B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4921/2012
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (…).
E-4921/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 sein erstes Asylgesuch
in der Schweiz stellte, worauf das BFM mit Entscheid vom 16. September
2009 im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses nicht eintrat und die Wegweisung
nach Italien anordnete, woraufhin der Beschwerdeführer am 15. Oktober
2009 nach Italien überstellt wurde,
dass er am 29. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ erneut um Asyl nachsuchte, am 11. Juni 2012 summarisch be-
fragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der
Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ge-
währt wurde,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Wesentlichen geltend
machte, er wolle in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellen, da seine
Ehefrau hier lebe,
dass er im Juli 2010 von Italien in den Sudan gegangen sei, da er in Ita-
lien kein Dach über dem Kopf gehabt habe und nicht habe arbeiten kön-
nen,
dass er seit Oktober oder November 2010 mit seiner Frau zusammen sei
und sie am 12. Februar 2011 in Khartum geheiratet hätten,
dass er seit der Heirat bis im Juni 2011 im Sudan mit seiner Frau zusam-
mengelebt habe und dann verhaftet worden und neun Monate in Haft ge-
wesen sei,
dass er im März 2012 über Istanbul und Mailand in die Schweiz gereist
sei, da er von Verwandten erfahren habe, dass sich seine Frau hier auf-
halte,
dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 11. Juni
2012 einen am 12. Februar 2011 im Sudan ausgestellten Trauschein zu
den Akten reichte,
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dass die italienischen Behörden zum Gesuch des BFM vom 6. Juli 2012
um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung nah-
men,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 (eröffnet am
13. September 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
nach Italien sowie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründete,
nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM nicht Stellung genommen hätten, sei die
Zuständigkeit gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 21. Juli 2012
an Italien übergegangen,
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO unter den Begriff "Familienangehö-
rige" unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, die eine
dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) führten beziehungsweise die bereits im Heimat-
land eine Familie gebildet hätten, fallen würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten und Wider-
sprüche zur angeblichen Ehegemeinschaft mit seiner Frau enthalten wür-
den,
dass der heimatliche Trauschein nicht als aussagekräftiges Beweismittel
zu gelten vermöge, da solche in Eritrea leicht käuflich erwerbbar und ein-
fach zu fälschen seien,
dass es sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine eheähnliche Ge-
meinschaft handle, da das Paar nie während längerer Zeit zusammenge-
lebt habe,
dass somit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin kein
familiäres Verhältnis im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO bestehe und
die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens nicht widerlegt werde,
dass der Vollzug im Weiteren auch zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2012 gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das Bundesamt sei
anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklä-
ren und dieses materiell zu prüfen, im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschie-
den habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darlegt, gemäss Art. 7 Dub-
lin-II-VO sei derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zu-
ständig, in dem der Asylbewerber einen Familienangehörigen habe, dem
das Recht auf Aufenthalt in der Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden
sei und zwar ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunfts-
land bestanden habe,
dass der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt
worden sei, und er diese am 12. Februar 2011 in Khartum geheiratet ha-
be, was er durch Beibringung des Original-Ehescheines belegt habe,
dass das BFM in seiner Verfügung dargelegt habe, dieses Dokument
vermöge nicht als aussagekräftiges Beweismittel zu gelten, da ein sol-
ches in Eritrea leicht käuflich erwerbbar sei, es jedoch unterlassen habe,
konkrete Anzeichen für eine Fälschung zu nennen,
dass neben dem eingereichten Eheschein auch zahlreiche Fotografien
und Videos die Eheschliessung des Beschwerdeführers belegen würden,
dass das BFM weiter festgestellt habe, es handle sich nicht um eine ehe-
ähnliche Gemeinschaft, da das Paar nie während längerer Zeit zusam-
mengelebt habe,
dass das Paar aber seit der Hochzeit bis im Juni 2011 zusammengelebt
und vorgehabt habe, in Khartum zusammen wohnen zu bleiben,
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dass diese Pläne jedoch durch die Verhaftung des Beschwerdeführers im
Juni 2011 und die anschliessende neunmonatige Haft durchkreuzt wor-
den seien,
dass es somit äussere Umstände gewesen seien, die die Trennung er-
zwungen hätten,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im dritten Monat schwanger
und deshalb auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen
sei,
dass als Beweis für die Schwangerschaft eine Kopie eines Terminkärt-
chens der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Spitals C._______
eingereicht und weitere Belege in Aussicht gestellt wurden,
dass ausserdem eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des
Beschwerdeführers, eine Fürsorgebestätigung vom 17. September 2012
sowie eine CD-Rom als Beweismittel zu den Akten gereicht wurden,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom
21. September 2012 den Wegweisungsvollzug mangels Aktenbesitzes
gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung
vom 25. September 2012 feststellte, die Gesuche um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG würden aufgrund der Aussichtlosigkeit der Be-
schwerde abgewiesen, und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2012 ein
Ultraschallbild seiner Partnerin zu den Akten reichte,
dass er am 27. September 2012 eine weitere CD-Rom sowie Fotografien
einreichte, welche das Ehepaar unter anderem beim Unterschreiben des
Trauscheins zeige, was zusammen mit den vielen Bildern und Videos auf
der CD-Rom nachweise, dass er am 12. Februar 2011 seine Partnerin in
Khartum geheiratet habe,
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dass er deshalb darum ersuche, die Zwischenverfügung vom 25. Sep-
tember 2012 in Wiedererwägung zu ziehen, das Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die neu zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 28. Sep-
tember 2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per
sofort aussetzte,
dass sie mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2012 feststellte, auf-
grund der beiden Eingaben vom 25. und 27. September 2012 rechtfertige
es sich, auf die Zwischenverfügung vom 25. September 2012 zurückzu-
kommen,
dass sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiedererwägungs-
weise gewährte und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung guthiess,
dass sie der Vorinstanz ausserdem Frist zur Einreichung einer Vernehm-
lassung setzte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2012 feststellte,
die neuen Beweismittel könnten die geltend gemachte Heirat im Sudan
am 12. Februar 2011 nicht belegen, da sie über keinerlei Beweiskraft ver-
fügen würden,
dass die eingereichte CD-Rom Fotos der angeblichen Hochzeit enthalte,
welche vom 26. August 2004 datieren würden, was belege, dass die Da-
teien zuletzt im Jahr 2004 geändert worden seien, was wiederum dem
geltend gemachten Datum der Eheschliessung am 12. Februar 2011 wi-
derspreche und die angeblich geschlossene Ehe als unglaubwürdig er-
scheinen lasse,
dass deshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung fest-
gehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde,
dass der Beschwerdeführer dem in seiner Replik vom 20. Dezem-
ber 2012 entgegenhielt, die Argumentation des BFM sei nicht schlüssig
und die eingereichten Beweismittel würden die Eheschliessung eindeutig
belegen,
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dass die Datierung der Fotografien wohl darauf zurückzuführen sei, dass
die Kamera nach dem äthiopischen Kalender eingestellt (das Jahr 2011
gemäss unserem Kalender entspreche dem Jahr 2003/2004 des äthiopi-
schen Kalenders) oder das Datum schlicht falsch eingestellt gewesen sei,
dass jedoch feststehe, dass die Fotografien nicht im Jahr 2004 nach un-
serem Kalender aufgenommen worden seien, zumal der Beschwerdefüh-
rer damals erst 20-jährig und seine Partnerin sogar erst 13-jährig gewe-
sen sei, was erkennbar wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe eine Bestätigung des Mig-
rationsamtes D._______ bezüglich Wochenend-Urlaub des Beschwerde-
führers bei der Ehefrau zu den Akten reichte,
dass er am 7. Januar 2013 zwei Fotografien einreichte, welche seine
Partnerin als Kind und als Jugendliche zeigten, um darzulegen, dass die
Hochzeitsfotografien seine Partnerin eindeutig nicht im Alter von 13 Jah-
ren zeigen würden und somit nicht aus dem Jahr 2004 stammen könnten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 43 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Vorinstanz sich im vorliegenden Fall nicht für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig erachtet, da die Zuständigkeit am 21. Ju-
li 2012 an Italien übergegangen sei,
dass der Vorinstanz insoweit zuzustimmen ist, als dass Italien auf das
Gesuch um Übernahme gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO des
BFM nicht reagierte und die Zuständigkeit somit grundsätzlich an Italien
übergegangen ist,
dass im Dublin-Verfahren der Grundsatz gilt, wonach die Zustimmungser-
klärung eines Mitgliedstaates – sei es durch eine positive Antwort oder
durch Zustimmungsfiktion/Verfristung – und dessen Ergebnis (auch wenn
dieses auf Umständen beruht, die zweifelhaft erscheinen) der Rechtskon-
trolle des Einzelnen entzogen ist, ausser die Umsetzung dieses Ergeb-
nisses würde durch die Überstellung zu einer Verletzung der EMRK füh-
ren (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG: Dublin II-Verordnung:
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Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. überarbeitete Auflage,
Wien/Graz 2010, Rz. K10 zu Art. 19, S. 154f.), oder das Konsultationsver-
fahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitglied-
staates seien grob fehlerhaft gewesen, da dem ersuchten Mitgliedstaat
wichtige Informationen vorenthalten wurden (vgl. a.a.O. Rz. K11 zu
Art. 19, S. 155f. sowie zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5079/2009),
dass sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zu seiner Partnerin,
welche in der Schweiz Asyl erhalten hat, sowie jene zu seinem ungebo-
renen Kind stützt, weshalb zu prüfen ist, ob eine allfällige Überstellung
des Beschwerdeführers zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen wür-
de,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen und ge-
mäss dem Bestätigungsschreiben des Migrationsamtes D._______ so
viel Zeit wie möglich mit seiner Ehefrau verbringe und insbesondere über
die Wochenenden (von Freitagnachmittag bis Sonntagabend) jeweils bei
dieser wohne, wobei er auf einen baldigen Wohnsitzwechsel zu seiner
schwangeren Frau hoffe,
dass das BFM den eingereichten Eheschein nicht berücksichtigte, da sol-
che Dokumente in Eritrea leicht käuflich erwerbbar seien, es jedoch un-
terlässt, auf Fälschungsindizien hinzuweisen oder sich dazu zu äussern,
dass es sich nicht um ein eritreisches, sondern ein sudanesisches Doku-
ment handelt,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Anhörung vom 11. Ap-
ril 2012 aussagte, ihren Mann schon in Eritrea gekannt, ihn am
12. Februar 2011 geheiratet und ab diesem Datum mit ihm zusammenge-
lebt zu haben, was mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein-
stimmt (vgl. vorinstanzliche Akten N 573 423, A13 F28 ff.),
dass das Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezüglich
Datierung der Fotografien in der Replik des Beschwerdeführers plausibel
erklärt wird und tatsächlich aufgrund des Alters der Ehefrau des Be-
schwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die Fotografien aus
dem Jahr 2004 stammen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eheschliessung des Beschwer-
deführers nach dem Gesagten und aufgrund des eingereichten Ehe-
scheins für glaubhaft und genügend belegt hält,
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dass darauf hinzuweisen ist, dass der Umstand, dass der Beschwerde-
führer nicht über längere Zeit mit seiner Ehepartnerin zusammengelebt
hat, auf äussere Umstände zurückzuführen ist,
dass aufgrund des oben genannten Schreibens sowie der Schwanger-
schaft der Ehefrau des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt von
einer stabilen Beziehung und einer starken Bindung der Familie auszu-
gehen ist,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Person nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit ge-
festigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilli-
gung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung
hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan-
spruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, jeweils mit wei-
teren Hinweisen),
dass der Partnerin des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde und sie
somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne obiger Erwägung
verfügt,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine po-
tenziell langfristige Trennung von Eheleuten auch bei abgelehnten Asyl-
suchenden für rechtswidrig erklärt hat (vgl. Agraw v. Switzerland, Urteil
des EGMR vom 29. Juli 2010),
dass die Überstellung nach Italien und somit die Umsetzung der durch
Verfristung an dieses Land übergegangenen Zuständigkeit zu einer Ver-
letzung von Art. 8 EMRK führen würde, weshalb im Folgenden die Zu-
ständigkeit zu überprüfen ist,
dass das BFM gemäss seiner Anfrage (vgl. B11) davon ausging, der Be-
schwerdeführer habe Italien nie verlassen und deshalb um Übernahme
gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (take back) ersuchte,
dass der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, Italien bereits im Juli 2010
verlassen und sich bis zu seiner Ausreise im März 2012 im Sudan auf-
gehalten zu haben,
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dass das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits oben festgestellt – die
Eheschliessung und somit auch den Aufenthalt des Beschwerdeführers
im Sudan für glaubhaft hält,
dass somit davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer mehr
als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten der
Dublin-II-VO aufgehalten hat,
dass gemäss Information der italienischen Behörden vom 15. Oktober
2012 der Aufenthaltstitel aufgrund subsidiären Schutzes des Beschwer-
deführers im Jahr 2011 ablief und dieser somit nicht im Besitz eines von
Italien ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist,
dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO die Verpflichtungen Italiens so-
mit erlöscht sind, und das BFM Italien korrekterweise gemäss Art. 16
Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO (take charge) hätte anfragen müssen,
dass gemäss Art. 7 Dublin-II-VO jener Mitgliedstaat für die Behandlung
des Asylgesuchs zuständig ist, in welchem einem Familienangehörigen
– ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestan-
den hat – das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling
gewährt wurde, sofern die betroffenen Personen dies wünschen,
dass der Ehepartnerin des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt und Asyl gewährt wurde, womit die Voraussetzungen von Art. 7
Dublin-II-VO erfüllt sind,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die Vorin-
stanz bei einer Anfrage gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO auf-
grund der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der guten Zusammenar-
beit und des guten Glaubens verpflichtet ist, den ersuchten Drittstaat an-
lässlich des Konsultationsverfahrens über relevante Sachverhaltselemen-
te zu informieren und ein Unterlassen zur Unwirksamkeit der Zustim-
mungserklärung führt (vgl. FILZWIESER / SPRUNG, a.a.O.: Rz. K11 zu Art.
19, S. 155f.),
dass es das BFM unterlassen hat, die italienischen Behörden über den
Aufenthalt der Partnerin des Beschwerdeführers in der Schweiz und de-
ren Asylgewährung oder deren Schwangerschaft zu informieren (vgl.
B11),
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Seite 12
dass es sich dabei um relevante Informationen handelt, da Italien dem
Übernahmeersuchen der Schweiz möglicherweise nicht entsprochen hät-
te, wenn es von der Schwangerschaft und dem Aufenthalt der Ehefrau
des Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis gehabt hätte,
dass somit auch dieser Umstand zur Unwirksamkeit der Zustimmungser-
klärung durch Italien geführt hätte,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung
des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, sich gemäss Art. 7
Dublin-II-VO für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote vom
20. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 2473.75.– (inkl. Spe-
sen, nicht MWST pflichtig) eingereicht hat und diese etwas überhöht er-
scheint,
dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 – 13 VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1800.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4921/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. September 2012 wird aufgehoben und
die Vorinstanz angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
einzutreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Aglaja Schinzel
Versand: