B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4917/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, c/o Freiplatzaktion,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
vormals: Bundesamt für Migration; BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 / N (…).
E-4917/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – reichte mit Eingabe vom 27. März 2009 an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 7. April 2009 wurde der Beschwerdeführer von der
Schweizerischen Vertretung in Colombo aufgefordert, seine Eingabe zu er-
gänzen und konkrete Fragen zu beantworten.
C.
Mit Eingabe vom 30. April 2009 reichte der Beschwerdeführer ergänzende
Ausführungen zu seinem Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Co-
lombo ein.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er
stamme ursprünglich aus B._______ in Jaffna (Nord Provinz). In Jaffna sei
er zweimal, am 7. Mai 2007 und am 19. September 2007 von der sri-lanki-
schen Armee verhaftet worden. Er habe sich nach dem Erhalt von Drohun-
gen am 3. Oktober 2007 in Jaffna verstecken müssen. Am 29. Januar 2008
sei er aufgrund seiner Probleme nach Colombo gegangen. Dort habe er
sich bei den örtlichen Polizeibehörden in C._______ und D._______ regist-
rieren müssen. Als er sich in C._______ aufgehalten habe, sei sein Bruder
am 11. Mai 2008 an seiner Stelle in Polizeigewahrsam genommen worden.
Am 23. August 2008 sei er in Colombo von der Polizei festgenommen und
nach schweren Misshandlungen wieder freigelassen worden. Am 10. Sep-
tember 2008 sei er erneut verhaftet worden und während sechs Monaten
bis zum 9. März 2009 inhaftiert gewesen. Er habe keinerlei Verbindungen
zu terroristischen Aktivitäten. Seine Freilassung sei durch das E._______
Court, Colombo, unter der Verfahrensnummer (…) erfolgt. Er habe mehr-
mals Drohanrufe erhalten, insbesondere im März und April 2009. Er habe
im Oktober 2008 beim ICRC (International Committee of the Red Cross)
und am 25. November 2008 beim Human Rights Commission of Sri Lanka
Klagen eingereicht. Er lebe in ständiger Angst, weshalb er um Asyl in der
Schweiz nachsuche. Er könne den ihm drohenden Problemen nicht durch
eine Wohnsitznahme an einem anderen Ort innerhalb Sri Lankas entge-
hen. In Bezug auf die Situation seiner Familienangehörigen trug er vor,
E-4917/2015
Seite 3
zwei Onkel und ein Cousin seien am 4. Februar 1988 respektive am 22. Ja-
nuar 1989 und am 31. Januar 1989 erschossen worden. Auch sein Vater
und seine Brüder seien bei Bombenangriffen verletzt worden. Weitere Ver-
wandte seien ebenfalls getötet worden. Im Weiteren verwies der Be-
schwerdeführer auf einen in der Schweiz lebenden Onkel.
D.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer mehrere Be-
weismittel in Kopie zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 teilte die Schweizerische Vertretung in
Colombo dem damals zuständigen BFM mit, die Botschaft habe angesichts
der Personalknappheit ein „Screening“ durchgeführt. Dabei sei die Bot-
schaft zum Schluss gelangt, dass beim vorliegenden Auslandsgesuch
keine Befragung oder Anhörung („interview“) durchgeführt werde, weil der
Beschwerdeführer das übliche Schicksal („usual tragedy“) trage, als junger
Tamile nach 2005 in die Hauptstadt Colombo gelangt respektive sechs Mo-
nate lang im Gefängnis (auch in Boosa) gewesen zu sein.
Gleichzeitig überwies die Botschaft dem BFM die Verfahrensakten.
F.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer der
Schweizer Botschaft in Colombo seinen Wohnsitzwechsel nach
B._______, Jaffna, mit. Am 14. Dezember 2009 wurde die Adressänderung
dem BFM weitergeleitet.
G.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer der Schweizeri-
schen Botschaft mit, er habe seit seiner letzten Eingabe vom 9. Dezember
2009, das heisst in den vergangenen fünf Monaten, seitens der Schweizer
Behörden nichts mehr gehört („I have not received any intimation
whatsoever“). Er ersuche um Beurteilung seines Gesuches und um einen
baldmöglichen Entscheid. Am 11. Juni 2010 übermittelte die Schweizer
Botschaft in Colombo diese Korrespondenz dem BFM.
H.
Am 16. Dezember 2013 schrieb das BFM das Auslandgesuch des Be-
schwerdeführers ab, nachdem dieser am 29. November 2013 in die
Schweiz eingereist war.
E-4917/2015
Seite 4
II
I.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge mit einem gefälschten Pass und mit Hilfe eines Schleppers auf dem
Luftweg am 24. Oktober 2013 und flog nach Quatar. Anschliessend reiste
er über die Türkei nach Russland, wo er sich bis zum 23. November 2013
aufhielt. Mit weiteren Personen sei er dann in einem Lastwagen versteckt
über ihm unbekannte Länder am 29. November 2013 in die Schweiz ein-
gereist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel ein Asylgesuch stellte. Am 6. Dezember 2013 fand die summarische
Befragung zur Person (BzP) statt. Am 17. Februar 2015 wurde der Be-
schwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Anlässlich der BzP und der einlässlichen Anhörung machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er habe – von einem sechsmonatigen
Aufenthalt in Jaffna abgesehen – von Geburt bis ins Jahr 2013 in
B._______, respektive in der Umgebung von Jaffna gelebt. Im Jahr 2013
habe er zwei Monate in F._______, Vanni, verbracht. Er sei verheiratet und
Vater dreier Kinder.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei von 2007 bis 2008 Mitglied
der LTTE gewesen und habe als einfacher Soldat Propagandaarbeit erle-
digt sowie Geld gesammelt. Im Jahr 2007 habe er mit einem Bekannten
namens G._______ auch Waffen für die LTTE versteckt. An Kampfhand-
lungen für die LTTE habe er nicht teilgenommen. Er habe während und
auch nach des Krieges im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden.
Er verwies auf die bereits im Botschaftsasylverfahren geltend gemachten
Festnahmen in den Jahren 2007 und 2008 im Rahmen von „round ups“
oder Razzien, anlässlich welcher ihm auch die Identitätskarte abgenom-
men worden sei sowie auf seine sechsmonatige Inhaftierung vom Septem-
ber 2008 bis März 2009. Er machte in diesem Zusammenhang konkretisie-
rend geltend, während seiner Inhaftierungen schwere körperliche Miss-
handlungen erlitten zu haben. Die Freilassung sei erfolgt, nachdem seine
Familie 10 Lakh an einen Polizeioffizier gezahlt habe, welcher seine Akten
gesäubert habe. Im Verfahren sei er deshalb mangels Beweisen freige-
sprochen und in der Folge entlassen worden. Nach seiner Freilassung im
März 2009 hätten die Sicherheitsbehörden ihn während eines Jahres wei-
terhin behelligt, danach sei es ruhiger geworden. Wenn jedoch Bekannte
E-4917/2015
Seite 5
verhaftet worden seien, sei aber auch er von neuem gesucht worden. Er
habe während dieser Zeit in grosser Angst und teilweise versteckt gelebt.
Im Juli/August 2013 sei sein Bekannter G._______ festgenommen worden.
Dieser sei zu seiner Tätigkeit für die LTTE befragt worden und habe offen-
sichtlich seinen (den Namen des Beschwerdeführers) Preis gegeben. Er
sei daher erneut im Juli/August 2013 in seinem Heimattort von Sicherheits-
beamten gesucht worden. Während zweier Monate habe er sich deshalb
in H._______ versteckt gehalten. G._______ sei während der Haft verstor-
ben. Ebenso sei ein gemeinsamer Bekannter, dessen Namen G._______
in der Haft auch genannt habe, von den Sicherheitskräften erschossen
worden. Er habe zu dieser Zeit gehört, dass mehrere Personen festgenom-
men und umgebracht worden seien. Die Familie, namentlich seine Eltern
hätten daher seine Ausreise organisiert. Seine Ehefrau und die Kinder
seien im Heimatstaat zurückgeblieben. Die Ehefrau habe nach seiner
Flucht verschiedene Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt. Unbe-
kannte hätten sich nach ihm – dem Beschwerdeführer – erkundigt und
seine Ehefrau bedroht. In der Schweiz habe er an Demonstrationen und
Veranstaltungen von tamilischen Landsleuten teilgenommen und insbe-
sondere am Heldentag in I._______ mitgemacht und in J._______ eine
Fahne getragen. Zudem habe er einmal über die Probleme in Sri Lanka
berichtet, ansonsten habe er sich nicht für die Anliegen der tamilischen Be-
völkerung in der Schweiz eingesetzt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel ein: mehrere Registerauszüge (Geburts-, Heirats- und Todesre-
gisterauszüge ihn, seine Ehefrau, seinen Schwager und weitere Verwandte
betreffend) mit Übersetzung, eine „Detention Attestation“ des ICRC vom
11. März 2009, einen Untersuchungsbericht “Report about the Investiga-
tion into an Offence under Sec: 115 (1), (2), (3), (4) & 120 (1), (2) of the
Code of Criminal Procedure Act No: 15 of 1979 of the National State As-
sembly, Case No. (…)“, datiert vom 9. Februar 2009 (mit Seitennummerie-
rung 4-6 und Übersetzung), eine am 25. November 2008 ausgestellte, la-
minierte Karte, zwei „Diagnosis Tickets“ betreffend Verletzungen des Va-
ters und Bruders durch Bombenangriffe (alle im Original) sowie ein unda-
tiertes, englischsprachiges Dokument “Sri Lanka (…) Photograph”, ein
Schreiben des „Presidential Secretariat“ vom 15. Oktober 2008 an den De-
puty Inspector General of Police in K._______, ein Dokument mit dem Titel
„Human Rights Commission of Sri Lanka, Regional Office K._______“ so-
wie ein fremdsprachiges Dokument betreffend Entführung des Cousins (je-
weils in Kopie) zu den Akten.
E-4917/2015
Seite 6
J.
Am 19. Februar 2015 liess das neu zuständige SEM bei der Schweizer
Botschaft in Colombo Abklärungen durchführen und unterbreitete dabei
konkrete Fragen zur Beantwortung. Dabei wurde der Botschaft der behörd-
liche Untersuchungsbericht sowie die Karte des Human Rights Centre zur
Prüfung überwiesen.
K.
Am 17. Juni 2015 nahm die Schweizer Vertretung Stellung zu den ihr un-
terbreiteten Fragen und überwies dem SEM eine beglaubigte Kopie der
Gerichtsdokumente. Im Wesentlichen hielt die Botschaft fest, die Akten
zum Fall (…) hätten am zuständigen Gericht eingesehen werden können.
Die der Botschaft überwiesenen Akten seien authentisch. Der Beschwer-
deführer und eine weitere Person seien von den Polizeibehörden in Co-
lombo wegen des Verdachts der Verbindungen mit terroristischen Aktivitä-
ten festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit einer
weiteren Person von der Polizei in Colombo verhaftet und in der Folge vom
10. September 2008 bis zum 9. März 2009, 180 Tage lang, in Untersu-
chungshaft festgehalten, dem Gericht am 9. März 2009 überwiesen und
danach aufgrund fehlender Beweise entlassen respektive freigesprochen
(„discharged from the case“) worden. Das „Human Rights Centre“ habe
bestätigt, die Karte im Jahr 2008 ausgestellt zu haben. Das entsprechende
Dossier habe im Archiv nicht mehr gefunden werden können.
L.
Mit am 14. Juli 2015 eröffneter Verfügung vom 10. Juli 2015 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und
die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Wegweisungsvollzug
wurde wegen Unzulässigkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme
angeordnet.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe glaubhaft schildern können, dass er im September 2008 in Co-
lombo aufgrund seiner Aktivität für die LTTE verhaftet worden sei. Das ein-
gereichte Gerichtsdokument sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung ge-
prüft und als authentisch eingestuft worden. Seine Angaben zur Haftdauer
und sein Kontakt zum Human Rights Centre seien ebenfalls bestätigt wor-
den. Da die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu seinen Gunsten aus-
gefallen seien, sei vorliegend auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs
verzichtet worden.
E-4917/2015
Seite 7
Durch seine Freilassung könne davon ausgegangen werden, dass die Be-
hörden zu diesem Zeitpunkt im Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ge-
sehen hätten. Da er sich aus der Haft jedoch „freigekauft“ habe, müsse
trotzdem davon ausgegangen werden, dass er bei den sri-lankischen Be-
hörden registriert sei und bei einer allfälligen Rückkehr mit einem soge-
nannten „background-check“ im Namen der Terrorismusbekämpfung rech-
nen müsste. Somit gehe das SEM vom Vorliegen einer begründeten Furcht
vor Verfolgungsmassnahmen im heutigen Zeitpunkt aus.
Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Jahre nach seiner
Haftentlassung seien jedoch unsubstantiiert ausgefallen. So entspreche es
nicht dem Verhalten einer gesuchten Person, dass er sich während zweier
Monate versteckt habe, aber immer wieder nach Hause zurückgekehrt sei.
Zudem mangle es seinen Aussagen an Informationen und Details zur an-
geblich sehr belastenden Zeit. Im Schreiben an die Botschaft vom 2. Juni
2010 habe er sogar angegeben, dass er seit einigen Monaten keinen Be-
helligungen mehr ausgesetzt gewesen sei. Durch seine jahrelange Lan-
desabwesenheit, kombiniert mit seiner LTTE-Vergangenheit, welche al-
leine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, habe der Be-
schwerdeführer jedoch neue Gefährdungselemente geschaffen, welche
eine objektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
begründe. Vorliegend beruhe die objektiv begründete Furcht vor Nachtei-
len in wesentlichen Teilen auf Gefährdungselementen, die erst nachträg-
lich, das heisst mit beziehungsweise nach der Ausreise entstanden seien.
Es würden mithin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
vorliegen, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne. Dem Beschwer-
deführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art.
3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Be-
handlung, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig einzustufen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
M.
Mit Rechtsmitteleingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. August 2015
liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 10. Juli 2015 Be-
schwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung soweit sie
die Abweisung des Asylgesuchs betreffe und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
E-4917/2015
Seite 8
licher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeistän-
din beantragt.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, das SEM habe im Rahmen seiner Er-
wägungen ausgeführt, den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Er-
eignissen im Zeitraum nach seiner Haftentlassung würde die notwendige
Substanz fehlen; insbesondere fehlten Informationen und Details zur an-
geblich sehr belastenden Zeit des Verstecktseins. Zudem habe der Be-
schwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. Juni 2010 angegeben, seit
einigen Monaten keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Dies-
bezüglich sei hervorzuheben, dass die Verhaftung des Freundes
G._______ im Juli/August 2013 stattgefunden habe, während das vom
SEM angeführte Schreiben deutlich früher (vom Jahr 2010) datiere. Die
Aussage, seit einigen Monaten nicht behelligt worden zu sein, stehe somit
in keinem Zusammenhang zur Verhaftung seines Freundes G._______.
Die Vorinstanz habe in der betreffenden Argumentation zu Unrecht zwei
Zeiträume und die damit einher gehende Verfolgungsgefährdung ver-
mischt. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welche Aussage sich das SEM be-
ziehe, indem es argumentiere, der Beschwerdeführer habe sich nach der
Verhaftung seines Freundes während zweier Monate versteckt, sei aber
immer wieder nach Hause zurückgekehrt. Er habe angegeben, im Juli/Au-
gust etwa eine oder zwei Wochen nach der Festnahme seines Freundes
gesucht worden zu sein. Er sei am 24. Oktober 2013 ausgereist. Bei der
durch das SEM angeführten Stelle, Akte B11, S. 8-10, handle es sich um
Beschreibungen über den gesamten Zeitraum zwischen März 2009 und
Oktober 2013. Nach der Freilassung aus der sechsmonatigen Haft im März
2009 habe er sich während rund einem Jahr versteckt gehalten, danach
sei weniger nach ihm gesucht worden. Nach der für ihn sehr gefährlichen
Verhaftung seines Freundes G._______ sei er gewarnt worden, dass wie-
der nach ihm gesucht werde. Deshalb sei er untergetaucht und habe sich
zur Ausreise entschieden. Die Situation sei für ihn zu gefährlich geworden,
so dass er die im November (2013) angesetzte Anhörung auf der Schwei-
zer Botschaft nicht habe abwarten können und im Oktober 2013 ausgereist
sei. In Bezug auf den früheren Zeitraum habe er nachvollziehbare, glaub-
hafte und detaillierte Angaben gemacht. Seine Schilderungen würden –
entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen – dem bekannten Verhalten
der sri-lankischen Sicherheitskräfte entsprechen, welche durch willkürliche
Einschüchterungen von tamilischen Personen Druck ausüben würden. Im
Weiteren seien Personen, die der LTTE-Verbindungen verdächtigt und
mangels Beweisen freigelassen respektive freigekauft würden, weiterhin
E-4917/2015
Seite 9
einer erhöhten Beobachtung ausgesetzt. Das SEM habe zu Unrecht ge-
schlossen, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise von den
Behörden nicht in asylrelevantem Ausmass gesucht worden. Dagegen
habe die Vorinstanz bejaht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlit-
tenen Haft und Folter bei den sri-lankischen Behörden registriert sei und
bei einer allfälligen Rückkehr mit einem „background-check“ und Verfol-
gungsmassnahmen zu rechnen habe. Wie im Urteil E-6392/2013 (recte: E-
6392/2012) vom 23. Mai 2014 festgestellt worden sei, habe eine Person,
die bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei,
objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht. Vorliegend
seien diese Anforderungen offenkundig erfüllt. Die Verhaftung seines
Freundes sei für den Beschwerdeführer hochgefährlich gewesen. Dieser
Freund sei im Zuge seiner Verhaftung ums Leben gekommen, wie aus Akte
B11, Frage 77, hervorgehe. Deshalb habe der Beschwerdeführer selbst
eine begründete Furcht im Sinne des AsylG. Er habe während seiner
sechsmonatigen Haft Folterungen erlitten und sei Opfer, Überlebender und
somit auch Zeuge von Menschenrechtsverletzungen, was einem weiteren
Risikoprofil entspreche, wozu auf die UNHCR-Guidelines verwiesen
werde. Er habe bereits im Zeitpunkt seiner Flucht offenkundig die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Anerken-
nung als Flüchtling und der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme
über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Der Ent-
scheid betreffend die amtliche Beiordnung einer Rechtvertretung gemäss
Art. 110a AsylG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der
vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreterin Gelegenheit einge-
räumt, sich zu den vom Gericht genannten Bedingungen für die Einsetzung
als amtliche Rechtsvertreterin zu äussern.
O.
Mit Schreiben vom 21. September 2015 teilte lic. iur. Monique Bremi, Be-
ratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Schaffhausen, dem Gericht mit,
dass sie – in Kenntnis der vom Gericht festgelegten Bedingungen – den
Antrag zur Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin bestätige.
E-4917/2015
Seite 10
P.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und setzte lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Schaffhausen, als amtliche
Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurden die Verfahrensakten dem SEM
zur Vernehmlassung überwiesen.
Q.
In der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 hielt das SEM an seinen
bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Aussagen
zur geltend gemachten behördlichen Suche betreffend den Zeitraum vor
der Ausreise seien in der Bundesanhörung durchwegs zu vage, zu wenig
detailliert und zu unklar ausgefallen. Auf einen angesprochenen Wider-
spruch habe der Beschwerdeführer ausserdem verunsichert und mit wei-
teren uneinheitlichen Aussagen reagiert, so dass der gewonnene Eindruck
der Unglaubhaftigkeit der Angaben bestätigt werde.
R.
Mit Replikeingabe vom 6. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer ergän-
zen, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung nicht dargelegt, inwie-
fern sie aufgrund der Aufklärung der Missverständnisse, die ihr im Asylent-
scheid unterlaufen seien, eine neue Würdigung vorgenommen habe. Sie
habe ferner nicht dazu Stellung bezogen, wie sie die nachgewiesene
sechsmonatige Haft mit Folter in ihre Würdigung einbezogen habe respek-
tive ob sie dies überhaupt in einer Abwägung der Gesamtumstände vorge-
nommen habe, weshalb sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Es sei
nicht richtig, dass eine Freilassung mangels Beweisen bedeute, dass der
Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung mehr ausgesetzt sei.
Zudem gebe es bei einer derart massiven Menschenrechtsverletzung wie
einer sechsmonatigen Haft mit Folter kaum Argumente, die die Asylrele-
vanz ausschliessen könnten. Dies gelte umso mehr, als Folter in Sri Lanka
systematisch begangen werde, wozu auf den Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH): Sri Lanka: Militärpräsenz, Überwachung, Folter, Si-
tuation von Frauen und von Angehörigen von Verschwundenen, 14. Ok-
tober 2016 sowie auf den Bericht des UN Human Rights Council Group:
Report on the Human Rights Situation (armed groups; legal framework;
unlawful killings; enforced disappearance; torture; sexual and gender-
based violence; etc.) verwiesen werde. Zudem habe der Beschwerdeführer
die vom SEM behauptete Unstimmigkeit betreffend seiner zuletzt ausge-
übten Tätigkeit bereits aufgeklärt.
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Seite 11
S.
Am 11. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungs-
gericht (in einem anderweitigen Asylbeschwerdeverfahren) mit, dass sie ihr
Arbeitsverhältnis bei der Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht
Schaffhausen beendet habe und Kommunikationen des Gerichts an ihre
Adresse bei der Freiplatzaktion in Zürich zu richten seien.
T.
Hierauf wurde sie mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2017 vom
Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, sich zur Fortsetzung ihres Manda-
tes als unentgeltliche Rechtsbeiständin und zur Frage, ob sie sich an ihrer
neuen Arbeitsstelle beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsu-
chenden im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG befasse, schriftlich zu äus-
sern.
U.
Mit Schreiben vom 13. April 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bun-
desverwaltungsgericht darüber orientiert, dass die bisherige Instruktions-
richterin Christa Luterbacher aus organisatorischen Gründen nicht mehr für
das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständig sei und ab 10. April 2018
Constance Leisinger als Instruktionsrichterin fungiere.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2018 wurde die Rechtsvertreterin un-
ter Verweis auf die Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2017 nochmals
aufgefordert, sich zur Fortsetzung ihres Mandates als unentgeltliche
Rechtsbeiständin schriftlich zu äussern.
W.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 liess sich die Rechtsvertreterin hierzu
vernehmen.
E-4917/2015
Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
E-4917/2015
Seite 13
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 sowie BVGE 2011/50 E.
3.1.1, jeweils mit weiteren Hinweisen).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den jeweiligen Vorbringen. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahr-
heit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Das SEM ging im angefochtenen Entscheid offensichtlich davon aus,
dass die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu
E-4917/2015
Seite 14
ziehen sei. Das SEM hielt explizit fest, der Beschwerdeführer habe glaub-
haft dargelegt, dass er im September 2008 in Colombo vom CID aufgrund
seiner LTTE-Aktivität verhaftet und in der Folge sechs Monate lang inhaf-
tiert worden sei. Diese – bereits im vorangegangenen Auslandgesuchsver-
fahren deponierten – Vorbringen und Schilderungen hat der Beschwerde-
führer durch die Einreichung von Gerichtsdokumenten untermauert, wel-
che im Rahmen der vom SEM im Juni 2015 vorgenommenen Botschafts-
abklärung als authentisch eingeschätzt wurden. Auch die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Kontakte zum sri-lankischen Human Rights Centre
wurden im Rahmen dieser Botschaftsabklärung bestätigt. Das SEM hielt in
der angefochtenen Verfügung fest, es sei „im heutigen Zeitpunkt“ vom Vor-
liegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen auszuge-
hen. Das SEM hat in der Folge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers anerkannt. Weiter erwog die Vorinstanz, diese begründete
Furcht basiere zu wesentlichen Teilen auf Gefährdungselementen, die erst
nachträglich, mit oder nach seiner Ausreise aus Sri Lanka, entstanden
seien. Es würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb von der
Asylgewährung abzusehen sei (vgl. Ziffer II der angefochtenen Verfügung).
4.2 Das SEM hat indessen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den
Jahren nach seiner Haftentlassung im März 2009 als unglaubhaft qualifi-
ziert und dazu erwogen, seine diesbezüglichen Aussagen seien unsub-
stantiiert ausgefallen. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, sich während
zweier Monate versteckt zu haben; er sei aber immer wieder nach Hause
zurückgekehrt, was nicht dem Verhalten einer gesuchten Person entspre-
che. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
2. Juni 2010 (an die Schweizer Botschaft in Colombo) angegeben, dass er
seit einigen Monaten keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen sei.
Insgesamt stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschwer-
deführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise (im Oktober 2013) noch keine
begründete Furcht vor Verfolgung gehabt und habe somit (sinngemäss) im
besagten Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft (noch) nicht erfüllt.
5.
Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer be-
reits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Oktober 2013 ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vor-
fluchtgründe vorliegen.
E-4917/2015
Seite 15
5.1 Der Beschwerdeführer hat widerspruchsfrei angegeben, bereits 2007
und 2008 im Grossraum Jaffna verhaftet worden zu sein (vgl. Akte B11,
Frage 62 sowie Eingaben vom 27. März 2009 und 30. April 2009 im Rah-
men des Auslandsgesuchs). Zudem sind seine Angaben zu den getöteten
Verwandten (zwei Onkel und ein Cousin) respektive zu den bei Bomben-
angriffen verletzten Familienangehörigen (Vater und Bruder) im Wesentli-
chen übereinstimmend ausgefallen. Das Gericht sieht keine Veranlassung,
diese vom Beschwerdeführer übereinstimmend zu Protokoll gegebenen
Vorbringen in Zweifel zu ziehen.
5.2 Die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo haben ergeben,
dass der Beschwerdeführer – zusammen mit einer weiteren Person – von
den Polizeibehörden in Colombo wegen des Verdachts der Verbindungen
zu den LTTE festgenommen wurde. In der Folge wurde er vom 10. Sep-
tember 2008 bis zum 9. März 2009, 180 Tage lang, im Gefängnis inhaftiert
und am 9. März 2009 vom Gericht entlassen respektive freigesprochen
(vgl. Sachverhalt, Bst. K oben). Die Ergebnisse der Schweizer Vertretung
haben die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, die er im
Rahmen seiner schriftlichen Eingaben im ersten (Ausland-) Asylverfahren
und anlässlich seines zweiten Asylverfahrens in der Schweiz geltend ge-
macht hat, bestätigt. Im Weiteren wurde von der Schweizer Vertretung in
Colombo festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Karte
des Human Rights Centre im Jahr 2008 ausgestellt worden ist, womit seine
diesbezügliche Vorbringen ebenfalls mit einem entsprechenden Beweis-
mittel untermauert wurden.
5.3 Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der erlittenen Inhaf-
tierung weiter vorgetragen, er sei während seiner sechsmonatigen Haftzeit
schwer misshandelt und gefoltert worden. Die Misshandlungen und Folte-
rungen sind weder vom SEM noch von der Schweizerischen Botschaft in
Colombo explizit in Abrede gestellt worden. Das Gericht hat keine konkrete
Veranlassung, an den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
zu zweifeln.
5.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2007/2008 zweimal von der
Polizei in Jaffna verhaftet worden ist. Im Weiteren wurde er von den Poli-
zeibehörden in Colombo am 10. September 2008 verhaftet und anschlies-
send während 180 Tagen inhaftiert. Dabei wurde er von den Sicherheits-
kräften misshandelt respektive gefoltert. Bereits aufgrund der vom Be-
schwerdeführer erlittenen Verfolgungshandlungen, die sich alle vor seiner
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Seite 16
Ausreise im Oktober 2013 zugetragen haben, hat er objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht vor weiteren flüchtlingsrelevanten
Nachteilen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 sowie
BVGE 2011/50 E. 3.1.1, jeweils mit weiteren Hinweisen).
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, er sei nach seiner
Freilassung im März 2009 etwa ein Jahr lang von den Behörden gesucht
worden; danach hätten die behördlichen Suchen aufgehört. Wenn Be-
kannte wieder verhaftet worden seien, sei auch er wiederum gesucht wor-
den (vgl. Akte B11, Antwort 67). Weiter führte er aus er habe „in dieser Zeit“
versteckt gelebt. Er sei insgesamt vier bis fünf Male gesucht worden, letzt-
mals am 1. Juli 2014 (respektive letztmals vor seiner Ausreise im Juli oder
August 2013). Sein Freund G._______ sei im Juli/August 2013 respektive
Mitte 2013 verhaftet worden und habe ihn verraten (vgl. B11, Antwort 78
sowie B3, Ziffer 7.01). Aufgrund der Verhaftung seines Freundes und des-
sen Verrat habe er befürchtet, selbst wieder behördlich gesucht und auf-
grund seiner Vorgeschichte weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu werden (vgl. Akte B11, Antwort 77).
5.5.2 Das SEM zog die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerde-
führers in Zweifel. Dazu führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer
habe in seiner Eingabe vom 2. Juni 2010 selbst angegeben, dass er „seit
einigen Monaten keinen Behelligungen mehr ausgesetzt“ gewesen sei (vgl.
Erwägung II/Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung). Die Grundlage dieser
Erwägung basiert offensichtlich auf einem Missverständnis respektive ei-
nem Übersetzungsfehler seitens der Vorinstanz.
In seinem Schreiben an die Botschaft vom 2. Juni 2010 hielt der
Beschwerdeführer unter anderem fest, ”I have not received any intimation
whatsoever although five months had lapsed“. Das SEM schliesst aus die-
ser Formulierung, der Beschwerdeführer habe angegeben, in den vergan-
genen Monaten nicht „behelligt“ worden zu sein, was sich rein sprachlich
nicht von der schriftlichen Textpassage des Beschwerdeführers ableiten
lässt. Möglicherweise wurde der Begriff „intimation“ (sinngemäss für: An-
deutung, Hinweis) mit dem Begriff „intimidation“ (sinngemäss für: Behelli-
gung) verwechselt. Nach Einschätzung des Gerichts kann aus der Formu-
lierung des Beschwerdeführers keineswegs geschlossen werden, dass er
damit hat zum Ausdruck bringen wollen, in den fraglichen Monaten nicht
behelligt worden zu sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit sei-
ner Formulierung darauf hinweisen wollte, dass er in den vergangenen fünf
E-4917/2015
Seite 17
Monaten (seit der Einreichung seiner letzten Eingabe bei der Schweizer
Vertretung in Colombo) keinerlei Zeichen im Sinne einer Rückmeldung von
der Schweizer Botschaft erhalten habe. Diese Einschätzung wird dadurch
untermauert, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig festhielt, er habe eine
Eingabe vom 9. Dezember 2009 an die Botschaft gerichtet (welche eine
Adressänderung zum Inhalt hatte). Dieses Schreiben wurde seitens der
Botschaft dem Beschwerdeführer gegenüber weder bestätigt noch ander-
weitig erwidert. Daher scheint es nachvollziehbar, dass sich der Beschwer-
deführer mit seinem Schreiben vom 2. Juni 2010 an die Botschaft wandte,
auf seine letzte Eingabe vom 9. Dezember 2009 verwies und dazu festhielt,
er habe – seither – von der Botschaft in Colombo nichts mehr gehört.
In diesem Lichte betrachtet erscheint der Vorhalt des SEM, das Verhalten
des Beschwerdeführers entspreche nicht dem Verhalten einer gesuchten
Person, jeglicher Grundlage zu entbehren und muss als nicht stichhaltig
zurückgewiesen werden.
5.5.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde sodann zu Recht darauf hingewie-
sen, dass der Beschwerdeführer (zweifach) zu Protokoll gab, die Verhaf-
tung seines Freundes G._______ habe im Juli/August 2013 stattgefunden,
weshalb sich die vom SEM angeführte Angabe des Beschwerdeführers
vom 2. Juni 2010, er sei seit einigen Monaten nicht „behelligt“ worden, oh-
nehin nicht in einem Zusammenhang zum Zeitraum nach der Verhaftung
des Freundes im Sommer 2013 gemacht worden sein kann.
5.5.4 Schliesslich wird in der Beschwerdeeingabe zutreffend ausgeführt,
dass eine weitere vom SEM herangezogene Angabe des Beschwerdefüh-
rers in einen falschen Zusammenhang gestellt wurde. Aus dem Gesamt-
kontext der Schilderungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er
sich bei der Angabe, er habe sich „zwischendurch“ auch zu Hause aufge-
halten (vgl. B11, Antwort 83), auf den Gesamtzeitraum zwischen 2009 bis
Mitte 2013 bezog und nicht – wie vom SEM angenommen – explizit auf den
Zeitraum nach der Verhaftung seines Freundes im Juli/August 2013.
5.5.5 Insgesamt lässt sich die Schlussfolgerung des SEM nicht aufrecht
halten, der Beschwerdeführer habe zum Zeitraum nach seiner Freilassung
im März 2009 widersprüchliche Angaben gemacht respektive habe sich
nicht wie eine gesuchte Person verhalten.
E-4917/2015
Seite 18
5.6 In dem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Rückkehrproble-
matik bei tamilischen Asylsuchenden eingehend auseinandergesetzt.
Dabei kam das Gericht zum Schluss, eine geltend gemachte Verbindung
zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person
aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wie-
deraufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben
und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit
des Landes wahrgenommen werde. Es seien keineswegs nur in besonde-
rem Masse exponierte Personen betroffen. So sei die sri-lankische Regie-
rung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 nach
wie vor über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE be-
sorgt und verfolge jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit
grösster Aufmerksamkeit. Hingegen seien nicht alle Rückkehrenden, die
eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder ver-
gangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im
Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person
mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei im Einzelfall zu er-
örtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevan-
ten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.3).
5.7 Das SEM hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer
habe im Falle der Rückkehr eine begründete Furcht, Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu erleiden, und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Er
wurde wegen des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne
von Art. 54 als Flüchtling anerkannt, ihm aber die Asylgewährung verwei-
gert.
5.7.1 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer
gelungen, glaubhaft aufzuzeigen, dass mehrere Familienmitglieder und
weitere Verwandte im Rahmen von bewaffneten Auseinandersetzungen in
Sri Lanka verletzt oder getötet wurden. Er hat weiter widerspruchsfrei vor-
getragen, dass er selbst im Mai und im September 2007 im Grossraum
Jaffna von der SLA sowie am 23. August 2008 von den Polizeibehörden in
Colombo verhaftet worden ist. Weiter hat er glaubhaft vorgetragen, dass er
im September 2008 vom CID im Zusammenhang mit einem LTTE-Verdacht
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Seite 19
in Colombo verhaftet und anschiessend sechs Monate lang inhaftiert wor-
den ist und dabei Misshandlungen erlitten hat. Schliesslich hat er auf nach-
vollziehbare Weise geschildert, dass er nach der Festnahme seines Freun-
des im Sommer 2013 von den sri-lankischen Sicherheitskräften erneut ge-
sucht worden sei und mit weiteren Verfolgungsmassnahmen habe rechnen
müssen. Angesichts der glaubhaft geschilderten Festnahme seines Freun-
des im Juli/August 2013 konnte eine erneut drohende Festnahme im Zu-
sammenhang mit einem LTTE-Verdacht, verbunden mit Haft und Miss-
handlungen, im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit genügender Wahr-
scheinlichkeit ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise
im Oktober 2013 eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgun-
gen hatte. Es liegen somit Vorfluchtgründe vor.
5.7.2 Die asylbeachtliche Verfolgungsintensität, Zielgerichtetheit und Ver-
folgungsmotivation stehen ausser Zweifel. Demzufolge ist entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise von asylrelevanten Vorfluchtgründen bezie-
hungsweise einer begründeten Furcht vor solchen Nachteilen auszugehen.
Die Asylgewährung wurde demnach zu Unrecht wegen Fehlens von Vor-
fluchtgründen verweigert.
6.
6.1 Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Mitglied
der LTTE gewesen ist, stellt sich indessen die Frage, ob ihm wegen seiner
Verbindungen zu dieser Organisation – trotz Vorliegens von Vorfluchtgrün-
den – die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG entgegenzuhalten
ist.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Begründung seiner Asylgesu-
che angegeben, in den Jahren 2007 bis 2008 LTTE-Mitglied gewesen zu
sein. Bei der Schilderung seiner konkreten Tätigkeiten zu Gunsten der
LTTE trug er vor, er sei einfacher „Soldat“ gewesen. Er gab zu Protokoll,
nicht an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Er habe keine Uni-
form getragen und sei auch von den LTTE nicht ausgebildet worden. Seine
Aufgaben hätten darin bestanden, Propaganda zu betreiben und Geld ein-
zusammeln. Diese Aktivitäten sind als eher niederschwellig einzustufen.
Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand bestärkt, dass der Be-
schwerdeführer bei der selbst verfassten Eingabe zur Schilderung seiner
Schwierigkeiten im Heimatland im Rahmen des Ausland-Asylverfahrens
vorgetragen hat, keine Verbindungen zu terroristischen Aktivitäten gehabt
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Seite 20
zu haben (vgl. Eingabe vom 27. März 2009: „I had no connection whatso-
ever with any terrorist’s activities“.).
Der Beschwerdeführer macht jedoch auch geltend, im Jahr 2007 gemein-
sam mit seinem Freund G._______ Waffen respektive „Claymores“ (Mi-
nen) der LTTE versteckt respektive aufbewahrt zu haben (vgl. B3, Ziffer
7.01; B11, Antworten 72, 88, 99, 102, 112, 121, 122, 136-138). Der Be-
schwerdeführer wurde zu seinen diesbezüglichen Tätigkeiten nicht einge-
hend befragt. Seinen diesbezüglichen Ausführungen kann nicht entnom-
men werden, dass er selbst für die LTTE Landminen gelegt hat. In seinen
in Antwort 102-104 protokollierten, rückübersetzen Angaben führt er expli-
zit aus, er habe „Claymores“ „aufbewahrt und zurückgegeben“. Nach dem
Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer persönlich für das Legen von Landminen als Kriegshandlung verant-
wortlich gemacht werden muss. Hierfür spricht auch der Umstand, dass er
konkret angegeben hat, nur in seinem Dorf mit den LTTE-Leuten unter-
wegs gewesen zu sein; ausserhalb seines Dorfes sei er nicht für die LTTE
tätig gewesen (vgl. B11, Antwort 124). Ergänzend ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer sich seit dem Kriegsende im Mai 2009 klar von der
LTTE distanziert hat, sich auch während seiner Anwesenheit in der
Schweiz nicht weiter für diese Organisation engagiert hat. Das Vorliegen
von Asylausschlussgründen ist daher im Ergebnis zu verneinen.
7.
Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend – beantragt wird.
Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten
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Seite 21
gereicht. Aus ihrer Eingabe vom 29. Juni 2018 geht hervor, dass sie nach
wie vor das Vertretungsmandat innehat und die Interessen des Beschwer-
deführers im vorliegenden Asylbeschwerdeverfahren vertritt.
Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuver-
lässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote – wie in
der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 in Aussicht gestellt – ver-
zichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1‘500.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die SEM-Verfügung vom 10. Juli 2015 wird betreffend die Dispositiv-Ziffern
2-7 aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘500.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann
Versand: