Abtei lung V
E-4920/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Antonioni;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4920/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge am 13. Februar 2009 seine Heimat verliess und am
20. Februar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe (EVZ) vom 2. März 2009 sowie der Anhörung vom
16. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, eines Nachts hätten Banditen eine der Ehefrauen seines
Chefs C._______, für welche er als Leibwächter tätig gewesen sei,
beraubt, vergewaltigt, in den Kofferraum ihres Autos gesteckt und ent-
führt,
dass sie, D._______, in der Folge ihn fälschlicherweise der Verge-
waltigung beschuldigt habe, woraufhin er auf Geheiss seines Chefs
von der Polizei festgenommen und während dreier Tage festgehalten
und misshandelt worden sei,
dass sein Bruder E._______ aus Italien gekommen sei, um ihn
freizukaufen, und er daraufhin das Land mit Hilfe von E._______
verlassen habe, da einer der Polizisten ihm gesagt habe, sein Chef
wolle ihn tot sehen,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 22. Juli 2009 - zugestellt am 27. Juli 2009 - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, welche es dem Beschwerdeführer
verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten behördlichen Mass-
nahmen einem legitimen Zweck gedient hätten, nämlich der Überprü-
fung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe,
dass seine Vorbringen bezweifelt würden, da sie nicht fundiert seien
und er sich an wichtige Umstände nicht mehr zu erinnern vermöge,
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was den Eindruck erwecke, er habe das Geschilderte nicht selbst er-
lebt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzli-
che Abklärungen aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 22. Juli 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009
mit Beschwerde vom 3. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten hat,
dass er dabei sinngemäss um die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung sowie um die Überprüfung seines Asylgesuchs ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, im Folgenden eingegangen werden wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
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wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als
zutreffend zu erachten sind,
dass es der Beschwerdeführer Asylverfahren unterlassen hat, Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG inner-
halb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben,
dass nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer von sei-
nem Bruder keine Kontaktdaten hat, obwohl sich dieser zuvor intensiv
um ihn gekümmert haben soll, indem er von Italien nach Nigeria ge-
reist, den Beschwerdeführer freigekauft und dessen Ausreise bis in die
Schweiz organisiert haben soll, zumal auch davon ausgegangen wer-
den kann, dass sich der Bruder beim Beschwerdeführer melden wür-
de, hätte er seine Telefonnummer tatsächlich gewechselt,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, sein Bruder E._______
habe seinen Pass und er könne ihn in Italien nicht erreichen, da er
wohl die Nummer gewechselt habe und er nicht wisse, wo sein Bruder
wohne (A4 S. 4 f., A17 S. 4 f.), folglich als stereotype Vorbringen zu
qualifizieren sind, die keine plausible Begründung für die Nichtabgabe
von Reise- oder Identitätspapieren zu liefern vermögen,
dass er weiter im EVZ ausführte, seine Identitätskarte sei von der Poli-
zei zurückbehalten worden, an der direkten Anhörung jedoch angab,
diese sei bei ihm zu Hause (A4 S. 5, A17 S. 5),
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dass sich darüber hinaus auch seine Ausführungen, er wisse nichts
über die Reise, da sein Bruder alles organisiert habe, weshalb er we-
der von den Papieren, die der Bruder für ihn zum Reisen benutzte,
noch von den Orten, wo sie angekommen und von wo sie weitergeflo-
gen seien, eine Ahnung habe, als konstruiert, weltfremd und im Ergeb-
nis unglaubhaft erweisen (A4 S. 7, A17 S. 6 und 9),
dass weder nachvollziehbar ist, weshalb der Bruder - welcher seit
1991 in Italien leben und dem Beschwerdeführer nach Nigeria zu Hilfe
geeilt sein soll - den Beschwerdeführer nach Ankunft in Italien in die
Schweiz weitergeschickt und ihn nicht bei sich in Italien aufgenommen
habe, noch dass der 36-jährige Beschwerdeführer all seine Papiere
sowie die ganze Organisation seiner Reise seinem Bruder überlassen
haben soll (A4 S. 7, A17 S. 9),
dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich Identitätspapieren nichts
Neues angeführt wird,
dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in
Wirklichkeit im Besitz von Papieren, mit denen er gereist ist, und wolle
diese den Behörden nicht offenlegen,
dass diese Folgerung durch sein Abstreiten des Aufenthaltes in Öster-
reich im Zeitraum 2000/2001 und des Durchlaufens eines am 27. Juni
2001 negativ geendeten Asylverfahrens, welche Tatsache durch Fin-
gerabdruckvergleiche und eine Bestätigung der zuständigen österrei-
chischen Behörde bewiesen ist, noch Auftrieb erhält, zumal damit
wahrscheinlich wird, dass er sich seit Abschluss jenes Asylverfahrens
in europäischen Ländern aufgehalten hat, was ohne jegliche Ausweise
problematisch gewesen sein dürfte,
dass der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht glaubhaft darzule-
gen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände
an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass der Beschwerdeführer im EVZ aussagte, dass der korrupte Poli-
zist ihm beim Verlassen des Polizeipostens gesagt habe, dass er sich
verstecken solle, da C._______ ihn tot sehen wolle (A4 S. 6),
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dass demgegenüber gemäss den Aussagen an der Anhörung zu den
Asylgründen bei seiner Ankunft auf dem Polizeiposten glücklicherwei-
se jemand gekommen sei und ihn gewarnt habe, sein Chef habe ange-
ordnet, er dürfe die Untersuchungshaft nicht lebendig verlassen (A17
S. 8),
dass er im EVZ weiter aussagte, die Banditen hätten ihn am 26. Janu-
ar 2009 in den Kofferraum ihres Autos gesteckt und am 27. Januar
2009 in F._______, einer Stadt in der Nähe von B._______,
freigelassen (A4 S. 6), während er sich an der späteren Anhörung
weder an das Datum seiner Entführung, noch an den Ort seiner
Freilassung erinnern konnte (A17 S. 10),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen
nicht geglaubt werden können,
dass des Weiteren auf die von der Vorinstanz angeführten Ungereimt-
heiten zu verweisen ist,
dass die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen bezüglich
der Korruption in seiner Heimat grundsätzlich nicht angezweifelt wer-
den, jedoch in keiner Weise geeignet sind, an der Einschätzung der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen etwas zu ändern,
dass in der Beschwerdeschrift zu den Asylvorbringen und der Argu-
mentation der Vorinstanz weiter nichts angeführt wird, das der Be-
schwerdeführer nicht bereits in den Befragungen angab, weshalb die
Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen umzustossen,
dass die Argumentation des BFM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen ist und die Vorin-
stanz demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht,
dass demnach die Fragen offen bleiben können, ob bei einer hypothe-
tischen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, sein
Chef wolle ihn tot sehen, der Staat schutzwillig und -fähig wäre, ob
dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen-
stünde und ob eine Überprüfung dieser Fragen in einer summarischen
Prüfung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vom BFM ausreichend
vorgenommen wurde,
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dass das BFM zu Recht davon ausging, es seien keine weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder - wie sich
aus den folgenden Erwägungen ergeben wird - eines allfälligen Weg-
weisungshindernisses erforderlich,
dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und
sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden An-
spruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Hei-
matland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30], Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Men-
schenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 1 und 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1084 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105 ]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art.
25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne
von Art. 83 Abs. 3 AuG erweist, da vor dem Hintergrund der obenste-
henden Erwägungen nicht von drohenden Menschenrechtsverletzun-
gen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm selber obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere in geboteneer Weise mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass diese Feststellungen über das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernisse allesamt ohne Weiteres aufgrund der bestehenden Akten
getroffen werden können und keine weiteren diesbeuzüglichen Abklä-
rungen erforderlich sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdever-
fahrrens von Fr 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kostenauflage zu seinen Lasten selbst dann erfolgen müsste,
wenn in der kommentarlosen Einreichung einer Fürsorgebestätigung
ein Gesuch um Kostenerlass im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG er-
blickt würde, da die Beschwerde ohnehin aussichtslos im Sinne dieser
Bestimmung ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Contessina Theis
Versand:
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