B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4907/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
beide Somalia,
beide vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie
Gesuch von C._______ um
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Onkel des Beschwerdeführers, C._______, geboren (…), ein
über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügender somalischer
Staatsangehöriger, für seinen Neffen A._______ – nachfolgend Be-
schwerdeführer – mit Schreiben vom 26. Mai 2011 ein Asylgesuch aus
dem Ausland einreichte und um eine Bewilligung für dessen Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens er-
suchte,
dass der Eingabe eine Vollmacht des Beschwerdeführers (in Kopie) für
die vertretungsweise Asylgesuchstellung vom 10. Mai 2011, ausgestellt
auf den oben erwähnten Onkel des Beschwerdeführers, sowie eine Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers in Englisch sowie Fotografien beila-
gen,
dass der Onkel das Asylgesuch damit begründete, sein Neffe stamme
aus dem Dorf D._______ und habe dort ein besonderes Ansehen genos-
sen,
dass das Dorf im letzten Jahr von den Al-Shabaab-Milizen niedergebrannt
worden sei, woraufhin der Neffe einen Milizangehörigen beschimpft und
diesem vorgeworfen habe, schlimme Sachen zu tun,
dass der Neffe zudem über die Brandschatzung des Dorfes einen Zei-
tungsbericht verfasst habe,
dass er aus diesen Gründen zu Hause aufgesucht und massiv geschla-
gen worden sei,
dass er in der Folge habe operiert werden müssen, wobei von der Opera-
tion Fotografien vorlägen, welche er zu Stützung seiner Vorbringen ein-
reiche,
dass sein Neffe seit diesen Vorfällen permanent in Sorge sei, da ihm Mili-
zen der Al-Shabaab täglich telefonierten und ihm immer wieder drohten,
sie würden ihn mit einem Messer abschlachten,
dass der Neffe sich seither bei einem Freund im Ort E._______ verstecke
und von diesem auch mit Nahrung unterstützt werde,
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dass er überdies an Malaria erkrankt sei, wobei es ihm gelungen sei, sich
behandeln zu lassen, ohne dass die Al-Shabaab-Milizen ihn erwischt hät-
ten,
dass der vom Beschwerdeführer in Englisch verfassten Beilage weiter zu
entnehmen ist, er sei der intellektuelle Kopf des Dorfes gewesen,
dass er einen Führer der Al-Shabaab missbraucht ("abused") und diesem
vorgehalten habe, beschämende Sachen zu machen,
dass er der Zeitung über die Brandschatzung des Dorfes durch die Al-
Shabaab-Milizen berichtet habe,
dass die Milizen danach zu ihm nach Hause gekommen seien, ihm die
Kleider zerrissen und ihn auf die Hoden geschlagen hätten, die jetzt in
der Funktion eingeschränkt seien,
dass ihm die Milizen danach weiterhin telefoniert und ihm mit dem Tod
gedroht hätten,
dass alle Dorf-Intellektuellen aufgefordert worden seien, der Al-Shabaab
zu folgen und ihre Weigerung jeweils zu Verhaftungen und Schlägen ge-
führt habe,
dass der Onkel des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Juli 2011
um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchte,
dass das BFM dem Onkel des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
27. Juli 2011 mitteilte, das vorliegende Asylgesuch werde schriftlich ge-
führt, dass bei Asylgesuchen aus dem Ausland zwar grundsätzlich eine
Befragung vor Ort mit den Asylsuchenden stattfinde, dass auf eine solche
jedoch unter anderem dann verzichtet werde, wenn im betreffenden Land
– wie vorliegend – keine Schweizerische Vertretung ansässig sei,
dass das BFM dem gesuchstellenden Onkel des Beschwerdeführers im
erwähnten Schreiben zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts diverse Fragen zur Beantwortung zustellte,
dass der Onkel dem BFM am 20. August 2011 eine Stellungnahme zum
BFM-Schreiben vom 27. Juli 2011 übermittelte und er dieser einen Bericht
des (…) Hospital in Mogadischu, ausgestellt am 31. Mai 2011, beilegte,
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dass der Onkel in der Stellungnahme geltend machte, sein Neffe, der
zeitlebens in D._______ und Mogadischu gelebt habe, sei am 26. Mai
2010 von den Milizen angerufen und zur Rückkehr in den E._______-
Distrikt aufgefordert worden,
dass der Neffe sich geweigert habe und diesem daher mit dem Tod ge-
droht worden sei,
dass der Neffe daraufhin die Telefonnummer gewechselt und fortan einen
Frauenschleier getragen habe, um sich vor den Al-Shabaab-Milizen zu
verstecken,
dass der Vorsitzende des Dorfes D._______ am 11. August 2011 von den
Al-Shabaab-Milizen ebenfalls angerufen worden sei und diesem die Na-
men von acht gesuchten Personen (darunter der Name des Neffen) ge-
nannt worden seien,
dass der Vorsitzende den Neffen daraufhin aufgefordert habe, das Dorf
zu verlassen, und dieser deshalb zusammen mit seiner Familie nach
E._______ gegangen sei,
dass es der Familie dort aber kaum möglich sei, sich vor den Al-Shabaab-
Milizen zu verstecken, da letztere dort stark präsent seien,
dass der Neffe sehr krank beziehungsweise als Folge von Schlägen der
Al-Shabaab-Milizen auf die Hoden am Unterleib verletzt und dadurch
zeugungsunfähig geworden sei,
dass die Ärzte dem Neffen geraten hätten, sich in bessere ärztliche Be-
handlung ausserhalb Somalias zu begeben,
dass mit dem beigelegten Spitalbericht vom 31. Mai 2011 aus Mogadi-
schu belegt sei, dass der Neffe von den Al-Shabaab-Milizen gefoltert
worden und vom 24. – 31. Mai 2011 wegen "sperm genital-organs impo-
tence" und wegen seines Blutdrucks ("blood pressure") und Diabetes be-
handelt worden sei,
dass der Onkel mit Eingabe vom 1. September 2011 das Asyl- und Ein-
reisegesuch auf die Ehefrau des Neffen (B._______, die Beschwerdefüh-
rerin) sowie auf seine Nichte F._______ und deren Kinder (N […]) aus-
dehnte, indem er in deren Namen ebenfalls ein Gesuch um Einreisebewil-
ligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens einreichte,
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dass er der Eingabe eine entsprechende Vollmacht, Geburtsurkunden
samt Übersetzung und Fotos der gesuchstellenden Personen beilegte,
dass er dazu geltend machte, die erwähnten Familienangehörigen hätten
ebenfalls im niedergebrannten Dorf gelebt und seien am 24. Mai 2011
zum Beschwerdeführer nach E._______ gezogen,
dass die Ehefrau seines Neffen (die Beschwerdeführerin) und seine Nich-
te F._______ am 2. Juni 2011 von den Al-Shabaab-Milizen zu vierzig
Peitschenhieben verurteilt worden seien, weil ihre Füsse nicht entspre-
chend der Vorschrift der Al- Shabaab bedeckt gewesen seien,
dass die beiden Frauen zudem aufgefordert worden seien, den Aufent-
haltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben,
dass die beiden Frauen noch weitere fünf Male nach dem Beschwerde-
führer gefragt worden seien, so letztmals am 11. August 2011,
dass an diesem Tag auch der Vorsitzende des Dorfes D._______ bedroht
worden sei und diesem acht Namen von Dorfbewohnern genannt worden
seien, die er ausliefern solle, darunter der Name des Beschwerdeführers,
derjenige der Beschwerdeführerin und derjenige der Schwester des Be-
schwerdeführers,
dass das BFM mit Schreiben vom 22. September 2011 dem Onkel mitteil-
te, in den nachträglich anhängig gemachten Asyl- und Einreiseverfahren
werde infolge Fehlens einer Schweizerischen Vertretung in Somalia
ebenfalls auf eine Befragung verzichtet,
dass dem Onkel erneut ein Fragenkatalog diese Verfahren betreffend zur
Beantwortung zugestellt wurde,
dass die Stellungnahme zum Fragenkatalog vom 30. September 2011 da-
tiert,
dass daraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin insgesamt sie-
benmal bedroht worden sei, so letztmals am 1. September 2011, als sie
nach ihrem Ehemann A._______ gefragt worden sei,
dass der Onkel das BFM mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 ergänzend
darüber informierte, dass es am 24. November 2011 in D._______ zu In-
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haftierungen gekommen sei, wobei diese bezweckt hätten, den Aufent-
haltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Übrigen
verschlechtert habe und er daher erneut um eine baldige Entscheidung
ersuche,
dass der Onkel des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. Mai 2012
mitteilte, die Situation werde für seinen Neffen immer gefährlicher,
dass das Dorf am (…) 2011 überfallen und drei Menschen getötet worden
seien,
dass der Beschwerdeführer zudem gesundheitlich immer schwächer
werde, weshalb das Asylgesuch dringend zu behandeln sei,
dass das BFM den Onkel mit Schreiben vom 20. Juni 2012 auf die
Höchstpersönlichkeit der Asylgesuchstellung und das damals noch vor
der Publikation stehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (inzwi-
schen BVGE 2011/39) in dieser Sache hinwies, und ihn aufforderte, eine
persönliche Willenserklärung der Beschwerdeführenden im Sinne des
erwähnten Urteils einzureichen,
dass dem Onkel daher eine Frist für ein zulässig gestelltes Asylgesuch,
beinhaltend eine eindeutige, über eine Vollmachtsunterzeichnung hinaus-
gehende Willenserklärung der Beschwerdeführenden, eingeräumt wurde,
dass mit Schreiben vom 25. Juni 2012 innert Frist zwei separate, von den
Beschwerdeführenden unterzeichnete Gesuche um Erteilung von Einrei-
sebewilligungen zwecks Durchführung des Asylverfahrens eingereicht
wurden, welche inhaltlich mit den bisherigen Gesuchen identisch waren,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2012 – eröffnet am 25. Au-
gust 2012 – die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz ge-
stützt auf die damals in Kraft stehenden Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG (SR
142.31) nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung ausführte, eine Einreisebewilligung könne nur
erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer aku-
ten, asylrelevanten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem
weiteren Verbleib im Heimatland ausgegangen werden müsse,
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dass diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben sei, da den Akten
keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden
könnten, dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt Verfol-
gungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe
drohen könnten, weshalb auch das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 51 AsylG
(Familienasyl) ebenfalls nicht erfüllt seien, da der gesuchstellende Onkel
in der Schweiz selbst nie als Flüchtling anerkannt worden sei und erst seit
Kurzem über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge,
dass das BFM mit Verfügung gleichen Datums auch das Asyl- und Einrei-
segesuch der Schwester des Beschwerdeführers und ihrer Kinder (N […])
abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. September 2012
beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre neu mandatierte Rechtsvertre-
terin gegen die BFM-Verfügung vom 23. August 2012 Beschwerde einrei-
chen und die Aufhebung der Verfügung sowie die Bewilligung der Einrei-
se zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung bean-
tragen liessen,
dass die Rechtsvertreterin in formeller Hinsicht beantragte, es sei den
Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass in der Beschwerde sinngemäss auch um Gewährung der amtlichen
Verbeiständung der Beschwerdeführenden gemäss Art. 65 Abs. 2 VwvG
ersucht wurde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
24. September 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung angesichts der Aktenlage guthiess und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass sie hingegen das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung unter Hinweis auf die mangelnde Notwendigkeit im Sinne der Praxis
des Gerichts abwies,
dass das Gericht die Beschwerdeeingabe sodann dem BFM zur Ver-
nehmlassung überwies,
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dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2012 die
Abweisung der Beschwerde beantragte, und dass die Vernehmlassung
den Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Möglichkeit, aus dem Ausland ein Asylgesuch zu stellen, mit Wir-
kung ab 29. September 2012 aufgehoben wurde (BBl 2012 5359) , wobei
für Asylgesuche, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten der Ge-
setzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (AsylG,
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012),
dass im Übrigen am 1. Februar 2014 die Revision des Asylgesetzes vom
14. Dezember 2012 in Kraft trat, und gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen
Übergangsbestimmungen für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Ver-
fahren – mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht
gilt,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Asylbereich sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
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dass das BFM denjenigen Personen, die vor dem 29. September 2012
ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt haben, die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn sie schutzbe-
dürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind und ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG),
dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis zur
Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland festgehalten hat, dass
für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen massgebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 20 Abs. 2 aA-
sylG den Zweck verfolgt, einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt bei
akuter Gefährdung ausserhalb des Aufenthaltsstaates geschützt abklären
zu können,
dass die Rechtsvertreterin in diesem Sinne in ihrer Beschwerde zu Recht
anführt, im Rahmen der Schutzbedürftigkeit sei die Frage zu klären, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ebendiese Prüfung vor-
genommen hat,
dass es dabei zum Schluss gekommen ist, die Verfolgungsmassnahmen
der Al-Shabaab-Milizen könnten einerseits nicht geglaubt werden, ande-
rerseits lägen die letzten angegebenen Vorfälle ungeachtet der Glaubhaf-
tigkeit bereits rund ein Jahr zurück,
dass es weiter in der angefochtenen Verfügung bemerkt hat, zwar fänden
in Teilen Somalias immer noch Kampfhandlungen zwischen der Über-
gangsregierung und verschiedenen Milizen statt, mit der Folge, dass in
gewissen Teilen des Landes eine allgemeine Unsicherheit herrsche,
dass diese Konfliktfolgen indessen die dort ansässige Bevölkerung in
gleichem Masse treffen würden,
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dass sich im Übrigen die Al-Shabaab-Milizen in letzter Zeit aus verschie-
denen Gebieten Somalias zurückgezogen hätten,
dass es zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen konkret ausführte, es erschei-
ne unrealistisch, dass die Al-Shabaab-Milizen sich noch beinahe 20 Jahre
nach der Ausreise des Onkels nach diesem erkundigt hätten,
dass weiter auch realitätsfremd sei, dass sich die Al-Shabaab-Milizen bei
der Beschwerdeführerin und der Schwester des Beschwerdeführers
mehrmals nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, da sich diese ja
alle am selben Ort aufgehalten hätten,
dass sodann auch nicht einsichtig sei, warum die Al-Shabaab-Milizen im
August 2011 den Vorsitzenden des Dorfes bedroht und zur Auslieferung
der Beschwerdeführenden aufgefordert haben sollten, wenn die Milizen
noch kurz zuvor Kontakt mit der Beschwerdeführerin und der Schwester
des Beschwerdeführers gehabt hätten,
dass insgesamt weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche
Beweismittel vorlägen, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen
würden,
dass es sich beim eingereichten, ohnehin nur in Kopie vorliegenden ärzt-
lichen Bericht (den Beschwerdeführer betreffend) um ein Dokument hand-
le, welches leicht käuflich erworben werden könne,
dass jedoch selbst bei Annahme einer Verletzung des Beschwerdeführers
durch die Milizen (im Jahre 2011) festzustellen wäre, dass es im Folge-
jahr offenbar zu keinen konkreten Vorfällen mehr gekommen sei,
dass daher davon auszugehen sei, seitens der Al-Shabaab bestehe kein
ernsthaftes Verfolgungsinteresse, weshalb nicht zu erwarten sei, die Be-
schwerdeführenden seien bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher
Verfolgung betroffen,
dass den Akten weiter auch nicht zu entnehmen sei, dass der Beschwer-
deführer eine Behandlung benötige, die in Somalia nicht gewährleistet
sei,
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dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerde bezüglich der angefochte-
nen Verfügung vorab bemängelte, die Ablehnung des Asylgesuches sei
vom BFM nicht begründet worden,
dass dieser Einwand, wie aus den oben angeführten Auszügen aus der
Motivation der angefochtenen Verfügung hervorgeht, klarerweise nicht
zutrifft,
dass sich das BFM nämlich sowohl zur allgemeinen Lage, deren Entwick-
lung wie auch zur Glaubhaftigkeit der Verfolgungssituation der Beschwer-
deführenden geäussert hat,
dass es den individuellen Verfolgungsvorbringen jedoch – wie erwähnt –
keine Asylrelevanz zuerkannte (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen des BFM weitge-
hend als zutreffend erachtet,
dass zwar die einleitende Erwägung, es sei unglaubhaft, dass die Be-
schwerdeführenden noch wegen des 20 Jahre zuvor ausgereisten, um
Familiennachzug ersuchenden Onkels Verfolgung zu gewärtigen hätten,
offenbar auf einer unklaren, missverständlichen Ausdrucksweise des Be-
schwerdeführers beruht,
dass bezüglich der Eingaben des Onkels nämlich festzustellen ist, dass
diese zuweilen fälschlicherweise abwechselnd in der "Ich-Form" und da-
nach wieder in der 3. Person formuliert wurden, mit der "Ich-Form" nach
Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Jahrzehnte zuvor ausgereiste
Onkel gemeint gewesen sein dürfte, sondern die Ich-Form offenbar ge-
wählt wurde, um der Eingabe den Anschein des selbständigen Formulie-
rens durch den Beschwerdeführer zu verleihen,
dass durch die uneinheitliche Darstellung beim BFM offenbar fälschli-
cherweise der Eindruck entstand, der gesuchstellende Onkel stelle eine
weitere Verfolgungsursache des Beschwerdeführers und seiner Verwand-
ten dar,
dass ungeachtet dieser einzigen, in den Augen des Gerichts irrtümlichen
Erwägung die weitere Argumentation des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung als überzeugend zu würdigen ist,
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dass vor dem Hintergrund der Zufluchtnahme der Beschwerdeführerin bei
ihrem Ehemann in E._______ im Mai 2011 in der Tat nicht nachvollzieh-
bar ist, weshalb diese danach weiterhin (bis im September 2011) nach
dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden sei, wäre diese ja in
diesem Zeitpunkt an dessen Zufluchtsort ein- und ausgegangen,
dass auch angesichts der diversen Kontaktnahmen der Milizen mit der
Ehefrau und der Schwester des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist,
weshalb sich diese noch zusätzlich an den Dorfvorsitzenden gewandt ha-
ben sollen, um von letzterem nebst dem Beschwerdeführer auch die Aus-
händigung der Beschwerdeführerin zu verlangen,
dass vielmehr davon ausgegangen werden kann, die Al-Shabaab-Milizen
wären angesichts der geltend gemachten Kontakte mit der Beschwerde-
führerin direkt zur Festnahme der beiden geschritten, wenn sie tatsäch-
lich ein Verfolgungsinteresse an diesen gehabt hätten,
dass das BFM weiter betreffend Aktualität der geltend gemachten Verfol-
gung in zutreffender Weise anführte, es sei (im August 2012) offenbar be-
reits seit einem Jahr zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen,
dass im Beschwerdeverfahren auf diese Erwägung des BFM nicht einge-
gangen wurde und auch keine späteren Verfolgungsereignisse geltend
gemacht wurden,
dass aber auch hier davon ausgegangen werden darf, die Beschwerde-
führenden hätten mit und nach Beschwerdeeinreichung im September
2012 weitere Eingaben zum Andauern der Gefährdungssituation ge-
macht, wenn die angebliche frühere Bedrohung durch die Al-Shabaab
fortbestanden hätte,
dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden daher ungeachtet der
Glaubhaftigkeit die Aktualität abzusprechen ist,
dass bezüglich der Präsenz der Al-Shabaab in Somalia mit dem BFM
festzustellen ist, dass die Miliz seit Asylgesuchstellung aus vielen Teilen
des Landes Somalias verdrängt worden ist,
dass insbesondere E._______-Stadt (…) von den somalischen Streitkräf-
ten beziehungsweise den Schutztruppen der Friedensmission der Afrika-
nischen Union (African Union Mission in Somalia, AMISOM) zurückero-
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bert worden ist und heute ein AMISOM-Battalion vor Ort für relative Ruhe
und die Sicherheit der Bevölkerung sorgt ([…]),
dass diese Entwicklung sowie die tendenzielle Beruhigung der Lage im
(…) Kilometer entfernten Mogadischu (vgl. BVGE 2013/27) mit ein Grund
sein dürfte, weshalb die Beschwerdeführenden seit Erlass der vorinstanz-
lichen Verfügung keine weiteren Bedrohungen durch die Al-Shabaab gel-
tend gemacht haben,
dass vor diesem Hintergrund auch eine allfällige weitere Verurteilung der
Beschwerdeführerin zu Peitschenhieben wegen Missachtung der von der
Al-Shahaab aufgestellten Vorschiften nicht aktuell erscheint und offenbar
seit 2011 nicht mehr vorgekommen ist,
dass betreffend der geltend gemachten Gesundheitsprobleme des Be-
schwerdeführers trotz Vorliegens eines ärztlichen Berichtes nicht nach-
vollziehbar bleibt, welche konkrete ärztliche Behandlung diesem empfoh-
len worden sei, welche nur im Ausland durchgeführt werden könne,
dass aus dem Zeugnis eine Funktionsstörung respektive die Beschädi-
gung ("dammage") der Hoden und das Vorliegen von Zeugungsunfähig-
keit hervorgeht, diese Leiden jedoch nach Ansicht des Gerichts keine
zwingenden Behandlungen im Ausland nach sich ziehen,
dass der Beschwerde keine weiteren Einwände entnommen werden kön-
nen, die die vorinstanzliche Verfügung in Frage zu stellen vermöchten,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, eine Verfol-
gung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und ihre
Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 aAsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht
gegeben ist,
dass an dieser Einschätzung die eingereichten Aufnahmen einer Operati-
on und das eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern vermögen und an-
gesichts der in weiten Teilen unglaubhaften Asylbegründung davon aus-
gegangen werden muss, die gesundheitlichen Probleme stünden in ei-
nem anderen als dem geltend gemachten Zusammenhang,
dass sich auch die Ausführungen des BFM zum Familienasyl als richtig
erweisen, nachdem der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerde-
führers tatsächlich zu keiner Zeit den Flüchtlingsstatus inne hatte, und die
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Rechtsvertreterin den diesbezüglichen Erwägungen in der Beschwerde
nichts entgegenhielt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen,
dass das BFM damit auch zu Recht feststellte, eine der Voraussetzungen
für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG sei nicht erfüllt,
dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, auf die übergangs-
rechtliche Problematik (Aufhebung des bisherigen Art. 51 Abs. 2 aAsylG
per 1. Februar 2014) näher einzugehen,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung insgesamt
zu Recht abgelehnt hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungs-
weise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den sich im Ausland
aufhaltenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, weshalb
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: