B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4910/2017
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
15. Dezember 2015 und der Anhörung vom 21. Juni 2017 im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Qamishli (Pro-
vinz al-Hasaka). Ungefähr im Jahr 2012 hätten er und seine Familie die
syrische Staatsangehörigkeit erlangt, vorher seien sie Ajnabi gewesen. Er
hätte sich im Alter von 18 Jahren beim Aushebungsbüro in Qamishli mel-
den müssen, was er jedoch nicht getan habe. Ungefähr ein Jahr vor seiner
definitiven Ausreise aus Syrien sei er mit seiner Familie in den Irak gegan-
gen und habe dort gearbeitet. Nach elf Monaten seien sie für ungefähr eine
Woche nach Syrien zurückgekehrt, bevor sie über die Türkei und mehrere
weitere Länder am 21. November 2015 in die Schweiz gelangt seien. Am
(...) 2015 habe seine Schwester ein auf ihn lautendes Aufgebot zur Leis-
tung des Militärdienstes erhalten. Offiziell sei er bereits am (...) 2015 auf-
geboten worden. Ungefähr am (…) 2015 sei ein auf seinen Namen lauten-
der Suchbefehl ausgestellt worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen
Marschbefehl vom (...) 2015, einen weiteren vom (…) 2015 und einen
Suchbefehl vom (…) 2015 (alles im Original) ein.
B.
Mit Verfügung vom 2. August 2018 [recte 2017] – eröffnet tags darauf –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. August 2017
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
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Als Beweismittel reichte er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 23. März 2017 mit dem Titel "Syrien: Zwangsrekrutierung,
Wehrdienstentzug, Desertion" ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte
dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 750.–.
Dieser wurde am 13. September 2017 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürver-
bots, von Art. 3 EMRK sowie weitere Bundesrechtsverletzungen vor. Die
Rügen werden allerdings ohne nähere Begründung geltend gemacht. So-
weit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne ei-
nen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu las-
sen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür
verfallen sein oder Art. 3 EMRK verletzt haben soll, legt der Beschwerde-
führer jedenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügend. Seinen Ausführungen zum bevorstehen-
den Militärdienst fehle es an Konstanz. Er habe widersprüchliche Angaben
zur Frage gemacht, ob er eine (schriftliche) Vorladung erhalten habe, zu
welchem Zeitpunkt dies der Fall gewesen sei, zum Zeitpunkt seiner ersten
Ausreise aus Syrien, zu seinem Alter bei der definitiven Ausreise, zur Dauer
des Aufenthaltes im Irak und des darauffolgenden Aufenthaltes in Syrien.
Auch würden sich seine Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise in den Irak
und der Rückkehr nach Syrien nicht mit den Angaben seiner Familienan-
gehörigen decken. Die Angaben seiner Mutter würden den Schluss zulas-
sen, dass er bereits im (…), im Alter von 17 Jahren, in den Irak gereist sei.
Es sei davon auszugehen, dass er sich aufgrund seines Alters den Militär-
behörden habe entziehen können und die Behörden bis zu seiner Ausreise
nicht mit ihm in Kontakt getreten seien, um ihn zum Dienst einzuberufen.
Ferner würden Diskrepanzen bezüglich des Zeitpunkts bestehen, als seine
Schwester ihn über den Erhalt des militärischen Aufgebotes informiert
habe ([…] 2015 oder Ende 2015). Diese Angaben würden wiederum seinen
Ausführungen anlässlich der BzP im Dezember 2015 widersprechen, wo-
nach er zu diesem Zeitpunkt noch keine schriftliche Vorladung erhalten
habe. Folglich sei auch die polizeiliche Suche nach ihm nicht glaubhaft. Die
eingereichten Marsch- und Suchbefehle würde daran nichts zu ändern ver-
mögen, da solche Dokumente von geringem Beweiswert seien und käuflich
erworben werden könnten.
6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, während der BzP angewiesen
worden zu sein, sich kurz zu halten, und auf die später erfolgende Anhö-
rung verwiesen worden sei. Es sei aufgrund seiner persönlichen Umstände
und seines jungen Alters zu Missverständnissen gekommen, welche von
der Vorinstanz als Widersprüche beziehungsweise Nachschübe gewertet
würden. Er sei bei der BzP nervös und angespannt gewesen. Er habe sich
kaum konzentrieren und der Befragung kaum folgen können. Er stamme
aus einem Land, in dem man sich vor Behörden fürchte. Kulturelle, gesell-
schaftliche sowie persönliche Verhältnisse seien im vorliegenden Verfah-
ren zu berücksichtigen. Er habe sich nur durch Flucht der Rekrutierung und
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der Leistung des Militärdienstes sowie einer Inhaftierung entziehen kön-
nen. Militärdienstverweigerer würden wegen Hochverrats streng und will-
kürlich bestraft werden. Viele seien dabei ums Leben gekommen. Entspre-
chend sei er in Syrien an Leib und Leben bedroht. Zudem würden auch
Angehörige eines Militärdienstverweigerers verfolgt. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe nicht. Wer das 18. Lebensjahr erreiche, erhalte
ein Aufgebot und sei verpflichtet, sich beim zuständigen Rekrutierungs-
zentrum zu melden. Diese Pflicht habe auch ihm oblegen. Wer dem nicht
nachkomme, werde als fahnenflüchtig betrachtet, zur Haft ausgeschrieben
und gemäss Militärgesetz bestraft. Viele Männer würden vor Erreichen des
18. Lebensjahres eingezogen werden. Er wäre bei einer Verhaftung sofort
an die Front geschickt worden. Es sei unbestritten, dass er im wehrfähigen
Alter ausgereist sei und Syrien verlassen habe, ohne Militärdienst geleistet
zu haben. Es lägen auch keine gesundheitlichen Gründe vor, aufgrund de-
rer er hätte vom Dienst befreit werden können. Mit Verweis auf einen Ent-
scheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2016 führt er ferner aus, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er sei zur Haft ausgeschrieben und würde
bei einer Rückkehr nach Syrien sofort festgenommen werden. Es sei nicht
ausgeschlossen, dass er die Haft nicht überleben würde. Eine Gefährdung
aufgrund seiner regimefeindlichen Haltung könne nicht ausgeschlossen
werden. Das syrische Regime habe sowohl die Mobilisierungsmassnah-
men als auch die Suche nach Refraktären intensiviert, Letzteres in allen
vom Regime kontrollierten Gebieten. Seine Ausführungen seien glaubhaft
und asylrelevant. Im Übrigen macht er allgemeine Ausführungen zum Mili-
tärstrafrecht in Syrien, zu den Konsequenzen von Desertion und zum Inhalt
eines Militärbüchleins.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und
gemäss Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner an-
deren Betrachtungsweise. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen,
dass sowohl die BzP als auch die Anhörung eine gewisse psychische Be-
lastung darstellen und mit diversen Ängsten verbunden sein können. Auch
führt er zu Recht aus, dass bei Anhörungen und deren Auswertung insbe-
sondere kulturelle Aspekte zu berücksichtigen sind. Diese Anmerkungen
sind jedoch nicht geeignet, die zum Teil erheblichen Widersprüche in sei-
nen Ausführungen aufzulösen. Anhaltspunkte, wonach er nicht in der Lage
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gewesen wäre, der BzP zu folgen, bestehen nicht. Er machte ungenaue
Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise in den Irak (vgl. vorinstanzliche
Akten A17 F101) und widersprach sich bezüglich des Zeitpunkts, als er von
seiner Schwester erfahren habe, dass er gesucht werde (vgl. A17 F22 und
F210) sowie seines Alters bei der Ausreise aus Syrien (vgl. A17 F191 ff.).
Insbesondere Letzteres vermag, angesichts des Umstandes, dass er aus-
führte, er hätte sich beim Aushebungsbüro ab dem Vollenden des 18. Le-
bensjahres melden müssen (vgl. A17 F184) und dieser Umstand bezie-
hungsweise die drohende Rekrutierung der Grund für das Verlassen seiner
Heimat gewesen sein soll, zu erstaunen. Ferner fällt auf, dass er im Rah-
men der BzP angab, er habe keine schriftliche Vorladung erhalten (vgl. A4
F7.01). Zu diesem Zeitpunkt (Dezember 2015) waren sowohl die beiden
Marschbefehle als auch der Suchbefehl bereits ausgestellt und der Be-
schwerdeführer hatte gemäss eigenen Angaben Kenntnis von den Doku-
menten (vgl. A17 F204 ff.). Seine Erklärung anlässlich der Anhörung, wo-
nach er gedacht habe, er sei gefragt worden, ob er zum Zeitpunkt, als er in
Syrien gewesen sei, etwas Schriftliches erhalten habe und dass er wäh-
rend der BzP immer wieder unterbrochen worden sei, vermag nicht zu
überzeugen. Die genannten Dokumente stehen in direktem Zusammen-
hang zu seinem Kernvorbringen und es wäre zu erwarten gewesen, dass
er diese erwähnt hätte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Reflexver-
folgung sowie eine regimefeindliche Haltung hat er nicht substantiiert und
solches ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Nach dem Vorgesagten
und vor dem Hintergrund, dass Dokumente, wie die eingereichten Marsch-
befehle und der Suchbefehl, in Syrien käuflich erworben werden können,
ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen kaum Beweis-
wert zugemessen hat. Auch aus dem Bericht der SFH vermag der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dieser lediglich
allgemeine Auskünfte zu den Konsequenzen einer Wehrdienstverweige-
rung beziehungsweise einer Desertion in Syrien gibt. Aufgrund der wider-
sprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in den Kernvorbrin-
gen, können seine Darlegungen nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG erachtet werden. Folglich ist auch der Verweis auf einen Entscheid
des SEM, mit welchem einem Gesuchsteller Asyl aufgrund der Ausreise im
militärdienstpflichtigen Alter gewährt worden sei, unbehelflich. Zudem ist
es, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, möglich, sich vom Militär-
dienst freizukaufen (vgl. Beschwerde S. 8). Soweit er geltend macht, dass
ihm bei einer Rückkehr eine nicht völkerrechtskonforme Bestrafung droht,
wäre diese unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
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zu prüfen. Nachdem er jedoch wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenom-
men worden ist, bildet diese Frage nicht Prozessgegenstand (vgl. dazu
auch BVGE 2009/51 E. 5.4).
7.2 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 13. September 2017 geleistete Kostenvorschuss in
selber Höhe ist zu deren Bezahlung zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
zahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Maria Wende
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