B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4910/2016
Ur t e i l vom 9 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Martina von Wattenwyl,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am (…) 2015 und suchte am 13. April 2016 (A11 S. 8 f.) in der
Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Be-
schwerdeführer in Siracusa (Sizilien) am 31. März 2016 daktyloskopiert
wurde (A6). Auf dem Personalienblatt vom 13. April 2016 erklärte der Be-
schwerdeführer sich als minderjährig (A2). Eine vom SEM in Auftrag gege-
bene Handknochenanalyse vom 28. April 2016 ergab ein Knochenalter von
19 oder mehr Jahren (A10).
Anlässlich der summarischen Befragung vom 17. Mai 2016 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen bestand der Beschwerdeführer
zunächst darauf, dass er am (…) geboren und daher 15 Jahre alt sei, was
er von seiner Mutter wisse (A11 S. 3). Später erklärte er sich indes einver-
standen, sein Geburtsdatum auf den (…) festzulegen (A11 S. 3). An dieser
Befragung wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien ge-
währt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig
sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht
nach Italien zurückkehren zu wollen, da er gesehen habe, wie andere
Flüchtlinge auf der Strasse schlafen würden (A11 S. 11).
B.
Am 25. Mai 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (A15).
Dieses Gesuch blieb unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 (eröffnet am 4. August 2016) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Italien,
welches für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig
verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte
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fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 11. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, dass die Verfügung vom 26. Juli 2016
aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erach-
ten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG) sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom 8. August 2016
sowie Kopie eines „Declaration Certificate“ des „Local Government of: Kis-
maio“ – ausgestellt am (…) 2014 – bei, welches von seinem Onkel (ohne
Wissen des Beschwerdeführers) in Kismayo beantragt worden sei.
E.
Mit Verfügung vom 15. August 2016 – der Rechtsvertreterin am 16. August
2016 zugestellt – setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sofort einstweilen aus.
F.
Die Akten der Vorinstanz trafen am 16. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 In der Rechtsmittelschrift vom 11. August 2016 wurde geltend ge-
macht, mit der pauschalen Annahme, der Beschwerdeführer sei volljährig,
verletze das SEM dessen Rechte als unbegleiteter Minderjähriger, das
heisst während der Befragung hätte eine Vertrauensperson anwesend sein
müssen (Art. 6 Dublin-III-VO). Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Ver-
fahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzli-
chen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1151 ff.).
3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO wird ein unbegleiteter Minderjähri-
ger in allen Verfahren der Dublin-III-VO von einem Vertreter vertreten und
unterstützt. Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates zu erleichtern, führen die Behörden ein persönliches Gespräch mit
der asylsuchenden Person (Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO). In einem Dublin-
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Seite 5
Verfahren informiert das SEM grundsätzlich vor der Erhebung des rechts-
erheblichen Sachverhalts beziehungsweise vor der Befragung – als ent-
scheidrelevanter Verfahrensschritt – die zuständigen kantonalen Behörden
über die Anwesenheit einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden
Person, um die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson nach
Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die Befragung zum rechtserheblichen
Sachverhalt in deren Anwesenheit zu gewährleisten (vgl. BVGE 2011/23
E. 7).
Nach den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 ist es im ordentlichen Asyl- und
Wegweisungsverfahren jedoch zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu
den Asylgründen – ohne Beiordnung einer Vertrauensperson – vorfrage-
weise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minder-
jährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchen-
den Person bestehen. Diese Regel lässt sich in dem Sinne auch auf ein
Dublin-Verfahren anwenden, indem vorfrageweise die Glaubhaftigkeit der
Altersangabe überprüft wird und – falls Zweifel über die Minderjährigkeit
bestehen – eine summarische Befragung ohne eine Vertrauensperson
stattfindet. Folglich ist zu prüfen, ob nach der Gesuchseinreichung bezie-
hungsweise während den Vorbereitungen zur summarischen Befragung
das SEM von einer möglichen Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus-
gehen und damit auf einen Beizug einer Vertrauensperson verzichten
durfte.
3.3 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von
ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rah-
men einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte,
welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre-
chen, vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4). Vor der summari-
schen Befragung gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt als
Geburtsdatum den (…) beziehungsweise (…) – je nach Datumsformat –
an (A2). Doch egal welches Format er anwenden wollte, aus diesen Anga-
ben lässt sich schliessen, dass er das Jahr (…) als sein Geburtsjahr be-
trachtete. Jedoch hatte er keine Identitätspapiere bei sich. Eine radiologi-
sche Untersuchung ergab einen Befund des Skelettalters von 19 Jahre o-
der mehr (statt der angegebenen 15 Jahre und 2 Monate, A10). Zwar las-
sen die Ergebnisse einer radiologischen Untersuchung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur
einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
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Seite 6
auf (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7a; 2004 Nr. 30 E. 6.2). Die Differenz zwi-
schen dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum und dem
festgestellten Skelettalter beträgt jedoch fast vier Jahre. Damit liegt seine
Altersangabe ausserhalb der Bandbreite von drei Jahren des mit dem Re-
sultat der Knochenaltersanalyse vom 28. April 2016 vereinbaren Skelettal-
ters (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7; 2001 Nr. 23 E. 4). Folglich bestanden
im Zeitpunkt vor der Befragung des Beschwerdeführers bereits gewisse
Zweifel an der vorgebrachten Minderjährigkeit, für welche wie erwähnt der
Beschwerdeführer die Beweislast trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2).
Nach dem Gesagten ist kein Verfahrensfehler des SEM erkennbar. Die auf
Beschwerdestufe eingereichten Kopien von Fotos des Beschwerdeführers
vermögen diese Erwägung nicht umzustürzen.
3.4 Bezüglich der Frage der Minderjährigkeit gab der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 17. Mai 2016 des Weiteren als Geburtsda-
tum den (…) an. Dieses Datum habe ihm seine Mutter im Jahr 2009 – als
er zwölf Jahre alt gewesen sei – angegeben. Angesprochen auf den Wi-
derspruch vermochte er sich zu erinnern, dass sie ihm dies im Jahr 2011
erzählt habe, als er dreizehn Jahre alt gewesen sei (A11 S. 3). Diese An-
gaben widersprechen sich deutlich. Bezüglich der auf Beschwerdestufe
eingereichten Kopie der Geburtsbestätigung gilt indes zu erwähnen, dass
dieser nur ein geringer Beweiswert zukommt. Ferner wurde in der Be-
schwerdeschrift erwähnt, dass die Herausgabe dieses Dokuments vom
Onkel des Beschwerdeführers veranlasst worden sei. Aus den Aussagen
des Beschwerdeführers lässt sich schliessen, dass er am Ausstellungstag
des Dokuments ([…] 2014) sich noch in Kismayo aufgehalten hat. Aus wel-
chen Gründen ein Onkel aus einem weit entfernten Ort (Region […]) in
Kismayo einen Registerauszug für seinen dort lebenden Neffen ausstellen
lassen sollte, bleibt ungeklärt. Auch überzeugt der Hinweis, der Beschwer-
deführer habe während seiner Reise schlechte Erfahrungen gemacht, mit
welchen er nicht umgehen könne, weshalb er – mangels Konzentration –
Daten verwechsle, nicht, um zur Klärung seines wahren Geburtsdatums
beizutragen.
Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer seine Altersangaben
beziehungsweise Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen, weshalb von
der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
E-4910/2016
Seite 7
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie das
vorliegende – sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kri-
terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu-
ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es
ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen
Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, 2014, K4 zu Art. 7).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund
dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden
kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird
der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 8
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage lässt sich Folgendes sagen: Art. 8
Dublin-III-VO (Minderjährige) wird vorliegend nicht angewendet, da von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird (vgl. E. 3). Den
vorliegenden Akten ist ferner zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. An-
lässlich seiner Befragung vom 17. Mai 2016 führte er aus, er habe am (…)
2015 sein Heimatland verlassen und sei über verschiedene afrikanische
Länder nach Libyen gelangt, von wo aus er am (…) 2016 nach Catania
(Sizilien) gestartet sei. In Italien habe er weder ein Asylgesuch eingereicht
noch sei er daktyloskopiert worden. Nach drei Tagen sei er mit dem Zug in
die Schweiz gereist (A11 S. 8). Gemäss Eurodac-Eintrag wurde der Be-
schwerdeführer am 31. März 2016 in Siracusa (Sizilien) daktyloskopisch
erfasst (A6). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 25. Mai
2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO (Einreise und/oder Aufenthalt). Die italienischen Behörden
liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens im-
plizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, die denn über
die implizite Anrufung von Art. 8 Dublin-III-VO hinaus auch nicht bestritten
wurde.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
E-4910/2016
Seite 9
5.2.1 Italien ist Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion (EMRK), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.2.2 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat
bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt. Die Lage in Ita-
lien sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S.
gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09,
Grosse Kammer) vergleichbar (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen
Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Grosse Kammer, §§ 114 f.
und 120).
5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der –
das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1),
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre.
5.3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell überprüfen, auch wenn nach der in der Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese
Bestimmung kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des interna-
tionalen oder nationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45
E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel ge-
gen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf
E-4910/2016
Seite 10
Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Die ins nationale Recht aufgenom-
mene Norm Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus "humani-
tären Gründen" ein Gesuch behandeln kann. Es handelt sich hierbei um
eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessens-
spielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2
und 2011/9 E. 8.1 f.).
5.3.2 In der Beschwerdeschrift vom 11. August 2016 wurde die angebliche
Verletzung einer internationalen Norm nicht weiter begründet. Auch handelt
es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann (A11
S. 11). Aufgetretene Herzprobleme wurden medizinisch behandelt; eine
kardiologische Nachkontrolle wurde jedoch nicht angeordnet (A17). Zu-
sammenfassend ist festzustellen, dass in diesem Sinne keine Gefährdung
nach Art. 3 EMRK oder einer anderen völkerrechtlichen Norm vorliegt.
5.4 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie).
5.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humani-
tären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
5.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
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Seite 11
5.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
6.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AuG
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf
aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) gegenstands-
los geworden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die einge-
reichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
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Seite 12
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzu-
setzen (Art. 1-3 VGKE). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
7.2 Gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG sind Beschwerden im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens von der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG ausgeschlossen.
7.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Ver-
fahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Das vorliegende Verfahren
ist – wie bereits erwähnt – als aussichtslos zu betrachten, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4910/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: