig gewesen. Er habe Angst gehabt, dass er wegen sei-
ner politischen Aktivitäten zu jahrzehntelanger Haft verurteilt werde. Auf-
grund der Probleme mit dem Geheimdienst und der Polizei habe er Ende
2008 seine Arbeitsstelle bei der (…)-Firma verloren.
An der Anhörung führte der Beschwerdeführer weiter aus, er leide an
"Pseudo-Diabetes" (Diabetes insipidus).
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
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verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 12. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
durchführbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subsubeven-
tualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Kopien von Dokumen-
ten in arabischer Schrift ein.
D.
Mit Schreiben vom 22. August 2016 wurde der Eingang der Beschwerde
bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst
rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise
nicht vollständig festgestellt sowie die Begründungspflicht verletzt als auch
ihr Ermessen unter- beziehungsweise überschritten, substantiiert er die
Rügen nicht ansatzweise. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Bei dieser Sachlage besteht
auch keine Veranlassung die Sache zur Sachverhaltserhebung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer
habe sich anlässlich der BzP und der Anhörung bezüglich seiner Rolle in-
nerhalb der Oppositionspartei "El-Nahej Demokrati" widersprochen. Der
Erklärungsversuch, er habe die Französisch sprechende Dolmetscherin
nicht richtig verstanden, sei als Schutzbehauptung zu werten. Dies umso
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mehr, als der Beschwerdeführer zweimal angegeben habe, sie gut zu ver-
stehen und dies im Protokoll unterschriftlich bestätigt habe. Darüber hinaus
sei ein Widerspruch aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses aus-
zuschliessen. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer von sich aus
präzisiert, es wäre für ihn noch schlimmer gekommen, wenn er Mitglied der
Oppositionspartei gewesen wäre. Weiter habe er anlässlich der Befragun-
gen verschiedene Angaben zu den angeblichen Festnahmen, Inhaftierun-
gen, Verhören und Misshandlungen gemacht. Ferner habe er anlässlich
der Anhörung zu den Problemen mit den Behörden zunächst angegeben,
er habe Drohbriefe erhalten. Im späteren Verlauf der Befragung habe er
ausgeführt, diese Drohungen seien mündlicher Art gewesen. Die Mitglieder
des Geheimdienstes würden zu den Leuten nach Hause gehen und sagen,
was sie mitzuteilen hätten. Diesen Widerspruch habe er aufzulösen vermö-
gen. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, wichtige Punkte in seinen
Vorbringen detailliert und realitätsnah zu beschreiben. Seine Antworten
seien auch auf die wiederholte Frage nach konkreten Inhalten der angeb-
lichen von ihm verfassten regierungs- und monarchiekritischen Artikel nur
sehr vage und allgemein geblieben. Ebenso wenig habe er anschaulich
und detailliert über die geltend gemachten Festnahmen und Geheimdienst-
mitglieder Auskunft geben können, obwohl er explizit danach gefragt wor-
den sei.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundes-
recht verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird ausführlich und in nachvollziehbarer Weise
dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers
die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht er-
füllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht
geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht er-
scheinen zu lassen. Mit dem blossen Zitieren von Auszügen aus der ange-
fochtenen Verfügung und von Protokollstellen sowie dem Hinweis auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010
legt er nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen, mithin den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet hat. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Sodann erläutert er in der Eingabe nicht ansatzweise, inwiefern
die eingereichten Kopien über die angebliche Verschwendungssucht der
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marokkanischen Prinzessinnen wesentlich sein sollen. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen besteht somit keine Veranlassung, den Eingang der
Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Schreiben beziehungs-
weise weiterer Belege abzuwarten. Der sinngemässe Antrag ist abzuwei-
sen.
5.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbrin-
gen glaubhaft zu machen, sind diese entgegen seiner Ansicht nicht unter
dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden Aus-
führungen in der Eingabe ist nicht weiter einzugehen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko
lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Die allgemeine Lage in Marokko ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet wer-
den müsste.
Zur Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest,
gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 22. April 2015 leide der Beschwerde-
führer nicht an Diabetes, sondern an einer Überaktivität der Harnblase
(Overactive-Baladder-Syndrom). Die bisherige medikamentöse Behand-
lung sei nicht befriedigend verlaufen, weshalb das SEM den Beschwerde-
führer zur Einreichung aktueller Arztzeugnisses aufgefordert habe. Dieser
Aufforderung sei er indes nicht nachgekommen, weshalb davon auszuge-
hen sei, dass der aktuelle Gesundheitszustand nicht gegen die Zumutbar-
keit einer Rückkehr spreche. Zu diesen Erwägungen äussert sich der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht. Auch hat er im Rahmen
der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsyG) kein ärztliches Zeug-
nis eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass er nicht in ärztli-
cher Behandlung ist und auch keiner solchen bedarf. Sodann liegen auch
keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug
sprechen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre an der Universität
"E._______" (…) studiert beziehungsweise das Studium abgeschlossen –
er äusserte sich in diesem Punkte unterschiedlich – und verfügt über meh-
rere Jahre Berufserfahrung im Bereich Handel ([…]). Es ist deshalb davon
auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen
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kann. Zudem verfügt er über ein bestehendes Beziehungsnetz. Seine Mut-
ter und acht Geschwister leben nach wie vor in Marokko und werden ihm
bei einem Neuanfang behilflich sein können. Der Vollzug der Wegweisung
ist zumutbar.
7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
Marokkos die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaf-
fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703).
Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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