B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4921/2013
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reichte am
30. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in (…) ein
Asylgesuch ein. Am 11. Juni 2013 wurde er summarisch befragt und ihm
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2013 – zugestellt am 27. August 2013 –
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Polen weg und forderte ihn auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies
verpflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung,
teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine
aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
3. September 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte (sinngemäss), es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 22. August 2013 fest, dass
der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachge-
wiesen habe, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2010 in Litauen,
am 23. Februar 2011 in Finnland, am 18. Mai 2011 in Schweden, am
13. September 2012 in Polen, am 17. September 2012 in Deutschland
und am 26. März 2013 in Luxemburg um Asyl ersucht hatte. Auf Informa-
tionsersuchen vom 13. August 2013 hin teilten die Behörden Litauens der
Schweiz mit, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2011 über Lettland
nach Georgien zurückgeführt worden sei. Gestützt darauf ersuchte das
BFM am 16. August 2013 die polnischen Behörden um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16. Abs. 1 Bst. c VO Dublin. Die
polnischen Behörden hiessen das Ersuchen am 22. August 2013 gut.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die polnischen Behörden wür-
den ihn nach Georgien zurückführen, wo ihm der Tod drohe.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
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den. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestim-
men, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren.
4.2 Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts anrufbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der
Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Non-
Refoulementgebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Polen ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK und es bestehen keine
konkreten Hinweise dafür, dass sich Polen nicht an die daraus resultie-
renden Verpflichtungen hält. Der Beschwerdeführer substantiiert in keiner
Weise, dass sein Asylgesuch nicht sorgfältig geprüft werde oder die ange-
fochtene Verfügung zu beanstanden sein sollte, und solches ist auch
nicht anzunehmen. Die Vorinstanz ist demnach in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstel-
lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
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Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG
und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher