B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4919/2017
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Castelnovi,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 18. Juni 2017 in der Schweiz ein und er-
suchte gleichentags um Asyl. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verord-
nung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR
142.318.1) wurde er dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Im
Rahmen der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juni
2017 und der Anhörung vom 9. August 2017 machte er im Wesentlichen
folgendes geltend:
B.
Er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______, Subzoba
C._______, Zoba Debub. Nach Abschluss der achten Klasse sei er im De-
zember 2012 zu seiner Grossmutter nach Asmara gezogen, wo er die
Schule fortgesetzt und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im (…) 2014
habe er die Schule in der (…) Klasse abgebrochen, sich in der Stadt ver-
steckt gehalten und im (…) 2014 eine (…) begonnen. (…) 2014 hätten Ge-
sandte des Schuldirektors seiner Grossmutter ein Schreiben der Schule
übergeben. Gemäss diesem Schreiben hätte er vorsprechen müssen, da
er Soldat werden würde. Dabei sei die Grossmutter aufgefordert worden,
ihn herauszugeben. Eine Woche später seien Soldaten vorbeigekommen
und hätten seine (…) verhaftet, da er nicht auffindbar gewesen sei. In der
Folge habe sich seine (…) an ihrer Stelle festnehmen lassen. Als er davon
erfahren habe, habe er sich gestellt, woraufhin seine (…) nach zweiwöchi-
ger Haft freigelassen worden sei. Von (…) 2014 bis (…) 2014 sei er in
B._______ in Haft gewesen. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht ge-
wesen und er sei krank geworden, weshalb er sich zur Flucht entschieden
habe. Gemeinsam mit zwei anderen Häftlingen sei ihm am (…) 2014 die
Flucht gelungen. Nach zwei Tagen Fussmarsch seien sie schliesslich in
Äthiopien angelangt. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine
(…) erneut verhaftet worden sei. Als die Behörden erfahren hätten, dass er
ausgereist sei, habe man seine (…) wieder freigelassen.
Nachts schrecke er immer auf und habe quälende Gefühle. Aufgrund sei-
ner Erlebnisse habe er mentale Probleme und könne sich nicht so gut er-
innern. In der Schweiz sei er deswegen in ärztlicher Behandlung.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Kopien der Einwohnerkarte
seiner Mutter, der Identitätskarten seiner Eltern, seiner Lebensmittelkarte
und seiner Schulzeugnisse zu den Akten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2017 – gleichentags eröffnet – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen respektive der fehlenden Asylrelevanz
der illegalen Ausreise begründet.
D.
Mit Beschwerde vom 31. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht den einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 13. September 2017 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Replik vom 13. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen fest. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die
durch Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2017 beantragte der Beschwer-
deführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die
Verweigerung des Asyls und die Wegweisung als solche blieben demge-
genüber unangefochten. Diese sind mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Seite 5
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat als Folge der Ablehnung des Asyls und der Nichtan-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft die Wegweisung angeordnet und
geht in ihrer Verfügung von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aus. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle komme auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge-
mäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Aus den Akten würden sich
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner würden weder die allgemeine
Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Weg-
weisung sprechen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei einer Rückkehr nach
Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde. Dieser verstosse gegen
das Verbot von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK und könne
auch nicht unter die Ausnahmeklauseln in Art. 4 Abs. 3 EMRK subsumiert
werden. Darüber hinaus verletze dieser auch das Folterverbot und das Ver-
bot unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK.
6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten
fest. Ergänzend führte sie aus, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben
des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall dem SEM die Prüfung verun-
möglicht werde, ob ein tatsächliches oder unmittelbares Risiko einer dro-
henden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Es könne aufgrund der Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht von einer tatsächlichen und unmit-
telbaren Gefahr einer Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst und
gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen
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Seite 6
werden. Darüber hinaus falle eine drohende Einberufung in den National-
dienst unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK und sei
somit vom Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK ausge-
nommen. Es seien aus den Akten auch keine konkreten Hinweise zu ent-
nehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3
EMRK drohe. Die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zufüh-
rung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu wer-
den, reiche für die Annahme eines „real risk“ nicht aus.
6.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde
geltend gemachten Begehren vollumfänglich fest. Der Vorinstanz entgeg-
nete er, dass die drohende Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK in seinem
Fall ausschliesslich daraus resultiere, dass ihm als eritreischer Staatsbür-
ger im dienstpflichtigen Alter bei einer Rückkehr die Einberufung in den
Nationaldienst drohe und er somit einer tatsächlichen und unmittelbaren
Gefahr ausgesetzt sei. Der Einzug in den Nationaldienst stelle sowohl eine
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch Art. 3 EMRK dar, weshalb der
Wegweisungsvollzug unzulässig sei.
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, grundsätzlich plau-
sibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 – 13.4).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vor-
gesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
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Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
Der Beschwerdeführer beschränkte seine mit Rechtsmitteleingabe vom
31. August 2017 vorgetragenen Rügen auf den Aspekt der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. hierzu: Rechtsbegehren 2). Die Zumutbar-
keit sowie die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurden nicht in Frage
gestellt. Der Vollständigkeit halber hält das Gericht hierzu Folgendes fest:
E-4919/2017
Seite 9
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert)
hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum
Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei be-
günstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berech-
tigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen
Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen
oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allge-
meinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, bei
dem keine vollzugsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen be-
kannt sind und der in seinem Heimatland über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz (Eltern, Grosseltern, drei Geschwister) verfügt. Es kann
davon ausgegangen werden, dass er auf die Unterstützung seiner Familie
zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder
zu integrieren. Überdies verfügt er über eine mehr als zehnjährige Schul-
bildung und hat vor seiner Ausreise eine (…) begonnen. Besondere indivi-
duelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr von einer existenziel-
len Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu ent-
nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinations-
entscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 7.3) überdies fest, dass die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend
konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2).
E-4919/2017
Seite 10
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.2 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Weg-weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfü-
gung vom 4. September 2017 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Ver-
hältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4919/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: