B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4911/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess Syrien eigenen Angaben zufolge ungefähr im Mai 2014 in Richtung
Türkei, von wo aus er über verschiedene europäische Länder am 3. No-
vember 2015 in die Schweiz einreiste und wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 12. November 2015 fand im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 23. Juni
2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
es habe am (…) 2012 in C._______ ein Massaker gegeben und Schabiha-
Milizen hätten etwa 40 Personen getötet und ungefähr gleich viele Perso-
nen mitgenommen, er sei eine dieser Personen gewesen. Man habe ihn
auf einen Kontrollposten gebracht, dabei habe er sich am Fuss verletzt. Er
sei anschliessend während sechs Tagen inhaftiert und geschlagen worden.
Erst als sich sein Fuss stark entzündet habe, habe man ihn freigelassen.
Ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Name auf einer Liste stehe und be-
kannt sei, wo sich sein Haus befinde. C._______ sei unterdessen von allen
Seiten belagert worden und immer, wenn im Ort ein Schuss gefallen sei,
seien Personen zu ihm gekommen und hätten ihn gefragt, was passiert sei
und woher diese Schüsse gekommen seien. Weil er Angst um sich und
seine Familie gehabt habe, seien sie schliesslich aus Syrien ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Identi-
tätskarte und eine Kopie des Familienbüchleins zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. August 2017 – eröffnet am 3. August 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte sie die Weg-
weisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf
die Anordnung von deren Vollzug und schob diesen zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 31. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte in materieller Hin-
sicht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
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er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 hielt die zuständige In-
struktionsrichterin nach einer summarischen Prüfung der Akten fest, dass
die Beschwerde vom 31. August 2017 als aussichtslos erscheine, weshalb
sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Be-
schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angegebe-
ner Frist aufforderte.
Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 27. September 2017
bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die erlittene Verfolgung oder
die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich
und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
und auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer sei erst (…) Monate nach den Geschehnissen vom
Juni 2012 ausgereist und nach seiner Freilassung aus der sechstägigen
Haft habe er auch keine Probleme mit den syrischen Behörden mehr ge-
habt. Es sei folglich davon auszugehen dass seitens der syrischen Behör-
den kein Verfolgungsinteresse mehr am Beschwerdeführer bestanden
habe und damit bestehe zwischen der Verfolgung des Beschwerdeführers
(Inhaftierung) und seiner Flucht (Ausreise) in zeitlicher Hinsicht kein genü-
gender Kausalzusammenhang. Deshalb sei die geltend gemachte Inhaftie-
rung nicht asylrelevant. Die nach der Inhaftierung erfolgten Besuche seien
zudem nicht intensiv genug gewesen, um ihm den Aufenthalt in seinem
Heimatland in unzumutbarer Weise zu erschweren. So sei er in den (…)
Monaten vor seiner Ausreise weder erneut verhaftet noch befragt worden.
Diese Vorfälle würden somit die Schwelle der asylrelevanten Intensität der
Verfolgungsmassnahmen nicht erreichen.
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Schliesslich würden die weiteren Vorbringen betreffend den Bürgerkrieg
und dessen Folgen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen
und seien demnach flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt – in Wiederholung des bereits geschilder-
ten Sachverhalts – auf Beschwerdeebene vor, das SEM habe sein Gesuch
nicht genügend umfassend sowie sorgfältig geprüft und sein Entscheid be-
ruhe auf Mutmassungen und Spekulationen, und nicht auf konkreten Tat-
sachen. Damit habe die Vorinstanz ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Er – als
Kurde – werde als Gefährder erachtet und es sei eine Akte über ihn ange-
legt worden. Eine registrierte Person sei immer und unter allen Umständen
grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet. Es seien
genügend Anhaltspunkte vorhanden, um festzustellen, dass er weitere Ver-
folgungsmassnahmen zu befürchten habe. Dabei würden die Sicherheits-
kräfte auch nicht davor zurückschrecken, die Familien der gesuchten oder
registrierten Personen zu verhaften oder als Druckmittel zu missbrauchen.
Es sei bekannt, dass Menschen, welche in Syrien in Haft seien, misshan-
delt und gefoltert würden, auch er habe eine schwere Haftzeit erlebt und
leide bis heute unter den Folgen. Er sei kein Freund des Regimes und der
Schabiha und sei deswegen als Gegner erachtet und registriert worden. Er
sei nicht fälschlicherweise mitgenommen worden und die Behörden hätten
– wenn sie an ihm kein Interesse gehabt hätten – ihn bereits nach wenigen
Stunden wieder gehen lassen. Die Zeit nach der Freilassung sei für ihn
eine psychische Folter gewesen und die Angst vor einer neuen Mitnahme
und Misshandlung sei immer da und spürbar gewesen. Dass bis zur Aus-
reise nichts mehr vorgefallen sei, bedeute nicht, dass er bei einem weiteren
Verbleib nicht erneut verhaftet und geschlagen worden wäre.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers, ohne deren Glaubhaftigkeit zu prüfen, den Anfor-
derungen an Art. 3 AsyG nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz
sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt hat.
4.3.1 Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien lagen
die Geschehnisse (…) 2012 bereits über (...) Monate zurück. Nach seiner
Freilassung kehrte er auch wieder an seinen Wohnort zurück und hatte –
gemäss eigenen Angaben – keine Probleme mehr mit den syrischen Be-
hörden (vgl. Akten des Asylverfahrens A25/19, F 67). Die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht
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in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusam-
menhang besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4743/2016 vom 6. März 2017
E. 7.3). Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die Festnahme
und sechstätige Inhaftierung sind damit als in sich abgeschlossene, die
Ausreise ins Ausland nicht direkt beeinflussende Vorkommnisse zu werten.
4.3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wenn
sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht
genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Be-
nachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
4.3.3 Die geltend gemachten Behördenbesuche nach der Freilassung des
Beschwerdeführers, welche nicht in Zusammenhang mit der sechstägigen
Inhaftierung gesetzt werden, weisen – wie die Vorinstanz zutreffend fest-
stellte – keine Intensität auf, die ein menschenunwürdiges Leben im Hei-
matstaat verunmöglichen. So haben sich die Behörden gemäss Aussagen
des Beschwerdeführers lediglich nach dem Quartiergeschehen erkundigt
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A25/19, F 65, 67).
4.3.4 Schliesslich ist auch die Furcht des Beschwerdeführers, bei seiner
Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu
werden, als unbegründet zu erachten, zumal aus den Akten und Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Hinweise zu ent-
nehmen sind und eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
nicht ausreicht beziehungsweise den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht
zu genügen vermag. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle er-
wähnt, dass der Beschwerdeführer offenbar fälschlicherweise von den
Schabiha-Milizen mitgenommen wurde. So gab er anlässlich der Anhörung
an, die Milizen hätten pauschal Leute aus dem Quartier mitgenommen,
sie hätten seinen Namen nicht gekannt, ansonsten seien nur Araber mit-
genommen worden und er sei in Damaskus nicht politisch aktiv gewesen
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A25/19, F 26, 32, 40, 48). Den Akten und
Ausführungen des Beschwerdeführers sind darüber hinaus auch
keine Hinweise zu entnehmen, dass er aus einer oppositionell aktiven
Familie stammt, in besonderem Masse regierungsfeindlich eingestellt
war, anlässlich seiner Demonstrationsteilnahmen registriert wurde,
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oder dass er in der Vergangenheit – in diesem Zusammenhang – die Auf-
merksamkeit der staatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Es ist bei
dieser Sachlage nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes
ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer besteht, und deshalb –
wie von ihm behauptet – eine Akte über ihn angelegt wurde (vgl. Urteil des
BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]).
Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch nicht darlegen, weshalb er
in Zukunft mit Massnahmen zu rechnen hätte, welche bezüglich Intensität
über die bisher erlittenen Benachteiligungen (nach seiner Freilassung) hin-
ausgehen würden.
4.4 Insoweit als seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung der Unter-
suchungs- und der Sorgfaltspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen,
dass diese Rüge als unbegründet zu erachten ist, zumal der Beschwerde
nicht zu entnehmen ist, inwiefern das SEM die Untersuchungs- und Sorg-
faltspflicht verletzt haben soll und mit diesem Vorbringen implizit die Rich-
tigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird.
4.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG
nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. September 2017 in gleicher Höhe ein-
bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi