B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4914/2015
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2015 – eröffnet am 6. August
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. August 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, es sei die Verfügung vom 29. Juli 2015 aufzuheben und
das SEM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich als
für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zuständig zu erklären,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, im Sinne vorsorglicher
Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Sus-
pensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, es sei ihr
zudem die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eu-
rodac-Datenbank ergab, dass sie am 16. April 2015 in Italien illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr zur Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährten recht-
lichen Gehörs sowie zur Überstellung nach Italien ausführte, sie habe keine
Informationen betreffend ihren Ehemann und ihr Kind, welche sie beide zu
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Hause zurückgelassen habe, sie sei nicht mit dem Ziel ausgereist, in Italien
zu bleiben und könne nicht dorthin zurückkehren,
dass das SEM die italienischen Behörden am 28. Mai 2015 um Aufnahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
welche dem Gesuch am 28. Juli 2015 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Non-Refoulement-Grundsatz missachten
und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend macht, in der
Zwischenzeit sei ihr [Zahl]-jähriger jüngerer Bruder ebenfalls in die Schweiz
eingereist, und die Schweiz sei gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO der für die
Behandlung des Gesuches zuständige Staat sei, da er minderjährig sei und
keine anderen Geschwister habe, welche im Ausland über einen rechtmäs-
sigen Aufenthalt verfügen würden,
dass auch die Beschwerdeführerin ohne Familie hier sei, weshalb auch auf
ihr Asylgesuch einzutreten sei, damit sie ihren minderjährigen Bruder in
seinem Asylverfahren unterstützen könne,
dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen explizit die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum verfügt (vgl. Urteil des BVger E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5.6
und 7 [zur Publikation vorgesehen]),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann,
ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu
erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das
SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es
hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den
Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen (vgl. Urteil E-641/2014 E. 8),
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dass dem SEM einerseits der Umstand der bevorstehenden Einreise des
Bruders (B._______, (…), N (…); in die Schweiz eingereist am 30. Juni
2015) bei der Einreichung des Asylgesuchs durch die Beschwerdeführerin
nicht bekannt gewesen sein dürfte, da er sich zu diesem Zeitpunkt gemäss
ihren eigenen Angaben (vgl. A7/13, S. 6) in Äthiopien befand (vgl. A7/13,
S. 6), womit gemäss dem sog. Sachverhaltsversteinerungsprinzip gemäss
Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO sich am relevanten Sachverhalt nichts ändert,
und andererseits die allfällige Zuständigkeit der Schweiz für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des minderjährigen Bruders
ohnehin keinen für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführe-
rin wesentlichen Umstand darstellt,
dass das SEM somit innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt
hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr über-
prüft werden kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Aus-
führungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: