B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4915/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ihre Kinder B._______, geboren am (…),
und C._______, geboren am (…),
Albanien,
Flughafen Zürich - Transitbereich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in
die Schweiz und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flug-
hafen);
Verfügung des SEM vom 14. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 13. August 2016 den Flughafen Zürich
erreichten, wo die Beschwerdeführerin A._______ für sich und ihre beiden
minderjährigen Kinder am 14. August 2016 um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. August 2016 den Beschwerdefüh-
renden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihnen für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als
Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin mit einer kurzen handschriftlich verfassten
Eingabe vom 14. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das SEM die elektronischen Vorakten am 15. August 2016 dem Bun-
desverwaltungsgericht zukommen liess und am 16. August 2016 die
Deutschübersetzung der albanisch-sprachigen Beschwerde beim Gericht
eintraf,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG bis zum Zeit-
punkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefoch-
ten werden kann (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und letztere im vorliegenden Ver-
fahren noch nicht ergangen ist,
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dass die Überpüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuwei-
sung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeig-
neten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG jederzeit mittels Beschwerde
beantragt werden kann (Art. 108 Abs. 4 AsylG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide
nach Art. 22 Abs. 2-4 unverzüglich und in der Regel auf Grund der Akten
entscheidet (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass über Beschwerden betreffend die vorläufige Verweigerung der Ein-
reise am Flughafen und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flugha-
fen in einzelrichterlicher Zuständigkeit entschieden wird (Art. 111 Bst. c
AsylG) und Beschwerdeentscheide nach Art. 111 AsylG nur summarisch zu
begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 22 AsylG nach Einreichung eines Asylgesuchs
am Flughafen gestützt auf die Erhebung der Personalien und die summa-
rische Anhörung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen (Art. 22 Abs.
1 AsylG) zu prüfen hat, ob die Schweiz für die Durchführung des Asylver-
fahren gemäss den Dublin-Regeln zuständig ist (Art. 22 Abs. 1bis AsylG)
sowie ob Gründe für eine sofortige Einreisebewilligung (Art. 22 Abs. 1ter
AsylG und Art 11a AsylV1) vorliegen,
dass die Einreise vorläufig verweigert sind, wenn nicht sofort Vorausset-
zungen für eine Einreisebewilligung im genannten Sinne festgestellt wer-
den (Art. 22 Abs. 2 AsylG),
dass die Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens – wofür die ge-
setzliche Maximaldauer von 60 Tagen statuiert wird (Art. 22 Abs. 5 AsylG)
– faktisch einer Freiheitsbeschränkung entspricht und denn auch gericht-
lich überprüfbar ist (vgl. Art. 108 Abs. 3 und 4 AsylG),
dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der am 13. August 2016 in Zürich-Kloten angekommen seien und am
14. August 2016 ein Asylgesuch gestellt haben, worauf ihnen in der Folge
die Einreise vorläufig verweigert und der Transitbereich als Aufenthaltsort
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zugewiesen wurde, und dass für den 17. August 2018 die Befragung der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 22 Abs. 1 AsylG angesetzt wurde,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nichts vortragen, was
das bisherige Vorgehen des SEM in ihrem Verfahren als nicht den skizzier-
ten gesetzlichen Vorgaben entsprechend erscheinen liesse, und dass sie
sich auch erst seit 4 Tagen im Transitbereich aufzuhalten haben, womit
diesbezüglich keine Unangemessenheit festzustellen ist,
dass die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Zuweisung der Be-
schwerdeführenden in den Transitbereich des Flughafens Zürich bei der
heutigen Aktenlage als korrekt und den gesetzlichen Vorgaben des AsylG
entsprechend erscheint,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss die Ange-
messenheit der Unterbringung bemängelt (Art. 22 Abs. 3 AsylG) und bean-
tragt, es sei ihr eine adäquatere Unterbringungsmöglichkeit (ein Zimmer für
sie und ihre beiden Kinder) zuzuweisen, da sie am gegenwärtigen Ort nicht
zusammen mit ihren Kindern schlafen könne,
dass die telefonische Nachfrage des Gerichts beim Flughafen Zürich erge-
ben hat, das die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder – derzeit ge-
meinsam mit einer anderen Frau und deren Kind – allein in einem aus-
schliesslich für Frauen bestimmten Raum (der grundsätzlich Platz für 16
Personen bieten würde) untergebracht sind,
dass diese Unterbringung nicht als unangemessen oder nicht kinderge-
recht gewürdigt werden muss,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe ansonsten keine
in ihrer Person oder bei ihren Kindern liegende Gründe vorbringt oder An-
haltspunkte ersichtlich sind, welche die Unterbringung als unangemessen
erscheinen liessen, und bei der heutigen Aktenlage kein hinreichender
Grund für die Notwendigkeit einer Aufenthaltsortsverlegung ersichtlich ist,
dass bei dieser Sachlage die gesetzeskonforme Zuweisung des Transitbe-
reichs als vorläufiger Aufenthaltsort durch das SEM nicht zu beanstanden
ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG), dass auf deren Erhebung indessen im Anwendung von Art. 6 Bst. b
VGKE aus Gründen in der Sache und in der Person der Beschwerdefüh-
renden verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flugha-
fenpolizei.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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