Abtei lung V
E-4907/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Ruth Dönni, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4907/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger
schiitischen Glaubens aus B._______ (C._______), suchte in der
Schweiz erstmals am 30. Januar 2000 um Asyl nach. Dabei machte er
im Wesentlichen geltend, sein Vater sei 1359 (1980) respektive 1360
(1981) wegen Zugehörigkeit zur Organisation "D._______" verhaftet
worden und kurz darauf verstorben. Er selber sei 1374 (1995) wegen
eines Streits mit Angehörigen des paramilitärischen Sicherheitsorgans
"E._______" zu einer Haftstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Ab 1375 (1996) habe er sich in Teheran für die "F._______" engagiert,
an Studentenprotesten und Demonstrationen teilgenommen, weshalb
er unter der ständigen Kontrolle der Behörden gestanden habe und
(...) festgenommen worden sei. Nachdem er unter Auferlegung einer
Meldepflicht entlassen worden sei, habe er den Iran illegal über die
grüne Grenze zur Türkei verlassen. Er befürchte, bei einer Rückkehr
verhaftet zu werden, da er sich der Meldepflicht entzogen und das
Land illegal verlassen habe.
A.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 stellte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) wies die dagegen eingereichte Beschwerde vom 10. Juni 2003
mit Urteil vom 24. November 2003 ab und stellte fest, die Verfügung
vom 6. Mai 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
A.c Mit Urteil vom 19. November 2004 trat die ARK auf das
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2004
nicht ein.
A.d Mit Eingabe vom 26. November 2004 an die ARK, welche
zuständigkeitshalber an das BFF überwiesen wurde, machte der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend, aufgrund exilpolitischer Aktivi-
täten müsse er im Heimatstaat asylrelevante Verfolgung gewärtigen.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2005 ergänzte er seine Vorbringen und
reichte verschiedene Beweismittel zu den Akten, wobei er im Wesentli-
chen ausführte, er habe sich in der Schweiz stark für die Einhaltung
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der Menschenrechte im Iran engagiert, wovon die iranischen Behörden
Kenntnis erhalten hätten.
A.e Das BFM wies die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenom-
menen Eingaben vom 26. November 2004 und vom 15. Februar 2005
mit Verfügung vom 28. Juni 2005 ab und stellte fest, die Verfügung des
BFF vom 6. Mai 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
A.f Mit Urteil vom 6. Februar 2006 hiess die ARK die gegen die
Verfügung vom 28. Juni 2005 eingereichte Beschwerde unter Kosten-
folge gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das BFM habe die
Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. November 2004 und vom
15. Februar 2005 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt
und damit Bundesrecht verletzt. Gemäss einhelliger Rechtsprechung
sei das BFM verpflichtet, auf ein erneutes, mit exilpolitischen Aktivitä-
ten begründetes Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen. Der ungerechtfertigte
Verzicht auf eine Anhörung vor Ausfällung des Entscheides stelle eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, welcher in jedem
Fall zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führe.
B.
Nach der Durchführung einer ergänzenden Anhörung vom
26. Juni 2006 stellte das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2006 fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte das zweite Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde bei der ARK.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2006 wies die ARK das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) infolge fehlender prozessualer Bedürf-
tigkeit ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
überwies die Akten zur Vernehmlassung an das BFM.
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E.
In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2006 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe an das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht
vom 15. April 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen
betreffend seine fortwährenden exilpolitischen Aktivitäten zu den
Akten.
G.
G.a Mit Schreiben vom 6. März 2009 an das BFM ersuchte das Zivil-
standsamt der Stadt G._______ um Zustellung verschiedener Doku-
mente (Befragungsprotokolle, Zivilstandsurkunden, Identitätspapiere)
zwecks Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens betreffend den
Beschwerdeführer. Am 8. April 2009 kam das BFM diesem Ersuchen
nach.
G.b Auf Anfrage vom 3. September 2009 teilte das Zivilstandsamt am
9. September 2009 mit, der letzte Kontakt mit dem Beschwerdeführer
habe im Mai 2009 stattgefunden, seine mutmassliche Verlobte sei der
Sachbearbeiterin nicht bekannt. Dem Schreiben lag eine Kopie eines
Passes bei, welchen sich der Beschwerdeführer am (...) 2008 via
iranische Botschaft in Bern habe ausstellen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz keine politisch
motivierte Verfolgung durch die iranischen Behörden habe glaubhaft
machen können, er mithin vor dem Verlassen seines Heimatlandes von
den dortigen Behörden nicht als Regimegegner oder politischer
Aktivist registriert worden sei.
Die dokumentierten Teilnahmen an Kundgebungen und Standaktionen
vermöchten für sich keine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers zu begründen, auch wenn er auf entsprechenden, veröffentlichten
Fotografien abgebildet worden sei. Gerade das eingereichte Beweis-
material zeige, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate un-
zählige exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschlie-
ssend gestellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in
einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den
iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht
erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die
iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsange-
höriger im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen
Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede
einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte es den
iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten
aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in
Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie re-
gimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden.
Auch vermöge der Beschwerdeführer nicht darzulegen, wie er sich als
Präsident eines (...) Mitglieder zählenden Vereins gegenüber einer
breiten Öffentlichkeit exponiert und bekannt gemacht habe. Allein der
Eintrag ins Handelsregister und die Organisation von zwei Standaktio-
nen liessen ihn nicht als politisch profilierte Persönlichkeit mit Gefähr-
dungspotenzial für das iranische Regime erscheinen. Vor diesem
Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass Letzteres von seinen
exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erhalten habe, zumal die iranischen
Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen
habe, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen werde. Das gegenteilige Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach seine (...) wegen seiner exilpolitischen
Tätigkeiten keine Arbeit bekommen würden, decke sich nicht mit
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seinen früheren Aussagen, wo er den nämlichen Umstand mit seinen
heimatlichen Aktivitäten begründet habe.
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei der
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetze, zumal
auch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären
diesbezüglich behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden.
Demzufolge würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten, womit das Asylgesuch abzuweisen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest,
er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Er sei
seit Jahren unermüdlich politisch aktiv, sei Präsident eines öffentlich
verzeichneten, gegen das iranische Regime gerichteten Vereins, habe
an unzähligen Veranstaltungen teilgenommen und oftmals in eigenem
Namen die hierfür notwendigen Bewilligungen eingeholt. Da er im Rah-
men seiner Aktivitäten wiederholt exponiert aufgetreten sei und bei
Anlässen als Ansprechperson für eine Vielzahl von Personen fungiert
habe, sei er für iranische Spitzel jederzeit leicht zu identifizieren gewe-
sen. Hierfür spreche ausserdem (...) und sein auch ansonsten auffälli-
ges Erscheinungsbild.
Weiter sei er entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen bereits vor
der Einreise in die Schweiz kein unbeschriebenes Blatt gewesen.
Selbst wenn man seinen Ausführungen betreffend sein politisches
Engagement im Iran keinen Glauben schenke, stamme er doch
zumindest aus einer politisch aktiven Familie, deren Oberhaupt 1980
aus politischen Gründen hingerichtet worden sei.
Letztlich könne offen bleiben, seit wann die iranischen Behörden ihn
im Visier hätten, ausschlaggebend sei einzig, dass mit grosser Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen sei, diese hätten zum heutigen Zeit-
punkt Kenntnis von seinen Aktivitäten.
4.3
4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
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Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/
HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542.
f., MINH SON NGUYEN , Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.).
4.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei
iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylge-
suchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG
dar. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rück-
kehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staats-
feindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechen-
den staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit gravierende Übergriffe zu befürchten sind.
4.3.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im
Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996
unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits
Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter ande-
rem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die
Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
[SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen
und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung
iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allge-
mein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Be-
hörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner
Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich
sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand
gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stich-
worten zu durchsuchen. Indes ist davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
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nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen
oder Aktivitäten entwickeln, welche die jeweilige Person aus der Mas-
se der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaf-
ten und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die
Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an
regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von
Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer
Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und
Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
4.4
4.4.1 Im Rahmen des ersten Asylverfahrens hat das BFM mit
Verfügung vom 6. Mai 2003 festgestellt, dass der Beschwerdeführer
weder eine Vorverfolgung aufzuzeigen noch eine unmittelbar drohende
asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Diese Ein-
schätzung wurde von der ARK mit Urteil vom 24. November 2003
bestätigt. Mit dem Vorbringen, er sei den heimatlichen Behörden
bereits vor seiner Ausreise aufgefallen, stützt sich der Beschwerdefüh-
rer damit auf einen bereits abschliessend beurteilten Sachverhalt, der
nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens bilden kann (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715).
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer vor dem
Verlassen des Heimatlandes, nicht als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrich-
tendienste geraten ist. Dies hat wiederum zur Folge, dass überaus un-
wahrscheinlich ist, dass er anlässlich seiner Teilnahmen an Kundge-
bungen und Standaktionen durch den iranischen Sicherheitsdienst
identifiziert worden wäre. Dies nicht zuletzt, weil die Identifizierung ei-
ner Person grundsätzlich deren vorgängige Registrierung vorausset-
zen dürfte. Der sinngemässen Mutmassung in der Rechtsmitteleinga-
be, wonach der Beschwerdeführer schon deshalb in geheimdienstli-
chen Verzeichnissen aufgeführt sei, weil er aus einer politisch aktiven
Familie stamme, deren Oberhaupt 1980, mithin vor fast 30 Jahren,
hingerichtet worden sei, kann klarerweise nicht gefolgt werden, zumal
eine Hinrichtung des Vaters im ersten Asylverfahren mit keinem Wort
erwähnt wurde (vgl. A8 S. 8, wo ein Gehirntumor als Todesursache ge-
nannt wurde). Selbst bei Wahrunterstellung dieser nachgeschobenen
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Sachverhaltsanpassung würde zudem eine Hinrichtung des Vaters kei-
neswegs zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer deshalb
den Sicherheitsbehörden bekannt sei, da im Iran in Folgejahren der is-
lamischen Revolution 1979 Tausende von Gegnern des Mullah-Regi-
mes hingerichtet wurden.
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Beteiligung an exilpolitischen
Aktionen an sich geht nicht signifikant über diejenige hinaus, die
zahlreiche Exil-Iraner an den Tag legen. Auch die Tatsache, dass seine
Teilnahme an den von ihm angeführten Kundgebungen fotografisch
dokumentiert und im Internet publik gemacht wurde, kann nicht zur
Annahme einer relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers
führen. Das Internet ist ein Massenmedium, welches heute von
Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisatio-
nen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung wie auch zur
Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich
erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf
privaten Homepages. Dies verdeutlicht der auf Beschwerdeebene
eingereichte Link zur Internetseite /images , auf
welcher mehrere Tausend Bilddateien abgespeichert sind. Es er-
scheint wenig wahrscheinlich, dass der iranische Sicherheitsdienst
sämtliche dieser in riesigen Mengen anfallenden veröffentlichten Do-
kumente gezielt und umfassend überwachen könnte, so dass elektro-
nische Publikationen auch für zuvor unbekannte Aktivisten eine be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schaffen vermöchten.
4.4.2 Zu seinem politischen Engagement in der Schweiz macht der
Beschwerdeführer weiter geltend, er sei Präsident des im Handelsre-
gister des Kantons (...) eingetragenen "H._______". Als
Statutendatum wird im Handelsregister des Kantons (...) der (...) 2005,
als Zeitpunkt der Eintragung der (...) 2005 aufgeführt. Dies erhellt,
dass der Verein erst während des hängigen Beschwerdeverfahrens
gegründet wurde, mithin unmittelbar nachdem das BFM in seinem
Wiedererwägungsentscheid vom 28. Juni 2005 festgestellt hatte, der
Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz durch sein Engagement
nicht besonders hervorgetan oder exponiert, sodass unwahrscheinlich
sei, dass die iranischen Behörden von seinen regimekritischen
Aktivitäten Kenntnis genommen hätten. Bezeichnenderweise sind dem
Registereintrag als hauptsächliche Zwecke (...) zu entnehmen.
Wenngleich die missbräuchliche Schaffung von subjektiven
Nachfluchtgründen an deren Berücksichtigung nichts ändert, so ist
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doch – unter dem Aspekt der Aussenwahrnehmung durch das
iranische Regime – bemerkenswert, dass die Vereinsgründung zu
einem Zeitpunkt erfolgte, da bereits ein Asyl-, ein Wiedererwägungs-
sowie ein Revisionsverfahren durchlaufen worden waren. Mittlerweile
dürften sich die iranischen Behörden sehr wohl bewusst sein, dass die
exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche einsetzt oder, wie vorliegend, ab diesem
Zeitpunkt zunimmt beziehungsweise intensiviert wird, was das geltend
gemachte politische Engagement und Bewusstsein an sich in einem
zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheits-
behörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch en-
gagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf
anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterschei-
den (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 9. Juli 2009 i.S. D-3357/2006).
4.4.3 Die vorliegende Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht ins
Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten sei, wird durch den
Umstand bekräftigt, dass ihm die iranische Botschaft am (...) 2008
offenbar anstandslos einen Pass ausstellte, welcher dem Bundesver-
waltungsgericht in Kopie vorliegt. Es kann weitestgehend ausge-
schlossen werden, dass eine in den Verzeichnissen des iranischen Si-
cherheitsdienstes aufgeführte Person von den heimatlichen Behörden
auf Anfrage einen Pass ausgestellt erhalten würde.
4.4.4 Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterla-
gen festgestellt werden, dass die oppositionelle Tätigkeit des Be-
schwerdeführers erst in der Schweiz eingesetzt und entsprechend
dem Stand seiner Asylverfahren stufenweise zugenommen hat. So-
dann ist er in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kader-
stelle einer Exilorganisation tätig, auch allein die Präsidentschaft eines
(...) Mitglieder zählenden Vereins lässt ihn aus der Perspektive des
iranischen Sicherheitsdienstes mit Sicherheit noch nicht als ernsthaf-
ten und gefährlichen Regimegegner erscheinen. Auch bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden wegen der erwähn-
ten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte
gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Dies verdeutlicht die
Erhältlichkeit eines heimatlichen Passes auf blosse Anfrage bei der
iranischen Botschaft in Bern. Angesichts der umfangreichen regimekri-
tischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen
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Ausland und angesichts der weiteren Tatsache, dass die zahlreichen,
im übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöri-
ger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden
durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Lands-
leute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufent-
haltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung, der Be-
schwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen
zu rechnen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass ins-
gesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 12
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführe-
rs noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
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klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor. Schliesslich sind keine individuellen
Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ei-
nen (...) Jahre jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann, der von
Geburt an und bis zur Ausreise im Dorf B._______ gelebt hat. (...) sei-
ner (...) Geschwister lebten gemäss eigenen Aussagen zum Zeitpunkt
der Ausreise immer noch dort (vgl. A2 S. 2), womit mangels
anderslautender Informationen vom Bestehen eines familiären Bezie-
hungsnetzes in der Heimat auszugehen ist. Nach dem Gesagten
erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer über einen
gültigen Reisepass verfügt.
6.5
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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