B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4920/2016
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Stefan Frost,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 4. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen eige-
nen Angaben am (…) März 2013 in Richtung Äthiopien, wo er sich während
knapp eineinhalb Jahren zunächst in Flüchtlingslagern und danach bei sei-
ner Tante aufgehalten habe. Sodann sei er via den Sudan, Libyen und Ita-
lien am 28. Juni 2016 in die Schweiz gelangt und habe gleichentags um
Asyl nachgesucht.
B.
Mit Zuweisungsverfügung vom 30. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer
dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
C.
An der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2016 gab der Beschwer-
deführer als Ausreisegrund an, er sei im Jahr 2013 als (…)jähriger von ei-
nem einfachen Soldaten ohne Grund gefesselt, mit Milch übergossen und
der Sonne ausgesetzt worden. Durch Zufall sei seine Grossmutter vorbei-
gekommen und habe den Soldaten zur Rede gestellt, woraufhin ihn dieser
befreit habe. Reklamationen bei dessen Vorgesetzten sowie beim Verwal-
ter des Kreises seien erfolglos geblieben. Zudem sei er (Beschwerdefüh-
rer) an einem anderen Tag kurz vor seiner Ausreise von einem Soldaten
verprügelt worden.
D.
An der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juli 2016 gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Familie habe kaum Geld erhalten
vom Staat, obschon sein Vater als Märtyrer gefallen sei. Er habe mit seinen
Grosseltern in einem Grenzdorf gelebt und sei dort von Soldaten schika-
niert worden. Als er einmal abends um zirka 20 Uhr noch auf dem Feld
gearbeitet habe, hätten Soldaten ihn mit einem Stock geschlagen. Sie hät-
ten ihn verhaftet und erst am folgenden Tag freigelassen. Aus diesen Grün-
den habe er seinen Heimatstaat schliesslich verlassen, ohne seine Familie
vorgängig darüber zu informieren. Von seinem Dorf aus habe er die
Logistik-Fahrzeuge beobachten können, welche die Soldaten beliefert hät-
ten. Deshalb habe er gewusst, wo sich die Grenze zwischen Eritrea und
Äthiopien befinde. Von B._______ – einem von äthiopischen Soldaten be-
setzten Dorf – aus, habe er die Grenze überquert. Seine Ausreise habe
ihm sein Cousin finanziert, der in Israel lebe. In den Flüchtlingslagern habe
er vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) keine
Flüchtlingskarte erhalten, da er noch minderjährig gewesen sei. Bei einer
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Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er, dass er in eine unterirdische
Zelle gesperrt werde, weil er das Land illegal verlassen habe.
E.
Am 2. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Entwurf des Asylent-
scheids zur Kenntnis gebracht.
F.
In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 2. August 2016 stellte
sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Vorgehen des SEM
entspreche nicht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und
erweise sich somit als unzulässig.
G.
Mit Verfügung vom 4. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an,
wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
H.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die An-
erkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 gewährte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein.
J.
Die Vernehmlassung des SEM vom 30. August 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer am 31. August 2016 durch das Gericht zur Kenntnis ge-
bracht und ihm Frist gesetzt zur Einreichung einer Stellungnahme.
K.
Die Replik des Beschwerdeführers ging am 16. September 2016 beim Ge-
richt ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verord-
nung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art.
3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge.
5.
5.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, an-
gesichts erheblicher Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerde-
führers könnten seine Asylvorbringen nicht geglaubt werden. Es würden
zudem keine konkreten Indizien vorliegen, welche darauf hindeuten wür-
den, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung durch die heimatlichen Be-
hörden, weil er seinen Heimatstaat illegal verlassen habe. Gegen Perso-
nen die freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die Straftatbe-
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stände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Insbeson-
dere könnten sie gewisse Forderungen erfüllen, beispielsweise die Bezah-
lung der Diasporasteuer, und hätten damit die Möglichkeit straffrei zurück-
zureisen. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verwei-
gert noch sei er aus diesem desertiert, womit er nicht gegen die Procla-
mation on National Service aus dem Jahr 1995 verstossen habe. Insofern
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch werde ab-
gelehnt. Daran vermöge auch seine Minderjährigkeit nichts zu ändern.
5.2 Seine Beschwerdeanträge begründete der Beschwerdeführer damit,
dass die illegale Ausreise aus Eritrea gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts nach wie vor bestraft werde. Demgemäss seien
Kinder ab 11 Jahren von der Visumserteilung ausgeschlossen und könnten
somit das Land nicht legal verlassen. Die Praxisänderung des SEM sei un-
zulässig, weil sie nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht festgeleg-
ten Anforderungen entspreche, insbesondere wegen fehlender essentieller
Informationsquellen, die für die Asylpraxis relevant seien. Ausserdem habe
keine ausgewogene Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Infor-
mationen gemäss Country of Origin Information (COI)-Standards stattge-
funden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es denn auch keine for-
melle Grundlage und somit auch keine Rechtssicherheit dafür, dass die
eritreische Regierung freiwilligen Rückkehrern in irgendeiner Form Amnes-
tie gewähre. Weitergehende Informationen zu minderjährigen Rückkehren
würden im Übrigen keine vorliegen, weshalb nicht der Schluss gezogen
werden könne, diese seien keiner Bestrafung ausgesetzt.
5.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf die neuen Erkenntnisse,
die sich aus der Fact-Finding Mission vom März 2016 ergeben hätten. Ent-
gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liege die Substanziie-
rungslast nicht beim SEM. Vielmehr müsse er glaubhaftmachen, dass kon-
krete Hinweise dafür bestünden, dass bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten seien.
Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sei
das SEM jedenfalls zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre
Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea
stützen würden, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete
Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Zudem
habe auch das Bundesverwaltungsgericht eine differenzierte Betrach-
tungsweise erkennen lassen.
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5.4 Der Beschwerdeführer gab in der Replik an, das SEM spreche selber
von einer dünnen Quellenlage, die ausserdem kaum überprüfbar sei. Es
sei deshalb klar unzulässig, dass auf dieser Grundlage eine Anpassung
der bisherigen Praxis vorgenommen wurde. Hinsichtlich der angeblichen
Schilderungen von Personen im Asylverfahren würden schliesslich jegliche
einzelfallspezifische Angaben fehlen, weshalb diese weder nachvollzieh-
bar noch überprüfbar seien. Es sei auch noch auf zwei Fälle hinzuweisen,
in welchen das SEM nicht nach der angekündigten Praxisanpassung ent-
schieden habe, sondern den minderjährigen Beschwerdeführenden wegen
illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil
publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage be-
fasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben,
bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten.
6.1.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass
bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Ver-
lassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr
strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an we-
nige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Perso-
nenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Lan-
des als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit
drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Mas-
senfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.2).
6.1.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung
auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Er-
kenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genü-
gend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, wel-
che beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von der-
jenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die
Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch viele
Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu
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verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher aus-
geführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatli-
chen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Ge-
stützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden
könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Perso-
nen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre
Heimat zurückkehren konnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit
erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als
objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von
Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
ebenda, E. 5.2).
6.2 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Die
durch den Beschwerdeführer geltend gemachten zwei Vorfälle mit Solda-
ten, die in seiner Wohnregion stationiert gewesen seien, vermögen keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen:
6.2.1 Zunächst erachtet auch das Gericht diese Vorbringen als unglaub-
haft. Zur Begründung kann im Wesentlichen auf die Verfügung des SEM
verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). Der Beschwerde-
führer gab insbesondere den zweiten Vorfall widersprüchlich wieder. An der
BzP sprach er davon, dass er und andere aus seinem Dorf von einem Sol-
daten mit einem Spitznamen verprügelt worden seien, während er an der
Anhörung zu Protokoll gab, mehrere Soldaten hätten ihn sowie einige an-
dere mit einem Stock geschlagen, in einen Raum gesperrt und erst am
nächsten Tag wieder freigelassen. An der Anhörung bestritt er sodann
seine bei der BzP protokollierte Aussage (vgl. SEM-Akten, A16, S. 8; A17,
F114 ff.; F139 f.). Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die
Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM nicht bestritten und die Asylge-
währung nicht beantragt.
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6.2.2 Im Übrigen wären diese Nachteile, selbst wenn die Vorbringen ge-
glaubt werden könnten, kaum als ernsthaft im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG
zu qualifizieren. Schliesslich wäre auch keine asylrelevante Verfolgungs-
motivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich; so gab auch der Be-
schwerdeführer an, er wisse nicht aus welchen Gründen diese Soldaten
derart aggressiv gewesen seien; möglicherweise, weil er so ein aktives
Kind gewesen sei (vgl. SEM-Akten, A16, S. 8; A17, F121 ff.).
6.3 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfol-
gungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 4. August 2016 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrich-
ter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark