Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4922/2008
U r t e i l v om 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______,
geboren (…), C._______, geboren (…) und D._______,
geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind eritreische Staatsangehörige. Gemäss
ihren Angaben verliessen sie ihr Heimatland am 23. Juli 2006 und
gelangten über den Sudan, Ägypten und Italien am 2. Oktober 2006 in die
Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
B.
Die Mutter (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wurde am 16. Oktober
2006 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch
befragt und am 30. Januar 2008 in Bern ausführlich zu ihren Asylgründen
angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, ihr
Ehemann sei am 30. Mai 2006 an ihrem gemeinsamen Wohnsitz in
E._______ von drei Polizisten verhaftet worden. Zwei Wochen danach sei
sie zu Hause von Polizisten aufgesucht worden, die ihr mitgeteilt hätten,
ihr Mann sei verschwunden, und sie nach dessen Verbleib befragt und ihr
Haus durchsucht hätten. Die Polizisten seien in der Folgezeit noch drei
weitere Male zu ihr nach Hause gekommen. Am 20. Juli 2006 habe sie
schliesslich eine Vorladung der Polizei erhalten. Darin sei sie aufgefordert
worden, entweder ihren Mann auf den Polizeiposten zu bringen oder
50'000 Nakfa zu bezahlen; sonst werde sie anstelle ihres Mannes
inhaftiert. Daraufhin habe sie das Land verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 – eröffnet am 7. Juli 2008 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg.
Gleichzeitig verfügte das BFM ihre vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorsprachen der eritreischen
Polizei bei den Beschwerdeführenden stellten aufgrund ihrer Art und
Intensität keine ernsthaften Nachteile dar und seien deshalb nicht
asylrelevant. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch keine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, da ihre Aussagen
bezüglich der Verhaftung ihres Ehemannes und der Vorladung auf den
Polizeiposten unglaubhaft seien.
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D.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2008 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM und beantragten, die Verfügung sei im
Asylpunkt aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Neben einer Fürsorgebestätigung gaben sie drei InternetAusdrucke von
Berichten von Nichtregierungsorganisationen zu Eritrea zu den Akten.
Zudem kündeten sie an, innert vier Wochen die Vorladung der
eritreischen Polizei vom 20. Juli 2006 einzureichen sowie einen weiteren
Brief der Sicherheitsbehörden, der in der Zwischenzeit bei der Mutter der
Beschwerdeführerin eingegangen sei, einzureichen.
Zur Begründung ihrer Anträge führten die Beschwerdeführenden an, sie
hätten sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine staatliche
Verfolgung zu befürchten. Anhaltspunkt dafür bilde vor allem die
Vorladung vom 20. Juli 2008 [recte: 2006]. Die Beschwerdeführerin hätte,
selbst wenn sie der Vorladung nachgekommen wäre, mit Verhaftung als
weiterer Reflexverfolgung aufgrund des Handelns ihres Ehemannes
rechnen müssen. Dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, wieso ihr
Ehemann verhaftet worden sei und nur vermuten könne, dies sei
geschehen, weil er keinen Militärdienst geleistet habe, sei zudem auf die
weniger direkte Kommunikationskultur in Eritrea zurückzuführen, wo die
Kommunikation eher auf der Basis gemeinsamer Grundannahmen
funktioniere und deshalb oft keine harten Fakten ausgetauscht würden.
E.
Mit Verfügung vom 7. August 2008 gewährte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die unentgeltliche
Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zudem wurden die Beschwerdeführenden
aufgefordert, die angekündigten Beweismittel innert Frist einzureichen.
F.
Am 8. September 2008 reichten die Beschwerdeführenden zwei
Polizeivorladungen, datiert vom 16. Juli 2006 und vom 30. August 2006,
im Original zu den Akten (inklusive nicht beglaubigte Übersetzungen).
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G.
Mit Verfügung vom 24. September 2008 lud der zuständige
Instruktionsrichter das BFM zur Vernehmlassung ein.
Das BFM stellte in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2008 fest, die
Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu untermauern, weil sie im Widerspruch zu ihren
Aussagen stünden: Sowohl bezüglich des aufgeführten Datums als auch
des Inhalts der Vorladungen gebe es Diskrepanzen mit den Aussagen
der Beschwerdeführerin.
H.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 reichten die Beschwerdeführenden
beglaubigte Übersetzungen der beiden Vorladungen ein.
I.
Die Beschwerdeführenden nahmen am 5. November 2008 Stellung zur
Vernehmlassungsantwort des BFM und führten aus, die
Beschwerdeführerin habe an den Anhörungen wohl das Datum der
Zustellung der Vorladung verwechselt. Der Inhalt stimme tatsächlich nicht
mit den Aussagen der Beschwerdeführerin überein. Sie habe ausgesagt,
was ihr in Eritrea drohe, und dabei die mündlichen Aussagen und
Drohungen der Polizisten und den Inhalt der schriftlichen Vorladungen
zusammengemischt. Der vom BFM geltend gemachte Widerspruch sei
deshalb zu relativieren.
J.
Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden hat
seine Heimat nach seinen Angaben nach einer Flucht aus dem Gefängnis
im August 2008 verlassen und ist am 30. Dezember 2008 in die Schweiz
eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachgesucht hat. Das BFM lehnte
sein Asylgesuch am 18. Dezember 2009 ab, ordnete die Wegweisung
des Gesuchstellers aus der Schweiz ab und verfügte gleichzeitig wegen
unzumutbaren Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme. Der
Entscheid des BFM trat unangefochten in Kraft.
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K.
Am 3. Juli 2009 wurde das dritte Kind, D._______, geboren. Es wird ins
vorliegende Verfahren eingeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nicht anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Seite 6
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen, und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen, welche Praxis vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
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4.
4.1. Das BFM sprach in der angefochtenen Verfügung den Vorbringen
der Beschwerdeführerin insgesamt die Glaubhaftigkeit ab. Erstens sei
nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin verdächtigt worden sei,
ihren Ehemann zu verstecken, da die eritreische Polizei sie in diesem Fall
bereits früher verhaftet hätte. Deshalb sei zweitens auch nicht plausibel,
dass die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit der Aufforderung
bekommen habe, entweder ihren Mann auszuliefern oder eine Busse zu
bezahlen. Drittens sei auch erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin
nicht wisse, aus welchem Grund ihr Ehemann verhaftet worden sei.
4.2. Die Beschwerdeführenden gaben auf Beschwerdeebene zwei
Vorladungen der eritreischen Polizei zu den Akten, inklusive amtlicher
Übersetzungen. Diese vermögen allerdings die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie das BFM in seiner
Vernehmlassung zu Recht ausführt, nicht zu stärken. Die
Beschwerdeführerin sprach sowohl in der summarischen Befragung vom
16. Oktober 2006 als auch in der Anhörung vom 30. Januar 2008 nur von
einer Vorladung, die sie am 20. Juli 2006 bekommen habe und mit
welcher sie aufgefordert worden sei, sich noch am gleichen Tag auf dem
Polizeiposten zu melden. Die erste der eingereichten Vorladungen ist
jedoch auf den 16. Juli 2006 datiert und fordert die Beschwerdeführerin
auf, sich am 20. Juli 2006 um 10 Uhr auf dem Polizeiposten zu melden,
was Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufkommen
lässt. Dass es noch eine zweite, vom 30. Juli 2006 datierte Vorladung auf
den 3. August 2006, 15 Uhr, gibt, ist neu. Erstmals wird in der
Beschwerdeschrift erwähnt, es sei nach Verpassen des Termins – und
nach erfolgter Ausreise – bei der Mutter der Beschwerdeführerin noch
"ein weiterer Brief von den Sicherheitsbehörden mit roten Buchstaben
zugestellt" worden (act. 1 S. 4), bei welchem es sich (vgl. Replik zur
Vernehmlassung vom 5. November 2008, act. 10 S. 2) um diese zweite
Vorladung handle. Zudem – und gewichtiger – stimmt der Inhalt der
eingereichten Vorladung nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin
überein. Diese führte in der Anhörung aus, sie sei in der Vorladung
aufgefordert worden, entweder ihren Mann auszuliefern oder eine Busse
von 50'000 Nakfa zu bezahlen, beides unter persönlichem Erscheinen auf
dem Polizeiposten, ansonsten sie inhaftiert werde (A12/11, S. 5). Auf der
Vorladung vom 16. Juli 2006 wird die Beschwerdeführerin jedoch lediglich
aufgefordert, "wegen der Arbeit" beziehungsweise – so die nicht
beglaubigte Übersetzung – "für einige Abklärungen" auf dem
Polizeiposten zu erscheinen, mit dem Hinweis, wer den Termin nicht
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einhalte, mache sich strafbar; erwähnt wird weder ihr Ehemann noch die
angeblich alternativ zu leistende Zahlung von 50'000 Nakfa. Die zweite
Vorladung, die auf den 30. Juli 2006 datiert ist, enthält den gleichen
Wortlaut. Diese Unstimmigkeiten können nicht mit dem Hinweis auf eine
andere Kommunikationskultur in Eritrea relativiert werden. Da der Inhalt
der Vorladungen in keiner Art und Weise auf die Verhaftung ihres
Mannes Bezug nimmt und auch keine Zahlungsaufforderung enthält,
vermögen sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu stützen.
Damit können die beiden Vorladungen, auch unter der Annahme, sie
seien echt, nichts zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin beitragen und vermögen angesichts ihres harmlosen
Inhalts und des formellen Vorgehens der Behörde keine drohende
Verfolgung glaubhaft zu machen.
5. Zudem haben sich seit der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführenden zusätzliche und erhebliche Zweifel an den
Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben.
5.1. Am 11. August 2004 gelangte der Schwager der
Beschwerdeführerin, F._______(N […]), in die Schweiz und ersuchte am
gleichen Tag um Asyl. Das BFM lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung
vom 4. Februar 2005 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Am 28. März 2005 versuchte der Schwager mit einem eritreischen
Reisepass, der auf den Namen seines Bruders – des Ehemannes der
Beschwerdeführerin – (G._______) lautete, die Grenze von der Schweiz
nach Frankreich zu überqueren. Dabei wurde er von der Kantonspolizei
des Kantons BaselStadt kontrolliert und verzeigt. Er gab an, er sei die
Person im Reisepass, wohne seit längerer Zeit in Italien und sei
verheiratet.
5.2. Im Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl.
Sachverhalt, Bst. J) erfolgte die Ablehnung seines Asylgesuchs mit der
Begründung, seine Vorbringen seien unglaubhaft.
5.2.1. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin ergeben sich vor allem verschiedene Widersprüche
im Zusammenhang mit dem Reisepass des Ehemannes. Konfrontiert mit
dem Umstand, dass sein Bruder mit seinem Reisepass in der Schweiz
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kontrolliert worden sei, sagte der Ehemann aus, er habe nicht gewusst,
dass sein Bruder mit seinem Pass unterwegs sei. Dieser müsse ihn wohl
während seines Gefängnisaufenthaltes (vom Mai 2006 bis August 2008)
entwendet haben (B19/14, S. 3). Der Schwager der Beschwerdeführerin
reiste jedoch am 11. August 2004 in die Schweiz ein und wurde am
28. März 2005 mit dem Pass ihres Ehemannes erwischt. Er war also
bereits knapp zwei Jahre vor der angeblichen Inhaftierung des Ehemanns
im Besitz dessen Passes.
Hinzu kommt, dass im Pass des Ehemannes die Geburt seines zweiten
Kindes mit der Beschwerdeführerin eingetragen worden war. Dieser
Eintrag erfolgte am 11. September 2003 durch das eritreische Konsulat in
Mailand, was darauf schliessen lässt, dass sich der Ehemann bereits zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr in Eritrea befand, sondern in Italien aufhielt.
Ein solcher Aufenthalt ist natürlich in keiner Weise mit den Aussagen der
Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei am 30. Mai 2006 in Eritrea
verhaftet worden, in Einklang zu bringen. Beim Versuch, den
Widerspruch zwischen der Passeintragung und seines angeblichen
Ausreisedatums (September 2008) zu erklären, verstrickte sich der
Ehemann zudem in Widersprüche. So gibt er an, sein Bruder habe wohl
die Eintragung vornehmen lassen (B27/4, S. 1). Dieser befand sich
allerdings zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Aussagen in Eritrea im
Gefängnis (BFMDossier N […], A10/21, S. 3). Nicht nachvollziehbar ist,
wieso der Bruder diese Eintragung hätte vornehmen sollen. Die
Erklärungsversuche des Ehemannes – sein Bruder habe wohl seine
falsche Identität zu stärken versucht oder dem Kind eine Einreise nach
Italien ermöglichen wollen (B27/4, S. 2) – sind unplausibel. Diese
Unstimmigkeit, verbunden mit der Annahme, bei der Passeintragung
habe die zuständige italienische Passbehörde eine Identitätsüberprüfung
vorgenommen, deutet darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann schon längere Zeit in Italien aufhielten. Diese Vermutung
wird zudem durch ein eritreisches Ausreisevisum vom 11. April 2002 und
einen Einreisestempel des Flughafens Frankfurt a.M. vom 18. April 2002
im Reisepass des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt.
Schliesslich ist am 3. Juli 2009 das dritte Kind der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes in der Schweiz geboren. Letzterer behauptete
jedoch, erst am 30. Dezember 2008 in die Schweiz eingereist zu sein,
was angesichts des Geburtsdatums des Kindes nicht plausibel ist.
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Die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin erscheint auch durch die vom Ehemann in seinem
Asylverfahren eingereichten Beweismittel nicht in einem anderen Licht.
Wie das BFM zu Recht in seiner Verfügung vom 18. Dezember 2009
betreffend den Ehemann ausgeführt hat, können die Fotos und
Filmaufnahmen, die angeblich am 26. Mai 2006 in Eritrea aufgenommen
worden sein, ebenso gut in Italien entstanden sein. Den Taufurkunden
der beiden Kinder kommt wenig Beweiswert zu, da diese nur in Kopien
vorliegen und solche Dokumente leicht gefälscht werden können.
5.2.2. Des Weiteren sagte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er
sei in Eritrea im Import/Exportgeschäft tätig gewesen, wo er mit Kleidern
und Lebensmitteln gehandelt habe. Deshalb sei er sehr oft nicht zu
Hause in Eritrea, sondern geschäftlich zum Beispiel im Sudan unterwegs
gewesen (B1/13, S. 3 und B19/14, S. 4). Die Beschwerdeführerin hatte in
ihrer Anhörung jedoch ausgesagt, ihr Mann habe lediglich "ein wenig" mit
Lebensmitteln wie Kartoffeln und Zwiebeln gehandelt (A12/11, S. 5).
Dieser Widerspruch in den Aussagen der Eheleute vermindert die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich.
5.2.3. Schliesslich gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner
Anhörung vom 27. April 2009 an, er sei am 30. Mai 2006 verhaftet
worden, weil er ungerechtfertigterweise verdächtigt worden sei,
Menschen zu schmuggeln. Diese Verdächtigung durch die staatlichen
Behörden sei aufgekommen, nachdem er sich jahrelang (seit 2001) für
die Durchsetzung eines Gerichtsurteils eingesetzt habe, in dem ihm in
einer geschäftlichen Angelegenheit eine Entschädigung zugesprochen
worden sei. Die zuständige Person habe dann die Sache gegen ihn
gedreht und ihn verdächtigt, ein Menschenschlepper zu sein, weshalb er
schliesslich verhaftet worden sei (A19/14, S. 5). Die Beschwerdeführerin
brachte in ihrer Anhörung vor, sie wisse nicht, wieso ihr Ehemann
verhaftet worden sei, vermute jedoch, es hänge damit zusammen, dass
er keinen Militärdienst geleistet habe. In Anbetracht des Umstandes, dass
ihr Ehemann in dieser Angelegenheit während Jahren mit den Behörden
in Streit war, ist es nicht plausibel, dass sie gar nichts von dieser Sache
und den Verdächtigungen gegen ihren Ehemann gewusst hatte. Auch
dies lässt ihre Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Damit erübrigt sich im
vorliegenden Urteil eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift zur Bestrafung von Refraktären.
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Das BFM hat mithin zu Recht festgestellt, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien unglaubhaft und es könne ihnen ohnehin keine
Asylrelevanz zukommen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und
die Ablehnung des Asylgesuchs sind zu bestätigen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG und Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
6.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Das BFM ordnete in der angefochtenen Verfügung die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs an. Da es sich bei den
Wegweisungsvollzugshindernissen nach Art. 83 Abs. 1 AuG um eine
alternative Aufzählung handelt, erübrigt es sich vorliegend, eine
eventuelle Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
zu prüfen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
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ihnen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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