B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4911/2014
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Albanien,
alle vertreten durch lic. iur. Yves Minnier, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein albanischer
Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 24. Juni 2011. Die Beschwer-
deführerin und ihre beiden älteren Kinder, ebenfalls albanische Staatsan-
gehörige, reisten am 4. August 2011 aus. Tags darauf gelangten sie ge-
meinsam in die Schweiz und ersuchten um Asyl. Anlässlich der Kurzbefra-
gungen vom 11. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszen- trum
(EVZ) F._______ und der Anhörungen vom 25. August 2011 zu den Asyl-
gründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie hätten in der Stadt G._______ (Nordwesten Albaniens) gelebt. Am (…)
2011 habe der Beschwerdeführer einen Telefonanruf von seinem Bruder
erhalten und sei darüber informiert worden, dass dieser jemanden erschos-
sen habe. Der Bruder habe ihm geraten, seine Frau und die Kinder in Si-
cherheit zu bringen. Da er sich bei der Polizei gestellt habe, habe sich die
Familie des Opfers nicht an ihm rächen können. Der Beschwerdeführer
fürchte deshalb, stellvertretend für seinen Bruder, Zielscheibe von Rache-
handlungen zu werden. Er sei unverzüglich nach Hause gegangen und
habe unterwegs bemerkt, dass die Familie des Opfers bereits die Strasse
gesperrt habe. Über Umwege sei er trotzdem nach Hause gelangt. Dort
seien seine Frau und seine Kinder bereitgestanden, und alle zusammen
seien sie in das Dorf H._______ gefahren, wo sie sich während zweier
Tage in einem Hotel versteckt gehalten hätten. Danach sei der Beschwer-
deführer mit Hilfe von Verwandten über Griechenland nach Italien gereist.
In Italien habe er auf seine Familie gewartet, welche die Reisepässe der
Kinder habe abwarten müssen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
hätten sich bis zur Ausreise in Tirana bei ihrer Schwester aufgehalten.
Nach der Ankunft der Familie in Italien seien sie gemeinsam in die Schweiz
gereist. Der Beschwerdeführer gab an, die Familie des Opfers gut gekannt
zu haben, da er mit dieser mehrmals geschäftlich zu tun gehabt habe. Er
habe sich wegen des Konflikts nicht an die Polizei gewendet. Allerdings
habe seine Familie Vermittlungsversuche unternommen; der Vater des Op-
fers sei aber nicht zu Gesprächen bereit. Sein Vater (Beschwerdeführer)
halte sich seit dem Vorfall ständig versteckt auf, kümmere sich aber um die
(…)firma. Der Beschwerdeführer fürchte, bei einer Rückkehr nach Albanien
umgebracht zu werden.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihre Heimat nur wegen
ihres Ehemannes verlassen. Sie habe nach dem Vorfall Angst gehabt, dass
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die gegnerische Familie ihren Sohn umbringen könnte. Diese habe ge-
schworen, ihre Familie auszurotten und dabei auch ihren Sohn erwähnt.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung über
die Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers vom (…) 2011, eine
Bescheinigung einer Versöhnungsorganisation vom (…) 2011 sowie eine
Kopie eines Zeitungsartikels vom (…) 2011 zu den Akten.
B.
Am 21. Februar 2012 ging ein von Hand auf Albanisch verfasstes Schrei-
ben des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein. Mit Eingabe vom
6. März 2012 ersuchte er darum, dass er seinen Nachnamen und den
Wohnort wechseln könne, da er befürchte, von anderen Albanern gefunden
zu werden.
C.
Mit Schreiben vom 9. August 2013 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden der Vorinstanz ihr Mandat an, reichte eine Voll-
macht zu den Akten und ersuchte um Akteneinsicht. Am 26. August 2013
wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen, da das Verfahren noch nicht
abgeschlossen sei. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz die Beschwerde-
führenden auf, ihr Kantonswechselgesuch zu begründen, und machte da-
rauf aufmerksam, dass beide Kantone dem Begehren zustimmen müssten,
sollte dieses nicht mit der Einheit der Familie oder einer schwerwiegenden
Gefährdung begründet werden. Mit Schreiben vom 29. August 2013 lies-
sen die Beschwerdeführenden mitteilen, nicht um einen Kantonswechsel
zu ersuchen, sondern lediglich darum, den Wohnort innerhalb des Kantons
zu wechseln.
D.
Am (…) kam der Sohn E._______ zur Welt.
E.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 reichten sie eine Arbeitsbestätigung
betreffend den Beschwerdeführer ein. Am 15. April 2014 brachten sie Fo-
tografien des Vaters und des Hauses des Beschwerdeführers sowie ein
Arztzeugnis vom (…) bei, gemäss welchem er aufgrund seines Status als
Asylsuchender an (…) leide.
F.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 forderte die Vorinstanz die Beschwerde-
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führenden um Mitteilung auf, wie die Situation in Albanien betreffend Ver-
söhnungsversuche aktuell aussehe und dies nach Möglichkeit mit Doku-
menten zu belegen. Am 17. Juni 2014 teilten sie mit, der Vater des Be-
schwerdeführers habe einen Versöhnungsantrag eingereicht. Alle Versu-
che des Vermittlers seien jedoch gescheitert. Gleichzeitig reichten sie ein
Schreiben einer Versöhnungsorganisation vom (…), eine Kopie eines Ver-
söhnungsantrages vom (…), eine Kopie eines Briefes des Vaters des Be-
schwerdeführers vom 2. Juni 2014 sowie diverse Fotos (alles in Kopie) zu
den Akten. Am 30. Juni 2014 wurde gemäss entsprechender Aufforderung
durch die Vorinstanz das Original des Schreibens der Versöhnungsorgani-
sation vom (…) nachgereicht. Am 21. August 2014 gewährte die Vorinstanz
der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden Akteneinsicht.
G.
Mit Verfügung vom 28. August 2014 (eröffnet tags darauf) lehnte die Vor-
instanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Sie begründete den
ablehnenden Asylentscheid damit, dass ihre Vorbringen den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht
standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. September
2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten
Rechtsvertreter die Aufhebung dieser Verfügung, die Gutheissung der
Asylgesuche, die Aufhebung der Wegweisung aus der Schweiz, eventuali-
ter die Rückweisung an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechts-
verbeiständung beantragen. Als Beweismittel reichten sie ein Schlich-
tungsgesuch vom (…), ein Schreiben der Nationalen Versöhnungskommis-
sion vom (…), ein Schreiben von I._______ vom 2. Juni 2014 (alles in Ko-
pie) sowie Ausdrucke von zwei albanischen und zwei deutschen Zeitungs-
artikeln (Zeit Online, Im Wendekreis der Angst, vom 24. August 2009;
Focus, Albanien versinkt in mörderischer Gewalt, vom 11. März 2013) zu
den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 wurde der legale Aufenthalt der
Beschwerdeführenden während des Verfahrens festgestellt. Gleichzeitig
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hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsor-
gebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und ordnete den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Am 24. September 2014 reichten die Beschwerdefüh-
renden innert Frist eine Fürsorgebestätigung vom 8. August 2014 zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, es würden
hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beschwerdeführenden
aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verfolgt worden
seien respektive begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ha-
ben müssten. Sie seien in eine Blutrache verwickelt, da der Bruder des
Beschwerdeführers eine Person erschossen habe. Die befürchteten Ver-
geltungsmassnahmen seien jedoch flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da
sie nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten
Gründe erfolgten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig sol-
chen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat sei-
ner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Dazu sei festzuhalten, dass der albanische Staat zahlreiche Be-
mühungen unternommen habe, das staatliche Gewaltmonopol durchzuset-
zen und in diesem Rahmen Massnahmen wie eine verstärkte Strafverfol-
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gung der Täter der Blutrache und die Einführung sogenannter Friedens-
kommissionen eingeleitet habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die
albanischen Behörden Blutrachetaten, bei denen es sich meist um straf-
rechtlich relevante Vorfälle handle, ungeahndet liessen. Ferner sei im Jahr
2008 das albanische Strafgesetz angepasst worden, um Blutrachetaten zu
bekämpfen. Seither sei vorsätzliche Tötung wegen einer Blutfehde mit
langjähriger Gefängnisstrafe oder mit lebenslänglicher Inhaftierung belegt.
Die Androhung von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Fami-
lien führe, werde mit einer Inhaftierung von bis zu drei Jahren bestraft. In-
dessen sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und
Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu ge-
währleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der al-
banische Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Der
vom Beschwerdeführer befürchtete Übergriff von Seiten der gegnerischen
Familie stelle auch in Albanien eine strafbare Handlung dar. Dem Be-
schwerdeführer sei es möglich und zumutbar, sich an die albanischen Be-
hörden zu wenden. An diesen Erwägungen ändere die grundsätzliche
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Jedoch sei
in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass gemäss albanischem Ge-
wohnheitsrecht auch der Vater des Beschwerdeführers gefährdet sei, die-
ser jedoch anscheinend bisher nicht mit Problemen seitens der gegneri-
schen Familie konfrontiert worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer
vorgebracht, sein Vater sei kurz nach der Tat an einen anderen Ort ge-
bracht worden. Den eingereichten Fotos sei aber zu entnehmen, dass
seine Eltern mittlerweile wieder zu Hause wohnen würden.
Da die Beschwerdeführenden Nachteile geltend machten, welche sich aus
lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten wür-
den und ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe,
seien sie nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Den Be-
schwerdeführenden sei es möglich und zumutbar, ihren Wohnsitz in eine
grössere albanische Stadt wie beispielsweise Tirana, wo ein Leben in einer
gewissen Anonymität möglich sei, zu verlegen. Eine Suche nach dem Be-
schwerdeführer seitens der verfeindeten Familie auf dem gesamten
Staatsgebiet Albaniens sei als eher unwahrscheinlich einzustufen. Auf-
grund der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers würden die Beschwer-
deführenden über gute Voraussetzung für einen Wohnsitzwechsel verfü-
gen. Ferner sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Bundesrat
Albanien angesichts der innenpolitischen Situation mit Beschluss vom 5.
Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von
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Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Es bestehe somit die gesetz-
liche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt-
finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese
Regelvermutung könne im vorliegenden Fall nicht umgestossen werden.
Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern ver-
mögen, welche lediglich Vorbringen stützten, die grundsätzlich nicht in
Frage gestellt würden. Die Beschwerdeführenden würden deshalb die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen
seien.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dem im
Wesentlichen entgegen, sie würden wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe, nämlich der Familie J._______, vom Clan der
Familie des Opfers, der Familie K._______, verfolgt und seien damit ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt beziehungsweise hätten begründete Furcht,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Sie seien unschuldige Opfer der
archaischen Tradition der Blutrache in Albanien und müssten fürchten, vom
Clan der Familie K._______ getötet zu werden. Die von der Vorinstanz er-
wähnten Bemühungen des albanischen Staates, die Blutrache zu bekämp-
fen, seien blosse Absichtserklärungen, welche nicht in die Tat umgesetzt
würden. Die albanische Polizei schütze betroffene Familien nur während
drei Tagen nach der Tat. Androhungen von Blutrache würden trotz der be-
stehenden Strafbestimmungen weder verfolgt noch sei es deshalb jemals
zu einer Verurteilung gekommen. Da es um die Ehre der Familie gehe,
halte die Tatsache, dass vorsätzliche Tötung wegen Blutrache mit langen
Gefängnisstrafen geahnt werde, die Täter nicht von der Rache ab. Nach
dem Fall der Diktatur im Jahre 1991 sei der Brauch der Blutfehde gemäss
dem Gewohnheitsrecht Kanun wieder aufgelebt und habe seither etwa
10'000 Tote gefordert. Die Behauptung des SEM, der albanische Staat er-
fülle seine Schutzpflicht, sei als völlig falsch zurückzuweisen. Der albani-
sche Staat sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführenden zu schützen,
da er nicht über die notwendigen Ressourcen verfüge. Die Beschwerde-
führenden seien im Falle einer Rückkehr nach Albanien der konkreten und
unmittelbaren Gefahr ausgesetzt, vom Clan der Familie K._______ getötet
zu werden. Bereits kurze Zeit nach der Tat hätten Mitglieder dieser Familie
mit Fahrzeugen nach dem Beschwerdeführer gesucht, und zwei Tage nach
der Tat hätten bewaffnete Familienangehörige versucht, ihn im Heimatdorf
des Vaters aufzuspüren. Der Vater habe sich sehr für eine Versöhnung mit
der Familie des Opfers eingesetzt. Er habe nach der Beerdigung sechs
Personen zum Haus der Familie geschickt, um Kontakt aufzunehmen.
Diese seien jedoch nicht empfangen und sogar bedroht worden. Später
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habe er einen Verwandten der Familie des Opfers als Vermittler zu dieser
geschickt, jedoch habe die Familie K._______ bis anhin ein Gespräch ver-
weigert. Sodann habe er sich am (…) mit einem Schlichtungsgesuch an
das Nationale Versöhnungsinstitut gewendet, wobei die Bemühungen des
Schlichters erfolglos geblieben seien. In der Zwischenzeit sei das Schlich-
tungsgesuch der Familie J._______ archiviert worden. Da das Opfer ein
junger Mann war und neben dem Vater des Beschwerdeführers keine Ver-
wandten desselben in Albanien wohnhaft seien, konzentriere sich die Ra-
che auf den Beschwerdeführer. Die Eltern des Beschwerdeführers würden
seit der Tat am (…) isoliert leben. Der Vater müsse regelmässig in unbe-
kannte Verstecke gebracht werden und könne sein Haus nicht mehr ver-
lassen, da er sich vor der Blutrache fürchte. Er würde jedoch aufgrund sei-
nes Alters von 65 Jahren nicht als Ziel der Blutrache ausgewählt werden.
Da die Familie K._______ noch keine Rache habe nehmen können, stehe
fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien getötet
würde. Jedoch sei nicht nur er gefährdet, sondern auch seine Familie, ins-
besondere die beiden Söhne. Die Beschwerdeführenden würden sich des-
halb bei einer Rückkehr in einer konkreten und realen Gefahr befinden.
Diese Gefahr bestehe aufgrund der landesweiten Verbreitung der Familie
K._______ und ihres grossen und einflussreichen Freundes- und Bekann-
tenkreises für das gesamte Staatsgebiet Albaniens.
Betreffend die Möglichkeit der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative füh-
ren die Beschwerdeführenden aus, die Hauptstadt Tirana befinde sich etwa
(…) Kilometer beziehungsweise [Zeitangabe] Fahrt von ihrem bisherigen
Wohnort entfernt. Damit biete Tirana keine sichere Entfernung zur Familie
K._______. Die Stadt sei überdies von überschaubarer Grösse und biete
nicht die notwendige Anonymität. Zudem würden einige Mitglieder der Fa-
milie K._______ dort leben. Diese Stadt sei somit keine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative, was auch für den Süden Albaniens gelte, da dieser
ländlich geprägt sei und keine Anonymität biete. Dazu komme, dass der
Familienname J._______ in Albanien äussert selten sei und nur von den
Beschwerdeführenden und der Familie des Beschwerdeführers getragen
werde. Die Möglichkeit, den Namen aufgrund der Bedrohungslage zu
wechseln, existiere in Albanien nicht. Der Beschwerdeführer sei ausser-
dem aufgrund seiner erfolgreichen selbständigen beruflichen Tätigkeit
vielerorts bekannt. Es gebe deshalb landesweit keinen Ort, an welchem die
Beschwerdeführenden unerkannt und gefahrlos leben könnten. Ihre Kinder
könnten überdies keine Schule besuchen, da sie sich damit in Gefahr brin-
gen würden. Diese würden besonders stark unter einer zwangsweisen Iso-
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lation leiden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz könnten die Be-
schwerdeführenden mit der Schwester der Beschwerdeführerin nicht auf
ein intaktes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, da die Familie
K._______ deren Aufenthaltsort kenne und die Beschwerdeführenden dort
sofort finden würden.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sie in Albanien aktuell
eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art 3
AsylG hätten, weshalb vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen zu verweisen ist.
Zwar ist festzuhalten, dass die Darlegung der Ereignisse bezüglich des
geltend gemachten Vorfalls, welcher die Blutfehde in Gang gesetzt habe,
durchaus auf glaubhaften Schilderungen beruht und nicht auszuschliessen
ist, dass den Beschwerdeführenden Rache droht. Allerdings wird aus der
vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich, dass sie eine im
asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürch-
ten haben, weil allfällige Racheakte seitens der Familie K._______ ledig-
lich aus privaten Gründen zu befürchten sind. Einer privaten Fehde man-
gelt es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmoti-
vation, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der
verfeindeten Nachbarsfamilie nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufge-
zählten Grund, sondern aus einem asylfremden Motiv erfolgen. Wie im Üb-
rigen von der Vorinstanz korrekt festgehalten, hat der Bundesrat mit Be-
schluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat (safe
country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Aufgrund
dieser Bezeichnung besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass eine
asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaat-
licher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall auf-
grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die
protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden sowie die in der Be-
schwerdeschrift aufgeführten Gründe vermögen weder den Einwand der
fehlenden Asylrelevanz zu entkräften noch die erwähnte Regelvermutung
umzustossen. Zudem ist dem SEM beizupflichten, wenn es festhält, dass
kein Staat in der Lage sei, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im
Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten. Die Vo-
rinstanz ist insbesondere in der Aussage zu stützen, dass gemäss dem
Kanun grundsätzlich auch der Vater des Beschwerdeführers gefährdet und
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Seite 11
den Ausführungen im Laufe des Asylverfahrens zu entnehmen ist, dass
dieser bisher nicht mit ernsthaften Problemen seitens der gegnerischen
Familie konfrontiert wurde. Wie den bei der Vorinstanz eingereichten Fotos
zu entnehmen ist, wohnen die Eltern des Beschwerdeführers wieder zu
Hause. Ausserdem machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gung zur Person geltend, sein Vater würde in seiner Abwesenheit sein
(…)unternehmen führen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 7). Dazu kommt,
dass die Beschwerdeführenden bisher keine Bemühungen unternommen
haben, Schutz bei den albanischen Behörden zu suchen, weshalb auch
nicht belegt ist, dass ihnen der erforderliche Schutz nicht gewährt würde.
6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten als
nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Das BFM hat
demnach deren Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylge-
suche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9) und machen dies auch nicht
geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG,
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127,
mit weiteren Hinweisen).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit Nachteilen zu rechnen ha-
ben. Allerdings könnten sie einer allfälligen dem Art. 3 EMRK zuwiderlau-
fenden Behandlung seitens Dritter dadurch begegnen, dass sie sich in ei-
nem anderen Teil Albaniens niederlassen würden. Eine innerstaatliche
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Seite 13
Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn eine Per-
son nur in einem Teil oder lediglich in begrenzten Teilen ihres Heimatlandes
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu befürchten
hat, in anderen Landesteilen aber Zuflucht und Schutz finden kann. Eine
Suche nach den Beschwerdeführenden seitens der verfeindeten Familie
auf dem gesamten Staatsgebiet Albaniens ist als eher unwahrscheinlich
einzustufen. Die Beschwerdeführenden könnten durch die Verlegung ihres
Wohnsitzes in eine grössere Stadt, wie beispielsweise Tirana, wo ein Le-
ben in einer gewissen Anonymität möglich ist, eine allfällige an ihrem Hei-
matort drohende Gefahr für Leib und Leben abwenden, wodurch sie durch
eine Rückkehr in ihr Heimatland keinem realen Risiko einer Verletzung von
Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Die Einwände in der Beschwerde, wonach
sie auch in Tirana nicht sicher seien, da diese Stadt zu klein sei und zu
nahe beim Heimatdorf des Beschwerdeführers liege, vermögen nicht zu
überzeugen.
Im Übrigen lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien
den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.1 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Pra-
xis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respek-
tive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zeitlebens und
der Beschwerdeführer abgesehen von einem dreijährigen Aufenthalt in
Griechenland ebenfalls immer in Albanien gelebt haben. Er war in seinem
Heimatdorf Inhaber einer (…)firma und als selbständiger (…) tätig (vgl. A4
S. 2). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Albanien
– sei es an seinen Herkunftsort oder anderswo – in beruflicher Hinsicht
wieder Fuss fassen kann. Sofern die Beschwerdeführenden nicht an ihren
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Herkunftsort zurückkehren wollen, steht ihnen die Möglichkeit offen, sich
zum Beispiel in der Hauptstadt Tirana, wo gemäss eigenen Angaben ver-
wandte der Beschwerdeführerin leben, niederzulassen (vgl. A5 S. 3). Dar-
über hinaus können sie mit ihren Familien auf ein intaktes soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen. Die mit einem ärztlichen Zeugnis vom (…) be-
legte (…) des Beschwerdeführers vermag nicht zu einer anderen Einschät-
zung zu führen, zumal diese Erkrankung auch in Albanien behandelt wer-
den kann und dem Zeugnis zudem zu entnehmen ist, dass sie in Verbin-
dung steht mit dem Status als Asylbewerber.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107; vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kin-
deswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im
Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. E-
MARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Die Beschwerdeführenden haben drei Kin-
der, die zwischen (…) und (…) Jahre alt sind. Sie halten sich seit August
2011, also seit fast viereinhalb Jahren (beziehungsweise seit Geburt) in der
Schweiz auf. Für die älteren beiden Kinder stellt dies zwar eine längere
Zeitspanne dar. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder die Mutterspra-
che nach wie vor fliessend und besser als Deutsch beherrschen. Nachdem
die Kinder stets mit ihren Eltern zusammenlebten und von diesen noch ab-
hängig sind, kann nicht von einer Entfremdung von der heimatlichen Kultur
und Lebensweise ausgegangen werden. Zusammenfassend ist auch unter
Berücksichtigung der Akten nicht davon auszugehen, dass die Reintegra-
tion in Albanien zu einer derart starken Belastung in der Entwicklung der
Kinder führen würde, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindes-
wohl nicht vereinbar wäre.
8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Albanien erweist sich demnach
insgesamt als zumutbar.
8.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2014 unter anderem
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
10.2 Mit gleicher Verfügung wurde ausserdem der Rechtsvertreter als amt-
licher Rechtsbeistand bewilligt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar
für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurich-
ten. Der Rechtsvertreter reichte am 24. September 2014 eine Kostennote
in der Höhe von Fr. 7'454.70 (Stundenansatz Fr. 270.–) zu den Akten, wel-
che als überhöht zu betrachten ist. Auf die Kürzung des Stundenansatzes
für die amtliche Vertretung kann vorliegend verzichtet werden, zumal das
Gericht diesen nicht vorgängig festgelegt hat. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist das dem Rechtsvertreter zulasten
der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2'700.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 2700.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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