B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4917/2010
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Irak,
B._______,
C._______,
Rumänien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 7. Juni 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Juni 2007 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines damaligen Gesuchs
machte er im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger
sunnitischen Glaubens. Er sei in D._______ geboren und aufgewachsen.
Im Jahre 1991, als seine Familie in den Irak zurückgekehrt sei, sei er
nach Rumänien gereist und habe dort ein Asylgesuch eingereicht. Er ha-
be eine Rumänin kennen gelernt und mit ihr zusammen einen Sohn. 2002
sei er nach E._______ ausgeschafft worden. Über F._______ sei er im
April 2004 in den Irak eingereist. Als Sunnit sei er von den Schiiten aufge-
fordert worden, das Land zu verlassen. Als er der Aufforderung nicht Fol-
ge geleistet habe, sei sein Geschäft in Brand gesetzt und sein Haus be-
schossen worden. Ende 2005 habe er den Irak verlassen und sich zu
seinem Bruder nach D._______ begeben. Da bei ihm eine Leberentzün-
dung diagnostiziert worden sei, habe er keine Arbeitsbewilligung erhalten,
weshalb er Anfang 2006 in den Irak zurückgekehrt sei. Mitte 2006 sei er
nach F._______ und von dort aus anfangs 2007 in die G._______ gereist.
A.b. Am 19. Februar 2008 zog der Beschwerdeführer das Asylgesuch zu-
rück, um sich nach Rumänien zu begeben. Am 20. Februar 2008 schrieb
das BFM das Asylgesuch als gegenstandlos geworden ab.
B.
B.a. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden
Rumänien im September 2008 und reisten nach H._______. Am 28. Feb-
ruar 2009 reisten sie in die Schweiz ein und suchten am 2. März 2009 um
Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs verwies der Beschwerdefüh-
rer zunächst auf seine Vorbringen anlässlich des ersten Asylverfahrens.
In Abweichung dazu machte er geltend, er habe sich im Jahre 1994 nach
Rumänien begeben. Weiter führte er an, nachdem er das erste Asylge-
such zurückgezogen habe, sei er zu seiner Partnerin und seinem Sohn
nach Rumänien zurückgekehrt. Er verfüge dort über eine provisorische
Aufenthaltsbewilligung, welche er alle fünf Jahre erneuern lassen müsse
und welche erlösche, wenn er sich mehr als sechs Monate ausserhalb
des Landes aufhalte. Weder seine Partnerin, welche I._______ sei, noch
er hätten Arbeit gefunden, weshalb sie nach H._______ gereist seien, wo
er während sechs Monaten illegal gearbeitet habe. Schliesslich führte er
an, er leide an Hepatitis C.
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Seite 3
B.b. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte aus, sie sei ausgebildete
I._______, habe aber nie eine Stelle gefunden. Um in Rumänien eine An-
stellung zu erhalten, müsse Geld bezahlt werden. Sie verfüge indes nicht
über entsprechende finanzielle Mittel.
C.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
D.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 2. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren im Sinne der
Erwägungen zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 setzte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
Dieser wurde am 30. Juli 2010 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse
einbezahlt.
F.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 11. August 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 17. August 2010 unterbreitete der Instrukti-
onsrichter die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Stellung-
nahme. Innert der angesetzten Frist reichten diese am 1. September die
Replik 2010 ein.
G.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 gaben die Beschwerdeführenden ein
ärztliches Zeugnis des K._______, betreffend den Beschwerdeführer, da-
tiert vom 2. Februar 2011, zu den Akten.
H.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben
vom 20. Januar 2012 auf, ein aktuelles ärztliches Zeugnis betreffend den
Beschwerdeführer einzureichen. Mit Begleitschreiben vom 9. Februar
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Seite 4
2012 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht des
K._______, datiert vom 3. Februar 2012, ein.
I.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels beantragt das BFM am
20. März 2012 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben
vom 23. März 2012 unterbreitete der Instruktionsrichter den Beschwerde-
führenden die zweite Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der an-
gesetzten Frist ersuchten die Beschwerdeführenden am 10. April 2012
um Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Antwort sowie eines weiteren
ärztlichen Berichts. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch am 16. April
2012 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
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Seite 5
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingsei-
genschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden.
5.
5.1. Die Vorinstanz lehnt die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Zur Be-
gründung führt sie aus, die geltend gemachten schwierigen Lebensbe-
dingungen in Bukarest seien Ausdruck der allgemeinen politischen, wirt-
schaftlichen und sozialen Situation in Rumänien und würden keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Was die Vorbringen im Zu-
sammenhang mit den Vorfällen im Irak anbelange, so könnten sich die
Beschwerdeführenden allfälligen diesbezüglichen Problemen durch eine
Rückkehr nach Rumänien entziehen. Dort verfüge der Beschwerdeführer
über eine am 7. April 2008 in Bukarest ausgestellte, und bis zum 6. April
2013 gültige Aufenthaltsbewilligung. Es treffe nicht zu, dass die rumäni-
sche Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mittlerweile abgelau-
fen sei, weil er sich länger als drei beziehungsweise sechs Monate aus-
serhalb von Rumänien aufgehalten und damit gegen das rumänische
Aufenthaltsgesetz verstossen habe. Die Dauer des Auslandaufenthalts
eines Ausländers, welcher über eine rumänische Aufenthaltsbewilligung
verfüge, habe keinen Einfluss auf die Aufenthaltsbewilligung. Entgegen
seinen Behauptungen habe der Beschwerdeführer somit nicht gegen das
rumänische Aufenthaltsgesetz verstossen.
5.2.
5.2.1. Was vorweg den Antrag betrifft, das BFM habe die rumänische
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers physisch als Beweis vor-
zulegen, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass während eines hängi-
gen Asylverfahrens keine Originaldokumente herausgegeben werden (er-
gibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG i.V.m. Art 2 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
5.2.2. Zum Vorwurf in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe in der
angefochtenen Verfügung Rumänien mit Bulgarien verwechselt, ist fest-
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zustellen, dass dies an insgesamt drei Stellen im Rahmen der Ausführun-
gen zum Sachverhalt vorgekommen ist. Diesbezüglich liegt indes – wie
die Vorinstanz in der Vernehmlassung dargelegt hat – offensichtlich ein
redaktionelles Versehen vor, welches als solches ohne Auswirkungen auf
den vorinstanzlichen Entscheid ist. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung korrekterweise stets Rumänien bezie-
hungsweise die rumänischen Behörden angeführt. Die Beschwerdefüh-
renden vermögen somit aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten.
5.2.3. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf den Irak beziehen, aus-
geführt, dass er sich allfälligen dortigen Problemen durch eine Rückkehr
nach Rumänien entziehen könne, wo er über eine bis zum 6. April 2012
gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Damit hat sich die Vorinstanz nicht
direkt mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers aus-
einander gesetzt. Indes tönt sie mit dem von ihr gewählten Formulierung
an, dass sie gewisse Zweifel an den diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers hat. Mit dem alleinigen Hinweis in der Rechtsmittelein-
gabe, der Irak werde seit dem Krieg von den Schiiten kontrolliert, bringen
die Beschwerdeführenden indes nichts Wesentliches und Konkretes vor,
was darauf schliessen liesse, dass der Beschwerdeführer im Irak einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus ist in diesem
Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer Anfang des
Jahres 2006, also zeitlich nach den geltend gemachten Asylvorbringen,
erneut in den Irak einreiste und sich dort rund ein halbes Jahr aufhielt.
Sodann hat er im Jahre 2008 sein erstes Asylgesuch hier in der Schweiz,
welches er ausschliesslich mit den angeblichen Problemen im Irak be-
gründet hat, zurückgezogen und ist nach Rumänien zurückgekehrt. Mit
diesem Verhalten zeigte er an, dass er offensichtlich keines Schutz der
Schweiz vor der geltend gemachten Verfolgung im Irak bedarf. Schliess-
lich war der Beschwerdeführer – und dies ist ausschlaggebend – über all
die Jahre hinweg im Besitze eines irakischen Reisepasses. Namentlich
hat er sich im Jahre 2008 letztmals einen bis zum 23. März 2012 gültigen
irakischen Pass ausstellen lassen. Damit hat er sich freiwillig unter den
Schutz seines Heimatstaates gestellt. Diese gesamten Umstände hat sich
der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. In Bezug auf den Irak erfüllt
der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht-
ling nicht.
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Seite 7
Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auch nicht sub-
stantiiert darlegen, aus welchen Gründen das BFM in Bezug auf die ru-
mänische Aufenthaltsbewilligung den Sachverhalt nicht richtig festgestellt
hat. Namentlich bringen sie diesbezüglich nichts vor, was es unter den
vorliegenden Umständen als möglich erscheinen liesse, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht wieder eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten sollte. Der Beschwerdeführer begründete
den seinerzeitigen Erhalt derselben damit, dass er der Vater eines gebür-
tigen rumänischen Sohnes sei. Entsprechend lautet die von ihm einge-
reichte Aufenthaltsbewilligung "Carte de residence pour les membres de
famille".
5.2.4. Weiter hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe an keiner Stelle erwogen, die Beschwerdeführenden
müssten nach D._______ zurückkehren. Auf die entsprechenden Vor-
bringen ist daher nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig legen die Be-
schwerdeführenden dar, auf welche frauenspezifischen Fluchtgründe die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hätte eingehen sollen, und
auf welche konkreten kinderspezifischen Belange sie hätte Rücksicht
nehmen müssen. Diesbezüglich sind den Akten jedenfalls keine Anhalts-
punkte für die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs zu entneh-
men, weshalb auf diesen Einwand gleichermassen nicht weiter einzuge-
hen ist.
Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe beschränken sich
auf das sinngemässe Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts, all-
gemeine Ausführungen (beispielsweise zum Konzept des diplomatischen
Schutzes) sowie Behauptungen und sind damit nicht geeignet, die vorin-
stanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich ist an dieser
Stelle noch anzumerken, dass es sich bei Rumänien um ein vom Bundes-
rat als verfolgungssicheres Land (sogenanntes safe country) handelt.
5.3. Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt.
6.
E-4917/2010
Seite 8
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
rücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Gemäss seinen
eigenen Angaben und aufgrund der Akten ergibt sich, dass er in
D._______ geboren wurde, dort bis 1991 lebte und sich anschliessend
nach Rumänien begab. Dort hat er seine Lebenspartnerin kennen gelernt,
mit welcher er seit 1995 im Konkubinat lebt und einen gemeinsam Sohn
hat. Sodann verfügt der Beschwerdeführer in Rumänien über eine am 7.
April 2008 ausgestellte und bis am 6. April 2013 gültige Aufenthaltsbewil-
ligung ("Carte de residence pour les membres de famille"). Dazu hat die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, gemäss ihren Er-
kenntnissen habe die Aufenthaltsbewilligung ihre Gültigkeit durch den
Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers nicht verloren. Mit den Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden
diesbezüglich nichts Substantiiertes vor. Namentlich genügt im Rahmen
der den Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) eine blosse und durch nichts belegte Behauptung nicht, um eine
vorinstanzliche Feststellung wie die vorliegende in Frage zu ziehen. Bei
dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Rumänien verfügt.
Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als langjähriger
Konkubinatspartner einer rumänischen Staatsangehörigen und als Vater
eines gemeinsamen Kindes, welches ebenfalls über die rumänische
Staatsangehörigkeit verfügt, erneut eine "Carte de residence pour les
membres de famille" erhalten würde. Bei dieser Sachlage wird nachfol-
gend der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien geprüft.
6.3. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
6.4. Nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist der Vollzug
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der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101].
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli-
ge und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E.
9.3.1).
6.5.1. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer
medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen
würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizini-
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Seite 10
sche Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweize-
rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
6.5.2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Hepatitis C und der ihm als Ausländer
angeblich verweigerten ärztlichen Überweisung in ein Spital festgestellt,
laut Gesetz könnten alle Ausländer, die eine rumänische Aufenthaltsbe-
willigung besitzen, in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt werden.
Es treffe nicht zu, dass Ausländer in Rumänien im Gesundheitswesen in
der vom Beschwerdeführer beschriebenen Art benachteiligt würden. Es
sei davon auszugehen, dass die medizinische Behandlung des Be-
schwerdeführers in Rumänien gewährleistet sei.
6.5.3. Diesen Erwägungen wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten,
der Beschwerdeführer sei auf eine medizinische Behandlung in der
Schweiz angewiesen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumut-
bar sei.
Gemäss dem ärztlichen Bericht des K._______, datiert vom 8. Februar
2011, ist der Beschwerdeführer wegen einer chronischen Hepatitis C (in-
fektiöse Leberentzündung) seit dem 16. Februar 2010 in ambulanter
fachärztlicher Behandlung. Vom 18. Juni bis 3. Dezember 2010 sei er mit
einer Standardtherapie (pegyliertem Interferon und Ribavirin) behandelt
worden. Obwohl der Beschwerdeführer nach vier Wochen Therapie virus-
frei gewesen sei, hätten am Ende der Therapie erneut Viren nachgewie-
sen werden können, weshalb die Therapie als fehlgeschlagen zu bewer-
ten sei. Eine erneute, gleiche Therapie zum gegenwärtigen Zeitpunkt ma-
che keinen Sinn. Im aktuellen Bericht des K._______ vom 3. Februar
2012 wird diesbezüglich ausgeführt, ein erneuter Therapieversuche mit
den hier in der Schweiz aktuell zur Verfügung stehenden Therapeutika
mache aus medizinischer Sicht keinen Sinn, da die Erfolgsaussichten ak-
tuell eingeschränkt seien. Es sei allerdings möglich, dass in den nächsten
Jahren neue, sehr potente Möglichkeiten zur Therapie der chronischen
Hepatitis verfügbar sein würden.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis
C leidet und hier in der Schweiz in der Vergangenheit mit den aktuell zur
Verfügung stehenden Therapeutika behandelt wurde. Indes führte die
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Seite 11
Behandlung nicht zum gewünschten Erfolg. Mangels Erfolgsaussichten
der Wiederholung der bisherigen Therapie wurde beziehungsweise wird
zur Zeit auf eine weitere gleichartige Therapie verzichtet. Gemäss über-
einstimmenden fachärztlichen Angaben bestehen heute auf dem medizi-
nischen Markt keine anderen Therapiemöglichkeiten für die Behandlung
einer chronischen Hepatitis C. Für den Beschwerdeführer gibt es in der
Schweiz somit aktuell und in der nahen Zukunft keine medizinische Be-
handlung, mit welcher er erfolgreich gegen die chronische Hepatitis C
behandelt werden könnte. Demnach ist er auf eine Behandlung in der
Schweiz nicht angewiesen. Kommt hinzu, dass nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts in Rumänien jede versicherte Person
Anspruch auf Gesundheitsleistungen (ambulante und stationäre Behand-
lung, Zahnbehandlung, Prävention und Medikamente) hat. Vor diesem
Hintergrund ist zu schliessen, dass eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Rumänien nicht zu einer ernsthaften Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes und damit zu einer konkreten Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AsylG führen würde. Im Gegenteil ist eine notwen-
dige medizinische Behandlung in Rumänien durchaus möglich. Schliess-
lich ist mit der Vorinstanz nochmals zu betonen, dass allein der Umstand,
dass im Herkunfts- oder Heimatland eine allenfalls nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist,
nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
spricht. (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Damit liegen keine Vollzugshinder-
nisse medizinischer Art vor.
6.5.4. Weitergehend sind den Akten keine Hinweise auf Vollzugshinder-
nisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist gebürtige Rumänin, in
Rumänien aufgewachsen und hat dort I._______ studiert. Der Beschwer-
deführer hat sich von 1991 beziehungsweise 1994 bis 2002 in Rumänien
aufgehalten. Gemäss seinen Angaben hat er dort gearbeitet und verfügt
über sehr gute rumänische Sprachkenntnisse. Sodann leben die Eltern
der Beschwerdeführerin nach wie vor in Bukarest. Vor diesem Hinter-
grund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Bukarest,
wo sie bis zur Ausreise lebten, über ein bestehendes soziales Bezie-
hungsnetz verfügen. Weiter sind beide Beschwerdeführenden gut ausge-
bildet und verfügt insbesondere der Beschwerdeführer als ausgebildeter
L._______ über berufliche Erfahrungen in unterschiedlichen Bereichen.
Namentlich führte er im Irak ein eigenes Geschäft für M._______ und ar-
beitete in Rumänien unter anderem als N._______. Vor diesem Hinter-
grund ist es den Beschwerdeführenden daher zuzumuten, bei einer
Rückkehr nach Rumänien eine neue Existenz aufzubauen. Auch wenn
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Seite 12
die dortige Arbeitssituation nicht einfach ist, und namentlich die Be-
schwerdeführerin bislang keine Anstellung gefunden hat, ist nicht von
vornherein auszuschliessen, dass beide Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr keine Arbeit finden. Diesbezüglich gilt nochmals zu betonen,
dass nach konstanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darstellen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt E-7484/2010 vom 3. März 2010). Schliesslich ist der Wegweisungs-
vollzug auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohl für den 16jährigen
Sohn der Beschwerdeführenden nach dem dreijährigen Aufenthalt in der
Schweiz zumutbar, hat er doch die prägenden Kinder- und Jugendjahre in
Rumänien verbracht.
6.5.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Voll-
zug der Wegweisung für die ganze Familie als zumutbar zu erachten ist.
6.6. Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines gültigen rumänischen
Reisepasses. Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines am 24. März
2008 in Bukarest ausgestellten und am 23. März 2012 abgelaufenen ira-
kischen Reisepasses. Offensichtlich hat er diesen seinerzeit ohne weite-
res erhalten. Im Rahmen von Art. 8 AsylG ist es ihm demnach zuzumu-
ten, sich erneut an die zuständige irakische Vertretung zu wenden und
die für eine Rückkehr nach Rumänien notwendigen und gültigen Reise-
dokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12). Was den Sohn der Be-
schwerdeführenden anbelangt, so ist er sowohl im Besitze eines abgelau-
fenen rumänisch wie irakischen Reisepasses. Es obliegt den Beschwer-
deführend für ihren Sohn den einen oder anderen Pass bei der zuständi-
gen Vertretung erneuern zu lassen. Insgesamt ist somit der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht. (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
E-4917/2010
Seite 13
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. – (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 30. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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