Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4909/2011
U r t e i l v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 25. August
2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan im
März 2011 verliess und über den Iran, die Türkei, Griechenland,
Österreich und Italien am 10. Juli 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am
selben Tag ein Asylgesuch stellte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 25. Juli 2011
erwähnte, er habe in Griechenland kein Asylgesuch gestellt; hingegen
habe er in Italien etwas unterschrieben und ein Papier mit einem Foto
erhalten, mit welchem er sich ausgewiesen habe,
dass er – angesprochen auf eine mögliche Rücküberstellung nach Italien
– nicht in diesem Land bleiben wolle, da die dort verbrachte Zeit
unerträglich gewesen sei, da es keine Sicherheit gebe und er den ganzen
Tag – egal ob es geregnet habe oder nicht – draussen habe verbringen
müssen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2011 – dem
Beschwerdeführer am 2. September 2011 von den zuständigen
kantonalen Behörden persönlich eröffnet – in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass ein
Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachweise,
der Beschwerdeführer habe am 7. April 2011 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht,
dass, da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen der Schweiz nicht Stellung bezogen hätten, in
Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in
einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) und des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
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Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) Italien für das Asyl und
Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am
7. September 2011 vorab per Telefax eine Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 25. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht einreichte,
dass dabei beantragt wurde, die Verfügung vom 25. August 2011 sei
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, diese unter Einhaltung der in
BVGE 2010/1 ausgeführten Eröffnungsvorschriften neu zu eröffnen,
sowie eventualiter sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne vorsorglicher
Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden habe; im Falle einer bereits vollzogener
Überstellung sei das BFM anzuweisen, die Rückführung des
Beschwerdeführers in die Schweiz zu veranlassen,
dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht per Telefax am 8. September 2011
als vorsorgliche Massnahme anordnete, der Vollzug der Wegweisung sei
per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über
die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a
AsylG zu befinden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Rüge der unrechtmässigen Eröffnung der Verfügung vom
25. August 2011 – einerseits sei in casu das Gebot des effektiven
Rechtsschutzes im Sinne von Art. 29a der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
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verletzt, anderseits widerspreche die Art und Weise der Eröffnung vom
2. September 2011 der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. dazu BVGE 2010/1) – das Bundesverwaltungsgericht nicht
überzeugt,
dass die vorinstanzliche Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss der
Eröffnungs und Empfangsbestätigung am 2. September 2011 – in der
Sprache der Paschtunen – persönlich eröffnet wurde (vgl. A18),
dass dieses Vorgehen Art. 13 Abs. 5 AsylG, der am 1. Januar 2011 – d.h.
nach der Publikation von BVGE 2010/1 – in Kraft trat, entspricht, der die
Möglichkeit einer Eröffnung eines Nichteintretensentscheides im Sinne
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG an Asylsuchende persönlich vorsieht,
wobei bei einer vertretenen asylsuchenden Person dieser
Verfahrensschritt nach der Eröffnung unverzüglich der bevollmächtigten
Person bekannt gegeben werden muss (Art. 13 Abs. 5 AsylG),
dass indes im vorliegenden Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht von
einem Mandatsverhältnis auszugehen war, da sich (damals) keine
VertretungsVollmacht in den Akten der Vorinstanz befand – gemäss
Beschwerdeschrift wurde durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) in
Glarus erst am 5. September 2011 ein Termin mit der heute mandatierten
Rechtsvertreterin vereinbart –, weshalb von einer rechtmässigen
Eröffnung auszugehen ist, welche dementsprechend die Beschwerdefrist
auslöste,
dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Rechtsvertreterin nach der
Eröffnung der Verfügung in Haft genommen worden sei, was gegen die in
BVGE 2010/1 festgelegten Eröffnungsvorschriften – und implizit gegen
das Gebot des effektiven Rechtsschutzes – verstosse,
dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer innert Frist eine
Beschwerde erhob,
dass laut der DispositivZiffer 3 der angefochtenen Verfügung dieser die
Schweiz zwar spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen habe,
dass dieses Vorgehen Art. 45 Abs. 3 AsylG, der ebenfalls am 1. Januar
2011 in Kraft trat, entspricht, nach welchem die Wegweisung sofort
vollstreckbar ist, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin
Assoziierungsabkommen weggewiesen wird,
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dass hingegen mit dem Einlegen einer Beschwerde bzw. mit einem
Antrag innerhalb der Beschwerdefrist um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Vollzug der Wegweisung für mindestens fünf Arbeitstage
ausgesetzt wird (vgl. Art. 107a AsylG), innert welchen das
Bundesverwaltungsgericht über einen solchen Antrag zu befinden hat,
womit die Anordnung des sofortigen Vollzugs in DispositivZiffer 3 der
angefochtenen Verfügung obsolet wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht in casu mit Telefax vom
8. September 2011 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt
hat, bis es über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne
von Art. 107a AsylG entscheidet,
dass somit, der Frist von fünf Arbeitstagen von Art. 107a AsylG
entsprechend, der Vollzug (vorsorglich) bis zum 16. September 2011
ausgesetzt wurde,
dass folglich der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum nicht ausser
Landes geschafft bzw. die Wegweisungsverfügung nicht vollzogen
werden darf,
dass indes eine Haftanordnung kurz nach der Eröffnung der Verfügung
weder als Verstoss gegen heutige gesetzlich verankerte
Eröffnungsvorschriften noch gegen die vom Gericht vorliegend
angeordnete Aussetzung des Vollzugs zu bezeichnen ist (vgl. Art. 73 ff.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20], insbesondere Art. 76 Abs. 1 Bst. b
Ziff. 6 AuG),
dass auch nicht gesagt werden kann, das Gebot des effektiven
Rechtsschutzes sei verletzt, zumal effektiv eine Beschwerde – vor Ablauf
der Beschwerdefrist – eingereicht werden konnte,
dass somit kein Anlass besteht, die Verfügung des BFM an die
Vorinstanz zur erneuten Eröffnung bzw. wegen Verletzung des Gebots
des effektiven Rechtsschutzes zurückzuweisen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einem Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass die Vorinstanz zu Recht Italien für die Prüfung des am 10. Juli 2011
in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers
erachtet hat (vgl. Art. 13 DublinIIVO), was vom Beschwerdeführer auch
nicht bestritten wird,
dass dieses Land auf ein entsprechendes Aufnahmegesuch seitens der
Schweiz nicht geantwortet hat, so dass davon ausgegangen werden
kann, es habe die Wiederaufnahme im Sinne der DublinVerordnung
akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Anhaltspunkte
vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass folglich aus genereller Sicht keine menschenrechtlichen Bedenken
offenkundig gegen die Wegweisung nach Italien sprechen (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Grundsatzurteil D2076/2010 vom 16. August
2011 E. 2.6 und 4.11; dazu auch EGMR, Urteil M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 205 ff.), auch wenn
nicht zu verkennen ist, dass die Aufnahmebedingungen in Italien
schwierig sind,
dass es dem Beschwerdeführer zudem weder in der Befragung vom
25. Juli 2011 noch in der Beschwerdeschrift gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, es drohe ihm in Italien eine
unmenschliche Behandlung oder ein Refoulement in sein Heimatland
bzw. es würden humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO als notwendig oder angezeigt erscheinen lassen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
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auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der mit Eingabe vom
7. September 2011 gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos wird,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG ungeachtet einer möglichen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: