B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4906/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie
Gesuch von F._______ um
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Onkel der Beschwerdeführerin, F._______, geboren (…), ein
über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügender somalischer
Staatsangehöriger, für seine Nichte und deren vier Kinder – nachfolgend
Beschwerdeführende – mit Schreiben vom 1. September 2011 ein Asyl-
gesuch aus dem Ausland einreichte und um Bewilligung deren Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens er-
suchte,
dass er in diesem Zeitraum auch ein Asyl- und Einreiseverfahren betref-
fend den Bruder der Beschwerdeführerin, G._______, und dessen Ehe-
frau, H._______, (beide N […]) anhängig machte,
dass er das Asylgesuch damit begründete, der Wohnort der Beschwerde-
führenden, das Dorf I._______, sei von Al Shabaab-Milizen niederge-
brannt worden, und die Familie habe daher flüchten müssen,
dass die Familie zuerst in ein anderes Dorf und am 24. Mai 2011 weiter
zum oben erwähnten Bruder der Beschwerdeführerin nach J._______
gezogen sei,
dass dieser Bruder zuvor von Milizen lebensgefährlich verletzt worden sei
und sie diesem so hätten beistehen können,
dass die Beschwerdeführerin und die oben erwähnte Schwägerin am
2. Juni 2011 von den Al-Shabaab-Milizen zu vierzig Peitschenhieben ver-
urteilt worden seien, weil ihre Füsse nicht entsprechend der Vorschrift der
Al-Shabaab bedeckt gewesen seien,
dass das Urteil im Anschluss auf einem öffentlichen Platz vollzogen wor-
den sei,
dass sie und die Schwägerin noch gleichentags nach G._______ gefragt
worden seien,
dass ihnen gedroht worden sei, sie würden getötet, wenn sie den Aufent-
haltsort von G._______ nicht bekanntgäben, wobei sie zur Antwort gege-
ben hätten, sie wüssten nicht, ob dieser überhaupt noch am Leben sei,
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dass sie trotzdem insgesamt fünfmal nach G._______ gefragt worden
seien, so letztmals am 11. August 2011,
dass an diesem Tag auch der Vorsitzende des Dorfes I._______ bedroht
worden sei,
dass diesem acht Namen, darunter der Name der Beschwerdeführerin,
der Schwägerin und deren Ehemannes G._______, genannt worden sei-
en, und dieser aufgefordert worden sei, die Leute der Al-Shabaab zu
melden,
dass dem Vorsitzenden gedroht worden sei, das Dorf würde sonst erneut
attackiert,
dass weiter für die Bewilligung der Einreise der Umstand spreche, dass
die Beschwerdeführerin an Nierenproblemen leide und deren Behandlung
im Heimatland fortan nicht mehr möglich sei, da ihr diese bisher ihr Bru-
der G._______ finanziert habe, welcher zusammen mit seiner Ehefrau
ebenfalls aus dem Ausland um Asyl und Einreisebewilligung ersucht habe
und ausreisen werde,
dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal operiert worden sei (einmal
wegen Nierensteinen), ihr jedoch keine genaue Diagnose gestellt und im
Übrigen bisher nur eine Behandlung mit Naturheilmitteln durchgeführt
worden sei,
dass es insgesamt der Familie nicht zumutbar sei, den Asylentscheid in
Somalia abzuwarten, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen sei,
dass der Eingabe eine Vollmacht der Beschwerdeführerin sowie Geburts-
zertifikate der Familienangehörigen in Kopie beilagen,
dass das BFM dem Onkel beziehungsweise Grossonkel der Beschwerde-
führenden mit Schreiben vom 26. September 2011 mitteilte, das vorlie-
gende Verfahren werde schriftlich geführt,
dass zwar bei Asylgesuchen aus dem Ausland grundsätzlich eine Befra-
gung vor Ort mit den Asylsuchenden stattfinde, auf eine solche unter an-
derem aber dann verzichtet werde, wenn im betreffenden Land – wie vor-
liegend – keine Schweizerische Vertretung ansässig sei,
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dass das BFM dem Onkel/Grossonkel der Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 26. September 2011 zur Vervollständigung des rechtser-
heblichen Sachverhalts diverse Fragen zur Beantwortung zustellte,
dass die entsprechenden Antworten dem BFM mit Schreiben vom
30. September 2011 übermittelt wurden,
dass der Onkel/Grossonkel mit Schreiben des BFM vom 20. Juni 2012
auf die Höchstpersönlichkeit der Asylgesuchstellung und das damals zur
Publikation vorgesehene Urteil (inzwischen BVGE 2011/39) in dieser Sa-
che hingewiesen und aufgefordert wurde, eine persönliche Willenserklä-
rung der Beschwerdeführenden im Sinne des erwähnten Urteils einzurei-
chen,
dass im Schreiben darauf hingewiesen wurde, die am 1. September 2011
eingereichte Vollmacht könne nicht als ausreichende Willenserklärung be-
trachtet werden,
dass der Onkel/Grossonkel am 25. Juli 2012 (Eingang beim BFM) ein von
der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Gesuch um Asylgewährung und
Bewilligung der Einreise zu den Akten reichte, welches inhaltlich mit den
bisherigen Eingaben weitgehend identisch war,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2012 die Einreise der Be-
schwerdeführenden in die Schweiz gestützt auf die damals in Kraft ste-
henden Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht bewilligte und deren
Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung ausführte, eine Einreisebewilligung könne nur
erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer aku-
ten, asylrelevanten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem
weiteren Verbleib im Heimatland ausgegangen werden müsse,
dass diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben sei, da den Akten
keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden
könnten, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern im heutigen
Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe drohen könnten, weshalb auch das Asylgesuch abzuleh-
nen sei,
dass auch die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 51
AsylG (Familienasyl) ebenfalls nicht erfüllt seien, da der gesuchstellende
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Onkel in der Schweiz selbst nie als Flüchtling anerkannt worden sei und
erst seit Kurzem über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge,
dass das BFM mit Verfügung gleichen Datums auch das Asyl- und Einrei-
segesuch des Bruders der Beschwerdeführerin und von dessen Ehefrau
(N […]) abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. September 2012
beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre neu mandatierte Rechtsvertre-
terin Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 23. August 2012 einrei-
chen liessen und die Aufhebung der Verfügung sowie die Bewilligung der
Einreise zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung
beantragen liessen,
dass die Rechtsvertreterin in formeller Hinsicht beantragte, es sei den
Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass in der Beschwerde sinngemäss auch um Gewährung der amtlichen
Verbeiständung der Beschwerdeführenden ersucht wurde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
24. September 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung angesichts der Aktenlage guthiess und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete, dass sie hingegen das Gesuch um
Gewährung der amtlichen Verbeiständung unter Hinweis auf die man-
gelnde Notwendigkeit im Sinne der Praxis des Gerichts abwies,
dass das Gericht die Beschwerdeeingabe sodann dem BFM zur Ver-
nehmlassung überwies,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2012 die
Abweisung der Beschwerde beantragte, und dass die Vernehmlassung
den Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht
wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Möglichkeit, aus dem Ausland ein Asylgesuch zu stellen, mit Wir-
kung ab 29. September 2012 aufgehoben wurde (BBl 2012 5359) , wobei
für Asylgesuche, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten der Ge-
setzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (AsylG,
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012),
dass im Übrigen am 1. Februar 2014 die Revision des Asylgesetzes vom
14. Dezember 2012 in Kraft trat, und gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen
Übergangsbestimmungen für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Ver-
fahren – mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht
gilt,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Asylbereich sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass das BFM denjenigen Personen, die vor dem 29. September 2012
ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt haben, die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn sie schutzbe-
dürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind und ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG),
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dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis zur
Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland festgehalten hat, dass
für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen massgebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 20 Abs. 2
aAsylG den Zweck verfolgt, einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt
bei akuter Gefährdung ausserhalb des Aufenthaltsstaates geschützt ab-
klären zu können,
dass die Rechtsvertreterin in diesem Sinne in ihrer Beschwerde zu Recht
angeführt hat, im Rahmen der Schutzbedürftigkeitsabklärung sei der Fra-
ge nachzugehen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft erscheine,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ebendiese Prüfung vor-
genommen hat,
dass es ausgeführt hat, die Verfolgungsmassnahmen der Al-Shabaab-
Milizen könnten nicht geglaubt werden, zudem lägen die letzten konkre-
ten Vorfälle ungeachtet der Glaubhaftigkeit bereits rund ein Jahr zurück,
dass es weiter in der angefochtenen Verfügung bemerkt hat, zwar fänden
in Teilen Somalias immer noch Kampfhandlungen zwischen der Über-
gangsregierung und verschiedenen Milizen statt, und als Folge dieses
Konfliktes herrsche in gewissen Teilen des Landes eine allgemeine Unsi-
cherheit,
dass diese Konfliktfolgen indessen die dort ansässige Bevölkerung in
gleichem Masse treffen würden,
dass sich im Übrigen die Al-Shabaab-Milizen in letzter Zeit aus verschie-
denen Gebieten Somalias zurückgezogen hätten,
dass es zur Glaubhaftigkeit konkret ausführte, es erscheine unrealistisch,
dass die Al-Shabaab-Milizen sich noch beinahe 20 Jahre nach der Aus-
reise des Onkels nach diesem erkundigt hätten,
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dass es weiter auch realitätsfremd sei, dass sich die Al-Shabaab-Milizen
bei der Beschwerdeführerin und deren Schwägerin mehrmals nach
G._______ erkundigt hätten, da sich diese ja alle am selben Ort aufgehal-
ten hätten,
dass weiter auch nicht einsichtig sei, warum die Al-Shabaab-Milizen im
August 2011 den Vorsitzenden eines Dorfes bedroht und zur Auslieferung
der Beschwerdeführerin aufgefordert haben sollten, wenn die Milizen
noch kurz zuvor Kontakt mit dieser und der Schwägerin gehabt hätten,
dass insgesamt weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche
Beweismittel vorlägen, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen
würden,
dass es im Übrigen seit dem Jahr 2011, mithin seit mehr als einem Jahr,
offenbar zu keinen weiteren konkreten Vorfällen mehr gekommen sei,
dass daher davon auszugehen sei, seitens der Al-Shabaab-Milizen be-
stehe kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse, weshalb nicht zu erwarten
sei, die Beschwerdeführerin sei bei einem Verbleib in Somalia mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtli-
cher Verfolgung betroffen,
dass den Akten weiter auch nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwer-
deführerin in ärztlicher Behandlung sei oder eine Behandlung benötige,
die in Somalia nicht gewährleistet wäre,
dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerde bezüglich der angefochte-
nen Verfügung vorab bemängelt, die Ablehnung des Asylgesuches sei
vom BFM nicht begründet worden,
dass dieser Einwand, wie aus den oben angeführten Auszügen aus der
Motivation der angefochtenen Verfügung hervorgeht, klarerweise nicht
zutrifft,
dass sich das BFM nämlich sowohl zur allgemeinen Lage, deren Entwick-
lung wie auch zur Glaubhaftigkeit der Verfolgungssituation der Beschwer-
deführerin geäussert hat,
dass es den individuellen Verfolgungsvorbringen jedoch – wie erwähnt –
keine Asylrelevanz zuerkannte (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung),
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen des BFM weitge-
hend als zutreffend erachtet,
dass zwar die einleitende Erwägung, es sei unglaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Verwandten wegen des 20 Jahre zuvor ausge-
reisten Onkels heute noch Verfolgung zu gewärtigen hätten, offenbar auf
einer unklaren, missverständlichen Ausdrucksweise des gesuchstellen-
den Onkels beruht,
dass bezüglich der Eingaben des Onkels nämlich festzustellen ist, dass
diese zuweilen fälschlicherweise abwechselnd in der "Ich-Form" und da-
nach wieder in der 3. Person formuliert wurden, mit der "Ich-Form" nach
Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Jahrzehnte zuvor ausgereiste
Onkel/Grossonkel gemeint gewesen sein dürfte, sondern offenbar die Ich-
Form gewählt wurde, um der Eingabe den Anschein des selbständigen
Formulierens durch die Beschwerdeführerin zu verleihen,
dass durch die uneinheitliche Darstellung beim BFM offenbar fälschli-
cherweise der Eindruck entstand, der gesuchstellende Onkel stelle eine
weitere Verfolgungsursache der Beschwerdeführerin und ihrer Verwand-
ten dar,
dass ungeachtet dieser einzigen irrtümlichen Erwägung in der angefoch-
tenen Verfügung die weitere Argumentation des BFM als überzeugend zu
würdigen ist,
dass vor dem Hintergrund der Zufluchtnahme der Beschwerdeführerin
und ihrer Schwägerin bei G._______ in J._______ im Mai 2011 in der Tat
nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese danach weiterhin wiederholt (bis
im September 2011) nach dessen Aufenthaltsort gefragt worden seien,
wären sie tatsächlich an dessen Zufluchtsort ein- und ausgegangen,
dass auch angesichts der diversen Kontaktnahmen der Milizen mit der
Beschwerdeführerin und der Ehefrau ihres Bruders nicht ersichtlich ist,
weshalb sich die Al-Shabaab-Milizen noch zusätzlich an den Dorfvorsit-
zenden gewandt haben sollen, um von diesem nebst dem Bruder auch
die Aushändigung der Beschwerdeführerin und der Schwägerin zu ver-
langen,
dass vielmehr davon ausgegangen werden kann, die Al-Shabaab-Milizen
wären angesichts der geltend gemachten Kontakte mit der Beschwerde-
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führerin und ihrer Schwägerin direkt zur Verhaftung der Familienangehö-
rigen geschritten, wenn sie diese tatsächlich gesucht hätten,
dass das BFM weiter betreffend Aktualität der geltend gemachten Verfol-
gung in zutreffender Weise anführte, es sei (im August 2012) offenbar be-
reits seit einem Jahr zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen,
dass im Beschwerdeverfahren auf diese Erwägung des BFM nicht einge-
gangen wurde und auch keine späteren Verfolgungsereignisse geltend
gemacht wurden,
dass aber davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführerin hät-
te mit und nach Beschwerdeeinreichung im September 2012 weitere Ein-
gaben zum Andauern der Gefährdungssituation gemacht, wenn die an-
gebliche frühere Bedrohung durch die Al-Shabaab fortbestanden hätte,
dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden daher ungeachtet der
Glaubhaftigkeit die Aktualität abzusprechen ist,
dass bezüglich der Präsenz der Al-Shabaab in Somalia mit dem BFM
festzustellen ist, sich die Miliz seit Asylgesuchstellung aus vielen Teilen
des Landes verdrängt worden ist,
dass insbesondere J._______-Stadt (…) von den somalischen Streitkräf-
ten beziehungsweise den Schutztruppen der Friedensmission der Afrika-
nischen Union (African Union Mission in Somalia, AMISOM) zurückero-
bert worden ist und heute ein AMISOM-Battalion vor Ort für relative Ruhe
und die Sicherheit der Bevölkerung sorgt ([…]),
dass diese Entwicklung sowie die tendenzielle Beruhigung der Lage im
(…) Kilometer entfernten Mogadischu (vgl. BVGE 2013/27) mit ein Grund
sein könnte, weshalb die Beschwerdeführerin seit Erlass der vorinstanzli-
chen Verfügung keine weitere Bedrohung durch die Al-Shabaab-Milizen
mehr geltend gemacht hat,
dass vor diesem Hintergrund auch eine allfällige weitere Verurteilung der
Beschwerdeführerin zu Peitschenhieben wegen Missachtung der von der
Al-Shahaab aufgestellten Vorschiften nicht aktuell erscheint und offenbar
auch seit dem Jahre 2011 nicht mehr vorgekommen ist,
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dass entgegen der Betrachtungsweise der Rechtsvertreterin sodann
auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht zur Er-
teilung einer Einreisebewilligung zu führen vermag,
dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ein Nieren-
leiden aufweise und ihr bereits Nierensteine entfernt worden seien,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre Krankheitskosten sei-
en bisher von G._______ übernommen worden und diese Unterstützung
falle mit der Erteilung einer Einreisebewilligung an diesen weg,
dass die Beschwerde von G._______ und dessen Ehefrau jedoch mit Ur-
teil heutigen Datums (E-4907/12) ebenfalls abgewiesen wird, so dass die
Befürchtung der Beschwerdeführerin als unbegründet zu bezeichnen ist,
dass aus den Akten zudem ohnehin nicht schlüssig hervorgeht, welche
weitere Behandlung die Beschwerdeführerin benötigen würde, und daher
auch nicht behauptet werden kann, sie erhalte keine ausreichende Be-
handlung im Heimatland,
dass sich auch aus den in der Beschwerde vorgetragenen Hinweisen auf
das Kindswohl beziehungsweise auf die Kinderrechtskonvention keine
einreiserelevante Gefährdung ableiten lässt, und dass der Beschwerde
auch sonst keine weiteren Einwände entnommen werden können, die die
vorinstanzliche Verfügung in Frage zu stellen vermöchten,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und ihre Schutzbe-
dürftigkeit sowie diejenigen ihrer Kinder im Sinne von Art. 20 aAsylG
i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist,
dass sich auch die Ausführungen des BFM zum Familienasyl als richtig
erweisen und die Rechtsvertreterin diesen in der Beschwerde nichts ent-
gegenhielt, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen,
dass das BFM angesichts fehlender Flüchtlingseigenschaft beim gesuch-
stellenden Onkel der Beschwerdeführerin, F._______, nämlich auch zu
Recht feststellte, eine der Voraussetzungen für eine Familienzusammen-
führung nach Art. 51 AsylG sei nicht erfüllt,
E-4906/2012
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dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, auf die übergangs-
rechtliche Problematik (Aufhebung des bisherigen Art. 51 Abs. 2 aAsylG
per 1. Februar 2014) näher einzugehen,
dass das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder um
Einreise und Asylgewährung insgesamt zu Recht abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungs-
weise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den sich im Ausland
aufhaltenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, weshalb
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4906/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: