B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4919/2008
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich Somalia),
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen
Angaben am 7. Juli 2006 und reisten via Kenia, ein ihnen unbekanntes
Land und Frankreich am 11. Juli 2006 in die Schweiz ein. Gleichentags
suchten sie in der Schweiz im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Juli 2006 im Transitzentrum
F._______ und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom
9. August 2006 (erstrubrizierter Beschwerdeführer) sowie vom 14. August
2006 (zweitrubrizierte Beschwerdeführerin) machten die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen geltend, sie seien somalische Staatsangehörige
aus Mogadischu mit letztem Wohnsitz in G._______ (Quartier H._______,
Somalia) und seien beide bajunischer Volkszugehörigkeit. Der Beschwer-
deführer sei bajunischer Muttersprache, spreche daneben auch Englisch,
wenig Arabisch und Swahili, hingegen kein Somali. Die Muttersprache der
Beschwerdeführerin sei Bajuni beziehungsweise Katchi, daneben spre-
che sie wenig Swahili. Ihr Heimatland Somalia hätten sie verlassen, weil
dort Krieg herrsche und gekämpft werde. Zudem hätten sie den Zorn ei-
nes Onkels der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin – bei welchem sie
seit dem Tod ihrer Mutter gelebt und welcher sie sehr schlecht behandelt
habe – auf sich gezogen, weil dieser die Beschwerdeführerin an einen äl-
teren Mann habe verheiraten wollen, sie sich aber dagegen gewehrt habe
und deswegen in eine Moschee geflüchtet sei. Dort habe sie den Be-
schwerdeführer kennengelernt und diesen im Januar 2006 geheiratet.
Der Onkel, ein einflussreicher Mann und guter Freund des Militärchefs
I._______, habe sodann nach den Beschwerdeführenden gesucht und
am 17. März 2006 das Haus des Beschwerdeführers in Brand gesetzt.
Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei somalische Iden-
titätskarten, zwei somalische Geburtsurkunden sowie ein handschriftli-
ches fremdsprachiges Schreiben zu den Akten. Reisepässe haben sie
gemäss eigenen Angaben nie besessen.
B.
Am 12. November 2006 wurde die Beschwerdeführerin C._______ gebo-
ren.
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Seite 3
C.
Zur Abklärung ihrer Herkunft führte das BFM am 2. Mai 2007 und
16. Oktober 2007 Lingua-Analysen mit den Beschwerdeführenden durch.
Am 7. Mai 2008 gewährte es ihnen das rechtliche Gehör zu den daraus
gewonnenen Erkenntnissen, wonach sie beide – entgegen ihren Anga-
ben – nicht aus Somalia stammten sowie die Behörden über ihre Identität
getäuscht hätten und diese verschleiern wollten.
Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2008 hielten die Beschwerdeführenden
an den geltend gemachten Identitäten fest. Auf deren entscheidwesentli-
chen Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 5. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeug-
nis betreffend die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin von Dr. med.
J._______, Allgemeinmedizin FMH, (...), datiert vom 2. Juni 2008, zu den
Akten.
E.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 9. Juli 2008 – Eröffnungsdatum un-
bekannt – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte ih-
re Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Auf die Begrün-
dung der Verfügung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Beschwerde vom 24. Juli 2008 beantragten die Beschwerdeführen-
den die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuerkennung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter seien
sie vorläufig aufzunehmen wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismit-
tel reichten sie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit, vom 24. Juli
2008, zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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H.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom 1. Oktober 2008
und 19. November 2008 weitere Beweismittel, darunter zwei ärztliche Be-
richte betreffend die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin von Dr. med.
J._______ vom 8. September 2008 sowie einen Abklärungsbericht von
Dres. med. K._______ und L._______, Integrierte Psychiatrie (…), vom
31. Oktober 2008, zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 setzte die Instruktionsrichterin
der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2009, welche den
Beschwerdeführenden am 8. Juni 2009 zur Stellungnahme zugestellt
wurde, die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Juni 2009
hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Rechtsmitteleingabe fest.
J.
Am 22. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer D._______ geboren.
K.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2011, welche von der Instruktionsrichterin mit
Schreiben vom 3. Februar 2011 beantwortet wurde, ersuchten die Be-
schwerdeführenden um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und
reichten eine Kostennote zu den Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2011 lud die Instruktionsrich-
terin die Vorinstanz unter Hinweis auf die veränderten familiären Umstän-
de der Beschwerdeführenden und die aktuelle Situation in ihrer Her-
kunftsregion (Horn von Afrika) ein, sich innert Frist erneut vernehmen zu
lassen.
Mit Vernehmlassung vom 29. September 2011, welche den Beschwerde-
führenden am 3. Oktober 2011 zur Kenntnis zugestellt wurde, beantragte
das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führ-
te es an, aus seiner Sicht rechtfertigten weder die veränderten familiären
Umstände der Beschwerdeführenden noch die aktuelle Situation am Horn
von Afrika eine Änderung seines Standpunktes, da die Kinder einerseits
noch nicht im schulpflichtigen Alter seien und das BFM andererseits zum
Schluss gekommen sei, dass die Herkunftsregion der Beschwerdefüh-
renden nicht das Horn von Afrika sei.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden aufgrund tatsa-
chenwidriger Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Zur Feststellung der Identität der Beschwerdeführenden habe das BFM
mehrere Lingua-Analysen erstellen lassen. Aufgrund dieser sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Katchi als Muttersprache vor-
täusche und vorgebe, nicht Swahili (gleichbedeutend mit Kiswahili) zu
sprechen, um eine Anhörung durch das BFM zu verhindern und ihre wah-
re Nationalität zu verschleiern. Trotz mehreren Versuchen des BFM, mit
ihr eine Anhörung durchzuführen und ihre Muttersprache zu eruieren, sei
ihre Herkunft unklar geblieben. In Bezug auf den Beschwerdeführer wer-
de von einer Sozialisierung und einem Schulbesuch in Kiswahili ausge-
gangen, was den eigenen Angaben des Beschwerdeführers widerspre-
che, wonach er Kiswahili lediglich verstehen, aber nur wenig sprechen
könne. Seine Englischkenntnisse liessen darauf schliessen, dass er aus
Ostafrika stamme. Aufgrund des relativ hohen Niveaus seiner Englisch-
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kenntnisse sei wenig glaubhaft, dass er die Sprache über Dritte gelernt
habe. Der Experte, welcher das vom Beschwerdeführer bei einem zwei-
ten Interview gesprochene Kiswahili analysiert habe, sei zum Schluss ge-
kommen, dass der Beschwerdeführer sehr gut das Kiswahili von
M._______ (Kenia) spreche. Seine Bajuni-Kenntnisse seien zwar gut,
aber nicht gut genug, um als Muttersprache zu gelten, was seinen Anga-
ben widerspreche, wonach Bajuni seine Muttersprache sei. Zweifelhaft
sei sodann, dass er angeblich sein ganzes Leben in Somalia verbracht
habe, ohne jemals mit der somalischen Sprache in Berührung gekommen
zu sein und wenigstens ein bisschen Somali gelernt zu haben. Ein weite-
rer Experte habe festgestellt, der Beschwerdeführer spreche ein perfek-
tes Standard-Kiswahili und verwende manchmal Formen, die dem Bajuni
zugeordnet werden könnten. Ein anderer Experte wiederum sei zum
Schluss gekommen, sein Englisch entspreche nicht demjenigen eines
Kenianers, eher demjenigen eines Somaliers. Allerdings erstaune es auf-
grund des Profils sehr, dass er kein Somali spreche. Zusammenfassend
kam das BFM zum Schluss, gestützt auf die im Grossen und Ganzen
übereinstimmenden Angaben der Experten zu den Sprachkenntnissen
der Beschwerdeführenden sei nicht glaubhaft, dass sie aus Somalia
stammten. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass sie durch ihr Verhalten
ihre wahre Identität und Nationalität verschleiern und verheimlichen woll-
ten. Die am 22. Mai 2008 abgegebene Stellungnahme der Beschwerde-
führenden sei nicht geeignet, die verschiedenen Lingua-Gutachten umzu-
stossen. Unklar bleibe sodann nach wie vor, in welcher Sprache die Be-
schwerdeführenden untereinander sprechen würden. Weiter überzeuge
nicht, dass der Beschwerdeführer nach einem über (…)-jährigen Aufent-
halt in Somalia kein Wort Somali sprechen könne. Zu den abgegebenen
Identitätskarten und Geburtsscheinen führte das BFM aus, dass solche
Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien und deshalb keinen Beweis-
wert bezüglich der somalischen Identität hätten. Vor dem Hintergrund,
dass die Beschwerdeführenden nicht aus Somalia stammten, entbehrten
ihre Vorbringen bezüglich der Verfolgung somit jeglicher Grundlage und
seien daher als offensichtlich haltlos zu bezeichnen.
4.2. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde geltend,
dass die Meinungen über den Grad der Ähnlichkeiten der Sprachen Kis-
wahili und Kibajuni auseinandergingen. Aufschlussreich dazu sei ein Ur-
teil des britischen Immigration Appeal Tribunal vom 1. Februar 2002. Ge-
stützt auf die sich aus diesem Urteil ergebenden Erkenntnisse – wonach
Kibajuni zwar mit Kiswahili verwandt, aber doch sehr unterschiedlich zum
Kiswahili sei, wie es in der Gegend von Kenia direkt unterhalb der soma-
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lisch-kenianischen Grenze gesprochen werde, obwohl es einige gemein-
same Wörter gebe – sei die Kompetenz der vom BFM hinsichtlich der Dif-
ferenzierung zwischen diesen Sprachen in den Dienst genommenen Lin-
gua-Experten grundsätzlich in Frage zu stellen. Aus den Akten ergebe
sich, dass zwar zwei der Experten Kiswahili sprechen würden, dass in-
dessen keiner Kibajuni beherrsche. Zudem sei keiner ostafrikanischer
Herkunft. Die Gutachten der vom BFM beigezogenen Experten seien da-
her nicht geeignet, um abschliessend beurteilen zu können, ob die Kiba-
juni-Kenntnisse des Beschwerdeführers einer Muttersprache würdig seien
und ob die Beschwerdeführenden zur Vorbereitung des Gesprächs am
16. Oktober 2007 untereinander Kiswahili oder Kibajuni gesprochen hät-
ten. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, dass die bei der Anhörung
vom 14. August 2008 mitwirkende Dolmetscherin durch ihre Bemerkun-
gen zur Sprache der Beschwerdeführerin ihre Kompetenzen überschritten
habe und ihr Verhalten nicht mehr als objektiv bezeichnet werden könne.
Indem das BFM die Intervention der Dolmetscherin aktiv gesucht habe,
habe es seinen Ermessensspielraum überschritten.
Die Feststellungen der Lingua-Experten, wonach der Beschwerdeführer
sehr gut Kiswahili, beziehungsweise jenes Kiswahili von M._______ (Ke-
nia) spreche, könnten dadurch erklärt werden, dass sich der sprachbe-
gabte Beschwerdeführer mehrmals zum Fischverkauf in M._______ auf-
gehalten habe und sich möglicherweise diese Kenntnisse dort angeeignet
habe. Dem ihm vorgehaltenen Widerspruch bezüglich seiner Angaben zu
seinen Kiswahili-Kenntnissen hielt er entgegen, er habe diesen im Verlau-
fe des Verfahrens von sich aus angesprochen und erklärt, er spreche
Kiswahili, so dass der Vorhalt des BFM zu kurz greife. Die von diesem
unausgesprochene Annahme, er sei in Kenia aufgewachsen und habe
dort Englisch gelernt, werde durch die Feststellung eines Experten, wo-
nach sein Englisch eher demjenigen eines Somaliers (als demjenigen ei-
nes Kenianers) entspreche, deutlich in Zweifel gezogen. Zu seinen feh-
lenden Somali-Kenntnissen verwies der Beschwerdeführer auf seine Ein-
gabe vom 22. Mai 2008 und führte aus, dass er sich aus persönlichen
Gründen weigere, diese Sprache zu lernen.
Weiter rügen die Beschwerdeführenden, dass die Qualifikation der vom
BFM eingesetzten Experten für die Beurteilung der Frage, ob die Mutter-
sprache der Beschwerdeführerin tatsächlich Katchi sei, fraglich sei, da
keiner von ihnen diese Sprache beherrsche. Die geltend gemachten
Sprachkenntnisse der Beschwerdeführenden liessen sich zudem aus ih-
rer Biografie nachvollziehbar erklären. Untereinander würden sie Kibajuni
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sprechen. Dass die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung hin, zu
sprechen, nur gerade ein Wort auf Kibajuni über die Lippen gebracht ha-
be, könne mit auf der Anhörungssituation gründenden Einschüchterung
im Zusammenhang stehen.
Soweit ihre Identitätspapiere betreffend, führen die Beschwerdeführenden
aus, dass sich das BFM bezüglich seiner Fälschungsvorhalte offenbar auf
die Akte 16 stütze. Der Expertenstatus der darin erwähnten "somalischen
Auskunftspersonen" sei indessen nicht ausgewiesen und es sei fraglich,
ob diese genügende Kenntnisse habe, eine in G._______ ausgestellte
Identitätskarte als fehlerhaft zu beurteilen. Ihre Einwände seien daher
stark zu relativieren, umso mehr als das BFM offenbar auf ihren Geburts-
urkunden keine Mängel zu den Personalien festgestellt habe. Der blosse
Hinweis auf die Käuflichkeit der Identitätsdokumente ohne weitere Be-
gründung halte einer seriösen Prüfung nicht Stand. Für ihre geltend ge-
machte Herkunft aus G._______ sprächen im Übrigen auch ihre detaillier-
ten Ortskenntnisse sowie das eingereichte Schreiben des "Ältesten von
G._______". Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass sie zumin-
dest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus G._______/Somalia
stammten, dort aufgewachsen seien und bis zur Ausreise gelebt hätten,
und dass ihre Muttersprachen Kibajuni beziehungsweise Katchi seien.
4.3. In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2009 stellte sich das BFM auf
den Standpunkt, dass eine Aussage in dem von den Beschwerdeführen-
den zitierten Urteil des britischen Immigration Appeal Tribunal die Argu-
mentation des BFM unterstreiche, wonach beim Beschwerdeführer das
Kiswahili klar vom Kibajuni unterscheidbar sei. Weiter hielten die Exper-
ten in ihren Gutachten übereinstimmend fest, dass er in Kiswahili soziali-
siert worden sei. Um eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Spra-
chen machen zu können, brauche ein Experte keine aktiven Kenntnisse
des Kibajuni. Den Schilderungen des Beschwerdeführers folgend, müsste
zudem davon ausgegangen werden, dass er seine angegebene Mutter-
sprache Kibajuni merklich besser sprechen würde als Kiswahili, was in-
dessen gemäss den Resultaten der Lingua-Gutachten nicht der Fall sei.
Weiter führte das BFM aus, dass der Umstand, wonach der Beschwerde-
führer als angeblicher Fischer von Beruf Kibajuni, Kiswahili und Englisch,
dagegen aber kein Somali spreche, nicht überzeuge. Zur Abklärung der
Sprachkompetenz der Beschwerdeführenden habe das BFM einen sehr
grossen Aufwand betrieben. Die Beschwerdeführenden ihrerseits seien
nicht kooperativ gewesen und hätten bis anhin versucht, ihre Identität zu
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Seite 10
verschleiern. Zu den eingereichten Dokumenten führte das BFM unter
anderem aus, dass diese etliche Fälschungsmerkmale aufwiesen.
4.4. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2009 hielten die Beschwerde-
führenden dem BFM entgegen, aufgrund des erwähnten Urteilszitats
bleibe unklar, wie unterschiedlich die Sprachen Kiswahili und Kibajuni tat-
sächlich seien. Insofern sei unverzichtbar, zwecks verlässlicher Her-
kunftsanalyse einen Kibajuni sprechenden Sprachexperten beizuziehen.
Mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar gute Kenntnisse
des Bajuni habe, dieses jedoch nicht gut genug spreche, um als Mutter-
sprache zu gelten, hätten sich die Experten weit mehr zugemutet, als ei-
ne blosse Unterscheidung zwischen dem Kiswahili und dem Kibajuni.
Ohne das Kibajuni zu beherrschen, hätten sie sich die Kompetenz zuge-
mutet, beurteilen zu können, wie Kibajuni als Muttersprache gesprochen
werde. Angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass sich Kibajuni eben doch
ziemlich stark von Kiswahili unterscheide, erscheine das Vorgehen der
Experten als Kompetenzüberschreitung und lasse berechtigte Zweifel an
der grundsätzlichen Zuverlässigkeit der Analysen zu. Entsprechend sei
die Übernahme dieser Resultate durch die Vorinstanz als unzulässig zu
werten. Weiter machten die Beschwerdeführenden ergänzende Angaben
zu den fehlenden Somali-Kenntnissen des Beschwerdeführers, hielten an
ihrer gelten gemachten Herkunft fest und widersprachen dem Vorhalt,
wonach sie sich nicht kooperativ gezeigt und versucht hätten, über ihre
Identität zu täuschen.
4.5.
4.5.1. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen vermögen. Nebst den zutreffenden Ausfüh-
rungen des BFM bezüglich der Sprachkenntnisse – auf welche weiter un-
ten einzugehen ist (E. 4.5.2.) – und der daraus zu schliessenden Un-
glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, sind diese auch aufgrund realitätsfrem-
der und nicht nachvollziehbarer Angaben als unglaubhaft zu erachten. So
ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass die Mutter
der Beschwerdeführerin etwa im August 2003 gestorben sei, sich seither
deren Onkel mütterlicherseits um sie gekümmert habe und für sie ver-
antwortlich gewesen sei. Spätestens im August 2004 sei die Beschwerde-
führerin in eine Moschee geflüchtet, um einer von ihrem Onkel für sie ge-
planten Verheiratung mit einem älteren Mann zu entgehen. Später, nach-
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Seite 11
dem sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe, habe sie ihrem On-
kel ihre Liebe zum Beschwerdeführer gestanden. Im Januar 2006 seien
sie vom Imam der Moschee verheiratet worden, was den Zorn ihres On-
kels endgültig auf sie gezogen habe, so dass er sie beide habe umbrin-
gen wollen. In Berücksichtigung dieser Vorbringen und insbesondere der
heimatlichen Verhältnisse erscheint es als realitätsfremd, dass der Imam
der Moschee die Beschwerdeführenden verheiratet hat, zumal ihm be-
wusst war, dass diese Heirat ohne Zustimmung beziehungsweise entge-
gen dem Willen der für die Beschwerdeführerin verantwortlichen Person –
ihres Onkels, welcher ein einflussreicher Mann mit Beziehungen zu wich-
tigen Personen sei – erfolgte. Weiter hatte der Imam offenbar Kenntnis
davon, dass sie bereits einem anderen Mann versprochen war (vgl. A 13
S. 8). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass die Beschwerdeführerin von
ihrem Onkel nicht aus der Moschee in die Familie zurückgeholt worden
war, obwohl er bereits wenige Tage nach ihrer Flucht gewusst habe, dass
sie sich dort aufgehalten habe (vgl. A 13 S. 8). Es ist davon auszugehen,
dass er – beispielsweise mit Hilfe des Imam – versucht hätte, die Be-
schwerdeführerin für die von ihm geplante Hochzeit wieder in ihre Familie
zurückzuführen. Weiter lässt sich den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers entnehmen, dass er weiterhin zur Arbeit gegangen sei und die Be-
schwerdeführerin während dieser Zeit in die Moschee gebracht habe,
damit ihr nichts passiere (vgl. A 13 S. 9). Hingegen hat sich die Be-
schwerdeführerin während der arbeitsfreien Zeit des Beschwerdeführers
offenbar bei diesem zu Hause aufgehalten und wäre folglich für ihren On-
kel auffindbar gewesen, wusste dieser doch, wo sich das Haus des Be-
schwerdeführers befand. Weiter ist die Darstellung des Beschwerdefüh-
rers, die Moschee beziehungsweise der Imam sei – nachdem dieser die
Beschwerdeführenden gegen den bekannten Willen des Onkels verheira-
tet habe – auch für die gesamten Reisekosten der Beschwerdeführenden
aufgekommen, als realitätsfremd zu bewerten (vgl. A 1 S. 6). Vor diesem
Hintergrund können den Beschwerdeführenden die geltend gemachte
Furcht vor dem Onkel der Beschwerdeführerin sowie die dafür geltend
gemachten Umstände nicht geglaubt werden. Als widersprüchlich ist
schliesslich das Rechtsmittelvorbringen zu qualifizieren, wonach die Be-
schwerdeführerin als Waisenkind bei ihrem Onkel aufgewachsen sei (vgl.
Beschwerde S. 2 Pkt. 1 Abs. 1 relevanter Sachverhalt).
Unbesehen der genauen Herkunft der Beschwerdeführenden ist somit
festzuhalten, dass die von ihnen geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht glaubhaft ist, so dass sie auch nichts aus dem von ihnen zitierten
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und
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Seite 12
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18) zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.
4.5.2. In Übereinstimmung mit dem BFM ist sodann festzustellen, dass
die Beschwerdeführenden widersprüchliche und gesamthaft unzutreffen-
de Angaben zu ihren Muttersprachen und Sprachkenntnissen gemacht
haben. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen und unter Berücksichti-
gung der obigen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvor-
bringen erübrigt es sich, auf die diesbezüglich sehr ausführlichen und zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz näher einzugehen. Es kann auf
die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung und deren vorstehen-
de zusammenfassende Wiedergabe verwiesen werden. Die diesbezügli-
chen, ebenfalls einlässlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführenden
auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu
führen, zumal sie die von der Vorinstanz festgestellten diversen Unge-
reimtheiten (zum Beispiel erst im Verlaufe des Verfahrens eingestandene
gute, aktive Kiswahilikenntnisse, gute Englisch-, keine Somalikenntnisse)
nicht zu erklären vermögen.
4.5.3. Nicht mit der geltend gemachten Herkunft aus Somalia vereinbar
sind sodann auch die fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers zu
seinem angeblichen Herkunftsort G._______ und zu den dortigen Clans
(vgl. A 13 S. 5 und 10), kommt den jeweiligen Clans doch jeweils eine
wesentliche Bedeutung zu und sind heute die Stadt G._______ und ihr
Umland von diversen Somali-Clans und ethnischen Minderheiten be-
wohnt. Weiter erstaunt, dass der Beschwerdeführer als angeblicher Fi-
scher beispielsweise die Bajuni-Inseln nicht kennt (vgl. A 13 S. 5), zumal
diese kleinen Inseln entlang der Küste vor G._______ liegen und von den
Bajuni bewohnt werden.
4.5.4. Schliesslich vermögen auch die von den Beschwerdeführenden
eingereichten Dokumente aufgrund der vom BFM zu Recht festgestellten
Mängel sowie der leichten Beschaffbarkeit ihre geltend gemachte Her-
kunft nicht zu belegen. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zu bestäti-
genden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung sowie in
der Vernehmlassung verwiesen werden.
4.5.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Be-
schwerdeführenden ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht glaubhaft
machen konnten. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen können
zudem aufgrund der obenstehend dargelegten Ungereimtheiten nicht ge-
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Seite 13
glaubt werden. Das BMF hat demnach die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Vor
diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen, Anträge und
Beweismittel einzugehen, zumal diese nicht zu einer anderen Erkenntnis
führen könnten.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2. Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2-4 AuG ist. Allerdings findet diese Untersuchungspflicht
nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts sind die Behörden deshalb beispielsweise bei
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fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft nicht gehalten, nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen in möglichen Heimatstaaten zu forschen
(vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.).
6.3. Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführenden geltend, sie
stammten aus Mogadischu und seien somalischer Staatsangehörigkeit.
Wie vorangehend ausgeführt, haben sie hingegen keine rechtsgenügli-
chen Identitätspapiere eingereicht und die behauptete Herkunft nicht
glaubhaft machen können. Vielmehr haben sie ihre gesetzliche Mitwir-
kungspflicht in grober Weise verletzt, indem sie offensichtlich gezielt ver-
sucht haben, die Vorinstanz über ihre Muttersprachen und übrigen
Sprachkenntnisse zu täuschen und dem BFM somit verunmöglicht haben,
ihnen einen Herkunftsort zuzuordnen (vgl. oben E. 4.6.2. ff.). Die Be-
schwerdeführenden haben bei dieser Sachlage – wie von der Vorinstanz
zu Recht erwogen – die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung bezie-
hungsweise Verschleierung ihrer tatsächlichen Herkunft und Staatsange-
hörigkeit zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einem Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat-
staat – selbst unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin sowie dem Wohl der beiden 5- und 2-jährigen Kinder
(vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 übe die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) – keine landes- oder völkerrechtli-
chen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2-4 AuG entgegenstehen.
6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von den Be-
schwerdeführenden zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 21. August 2008 die unentgeltliche Rechtspflege
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gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen jedoch keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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