Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4919/2011
U r t e i l v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien A._______,
geboren am (…), Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
in die Niederlande (DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
5. Februar 2011 verliess und sich nach Italien begab, worauf er mit der
Bahn in die Schweiz gelangte, wo er am 8. Februar 2011 ein Asylgesuch
einreichte,
dass das BFM den Beschwerdeführer im Empfangs und Transitzentrum
Kreuzlingen am 11. Februar 2011 summarisch zu den Ausreise und
Asylgründe befragte,
dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
vortrug, er sei im Jahr 2006 von LTTELeuten festgenommen worden und
habe ein Training absolvieren müssen,
dass er nach 22 Tagen aus diesem Training geflohen sei, worauf er sich
nach B._______ begeben habe, wo er von den srilankischen
Sicherheitskräften ins C._______ verbracht worden sei,
dass er nach zwei Monaten aus diesem Camp entlassen worden sei,
dass er im August 2008 von den Behörden befragt und geschlagen
worden sei, weshalb er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen
habe,
dass dem Beschwerdeführer im Verlaufe der Kurzbefragung vom 11.
Februar 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die – gestützt auf
seine Angaben – mutmassliche Zuständigkeit Italiens für die Behandlung
seines Asylgesuches gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände in diesem
Zusammenhang vortrug,
dass Abklärungen des BFM bei der Schweizerischen Vertretung in
Colombo ergeben haben, dass die niederländischen Behörden dem
Beschwerdeführer ein vom 23. Dezember 2010 bis zum 6. Februar 2011
gültiges SchengenVisum erteilt haben,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 5. Mai 2011
das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungen bei der Schweizerischen
Vertretung in Colombo gewährt wurde,
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dass das BFM den Beschwerdeführer namentlich auf den Umstand
hinwies, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass er einen eigenen
Reisepass besitze, welcher ein von der niederländischen Botschaft
ausgestelltes SchengenVisum aufweise, aufgrund dieses Visums
mutmasslich die Niederlande für die Durchführung seines Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig seien und das Bundesamt daher
beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn in die
Niederlande wegzuweisen,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde,
Gründe gegen die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung
seines Asylverfahrens bzw. gegen die Wegweisung in die Niederlande
sprechende Umstände vorzutragen,
dass sich der Beschwerdeführer zur Frage seiner Wegweisung in die
Niederlande im Rahmen eines DublinVerfahrens nicht innert der vom
BFM gesetzten Frist vernehmen liess,
dass das BFM die zuständigen niederländischen Behörden am 4. Mai
2011 und 15. Juli 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO
(Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die niederländischen Behörden der Übernahme des
Beschwerdeführers am 25. Juli 2011 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2011 – eröffnet am
3. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande
verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo getätigten Abklärungen hätten
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ergeben, dass die niederländische Botschaft in Colombo dem
Beschwerdeführer ein SchengenVisum ausgestellt habe,
dass die niederländischen Behörden das Ersuchen des BFM um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II
VO gutgeheissen hätten, womit gemäss dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens bei den
Niederlanden liege,
dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der mit Schreiben vom 5.
Mai 2011 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht habe
vernehmen lassen,
dass die Überstellung in die Niederlande – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 25. Januar 2012
zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2011
sinngemäss gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm Asyl in der Schweiz
zu gewähren,
dass er dabei im Wesentlichen vortrug, es sei immer sein Ziel gewesen,
in der Schweiz um Asyl zu ersuchen und er habe nie in einem anderen
Land ein entsprechendes Asylgesuch gestellt,
dass sich der Beschwerdeführer hingegen zur Frage der Zuständigkeit
der niederländischen Behörden für die Durchführung seines Asyl und
Wegweisungsverfahrens bzw. zur Frage einer Überstellung in die
Niederlande nicht äusserte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorleigen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), weshalb
auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die
Gewährung von Asyl beantragt wird,
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dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 8. Februar 2011 zu Recht nicht eingetreten ist
und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt
hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die niederländischen Behörden am 25. Juli 2011 gestützt auf Art. 9
Abs. 4 DublinIIVO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 4. Mai
2011 respektive 15. Juli 2011 der Übernahme des Beschwerdeführers
zustimmten,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in den
Niederlanden kein Asylgesuch gestellt, unbehelflich bleibt, nachdem sich
die Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asylverfahrens
auf die Tatsache der VisumsErteilung stützt (Zuständigkeit gemäss Art. 9
Dublin IIVO; "takecharge" gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b Dublin II
VO),
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in den für die
Behandlung seines Asylgesuchs zuständigen DublinStaat (Niederlande)
ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung in die
Niederlande möglich ist,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des
BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten, da die
Niederlande unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind und
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Niederlande würden sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im
Beschwerdeverfahren Gründe vorträgt, die gegen die Zuständigkeit der
Niederlande für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
oder gegen die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande
konkret sprechen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des
Asyl und Wegeweisungsverfahrens verwiesen und in der Folge auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 3 AuG) regelmässig Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2),
dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non
RefoulementsGebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist,
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dass sich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45
a.a.O.), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung
gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande
zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: