B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-49/2014
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 5. Juli 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ durchgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe
mit ihrem Kind bei Ihren Eltern im Tibet gelebt,
dass das Leben dort für sie schwer gewesen sei, nachdem sie vor Jahren
von ihrem Mann verlassen worden sei,
dass es zudem im Tibet keine Freiheiten gebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 – eröffnet am
27. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft ge-
setzt werden könne und unter Zwang nach Italien zurückgeführt würde,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids anführte, der
Beschwerdeführerin sei bei der Einreise in die Schweiz ihr gefälschter
Pass eingezogen worden und ausserdem sei darin ein Einreisestempel
vom 20. Juni 2013 aus C._______ ersichtlich gewesen,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM zur Übernahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 Abs. 1 (recte: Art. 10 Abs. 1)
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO) gutgeheissen hätten, womit gemäss Dublin-
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Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur
Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Italien liege,
dass sie anlässlich des ihr am 21. Juni 2013 gewährten rechtlichen Ge-
hörs geltend gemacht habe, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen,
weil Italien nicht so gut zu den Flüchtlingen sei wie die Schweiz,
dass der von ihr geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchen-
den Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu
bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates al-
leine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass ihr die Möglichkeit offen stehe, sich nach der Überstellung bei den
zuständigen Behörden in Italien als Asylsuchende registrieren zu lassen
und so in die asylrechtlichen Aufnahmestrukturen aufgenommen zu wer-
den,
dass ihre Ausführungen die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am
19. Juni 2014 zu erfolgen habe,
dass sodann keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdefüh-
rin nach Italien bestünden, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach
Italien zulässig sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sowohl zumutbar als auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2014 (Eingabe
und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sowie die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung beantragte,
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dass sie ferner in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
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VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass dem Einreisestempel des zu den Akten gereichten Passes zu ent-
nehmen ist, dass die Beschwerdeführerin nach C._______ flog, und sich
somit in einem Dublin-Territorium aufgehalten hat, bevor sie in die
Schweiz eingereist ist,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Be-
schwerdeführerin vom 4. Oktober 2013 am 19. Dezember 2013 explizit
zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Ita-
lien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung der Asyl- und Weg-
weisungsverfahren staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens aussagte, Italien sei
nicht so gut zu den Flüchtlingen wie die Schweiz,
dass dazu in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass
der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für ein Asyl- und Wegweisungsver-
fahren hat, da es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Per-
son ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen,
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sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den be-
teiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf
den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 (Bei-
lage 2) geltend macht, sie gehöre als alleinstehende Frau zu den verletz-
lichen Personen, für welche die Aufnahmebedingungen, insbesondere die
Unterbringungs- und Versorgungssituation, in Italien einen menschenun-
würdigen Zustand begründeten,
dass sie unter anderem je ein Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen
vom 24. Januar 2013 (Beilage 4) und des Verwaltungsgerichts Wiesba-
den vom 2. Oktober 2012 (Beilage 5) beilegte, gemäss denen eine Über-
stellung nach Italien nicht stattgefunden habe und das deutsche Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge angewiesen worden sei, das Asylverfah-
ren in Deutschland durchzuführen,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführerin nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass gemäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober
2013 alleinstehende Frauen in Italien nicht als verletzliche Personen gel-
ten,
dass sie jedoch in Milano stärker geschützt würden und es kaum denkbar
sei, man würde sie aus einem Zentrum entlassen und auf die Strasse
stellen (vgl. Ziffer 6.2),
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dass die Beschwerdeführerin beweisen oder glaubhaft machen muss,
dass ihre Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden respektive
die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, der Beschwerdeführerin obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-
493),
dass dieser Nachweis mit den allgemeinen Ausführungen zur Lage in Ita-
lien nicht erbracht worden ist und die Beschwerdeführerin auch nicht gel-
tend machte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die
auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen kön-
nen,
dass ferner davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich
als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des
Non-Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3–7.7 S. 637 ff.),
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie") systematisch verstösst,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in sei-
ner neueren Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
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dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.,
§ 43 und 45),
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht einhalte, mangels ausreichender An-
haltspunkte nicht umgestossen wurde,
dass deshalb nicht weiter auf die unter Verweis auf einen SFH-Bericht
vom Oktober 2013 aufgezeigten Mängel in Italien einzugehen ist,
dass den eingereichten deutschen Urteilen ein anderer Sachverhalt
zugrundeliegt,
dass in einem Fall die Beschwerde einer Familie mit Kindern und im an-
deren diejenige eines Minderjährigen behandelt wurde,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach entgegen der Beschwerde keinen Grund für die An-
wendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO)
gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, sie aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
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oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die gesetzli-
chen Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: