Abtei lung V
E-4912/2008/
koh/beu/gsi/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (...); Verfügung des BFM vom
22. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4912/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2008 von Kathmandu mit dem
Flugzeug via Delhi in die Schweiz flog, wo er am 2. Juli 2008 in (...)
ankam und am 3. Juli 2008 (...) ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 3. Juli 2008 kurz befragt und am 18. Juli 2008 im Beisein
einer Hilfswerkvertreterin einlässlich angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, dass er und seine Familie die Regie-
rung und den König unterstützt hätten und deswegen Probleme mit
den Maoisten bekommen hätten,
dass es im Jahre 2059 gemäss Bikram Sambat (2002/2003 nach un-
serer Zeitrechnung) zu Unruhen im Heimatdorf des Beschwerdeführers
gekommen sei, wobei ein Maoist von einem Polizisten erschossen
worden sei,
dass die Maoisten dem Beschwerdeführer die Schuld an diesem Vor-
fall gegeben hätten, da er der Polizei Informationen weitergegeben
habe,
dass er deswegen von den Maoisten verhaftet worden sei,
dass ihm jedoch nach zehn Tagen die Flucht gelungen sei und er sich
in der Folge in B._______, seinem Herkunftsort, versteckt habe, wo er
auch seine zukünftige Ehefrau kennen gelernt habe,
dass er im Jahre 2060 (2003/2004) nach Kathmandu gegangen sei, in
der Hoffnung dort von den Maoisten nicht mehr behelligt zu werden,
dass er in Kathmandu zusammen mit seiner Frau einen Laden eröffnet
habe,
dass er sich jedoch auch in Kathmandu vor den Maoisten habe ver-
stecken müssen und diese im Jahre 2063 (2006/2007) seinen Laden
ausgeraubt hätten,
dass er daraufhin wieder in sein Dorf gegangen sei, jedoch auch dort
wieder von den Maoisten bedroht worden sei und deshalb am 27. April
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2008 erneut nach Kathmandu gegangen sei, von wo aus er am 30.
Juni 2008 Nepal verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. Juli 2008 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien mehrheitlich unsubstanziiert, wi-
dersprüchlich und nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer lediglich oberflächliche und allgemein ge-
haltene Angaben zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten ge-
macht habe,
dass der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend darzulegen ver-
möge, weshalb die Maoisten gerade ihm die Schuld daran gegeben
hätten, dass ein Maoist von einem Polizisten erschossen worden sei,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Maoisten während vier
Jahren in Kathmandu ständig bei seinem Laden aufgetaucht seien, je-
doch nie eine konkrete Aktion durchgeführt hätten, um des Beschwer-
deführers habhaft zu werden,
dass unlogisch sei, dass die Maoisten plötzlich in dessen Geschäft
eingebrochen seien – wo sich zudem auch das Versteck des Be-
schwerdeführers befunden haben solle – und lediglich den Laden aus-
geraubt hätten, ohne jedoch das ganze Haus zu durchsuchen,
dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer danach
wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo es doch in einem Dorf
mit lediglich 2400 Einwohnern weitaus schwieriger sei, sich zu ver-
stecken, als in einer Grossstadt wie Kathmandu,
dass der Beschwerdeführer zu einem diesbezüglichen Vorhalt lediglich
erklärt habe, er sei in Kathmandu stärker gesucht worden,
dass weiter daraufhinzuweisen sei, dass in Nepal eine Annäherung
zwischen der Regierung und den Maoisten stattgefunden habe, wel-
che in einen Friedensvertrag gemündet sei, und vor diesem Hinter-
grund die angeblich intensive Verfolgung durch die Maoisten unglaub-
haft sei,
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dass der Wegweisungsvollzug zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 (...) - zuhanden des
Bundesverwaltungsgerichts - eine fremdsprachige Beschwerde
einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die
Asylgewährung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dringlichkeit (...) die
fremdsprachige Beschwerde von Amtes wegen übersetzen liess,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Akten am 25. Juli 2008, die Übersetzung am 6. August 2008,
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art.108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu ver-
zichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111 Bst. a AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesent-
lichen die gleichen Vorbringen anführt wie in den vorangehenden Be-
fragungen und nähere Angaben zu seinem Herkunftsort macht,
dass es der Beschwerdeführer bei einer oberflächlichen Schilderung
der politischen Situation in Nepal bewenden lässt und erklärt, die
Maoisten hätten ihn beschuldigt, Informationen an die Regierung
weitergeleitet zu haben,
dass er geltend macht, er habe den Laden in Kathmandu führen
können, weil seine Frau und zwei Helfer gut aufgepasst hätten, die
Maoisten aber dennoch entdeckt hätten, dass der Laden ihm gehöre,
dass er bei seiner Rückkehr nach Nepal damit rechnen müsse, von
den Maoisten umgebracht zu werden,
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dass vorab anstelle einer Wiederholung auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Ansicht der Vorinstanz zu teilen ist, wonach die Vorbringen
des Beschwerdeführers unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar
sind,
dass die angebliche Flucht aus der Gefangenschaft der Maoisten
realitätsfremd erscheint, da der Beschwerdeführer gemäss seinen ei-
genen Angaben auf dem Weg zum Essen einfach davongerannt sein
will, obwohl die Maoisten beabsichtigt hätten, ihn zu töten,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen
Sympathisant der Monarchie gewesen sein will, jedoch offenbar kein
exponiertes politisches Profil aufweist,
dass deshalb unglaubhaft ist, dass ihn die Maoisten im ganzen Land
mit der von ihm geschilderten Intensität suchen und verfolgen würden,
dass das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild der aktuellen poli-
tischen Lage in Nepal und insbesondere die behauptete gezielte
Verfolgung seiner Person durch Maoisten deutlich übertrieben
erscheint,
dass die Maoisten bei den Wahlen in Nepal die absolute Mehrheit ver-
fehlt haben und zur Bildung einer Regierung auf andere Gruppierun-
gen angewiesen sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten,
dass das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
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fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass die Vorinstanz treffend feststellte, dass sich Nepal seit der Ab-
setzung des Königs zwar in einer schwierigen Übergangssituation be-
finde, jedoch keine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden
Mann handelt, der gemäss eigenen Angaben zur Kaste der Brah-
manen gehört (vgl. Erstbefragung, S. 2),
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat offenbar über ein grosses
Beziehungsnetz sowohl in Kathmandu wie in seinem Herkunftsort
verfügt, weshalb ihm die Rückkehr zuzumuten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung der für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...) (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) [per Telefax; zu den Akten Ref.-Nr. 510 312
(anschliessend per Kurier; in Kopie]
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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