B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4906/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Urs Bertschinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass am 27. Juli 2015 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt
wurde, bei der die Beschwerdeführerin angab, sie habe ihren Heimatstaat
im März 2015 verlassen und sei mit einem von Österreich ausgestellten
Schengenvisum nach Wien gelangt, von wo aus sie gleichentags (…) wei-
ter nach B._______ gereist sei und sich in der Folge während drei bis vier
Monaten bei ihrem nach Brauch angetrauten Ehemann in C._______ auf-
gehalten habe, bis sie zur Stellung eines Asylgesuchs in die Schweiz ge-
kommen sei,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit Österreichs (…) gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Über-
stellung dorthin gewährt wurde,
dass sie diesbezüglich ausführte, sie wolle nicht nach Österreich (…), son-
dern habe sich für die Schweiz entschieden; zudem sei sie im (…) Monat
schwanger und könne nicht reisen,
dass das SEM die österreichischen Behörden am 29. Juli 2015 gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf die Ausstellung von
Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind) um Aufnahme
der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass Österreich der Überstellung am 30. Juli 2015 zustimmte,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Juli 2015 – eröffnet am 7. August
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Öster-
reich anordnete und die Beschwerdeführerin – unter Androhung der
zwangsweisen Überstellung im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 12. August 2015
beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde
erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei ihr bis zur zivilrechtlichen Eheschliessung der Aufenthalt in der
Schweiz zu gewähren respektive sei der Vollzug der Wegweisung nach
Österreich bis zur Eheschliessung aufzuschieben,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Herstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der Beschwerde ein Austrittsbericht des Spitals D._______ vom
8. Juli 2015, diverse türkische Zivilstandsdokumente, ein Schreiben an das
Migrationsamt des Kantons E._______ vom 12. August 2015 (alles in Ko-
pie) und Kopien des (…) Aufenthaltstitels und einer Wohnsitzbestätigung
ihres Partners beigelegt wurden,
dass sich die vorinstanzlichen Akten bei Beschwerdeeingang am 13. Au-
gust 2015 bereits im Zusammenhang mit einem Kantonswechselgesuch
der Beschwerdeführerin (vgl. E-4874/2015 ) beim Bundesverwaltungsge-
richt befanden, die Originalakten in der Zwischenzeit aber – nach Erstel-
lung von Kopien – zusammen mit dem erwähnten Gesuch dem SEM re-
tourniert worden sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E.
5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht/Souveränitätsklausel; vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass nach Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, der einem Asylbewerber ein
Visum ausgestellt hat, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mit-
gliedstaats einreisen konnte und das seit weniger als sechs Monaten ab-
gelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-
ten nicht verlassen hat,
dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin über ein von
Österreich ausgestelltes, vom 15. März 2015 bis zum 5. April 2015 gültiges
Schengenvisum verfügte (vgl. die vorinstanzlichen Akten A2/2 und A4/14
Ziff. 2.05 S. 5) und sich nach der Einreise nach Österreich ununterbrochen
in B._______ und der Schweiz aufhielt,
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dass das SEM die österreichischen Behörden daher zu Recht unter Anru-
fung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin ersuchte,
dass dem Ersuchen am 30. Juli 2015 stattgegeben wurde (vgl. A13/1),
dass somit Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwer-
deführerin zuständig ist,
dass diese die Zuständigkeit grundsätzlich nicht bestreitet, auf Beschwer-
deebene jedoch gegen die Überstellung nach Österreich vorbringt, es be-
stehe die Gefahr, dass ihr die zivilrechtliche Heirat dort versagt werde und
sie letztlich in die Türkei abgeschoben würde, wo sie an Leib und Leben
bedroht sei, weshalb ihr aus humanitären Gründen der Aufenthalt in der
Schweiz bis zur Eheschliessung zu gewähren sei,
dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet
hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in
Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
bezüglich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche ei-
nen Selbsteintritt der Schweiz begründen,
dass sie zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hinder-
nisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge
einer Überstellung entgegenstehen,
dass sie bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse ihr Ermessen
unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger,
transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen ver-
fassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben hat,
dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit
der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt.
106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Ermessen
ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. zum
Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil E-641/2014 vom 13. März
2015 E. 8),
dass keine völkerrechtlichen Bestimmungen ersichtlich sind, die einer
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Österreich entgegenstehen
würden,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, wonach die österreichischen Behörden sich weigern würden, sie
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
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dass den Akten sodann keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch
oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens seitens der Vor-
instanz zu entnehmen sind,
dass insbesondere keine humanitären Gründe vorliegen, aufgrund derer
das SEM zur Anwendung der Souveränitätsklausel gehalten gewesen
wäre,
dass die im Zusammenhang mit der (noch nicht weit fortgeschrittenen)
Schwangerschaft geltend gemachten sowie die unabhängig davon beste-
henden gesundheitlichen Einschränkungen nicht von einer derartigen
Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung ab-
gesehen werden müsste,
dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand und der
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin respektive deren Reisefähigkeit
bei der Überstellung nach Österreich Rechnung tragen und die dortigen
Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini-
schen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die beabsichtigte Heirat in der Schweiz ebenfalls kein humanitäres
Überstellungshindernis zu begründen vermag, zumal ein Ehevorberei-
tungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die
Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverord-
nung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb auch keine Ver-
letzung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV feststellbar ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten
bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG
die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Verfügung des SEM aus diesen Gründen zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi