Abtei lung V
E-4918/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Burundi,
vertreten durch lic. iur. LLM. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 4. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4918/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 2. Mai 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Nach einem Trans-
fer ins Transitzentrum (TZ) D._______wurde der Beschwerdeführer am
19. Mai 2010 summarisch zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen
befragt. Am 27. Mai 2010 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asyl-
gründen durch das BFM.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei
burundischer Staatsangehöriger aus E._______ (Provinz F._______)
und der Ethnie der Hutu zugehörig. Bis zu seiner Ausreise am
1. Januar 2006 habe er mit seiner Familie in E._______ gelebt. An-
fangs November 2005 seien zwei bewaffnete und maskierte Militäran-
gehörige bei ihnen zu Hause erschienen und hätten seine Familie
sowie die bei ihnen anwesenden Familienangehörigen mit Macheten
umgebracht. Aufgrund der Rangabzeichen habe er einen der Armee-
offiziere wiedererkannt. Ihm und seinem Onkel sei die Flucht nach
G._______ (Tansania) gelungen. Dort hätten sie sich zuerst bei einem
Freund seines Onkels und dann vom Jahr 2006 bis ins Jahr 2008 im
UN-Flüchtlingslager H._______versteckt, ohne sich registrieren zu
lassen. Durch seinen Onkel habe er später erfahren, dass es sich bei
dem Angriff um einen Racheakt gegen seinen Vater (des Be-
schwerdeführers) gehandelt habe, zumal dieser in den Kriegswirren
der Jahre 1993/1994 für die Ermordung mehrerer Tutsi-Familien ver-
antwortlich gewesen sei; darunter auch für jene des Armeeoffiziers,
welcher seine Familie umgebracht habe. Als der Beschwerdeführer
gerüchteweise erfahren habe, dass der Armeeoffizier auch in Tansania
nach ihm suche und eine Belohnung für jeden Hinweis nach ihm aus-
gesetzt habe sowie wegen der tansanischen Regierung, welche die
burundischen Flüchtlinge nach Kenia oder Burundi ausweise, sei er im
Mai 2009 alleine nach Kenia geflüchtet. Sein Onkel, der in Tansania
zurückgeblieben sei, habe einen Freund als Mittelsmann zwischen
dem Beschwerdeführer und ihm eingesetzt. Im August 2009 habe er
Kenia erneut verlassen und sei zu zwei Freunden nach Tansania
zurückgekehrt, wo er (...) von I._______ gearbeitet habe. Vor diesem
Hintergrund und aus Angst, vom Armeeoffizier ebenfalls umgebracht
zu werden, habe er zusammen mit seinen Freunden Tansania am 25.
März 2010 mithilfe eines Schleppers verlassen und sei per Schiff und
Zug über Italien am 2. Mai 2010 illegal in die Schweiz gelangt.
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B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 – eröffnet am 7. Juni 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im
Ergebnis aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 7. Juli 2010 – Datum Poststempel – liess
der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die Ver-
fügung des BFM vom 4. Juni 2010 sei aufzuheben und es sei ihm
politisches Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit und die Un-
zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz festzu-
stellen und er sei als Folge davon im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten. Gleichzeitig liess er ein Für-
sorgebestätigung zu den Akten reichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2010 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege sowie um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ab-
gewiesen und Frist gesetzt zur Leistung eines solchen.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 27. Juli 2010
zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
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begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Es führte dazu aus, indem
sich der Beschwerdeführer nur in allgemeiner, detailarmer und
pauschalisierter Weise über den angeblichen Angriff im November
2005 geäussert habe, werde der Eindruck von nicht persönlich
Erlebtem vermittelt. So habe er sich stereotyp über die Geschehnisse,
Umstände und das Vorgehen der Angreifer geäussert. Zudem habe er
sich weder an das Datum noch an den Wochentag des Vorfalls
erinnern können. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in
Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich der Kurzeinvernahme zu
Protokoll gegeben habe, zuerst sei er und dann sei sein Onkel
geflohen, um sich während der direkten Bundesanhörung
dahingehend zu korrigieren, sein Onkel sei vor ihm entwichen.
Realitätsfremd sei sodann, dass ein Armeechef persönlich an einer
solchen "Racheaktion" teilgenommen habe. Unlogisch sei auch, dass
die beiden Angreifer vorerst Masken getragen hätten, um sie aber
beim Betreten des Hauses abzunehmen. Nicht nachvollziehbar sei
weiter, dass keinem der acht anwesenden Personen die Flucht
gelungen sei, während die Angreifer mit dem Vater und einem anderen
Familienmitglied beschäftigt gewesen seien. Die Behauptung, wonach
er vom Armeechef in Tansania gesucht worden sei, vermöge ebenso
wenig zu überzeugen.
5.
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5.1 Vorgängig rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil das BFM
ihn an der direkten Anhörung über die zwischenzeitliche Ermordung
seines Onkels nicht befragt und damit den Sachverhalt unvollständig
ermittelt habe. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im Verwaltungsver-
fahren gilt allgemein der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Unter-
suchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Ge-
suchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der An-
hörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asyl -
gewährung relevant sein könnten (vgl. Entscheidungen und Mit -
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 7 E. 3d). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die
mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende
Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung
immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre
Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde
korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere
auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts
zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/24 E. 7.2
S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer konnte am 19. Mai 2010 anlässlich der Be-
fragung im EVZ und der Anhörung durch das BFM am 27. Mai 2010
seine Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs schildern. Dass er
sich anlässlich der Anhörungen mit Fragen und Behauptungen hat
auseinandersetzen müssen, ist gerade Sinn und Zweck des Unter-
suchungsgrundsatzes, weshalb die entsprechende Erklärung, er habe
nicht von sich aus auf den Tod des Onkels zurückkommen können,
nicht zu überzeugen vermag. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, spätestens bei der
Frage nach der Vollständigkeit seiner Ausreisegründe den Tod seines
Onkels nochmals zu erwähnen. Dass er dies nicht getan hat, lässt den
Schluss zu, dass das Ableben des Onkels in keinem Zusammenhang
mit den geltend gemachten Fluchtgründen steht. Von einer Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
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kann demnach nicht ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage be-
steht keine Veranlassung, das in Aussicht gestellte Dokument zu den
Umständen des Todes des Onkels abzuwarten.
5.3 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich des Weiteren als Rüge
die Verletzung von Bundesrecht, indem das BFM zu Unrecht von der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus-
gegangen sei. Auch nach einer fundierten Prüfung der vorliegenden
Akten ist aber festzuhalten, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu
bezeichnen sind, als zutreffend zu erachten ist. So vermochte der Be-
schwerdeführer den Angriff vom November 2005 in keiner Weise
überzeugend zu schildern, zumal seine diesbezüglichen Aussagen in
Bezug auf das Vorgehen der Angreifer, die Beschreibung derselben,
das Verhalten seiner Eltern und Verwandten, die Reaktion seiner An-
gehörigen auf die Angreifer sowie die dabei wahrgenommenen
Sinneseindrücke als unsubstanziiert zu bezeichnen sind und nicht den
Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe den Vorfall persönlich
erlebt. Dieser belässt es in der Beschwerde im Wesentlichen auf einer
Wiederholung der Vorbringen und einer Bekräftigung von deren
Glaubhaftigkeit und asylrechtlicher Relevanz. Eine fundierte Aus-
einandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet indessen
nicht statt. Dass der Armeeoffizier die Gesichtsmaske abgestreift
habe, um Macht zu demonstrieren, vermag die entsprechenden als
realitätsfremd erachteten Aussagen nicht wirklichkeitsnaher zu
machen, zumal er diesfalls von Anfang an gar keine Maske hätte auf -
setzen müssen. Sodann lässt sich der Vorhalt in der Beschwerde, sie
hätten sich aus Furcht vor dem Armeeoffizier im Flüchtlingslager von
Tansania nicht registrieren lassen, aufgrund einschlägiger Berichte
über Flüchtlingslager in Tansania nicht aufrecht erhalten, zumal nicht
registrierte Flüchtlinge keine Berechtigung zum Verbleib in einem
Flüchtlingslager und zum Erhalt von Hilfsgütern erhalten (vgl. statt
vieler: Aktion Deutschland Hilft:
[letztmals aufgerufen am 11. August 2010). Zudem ist in Berück-
sichtigung der Grösse des Landes (ungefähren Fläche von 946'000
km2 und 34 Millionen Einwohner) wenig wahrscheinlich, dass der
Armeeoffizier in Tansania nach dem Beschwerdeführer und seinem
Onkel gesucht und eine Belohnung für jede Information ausgesetzt
haben soll. Nicht nachvollziehbar und unrealistisch ist ferner, dass der
Beschwerdeführer nach seinem angeblichen Aufenthalt in Kenia
wieder nach Tansania zurückgekehrt und dort mit zwei Kollegen am
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Hafen von I._______ gearbeitet haben soll, obwohl er gesucht und ein
Kopfgeld auf ihn ausgesetzt worden sei. Wäre er wirklich verfolgt ge-
wesen, hätte er sich nicht einer solchen Gefahr ausgesetzt. Insgesamt
ist somit festzustellen, dass die Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe, auf die hier nicht näher eingegangen werden muss, offensicht-
lich nicht geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers
glaubhaft zu machen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Ge-
sagten mit Verweis auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen des
BFM als unbegründet.
5.4 Zusammenfassend folgt, dass das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
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länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
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§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Für die allgemeine Lage in Burundi kann zunächst auf das in
EMARK 2006 Nr. 5 publizierte Urteil, welches sich mit einer detail -
lierten Lageanalyse insbesondere für die Jahre 1993 bis 2005 befasst,
verwiesen werden. Demzufolge hat sich insbesondere seit der Unter-
zeichnung eines Friedensabkommens zwischen der burundischen
Regierung und der wichtigsten bewaffneten Hutu-Bewegung
CNDD/FDD am 8. März 2003 in Pretoria (Südafrika), in welchem auch
die Machtbeteiligung der Hutu sowie die Integration der Rebellenver-
bände in die Armee und in das politische Leben des Landes geregelt
wurden, die Lage in Burundi deutlich verbessert. Die neue Verfassung
vom 1. November 2004 wurde durch eine Volksabstimmung vom
28. Februar 2005 bestätigt. Lediglich die "Forces Nationales de
Libération" (FNL) setzte in der Folge – trotz dem am 15. Mai 2005
vereinbarten Waffenstillstandsabkommen – ihren Kampf gegen die
Regierung fort, doch beschränken sich die zeitweiligen Aktivitäten der
FNL im Wesentlichen auf die Provinz Bujumbura Rural. Bei den
Wahlen vom August 2005 erlangte die CNDD/FDD die Mehrheit und
deren Kandidat Pierre Nkurunziza wurde neuer Präsident. Die seit Juni
2004 in Burundi stationierte UN-Mission "Opération des Nations Unies
au Burundi" (ONUB) wurde 2007 durch das "Bureau Intégré des
Nations Unies au Burundi" (BINUB) abgelöst; das Mandat des BINUB
lief bis Ende 2009. Aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des er-
wähnten Urteils keine grundlegende Veränderung – beziehungsweise,
insbesondere seit der am 7. September 2006 in Dar es Salaam vom
burundischen Präsidenten Nkurunziza und dem FNL-Chef Agathon
Rwasa erfolgten Unterzeichnung eines Waffen-
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stillstandsübereinkommens und der nachfolgenden Integration der
FNL ins politische Leben Burundis eher eine Verbesserung – der Lage
in Burundi eingetreten ist, hat die darin festgehaltene Praxis der ARK
bis auf Weiteres auch für das Bundesverwaltungsgericht ihre Gül tig-
keit. Demnach kann bezüglich Burundi – und insbesondere auch be-
züglich des Ortes E._______ (Provinz F._______), wo der Be-
schwerdeführer von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt haben will –
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
Ereignissen, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in
die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen
werden.
Darüber hinaus sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem BFM und unter Ver-
weis auf die vorstehenden Erwägungen ist aufgrund der unglaubhaften
Verfolgungsvorbringen von der Existenz eines familiären (wie auch
eines freundschaftlichen) Beziehungsnetzes in Burundi auszugehen.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer jung, und es sind auch keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig, aufgrund derer eine
konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr anzunehmen wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Juli
2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 27. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, an
das BFM sowie an die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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