B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4908/2016
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
amtlich verbeiständet durch Jürg Walker,
Fürsprech und Notar,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2016 / N (…).
E-4908/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge
(…) zusammen mit ihren (…) Kindern und gelangten am 31. Oktober 2014
im Besitz eines Visums auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchten. Am 11. November 2014 wurden sie summarisch
zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A6/13 und
A8/11) und am 25. Juni 2015 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung;
Protokolle in den SEM-Akten A16/16 und A17/12). Am 24. August 2015
wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört
(ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/26).
A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs bei
der BzP aus, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in
G._______ geboren, wo er bis zur (…) Klasse die Schule besucht und da-
nach als (…) gearbeitet habe. Er sei erstens ausgereist, weil er Kurde sei.
Zweitens sei er (…) während seines Militärdienstes im (…) (…) Monate im
Militärgefängnis inhaftiert gewesen, weil er seinen Freunden gesagt habe,
die Kurden hätten keine Rechte. (…) sei ihm die Ausstellung eines Reise-
passes verweigert und eine Ausreisesperre von fünf Jahren gegen ihn ver-
hängt worden, weil seine Schwester H._______ und sein Bruder I._______
in den Nordirak geflüchtet seien. (…) habe der (…), ein (…) beim Nationa-
len Sicherheitsdienst, einen Pass für ihn ausstellen lassen. Seine Frau, (…)
und er seien dann in die Türkei gegangen, wo ihnen ein (…) ihre Pässe
und ihr Geld abgenommen habe. Beim Versuch, illegal nach Syrien zurück-
zukehren, seien sie von der türkischen Polizei aufgegriffen und den syri-
schen Behörden übergeben worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, in die
Türkei ausgereist zu sein, um die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu
unterstützen. Er sei deshalb im (…) verhaftet und für (…) inhaftiert worden.
Er sei wegen des Krieges, der Freien Syrischen Armee und des syrischen
Regimes ausgereist.
Bei der ergänzenden Anhörung führte er aus, er sei ausgereist, weil er zu-
erst Probleme mit dem Militär und dann mit der Regierung gehabt habe. Er
sei schon (…) einmal in die Türkei gereist. Dort habe er seinen Reisepass
verloren. Seine (…) Frau sei bei der versuchten illegalen Rückreise nach
Syrien ebenfalls verhaftet worden. Ihre Eltern hätten sie aber nach (…) Haft
befreien können. Er selber sei damals von J._______ nach K._______
überstellt worden, wo ihm vorgeworfen worden sei, die PKK zu unterstüt-
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zen. Er sei (…) oder (…) Monate lang im Sicherheitszentrum inhaftiert ge-
wesen, wo er verhört und geschlagen worden sei. Man habe ihm gesagt,
weil er illegal ausgereist sei, den Pass im Ausland verkauft und sich der
PKK angeschlossen habe, würden ihm alle seine Zivilrechte in Syrien ab-
erkannt. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, dass er nicht ausreisen
dürfe. (…) sei er bei einer Razzia zu Hause festgenommen und während
(…) Monaten inhaftiert worden, weil man ihn verdächtigt habe, mit Drogen
zu handeln. Er habe Syrien (…) 2012 zusammen mit seiner Familie verlas-
sen, weil der Krieg zu diesem Zeitpunkt schon überall ausgebrochen sei.
Es habe überall Chaos und Unsicherheit geherrscht. Er habe sich damals
entschieden, seine Kinder und seine Familie vor dem Krieg zu retten.
A.c Die Beschwerdeführerin – ebenfalls eine syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie – führte bei der BzP aus, sie sei erstens wegen ihres
Ehemannes und zweitens wegen des Krieges ausgereist. Sie persönlich
habe keine Gründe. Bei der Anhörung ergänzte sie, die Behörden seien
immer gekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Sie hätten be-
hauptet, dass sein Bruder und seine Schwester geflüchtet und in die Berge
gegangen seien. Sie hätten nicht geglaubt, was sie ihnen gesagt hätten.
Ihr Mann sei (…)mal mitgenommen worden. Jedes Mal hätten sie ihn ein
paar Stunden lang verhört und dann freigelassen. Beim (…) Mal habe man
ihm verboten, die Stadt zu verlassen. Sie hätten immer unter Beobachtung
gestanden. Er sei einmal (…) inhaftiert gewesen, als sie (…) aus der Türkei
zurückgekommen seien. (…) seien Leute aus K._______ gekommen und
hätten das Quartier umstellt. Neben ihrem Mann seien auch die Nachbarn
und (…) mitgenommen worden. Sie habe dann (…) Monate lang nichts
mehr von ihm gehört.
A.d Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit
für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren (…) zu
den Akten.
B.
Mit am 13. Juli 2016 eröffneter Verfügung vom 11. Juli 2016 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 31. Oktober 2014 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg-
weisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen, zumal er sowohl in Bezug auf die Anzahl als auch die
Zeitpunkte der Inhaftierungen unterschiedliche Angaben gemacht habe.
Zudem habe er verschiedene Gründe für die Inhaftierung von (…) ange-
führt. Bei der BzP habe er als Haftgrund die ihm unterstellte Zugehörigkeit
zur PKK genannt, wogegen er bei der ergänzenden Anhörung ausgesagt
habe, wegen des Verdachts auf Drogenhandel festgenommen worden zu
sein. Diese Divergenzen habe er mit seiner Erklärung bei der ergänzenden
Anhörung, er sei damals wegen des Verdachts auf Drogenhandel zuguns-
ten der PKK festgenommen worden, nicht aufzulösen vermocht. Sie müsse
als Schutzbehauptung gewertet werden. Die geltend gemachten Inhaftie-
rungen seien deshalb unglaubhaft und es könne darauf verzichtet werden,
auf weitere Widersprüche hinsichtlich der Inhaftierungen einzugehen, die
sich aus dem Verfahren betreffend Visumsausstellung ergeben hätten.
Hinzu komme, dass die geltend gemachten Inhaftierungen mangels Kau-
salzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht auch nicht asylrele-
vant seien, weil seit der letzten Haft von (…) respektive (…) rund (…) Jahre
vergangen seien.
Zudem seien die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hät-
ten Syrien definitiv verlassen, weil Krieg herrsche, asylrechtlich nicht rele-
vant, weil es sich dabei um Nachteile handle, die auf die allgemeinen poli-
tischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzufüh-
ren seien. Die Beschwerdeführerin habe sowohl bei der BzP als auch der
Anhörung ausgesagt, sie habe persönlich keine Probleme in Syrien ge-
habt, sie habe ihren Ehemann und ihre Kinder wegen seinen Schwierigkei-
ten und des herrschenden Krieges in Sicherheit bringen wollen. Der Be-
schwerdeführer habe bei der BzP und der ergänzenden Anhörung ausge-
sagt, er sei wegen des Krieges, der freien syrischen Armee und des syri-
schen Regimes ausgereist (BzP), respektive er habe Syrien schliesslich
deshalb verlassen, weil dort Krieg herrsche (ergänzende Anhörung). Des
Weiteren sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Tätigkeiten für die PKK (…) kein politisches Profil zu begründen
vermöchten, das für die syrische Regierung von hinreichendem Interesse
sein könnte. Diese Einschätzung werde durch seine Aussage bei der er-
gänzenden Anhörung verstärkt, er sei selber nie Mitglied der PKK gewe-
sen, er habe lediglich niederschwellige, kleinere Hilfstätigkeiten verrichtet.
Seine diesbezügliche Furcht vor einer Verfolgung sei unbegründet, weil er
sich damit nicht hinreichend exponiert habe.
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Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche
grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Wegwei-
sungsvollzug erweise sich jedoch aufgrund der Sicherheitslage in Syrien
als unzumutbar.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2016 gelangten die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihnen unter Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abwei-
sung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die angeordnete vorläufige Auf-
nahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbei-
ständung durch ihren Rechtsvertreter und den Beizug des Dossiers des
Bruders des Beschwerdeführers (N […]). Als Beilagen reichten sie die an-
gefochtene Verfügung im Original, das zugehörige Zustellcouvert, einen
Ausdruck der Sendungsverfolgung und eine Bescheinigung der wirtschaft-
lichen Sozialhilfe vom 10. August 2016 ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 stellte der Instruktions-
richter das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder
für die Dauer des Verfahrens fest und wies darauf hin, dass das Dossier
des Bruders des Beschwerdeführers antragsgemäss beigezogen worden
sei. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er
– unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und vorbehält-
lich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführenden – gut und bestellte den Rechtsvertreter als amtli-
chen Rechtsbeistand. Die Vorinstanz lud er ein, sich innert anzusetzender
Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016
die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die geltend gemachten Miss-
verständnisse bei den Befragungen könnten auch von Personen ohne
Schulbildung schlüssige Antworten zu Kernpunkten ihrer Biografie erwartet
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Seite 6
werden. Zudem entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführenden ge-
rade nicht wegen ihrer mangelhaften Schulbildung widersprüchliche Aus-
sagen gemacht hätten. Bei ihren auf Vorhalt hin gemachten Erklärungen
handle es sich um Schutzbehauptungen. Die in der Beschwerde als Beleg
für die aufgetretenen Missverständnisse angefügten Protokollstellen der
Aussagen der Beschwerdeführerin seien für den Entscheid nicht relevant
und ohne Konsequenzen für die Beschwerdeführenden gewesen. Für den
Erklärungsversuch in Bezug auf die widersprüchlichen Angaben zu den
geltend gemachten Inhaftierungen des Beschwerdeführers werde auf die
Verfügung vom 11. Juli 2016 verwiesen. Der Argumentation in der Be-
schwerde, mit der Flucht und dem Kontakt zum Bruder des Beschwerde-
führers könnten weitere Verfolgungsmotive entstanden und Nachflucht-
gründe geschaffen worden sein, könne nicht gefolgt werden. Die Be-
schwerdeführenden würden weder darlegen, um was für weitere Verfol-
gungsmotive es sich dabei handle, noch hätten sie geltend gemacht, dass
die angeblichen Inhaftierungen des Beschwerdeführers wegen seines Bru-
ders erfolgt seien. Hinzu komme, dass die vom Bruder des Beschwerde-
führers geltend gemachten Vorfluchtgründe weder vom SEM noch vom
Bundesverwaltungsgericht geglaubt worden seien. Seine Flüchtlingseigen-
schaft sei lediglich aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten festgestellt
worden. Der Beschwerdeführer habe zu seinen eigenen politischen Aktivi-
täten angegeben, die PKK nur mit Kleinigkeiten unterstützt zu haben, die
ihm keinen Schaden hätten zufügen können. Schliesslich sei noch festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer wiederholt ausgesagt habe, der herr-
schende Krieg in Syrien sei Auslöser für seine definitive Ausreise aus Sy-
rien gewesen.
F.
In der Replik vom 3. November 2016 wurde entgegnet, die Beschwerde-
führerin habe gar nie die Schule besucht und sich nur ausserhalb gewisse
Arabischkenntnisse angeeignet. Sie beherrsche die Sprache aber nicht
wirklich, und sie könne weder lesen noch schreiben. Der Beschwerdefüh-
rer habe (…) Schuljahre vollständig absolviert und die Schule im (…) Jahr
abgebrochen, um zu arbeiten. Er habe zwar Arabisch gelernt, aber die Zeit
habe nicht gereicht, um richtig lesen und schreiben zu lernen. Er könne
ihm bekannte Wörter auf Arabisch lesen, aber nicht schreiben. Rechnen
und den Umgang mit Zahlen und Daten habe er nie erlernt. Er sei kein
eigentlicher (…) gewesen, weil er keine (…) habe herstellen können. Das
SEM setze die Schwelle zu hoch an, zumal die Technik der Erzählung res-
pektive Nacherzählung und der Umgang mit Daten und der Zeit erst auf
einer höheren Schulstufe erlernt würden. Die mangelnde Schulbildung sei
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der Grund für die zum Teil widersinnigen Aussagen in den Protokollen. In
Ziffer 3 der Beschwerde sei ein Extrembeispiel aufgeführt worden. Es gebe
noch viele weitere Beispiele, bei denen es nur zu kleineren Abweichungen
und Missverständnissen gekommen sei; sie liessen sich aber erklären,
wenn man die fehlende Schulbildung der Beschwerdeführenden berück-
sichtige.
Der Rechtsvertreter habe den Schluss gezogen, dass der Kontakt des Be-
schwerdeführers zu seinem Bruder zu einer Reflexverfolgung führen
könnte. Der Bruder sei bei der Instruktionsbesprechung im Hinblick auf die
vorliegende Eingabe als Übersetzer dabei gewesen. Er sei wegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe anerkannter Flüchtling und er exponiere sich wei-
terhin exilpolitisch. Zudem sei man seinerzeit davon ausgegangen, dass
die syrischen Behörden von dieser exilpolitischen Tätigkeit Kenntnis hät-
ten. Es müsse auch heute noch davon ausgegangen werden, dass sie um
seine Aktivitäten in der Schweiz und um seine Kontakte zu den Beschwer-
deführenden wüssten. Die Beschwerdeführenden würden deshalb bei ei-
ner allfälligen Rückkehr nach Syrien riskieren, dass die Geheimdienste so-
fort auf sie aufmerksam und versuchen würden, aus ihnen Informationen
über die exilpolitischen Aktivitäten des Bruders des Beschwerdeführers
herauszuholen. Dies würde zu einer Reflexverfolgung führen. Als Beilagen
zur Eingabe vom 3. November 2016 wurden eine Kostennote und ein Ar-
beitsrapport des Rechtsvertreters eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 9
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Inhaftierungen
seien aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen nicht glaubhaft.
5.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.3 Zwar ist dem SEM einerseits durchaus beizupflichten, dass der Be-
schwerdeführer in der Tat zum Teil krass widersprüchliche Aussagen zur
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Anzahl und zu den Zeitpunkten seiner Inhaftierungen gemacht hat. Ande-
rerseits aber fällt bei einer Gesamtbetrachtung seiner Schilderungen auch
auf, dass er offenbar Mühe bekundete, die geltend gemachten Ereignisse
in die richtige Reihenfolge zu bringen und mit den Daten und der Zeit struk-
turiert umzugehen. Auch die Beschwerdeführerin bekundete offenbar
Mühe, sich kohärent ausdrücken. Die in Ziffer 3 der Beschwerde aufgeführ-
ten Protokollstellen der Aussagen der Beschwerdeführerin zeigen dies ein-
drücklich auf. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf-
grund der fehlenden Schulbildung der Beschwerdeführenden zu weiteren
Missverständnissen gekommen ist. Zudem fällt auf, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung zu den geltend ge-
machten Inhaftierungen durchaus Realkennzeichen enthalten (vgl. u.a.
A22/3 F9, A22/14 F123 und F124), die in Berücksichtigung seiner Schwie-
rigkeiten im Umgang mit Daten und der zeitlichen Einordnung von Ge-
schehnissen bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nur
ungenügend Eingang gefunden haben. Festzuhalten ist jedenfalls, dass
die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Unstimmigkeiten an vie-
len Stellen nicht vollumfänglich zu überzeugen vermögen und verschie-
dene Elemente, die für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen, zu
Unrecht nicht in die Würdigung einbezogen worden sind. Eine abschlies-
sende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden kann indessen aus den nachfolgend (E. 6)
aufgezeigten Gründen unterbleiben.
6.
6.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch Op-
positionellen sind als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich, wenn
sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende
Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von
Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Um-
stände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51
E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5).
Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer
Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen do-
kumentiert, und es lassen sich unterschiedliche Motive dafür erkennen. So
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Seite 11
werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre op-
positionelle Gesinnung oder ihre Refraktion respektive Desertion zu be-
strafen. Des Weiteren auch, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in
Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu
stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschre-
cken, oder um Angehörige selbst für eine unterstellte oppositionelle Hal-
tung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder
wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Militärdienst in
Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein
Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie
der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu be-
fragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt
(vgl. Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).
Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations
with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III“ vom Ok-
tober 2014 diesbezüglich aus, Familienangehörige von (vermeintlichen)
Regimegegnern und Regimegegnerinnen wie Ehepartner, Kinder (inklu-
sive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Ver-
wandte würden willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert
oder anderweitig misshandelt. Könne ein Regimegegner nicht gefunden
werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Fa-
milienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder missbrauchen, um das
gesuchte Familienmitglied zu bestrafen, um an Informationen zu dessen
Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den
Behörden zu stellen (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14,
, abgerufen am 12.2.2018).
Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom Novem-
ber 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest
(, abgerufen am 12.2.2019).
6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der
BzP vorbrachte, die syrischen Behörden hätten ihm (…) die Ausstellung
eines Reisepasses verweigert und eine Ausreisesperre von fünf Jahren ge-
gen ihn verhängt. Dies deshalb, weil seine Schwester H._______ (N […]),
der die Vorinstanz am (…) Asyl gewährte, und sein Bruder I._______ (N
[…]), der mit Urteil des BVGer D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen wurde, in den Nordirak geflüchtet seien (A6/8
Ziff. 7.01). Bei der ergänzenden Anhörung führte er auf entsprechende Fra-
gen hin aus, nachdem seine Schwester ausgereist sei, sei die Regierung
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zu ihnen nach Hause gekommen. Sein Bruder sei auch schon vorher aus-
gereist. Das Ausreiseverbot sei nicht offiziell ausgestellt worden, aber wäh-
rend dieser Zeit, als er wegen der Ausreise seiner Geschwister auf dem
Polizeiposten gewesen sei, sei ihm gesagt worden, dass sein Name auf
der Ausreiseverbotsliste sei. Er könne nirgendwohin ausreisen, und er
dürfe sich keine amtlichen Dokumente ausstellen lassen. Auf die Frage,
was er denke, weshalb er auf der Ausreiseverbotsliste gestanden habe,
antwortete er, es sei den anderen schon aufgefallen, dass seine Familie
für die PKK tätig gewesen sei. Viele Treffen der „Havals“ hätten bei ihnen
zu Hause stattgefunden, die Leute seien mehrmals vorbeigekommen. Dies
seien die Hauptgründe und vor allem, dass sich sein älterer Bruder
I._______ dieser Partei angeschlossen und mit diesen Leuten sehr eng
zusammengearbeitet habe. Nur er sei vom Ausreiseverbot betroffen gewe-
sen, weil seine Schwester sowie sein Bruder schon ausgereist und die an-
deren Geschwister viel jünger als er gewesen seien (A22/8 f. F58 ff.).
Vor diesem Hintergrund trifft die Argumentation in der Vernehmlassung, die
Beschwerdeführenden würden nicht darlegen, um was für weitere Verfol-
gungsmotive es sich dabei handle, offensichtlich nicht zu, auch wenn der
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, wegen seines Bruders inhaf-
tiert worden zu sein. Als unzutreffend erweist sich sodann das weitere Vor-
bringen, die Flüchtlingseigenschaft des Bruders I._______ sei lediglich auf-
grund seiner exilpolitischen Tätigkeiten festgestellt worden. Im Urteil des
BVGer D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 E. 6.3.9 wurde nämlich unter an-
derem ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Fernbleibens im Militär, seines
exilpolitischen Engagements und dem Umstand, dass die kurdische Min-
derheit einem ständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt
sei, mit einem Verhör zu rechnen hätte. Festzustellen ist, dass das SEM
die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers, die syrischen Be-
hörden hätten wegen seiner Schwester H._______ und seinem Bruder
I._______ ein fünfjähriges Ausreiseverbot gegen ihn verhängt, nicht ernst-
haft bezweifelt. Nach eingehender Würdigung der Akten sieht sich auch
das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens in Frage zu stellen. Für die syrischen Behörden lag die Ver-
mutung nahe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester und sei-
nem Bruder noch in Kontakt stehen könnte. Es ist deshalb aufgrund der
bereits erfolgten behördlichen Suche nach seinen Geschwistern davon
auszugehen, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer bei einem
weiteren Verbleib in Syrien respektive nach seiner (hypothetischen) Rück-
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kehr als Familienangehöriger von (mutmasslichen) Regimegegnern mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft willkürlich verhaf-
tet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt
hätten, respektive ihm solche Nachteile drohen würden. Der Beschwerde-
führer musste bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht nur in subjekti-
ver, sondern auch in objektiver Hinsicht begründete Furcht haben, Opfer
einer Reflexverfolgung zu werden.
6.3 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ist somit festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sy-
rien in objektiv begründeter Weise befürchten musste, asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien
dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtal-
ternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Des Weiteren
sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersicht-
lich.
6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Be-
schwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben,
und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern, die
mangels eigener Asylgründe die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, ist unter Anerkennung ihrer derivativen Flüchtlingseigenschaft eben-
falls Asyl zu gewähren, zumal keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen (Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 27. Septem-
ber 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
7.2 Den amtlich verbeiständeten Beschwerdeführenden ist angesichts ih-
res Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteient-
schädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Der in der Kostennote vom 3. November 2016 ausgewiesene
zeitliche Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.–
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und die aufgeführten Auslagen von Fr. 46.– erscheinen angemessen. Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 2036.90 (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
11. Juli 2016 wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllen die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne der Erwägungen. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2036.90 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Peter Jaggi
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