Abtei lung V
E-4917/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 24. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4917/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine dem Volk der (...) zugehörige
Staatsbürgerin der Republik Kosovo mit letztem Wohnsitz in
B._______ – ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2009
verliess und in einem Kleinbus über Montenegro sowie ihr unbekannte
Transitländer am 1. Juli 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in
die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 10. Juli 2009 zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie
habe vor einigen Monaten übers Internet Bekanntschaft mit
C._______, einem der Ethnie der (...) zugehörigen und in der Schweiz
vorläufig aufgenommenen Landsmann, gemacht,
dass sie beschlossen habe, diesen Mann zu heiraten, ihr Vater jedoch
einen anderen Ehemann für sie vorgesehen und sie wegen der heim-
lich eingegangenen Verbindung geschlagen habe,
dass sie auf Vorschlag ihres Freundes C._______ beschlossen habe,
diesen in der Schweiz aufzusuchen, sie ihrem Vater zur Finanzierung
der Reise 1500.-- Euro entwendet und Kosovo im Juni 2009 mit Hilfe
eines Schleppers über die Grenze nach Montenegro verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Verschwundenenmeldung des
EVZ (...) vom 13. Juli 2009 am nämlichen Abend nicht aus dem Aus-
gang zurückgekehrt sei,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem EVZ (...) am
14. Juli 2009 per Fax das Vertretungsverhältnis anzeigte und unter
Beilage eines ärztlichen Zeugnisses mitteilte, seine Mandantin sei
infolge akuter Erkrankung gegenwärtig nicht in der Lage, die Rückkehr
ins EVZ anzutreten,
dass das BFM mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom
16. Juli 2009 festhielt, sie sei laut einer Mitteilung der Securitas vom
14. Juli 2009 am 13. Juli 2009 nicht vom Ausgang zurückgekehrt und
seither unbekannten Aufenthalts,
dass sie gestützt auf Art. 36 Abs. 2 AsylG Gelegenheit erhalte, sich bis
zum 25. Juli 2009 zur angedrohten Fällung eines Nichteintretensent-
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scheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu äussern,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2009 hier-
zu vernehmen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2009 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt,
indem sie sich – entgegen den Weisungen im ihr ausgehändigten
Merkblatt für Asylsuchende – ohne Erlaubnis aus dem EVZ (...)
entfernt habe und sie der schriftlichen Aufforderung, unverzüglich dort-
hin zurückzukehren, keine Folge geleistet habe,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass gesundheit-
liche Probleme sie an einer Rückkehr gehindert hätten, zumal sie ge-
mäss telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt an (...)
leide,
dass sie mit ihrem Verhalten klar zu erkennen gegeben habe, an einer
Fortsetzung des Asylverfahrens kein Interesse zu haben, weshalb ihr
auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe-
ben und das BFM anzuweisen, neu über das Asylgesuch zu entschei-
den, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge-
währen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung unentgeltli-
cher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte und zudem beantragte, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein-
zutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
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Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG ge-
nannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Wei-
se verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeich-
nen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert
werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung
beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ih-
rer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerwei-
se zugemutet werden kann,
dass gemäss bisheriger Rechtsprechung, an der das Bundesverwal-
tungsgericht festhält, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht nur
dann vorliegt, wenn eine bestimmte, konkret vorgesehene Verfahrens-
handlung verhindert wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 19 S. 139 ff.), worunter
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gemäss der einschlägigen Kasuistik insbesondere das Nichterschei-
nen zu einer angesetzten Anhörung zu verstehen ist (vgl. EMARK
2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f., EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.; zur Quali-
fizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001 Nr.
19 E. 4a S. 142 und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136, in jüngster
Rechtsprechung statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgericht i.S.
2773/2009 vom 8. Mai 2009),
dass der gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ergangene Nichtein-
tretensentscheid des BFM vom 24. Juli 2009 offensichtlich nicht mit
der Verhinderung einer konkreten Verfahrenshandlung begründet
wurde, sondern allein damit, dass die Beschwerdeführerin sich
unerlaubterweise vom Empfangszentrum entfernt habe,
dass diese Begründung – im Lichte der vorstehend aufgezeigten
einhelligen Rechtsprechung – die Ausfällung des vorliegenden
Nichteintretensentscheides nicht zu rechtfertigen vermag,
dass im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, wie das BFM im Schreiben
vom 16. Juli 2009 zur Erkenntnis gelangen konnte, die
Beschwerdeführerin sei unbekannten Aufenthalts (A22), zumal deren
Rechtsvertreter den zuständigen Sachbearbeiter des EVZ (...) bereits
am Morgen des 14. Juli 2009 (gemäss Sendebericht um 8.19 Uhr),
mithin 48 Stunden zuvor, per Fax über den Aufenthaltsort seiner
Mandantin in Kenntnis gesetzt hatte (vgl. A13),
dass auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Juli 2009,
in welchen erneut ausdrücklich auf die besondere Situation der
Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, in der am 24. Juli 2009, dem
Eingangsdatum der Stellungnahme, ergangenen Verfügung mit keinem
Wort gewürdigt wurden,
dass insgesamt festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin weder
eine konkret vorgesehene Verfahrenshandlung vereitelt hat, noch Hin-
weise für eine anderweitige grobe und schuldhafte Verletzung der Mit-
wirkungspflicht ersichtlich sind,
dass sie ihrer Mitwirkungspflicht vielmehr in genügender Weise nach-
gekommen ist, indem sie der zuständigen kantonalen Behörde den
vorübergehenden Wechsel ihres Aufenthaltsorts unverzüglich ange-
zeigt hat (Art. 8 Abs. 3 AsylG), und sie zudem anwaltlich vertreten und
damit jederzeit über ihren Rechtsvertreter erreichbar war,
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dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 24. Juli 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu erhe-
ben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient-
schädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzu-
sprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote
eingereicht hat, sich aufgrund der Akten der Aufwand für das Be-
schwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf
die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeben-
den Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf pauschal
Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das
BFM entsprechend anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen
Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2009 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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