B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4912/2017
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Vorsitzender Richter David R. Wenger,
Richterin Contessina Theis,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
beide Somalia,
vertreten durch lic. iur. Rebekka Hafner,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrer Tochter am 17. Juni
2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach.
Am 19. Juni 2017 wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Test-
phase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Dort wurde
sie am 14. August 2017 vertieft Angehört. Hierbei machte sie im Wesentli-
chen geltend, sie stamme aus C._______ in der Provinz Galgadut und ge-
höre zur Clanfamilie Darod. Nach dem Tod ihres Vaters und Landstreitig-
keiten sei ihr Haus angezündet worden, weshalb sie mit ihrer Mutter und
ihren Geschwistern nach D._______, Provinz Awdan geflohen sei. Dort sei
sie auf dem Weg zum Brunnen von (…) Männern angehalten und verge-
waltigt worden. Dies habe sich im Dorf herumgesprochen. Sie habe
Schande über die Familie gebracht, sei beschimpft und aufgefordert wor-
den, zu gehen.
B.
Am 17. August 2017 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit
Schreiben vom 18. August 2017.
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 31. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin zusam-
men mit ihrer Tochter unter Beilage dreier Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) sowie einer E-Mail (Schnellrecherche der SFH-Län-
deranalyse vom 28. August 2017 zu Somalia: Situation von Frauen und
Gewalt zwischen den Klans; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse
vom 12. Januar 2016 zu Saomaliland: Herkunft, Zwangsheirat, FGM; So-
malia, Update: Aktuelle Entwicklungen [Januar 2009 bis Juli 2010]; E-Mail
vom 31. August 2017 betr. Abduwak und Clankonflikte) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben sowie die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling
anzuerkennen, ihr Asyl zu gewähren und ihre Tochter in die Flüchtlingsei-
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genschaft miteinzubeziehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art.
38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
2.3 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsge-
richt auf einen Schriftenwechsel.
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3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheidentwurf vom 17. August 2017
(SEM-Akten, A36/5) im Wesentlichen zum Schluss, auch wenn die ge-
nauen Umstände der vorgebrachten Landenteignung nicht geklärt seien,
sei nicht auszuschliessen, dass es im Heimatort der Beschwerdeführerin
tatsächlich zu derartigen Landstreitigkeiten gekommen sei. Diesen liege
allerdings keine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde. Was die Ver-
gewaltigung anbelange, bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia mit Verfolgungs-
massnahmen seitens der Täter zu rechnen habe, zumal sie diese nicht ge-
kannt habe. Die in diesem Zusammenhang geschilderten gesellschaftli-
chen Nachteile würden auch keine derartige Intensität aufweisen, um ein
menschenwürdiges Leben in Somalia zu verunmöglichen. So sei beispiels-
weise die Reise nach Europa von der Mutter der Beschwerdeführerin be-
zahlt worden, die hierfür Geld gesammelt habe. Es sei nicht davon auszu-
gehen, dass die Mutter und andere Leute solche Bemühungen auf sich
nehmen würden, um die Beschwerdeführerin gleichzeitig in asylrelevanter
Weise zu verfolgen.
4.2 Die Rechtsvertretung stellt dem in der Stellungnahme vom 18. August
2017 (SEM-Akten, A38/3) im Wesentlichen entgegen, das Bundesverwal-
tungsgericht habe festgehalten, dass das Zusammentreffen der Faktoren
intern Vertrieben, keinen Schutz durch erwachsene männliche Verwandte
und Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan eine Gefährdung im flücht-
lingsrechtlichen Sinne begründen würden. Vorliegend seien diese Faktoren
gegeben. Sodann stelle weibliche Genitalverstümmelung gemäss Ein-
schätzungen des UNHCR eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar,
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die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge habe und einer
asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Dies betreffe nicht nur Frauen,
denen eine Beschneidung bevorstehe, sondern auch Frauen, an denen die
Verstümmelung bereits vorgenommen worden sei.
4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2017 ergänzt die
Vorinstanz den Entscheidentwurf (oben E. 4.1) im Wesentlichen mit folgen-
dem Zusatz. Die Beschwerdeführerin sei keine Angehörige eines Minder-
heitenclans und keine Vertriebene. Was Schliesslich die Beschneidung an-
belange, habe die Beschwerdeführerin diese in der Anhörung mit keinem
Wort erwähnt und sei die Gewährung von Asyl kein Instrument, um vergan-
genes Unrecht zu kompensieren.
4.4 Die Beschwerdeführerin stellt dem auf Beschwerdeebene im Wesent-
lichen entgegen, sie sei im nicht schutzfähigen und schutzwilligen Heimat-
staat Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative sei nicht gegeben. Sie sei eine alleinstehende Frau mit
Kind, die verstossen worden sei und sich weder auf den Schutz männlicher
Verwandter noch auf denjenigen ihres Clans stützen könne, zumal sie in
D._______ einem Minderheitenclan angehöre. Ferner sei sie beschnitten.
Die weibliche Genitalverstümmelung komme einer asylrelevanten Verfol-
gung gleich, zumal die Frauen im Verlauf des Lebens häufig Gefahr liefen,
weiterer Formen der Beschneidung unterworfen zu werden. Es dürfe auch
keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschneidung in der
Anhörung nicht erwähnt habe, zumal der Arztbericht eine Beschneidung
bestätige und bekannt sei, dass in Somalia 95 Prozent der Frauen im Alter
zwischen 15 und 49 Jahren genital verstümmelt seien. Vor diesem Hinter-
grund sei es sehr wahrscheinlich, dass sie auch künftig Opfer geschlechts-
spezifischer Gewalt werde.
5.
5.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Wie die
Rechtsvertretung bereits in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017 und
dann auf Beschwerdeebene zutreffend feststellte, können gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Frauen in Somalia
folgende Faktoren eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne be-
gründen: interne Vertreibung, kein Schutz durch erwachsene männliche
Verwandte und Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (BVGE 2014/27
E. 5.2 ff.). Vorliegend sind diese Faktoren entsprechend den nachfolgen-
den Ausführungen gegeben. So wurde – nach dem Tod des Vaters und
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daraus resultierenden Landstreitigkeiten – das Elternhaus der Beschwer-
deführerin in Brand gesteckt, woraufhin die Beschwerdeführerin mit ihrer
Mutter und ihren Geschwistern von C._______, Provinz Galgadut nach
D._______, Provinz Awdan fliehen musste. In D._______ – wo die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Ausreise mit ihrer Mutter lebte – gehört sie zu
einem Minderheitenclan (z. B. Central Intelligence Agency, Somalia: Ethni-
cal groups, 30. Juni 2002 oder UN Office for the Coordination of Humani-
tarian Affairs, Clan Distribution Map, 15. Februar 2013). Obwohl der Clan
Darod ungefähr 20 % der Bevölkerung Somalias ausmacht, gilt, dass eine
Person immer dann in der Miderheitenrolle ist, wenn sie sich auf dem Ge-
biet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehö-
rigkeit verbundenen Privilegien, was sie in eine schwächere Position bringt
(SEM, Focus Somalia: Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017; Somalia’s
Clan Families and Major Subclans, Central Intelligence Agency, Somalia:
Ethnical groups, 30. Juni 2002). Somit werden Angehörige starker Clans
– ob Einzelpersonen oder Gruppen – zu Minderheiten, wenn sie in einem
Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominiert (SEM, Focus Somalia:
Clans und Minderheiten vom 31. Mai 2017). Es fehlt auch an einer Schutz-
gewährung erwachsener männlicher Verwandter, zumal ihr Vater und ihr
Schwager verstorben und ihre (…) Brüder noch nicht erwachsen sind
(z. B. SEM-Akten, A34, S. 5 f.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin
auch nicht auf die Schutzgewährung der somalischen Behörden zurück-
greifen kann (BVGE 2014/27 E. 5.5). Eine innerstaatliche Fluchtalternative
ist vorliegend keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin floh bereits nach
D._______, das sich im Nordwesten Somalias in der Provinz Awdal und
damit im de facto unabhängigen Somaliland befindet, wo die Beschwerde-
führerin vergewaltigt wurde. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin intern vertrieben wurde und in D._______, wo sie Zu-
gehörige eines schutzunfähigen Minderheitenclans war, Opfer massiver
sexueller Gewalt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdefüh-
rerin in D._______ zu den vulnerablen Personen gehört, können auch wei-
tere entsprechende Übergriffe nicht ausgeschlossen werden (z. B. BVGE
2014/27 E. 5.5). Schliesslich ist sie an den Genitalien verstümmelt worden.
Die pauschale Feststellung der Vorinstanz, die Faktoren der bundesver-
waltungsgerichtlichen Rechtsprechung seien vorliegend nicht erfüllt, weil
die Beschwerdeführerin insbesondere nicht Angehörige eines Minderhei-
tenclans sei, geht nach dem Gesagten fehl. Eines der zentralen Argumente
der Vorinstanz ist ferner, dass die Mutter Geld gesammelt habe, um die
Ausreise zu finanzieren, was gegen eine asylrelevante Verfolgung spre-
che. Es lässt sich indes auch erklären, dass die Mutter Geld gesammelt
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hat, um die Tochter los zu werden, weil sie Schande über die Familie ge-
bracht hat, was den Aussagen der Beschwerdeführerin entspricht. Vor dem
Hintergrund, dass die Rechtvertretung bereits in ihrer Stellungnahme vom
18. August 2017 auf die entsprechenden Ausführungen im genannten Ur-
teil betreffend Genitalverstümmelung von Frauen in Somalia verwiesen
hat, sind ferner die kurzen und oberflächlichen Ausführungen der
Vorinstanz – die Beschwerdeführerin habe ihre Beschneidung in der Anhö-
rung nicht erwähnt und die Gewährung von Asyl sei kein Instrument, um
vergangenes Unrecht zu kompensieren – nicht ausreichend. Hierbei fehlt
etwa die Überlegung, dass die Tochter (Beschwerdeführerin 2) bei einer
Rückkehr ebenfalls einer Genitalverstümmelung ausgesetzt wäre, die Be-
schwerdeführerin unter den physischen und insbesondere psychischen
Folgen der Beschneidung dauerhaft leidet und ihr vor Ort Reinfibulationen
drohen (BVGE 2014/27 E. 5.6).
5.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin zu Recht eine begründete Furcht vor zielgerichteter zu-
künftiger Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend gemacht hat.
Sie wurde intern vertrieben und Opfer massiver sexueller Gewalt. Als Zu-
gehörige eines Minderheitenclans in D._______ und als alleinstehende
Mutter mit Tochter ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwand-
ten, ist sie konkret gefährdet, erneut Opfer von (geschlechtsspezifischer)
Verfolgung zu werden und auch in Zukunft ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt zu sein. Staatlicher Schutz steht ihr in Somalia nicht zur Verfügung
und es eröffnet sich auch keine interne Schutzalternative in einem anderen
Landesteil.
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asyl-
ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, der Beschwerdeführerin in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
5.4 Die Tochter der Beschwerdeführerin ist, gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG, in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einzubeziehen und es ist
ihr ebenfalls Asyl zu gewähren.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge um unentgeltliche Rechtspflege
und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und
11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘050.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 21. August 2017 wird aufgehoben und das SEM ange-
wiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als Flüchtlinge anzuer-
kennen und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 1‘050.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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