B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4913/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 27. Juli 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Am 10. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP)
statt. Am 17. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu sei-
nen Fluchtgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsange-
höriger der Ethnie der Tigre mit offiziellem Wohnsitz in B._______ in der
Nusoba C._______ in der Zoba D._______, wo er von Geburt bis zu seiner
Ausreise zusammen mit seinem jüngeren Bruder und seiner Mutter gelebt
habe. Sein älterer Bruder befinde sich im eritreischen Nationaldienst.
Nachdem Angehörige der E._______ seinen Vater im Jahr (…) verhaftet
hätten, habe er die 6. Klasse abbrechen müssen, um seiner Mutter zu
Hause zu helfen. Von seinem Vater fehle bis heute jede Spur. Von (…) bis
(…) habe er als (…) gearbeitet, bis ihm diese Arbeit verboten worden sei.
Danach habe er von der Verwaltung das schriftliche Aufgebot erhalten, ins
Militär einzurücken. Dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet und
sich fortan versteckt gehalten. Nachdem er sich nicht bei den Behörden
gemeldet habe, sei seine Mutter mehrmals mitgenommen worden,
obschon sie gesundheitlich sehr angeschlagen sei. Danach habe er keine
Ruhe mehr gehabt und habe nicht mehr zuhause schlafen können. Aus
Angst, zuhause festgenommen zu werden, habe er sich nicht um seine
kranke Mutter kümmern können, obwohl er in Eritrea gelebt habe. Im Feb-
ruar 2013 habe er schliesslich Eritrea verlassen und sei über den Sudan
und Libyen im Juli 2015 in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2017 – eröffnet am 7. August 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 31. August 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. August
2017 sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der Dispo-
sitivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung wegen subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und er wegen
E-4913/2017
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Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5
aufzuheben und er sei wegen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs als Ausländer in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestel-
lung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 AsylG (SR 142.31), sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 hiess die damalige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs einen amtlichen
Rechtsbeistand bei.
E.
Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vor-
liegende Beschwerdeverfahren am 20. Dezember 2018 zur weiteren Be-
handlung auf Richterin Constance Leisinger übertragen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
G.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 liess sich das SEM zur Beschwerdeein-
gabe vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom
25. Februar 2019 Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den
Akten.
E-4913/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, am Wahrheitsgehalt des Vorbringens seien erhebliche Zweifel anzu-
bringen, da die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen
Dienstaufgebot unsubstanziiert und wenig nachvollziehbar ausgefallen
seien. Die Schilderungen seien äusserst pauschal und oberflächlich und
würden keinen subjektiven Eindruck erwecken. Die Aussagen zum
Erscheinungsbild der Vorladung seien stereotyp und wenig überzeugend.
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Seite 5
Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben, sich nach dem Erhalt des
Aufgebots während eines Jahres auf einem Familiengrundstück in der Ein-
öde versteckt zu haben, welches sich nahe von seinem Zuhause befunden
habe. Wie es ihm gelungen sei, sich trotz der Nähe zu seinem Zuhause
dort unbehelligt aufzuhalten, habe er auch auf mehrmalige Nachfrage hin
nicht substanziieren können. Die Antworten seien substanzlos und stereo-
typ ausgefallen. Gleich verhalte es sich mit den Aussagen zu den Schwie-
rigkeiten seiner Mutter. Mangels Substanziierung der Schilderungen sei es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein Militäraufgebot glaubhaft zu
machen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter an-
derem geltend, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt und den
Sachverhalt unvollständig festgestellt. Er beantragt in diesem Zusammen-
hang die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihn so-
wohl in der BzP als auch einlässlich in der Sprache Tigrinya angehört, ob-
wohl er mehrmals zu Protokoll gegeben habe, dass Tigre seine Mutterspra-
che sei. Er sei zwar in der Lage Tigrinya zu verstehen, weshalb er dies auf
Nachfrage hin im Rahmen der Anhörungen auch bestätigt habe. Gleichzei-
tig gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass er offensichtlich Mühe
gehabt habe, sich in der Sprache Tigrinya frei, ausführlich und substantiiert
auszudrücken. Ihm sei es sprachlich nicht möglich gewesen, sich ausführ-
licher und detaillierter zu äussern, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden
könne, dass seine Äusserungen durchwegs vage und pauschal ausgefal-
len seien. Hierzu verweist er auf das Unterschriftenblatt der an der Anhö-
rung anwesenden Hilfswerkvertreterin (nachfolgend HWV). So habe auch
diese festgehalten: „Die Anhörung wurde nicht in der Muttersprache des
Gesuchstellers durchgeführt. Gemäss Angaben der Dolmetscherin hatte
der Gesuchsteller Mühe, manchmal die passenden Wörter zu finden und
er sprach stichwortartig, nicht in vollständigen Sätzen. Dies erschwerte es
dem Gesuchsteller möglicherweise, sich frei und ausführlich in eigenen
Worten zu seinen Asylgründen zu äussern.“ Aus diesen Gründen habe sie
empfohlen, eine erneute Anhörung in seiner Muttersprache durchzuführen.
4.3 Den Einwänden des Beschwerdeführers hält das SEM in seiner Ver-
nehmlassung im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer habe
mehrfach zu Protokoll gegeben, die Dolmetscherin gut zu verstehen, und
er habe sich auf Nachfrage hin so ausdrücken können, wie er es gewollt
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habe. Hingegen räumt das SEM ein, es treffe zu, dass der Beschwerde-
führer spezifische Wörter nicht explizit habe nennen können und diese
habe umschreiben müssen. Dies deute sicherlich daraufhin, dass er Tigri-
nya nicht im gleichen Masse wie Tigre beherrsche. Dessen ungeachtet än-
dere dies nichts am bereits festgestellten Umstand, dass er sich zu seinen
vorgebrachten Asylgründen insgesamt äusserst vage und unsubstanziiert
geäussert habe. Demgegenüber gehe an anderen Stellen des Protokolls
hervor, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, substanziiert zu erzäh-
len. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund dieses
sprachlichen Faktors ein erheblicher Nachteil erwachsen sei. Die Anhö-
rung sei korrekt durchgeführt und der rechtserhebliche Sachverhalt dem-
nach korrekt erstellt worden.
4.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund
der sprachlichen Hürde nicht in der Lage gewesen sei, alle Fragen der
SEM-Mitarbeiterin vollumfänglich zu verstehen und genügend ausführlich
darauf zu antworten.
5.
5.1 Die Rüge formeller Art betreffend Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör ist vorab zu prüfen, da sie eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung bewirken kann (Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG gerügt werden. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
2008, Rz. 28 zu Art. 49). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht im
Asylverfahren in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8
AsylG).
5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
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Seite 7
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte – unter
anderem auch das Recht auf Anhörung –, deren Auslegung anhand der
drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist: Richtige
Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht des Einzelnen und Schranke staatlichen Machtmissbrauchs
(vgl. SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 8 zu Art. 29;
WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], 2016, 2. Aufl., Rz. 20 ff. zu Art. 29).
5.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG gilt der Grundsatz, dass die Behörde die
Parteien anhört, bevor sie verfügt. Das Recht auf Anhörung umfasst das
Recht auf Orientierung und Äusserung und ist bei der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Darin
eingeschlossen ist das Recht des Einzelnen, zu allen Fragen Stellung zu
nehmen und der Anspruch, dass sich die verfügende Behörde mit den vor-
gebrachten Argumenten auseinandersetzt. Die asylsuchende Person hat
im Asylverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das
Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und um-
fassend darzulegen. Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand Rechnung,
dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zukommt. Nöti-
genfalls hat das SEM für die Anhörung einen Dolmetscher beizuziehen
(Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Das bei der Anhörung zu erstellende Protokoll soll
alle Fragen und Antworten wortgetreu wiedergeben (Art. 29 Abs. 3 AsylG);
es wird nach der Anhörung rückübersetzt und ist von den Beteiligten zu
unterzeichnen. Die asylsuchende Person ist vor der Rückübersetzung da-
rauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler
aufmerksam zu machen hat.
5.5 Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die
im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Zusammenfassend kann die Anhörung als die
wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet wer-
den, weshalb gerade auch angesichts der hochrangigen Rechtsgüter (u.a.
Leib und Leben), strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind
(vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5.5).
E-4913/2017
Seite 8
5.6 Soweit das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als
zu wenig substanziiert und deshalb als unglaubhaft erachtet und sich dabei
hauptsächlich auf dessen Aussagen anlässlich der BzP sowie der Anhö-
rung stützt, ist Folgendes festzustellen:
5.7 Die Hilfswerksvertreterin vermerkte, auf dem Unterschriftenblatt, wel-
ches dem Anhörungsprotokoll beiliegt (A18/16, letzte Seite), dass die An-
hörung nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt
worden sei. Weiter wies sie darauf hin, dass die Dolmetscherin bekundet
habe, dass der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, die passenden Wör-
ter zu finden, nicht in vollständigen Sätzen gesprochen habe und sich dar-
über hinaus stichwortartig ausgedrückt habe. Dies habe es dem Beschwer-
deführer möglicherweise erschwert, sich frei und ausführlich in seinen ei-
genen Worten zu seinen Asylgründen zu äussern. Überdies regte sie an,
eine zweite Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers durch-
zuführen. Dieser Anregung wurde seitens der Vorinstanz nicht nachge-
kommen.
5.8 Allgemein ist festzuhalten, dass das SEM den Vorschlägen der Hilfs-
werksvertretung nicht Folge leisten muss; im Rahmen der freien Beweis-
würdigung entscheidet es vielmehr autonom, ob weitere Abklärungsmass-
nahmen zu treffen sind. Aber die Vertretungen der Hilfswerke nehmen im
Interesse der asylsuchenden Person an den Anhörungen teil. Es handelt
sich bei ihnen um unabhängige und neutrale Beobachter, welche unter an-
derem einen geordneten und fairen Ablauf der Befragungen sicherstellen
sollen. Diesem Zweck dienen die von der Hilfswerksvertretung gefertigten
Notizen über Beobachtungen und allfällige Anregungen. Vor dem Hinter-
grund, dass der Entscheid über das Asylgesuch sich namentlich auf die
Anhörung stützt und bei der Vorinstanz der Entscheid über das Gesuch
nicht zwingend von der die Anhörung führenden Person getroffen wird,
können Beobachtungen der Hilfswerksvertretung von entscheidender Re-
levanz sein.
5.9 Nach Durchsicht der Akten sieht sich das Gericht vorliegend nicht dazu
veranlasst, an der Korrektheit der Feststellungen der Hilfswerksvertreterin
zu zweifeln. Das Protokoll der Anhörung weist diverse Anhaltspunkte
dafür auf, dass der Beschwerdeführer Mühe mit einem dezidierten und voll-
ständigen Vortrag seiner Asylgründe bekundete. Dem Beschwerdeführer
ist es von Anfang an selbst bei persönlichen Fragen – zum Beispiel bei der
Beschreibung der Arbeitstätigkeit seines Bruders (A18/16 F18) oder bei
der Beschreibung der gesundheitlichen Leiden seiner Mutter (A18/16 F10)
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Seite 9
– offensichtlich schwer gefallen, die passenden Wörter in der Sprache
Tigrinya zu finden. Dies wurde im Protokoll auch entsprechend vermerkt
(vgl. A18/16 F10, F14, F18, F29, F53). Bei der Beschreibung seiner eige-
nen Arbeitstätigkeit ergibt sich aus den Aussagen, der im Protokoll festge-
haltenen Gestik des Beschwerdeführers und einer offenbar während der
Anhörung angefertigten Skizze, dass die einlässliche gesprochene Beant-
wortung der gestellten Fragen ihm offensichtlich Mühe bereitete (A18/16
F29, F34, F53). Zudem verstand er auch die Frage zu nachfolgenden Tä-
tigkeiten nicht richtig (A18/16 F33). Gerade diese Ausführungen zu seiner
beruflichen Tätigkeit wurden vom SEM auf Vernehmlassungsstufe als Bei-
spiel dafür angebracht, dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung doch
in gewissen Aspekten ein substanziierter Vortrag möglich gewesen sei.
Dieser Ansicht kann das Gericht vorliegend nicht folgen. Namentlich, weil
der Beschwerdeführer unmittelbar danach gefragt wurde, ob er sich so
ausdrücken könne, wie er wolle (A18/16 F30). Der Beschwerdeführer be-
antwortete diese Frage zwar mit „Es geht.“. Wie in der Rechtsmitteleingabe
zutreffend ausgeführt, ist diese Übersetzung allerdings nicht eindeutig und
lässt Raum für Interpretation, insbesondere auch im vorliegenden Kontext
(Beschwerde Ziff. 2.1).
5.10 Aus den Antworten des Beschwerdeführers in der Anhörung zur Sa-
che ist sodann ersichtlich, dass dieser jeweils in relativ einfach gehaltenen
Sätzen antwortete, sich oft wiederholte und offenbar Mühe hatte, Zusam-
menhänge zu erkennen oder die gewünschte Informationsdichte seiner
Antworten korrekt abzuschätzen. Dies ist beispielsweise festzustellen hin-
sichtlich der Angaben, weshalb er Eritrea verlassen habe (vgl. A18/16
F54 ff.), oder wie sein Alltag ausgesehen habe (A18/16 F78 ff.). Der Be-
schwerdeführer wurde mehrfach dazu aufgefordert, so ausführlich wie
möglich zu erzählen, weshalb er Eritrea verlassen habe. Doch seine Ant-
worten sind äusserst knapp und einsilbig ausgefallen: „Ich hatte immer
Probleme, ich hatte nie Ruhe. Ich schlief immer auswärts.“ (vgl. A18/16
F54). Selbst unter Hinweis, dass er ausführlicher erzählen dürfe, antwor-
tete er lediglich: „Man hat meine Mutter wegen mir belästigt, man hat sie
aufgefordert ihren Sohn auszuliefern. Ich hatte keine Ruhe, ich konnte nicht
mal zuhause schlafen. Ich hatte nie Ruhe. Ich habe nie zuhause schön
geschlafen.“ Weiter geht aus dem Protokoll hervor, dass selbst die Sach-
bearbeiterin des SEM sowie auch die Hilfswerksvertreterin feststellten,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe im Sachvortrag hatte. Dies
zeigt sich im Protokoll dadurch, dass er auffällig oft nach seiner persönli-
chen Befindlichkeit („Sie wirken irgendwie angespannt. Ist alles in Ordnung
oder ist etwas?“, „Alles okay?“ (A18/16 F21-F22), „Woran denken Sie? Sie
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Seite 10
schauen ins Leere“ (A18/16 F56), „Sie sprechen nicht richtig mit uns, ha-
ben Sie irgendein Problem? Sie schauen uns meist auch nicht direkt an,
woran liegt das?“ (A18/16 F103) gefragt wurde.
5.11 Auf die konkrete Frage der Hilfswerksvertreterin im letzten Teil der
Anhörung, ob der Beschwerdeführer sich von der Sprache her gut ausdrü-
cken könne, oder es einfacher auf Tigre wäre, antwortete er: „Also Tigre ist
meine Muttersprache. Aber Tigrinya ist nicht so viel meine Muttersprache“
(A18/16 F104). Er antwortete sodann auf die Anschlussfrage, ob er alles
so habe sagen können, wie er es gewollt habe: „Ja, ich habe das wie ich
es mir gewünscht habe dargestellt.“ Gleichwohl stehen diese Antworten
aber in einem gewissen Kontrast zur aufgezeigten Sachlage, wie sie sich
aus dem Protokoll der Anhörung ergibt.
Tigre und Tigrinya gehören beide zur semitischen Sprachfamilie (Simeone-
Senelle, Marie-Claude, Les langues en Erythrée, in: Chroniques yéméni-
tes, 8 [online], 2000, , abgerufen am
20.03.2019). Die Online-Sprachenzyklopädie E beruft sich
für die Sprache Tigre unter anderem auf eine akademische Fachpublika-
tion des Linguisten Lionel M. Bender, in welcher der Autor die äthiopischen
Sprachen auch in Eritrea verglich und schlussfolgerte, dass Tigre eine le-
xikalische Ähnlichkeit mit Tigrinya von 64 Prozent besitze und mit der äthi-
opischen Sprache Ge'ez 71 Prozent (Bender, Lionel M., The languages of
Ethiopia: A new lexicostatistic classification and some problems of diffu-
sion, in: Anthropological linguistics, 13(5), 1971, 165-288; Ethnologue –
Languages of the Word, Tigré, undatiert,
guage/tig, abgerufen am 21.03.2019). Die lexikalische Ähnlichkeit ist eine
linguistische Masseinheit von einzelnen Elementen einer Sprache, welche
allerdings kein Indikator für die gegenseitige Verständlichkeit (mutual intel-
ligibility) von zwei Sprachen ist. Verschiedene Quellen erwähnen, dass die
mutual intelligibility zwischen Tigre und Tigrinya nicht gegeben sei (vgl.
Dalby, Andrew, Dictionary of Languages: The definitive reference to more
than 400 languages, 2004, 629). In der Fachpublikation Historical Dictio-
nary of Ethiopia schrieben die Autoren, dass zwischen Tigre und Tigrinya
ausgeprägte Unterschiede bestehen und ziehen dabei einen Vergleich zur
Sprachähnlichkeit des Italienischen mit dem Spanischen (vgl. Shinn, David
H. et Ofcansky, Thomas P., Historical Dictionary of Ethiopia, 2013, 393,
395). Ein Bericht des European Asylum Support Office (EASO) über Eritrea
(verfasst durch das Staatssekretariat für Migration, SEM) erwähnt demge-
genüber, sich auf einen nicht weiter kontextualisierten "akademischen Ex-
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Seite 11
perten" berufend: "Die Sprachpaare Tigrinya und Tigre, Saho und Afar so-
wie Nara und Kunama sind zu einem gewissen Grad gegenseitig verständ-
lich." (European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über
Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, 05.2015,
ryFocus-DE.pdf, abgerufen am 21.03.2019). Nachdem mithin von einer nur
eingeschränkten Möglichkeit der gegenseitigen sprachlichen Verständlich-
keit auszugehen ist, und sich aus den Protokollen auch nicht ergibt, in wel-
chem Kontext der Beschwerdeführer die Sprache Tigrinya erworben hat,
kann im konkreten Fall nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht umfassend zu seinen Asylgründen äussern konnte.
Es bleibt für das Gericht insgesamt unklar, worin die Probleme des Be-
schwerdeführers während der Anhörung letztlich lagen, sich dezidiert zu
seinen Asylgründen zu äussern. In einer Gesamtwürdigung des Protokolls
scheint es aber wahrscheinlich, dass seine sprachlichen Barrieren in der
Anhörungssprache mitursächlich hierfür waren.
5.12 Sodann kann den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht ent-
nommen werden, dass die Antworten des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund seiner eingeschränkten sprachlichen Fähigkeiten gewürdigt wor-
den wären. Die Problematik, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner
Muttersprache sprechen konnte, wurde im Entscheid der Vorinstanz nicht
thematisiert. Gesamthaft kann daher im vorliegenden Fall für die Beurtei-
lung seines Gesuchs nicht allein auf das Anhörungsprotokoll abgestellt
werden; dies insbesondere, als dem Beschwerdeführer vorgehalten wird,
er habe seine Vorbringen nur unzureichend substantiiert. Dies erscheint
unter den gegebenen Umständen nicht sachgerecht.
5.13 Nachdem der Anhörung bei der Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts eine herausragende Bedeutung zukommt, ist aufgrund des
Gesagten anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt
nur unvollständig festgestellt und damit der Untersuchungsgrundsatz im
Sinne von Art. 12 VwVG verletzt wurde, weshalb sich auch die diesbezüg-
liche Rüge als begründet erweist (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Mit Blick
auf die erwähnte formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist
eine Heilung vorliegend ausgeschlossen. Der Entscheid des SEM ist folg-
lich aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne einer er-
gänzenden Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers und
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E-4913/2017
Seite 12
5.14 Die bereits erstellten Protokolle werden nicht aus dem Recht gewie-
sen und können mit der gebotenen Zurückhaltung bei der Neubeurteilung
verwendet werden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 4. August 2017 ist aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 37 VGG kann die Be-
schwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine (aktualisierte) Kostennote
zu den Akten gereicht. Diese weist einen Vertretungsaufwand von insge-
samt 9.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200. auf. Dies scheint
angemessen, weshalb das Honorar auf Fr. 1‘460.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzule-
gen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘460.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘460.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: