Abtei lung V
E-4922/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
B._______, angeblich geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch [ihre Vertrauensperson],
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4922/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat im Jahre 2006 und gelangte am 2. Oktober 2008 in die
Schweiz, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
9. Oktober 2008 fand (...) die summarische Erstbefragung statt, und
am 25. Juni 2009 erfolgte – im Beisein einer Vertrauensperson – die
Anhörung zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerin machte dabei
geltend, sie sei am 6. September 1992 in C._______, LGA (Local
Government Area) D._______, geboren. Sie habe als (...)jährige ihre
Mutter verloren und hiernach weiterhin bei ihrem [Verwandten] gelebt.
Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, habe ihr [Verwandter] sie mit einem
alten Mann (A.) verheiraten wollen, der bereits zwei Ehefrauen gehabt
habe. A. habe ihrem [Verwandten] für sie viel Geld gegeben und habe
sie mehrmals vergewaltigt. Nach einigen Tagen sei ihr die Flucht nach
C._______ gelungen. Sie habe einer Frau, die sie kurzzeitig
aufgenommen habe, von ihren Problemen erzählt und ihr in deren
Laden geholfen. Dort habe sie eine andere Frau (M.) kennengelernt,
welche sie gefragt habe, ob sie nach Europa gehen wolle. M. habe sie
in ihr Haus mitgenommen. Nach zwei Wochen hätten sie sich im Auto
nach E._______ begeben, von dort aus habe sie ein Schiff bestiegen,
während M. in einem Flugzeug weitergereist sei. Bei der Ankunft des
Schiffes habe M. schon auf sie gewartet und sei mit ihr zu einem Haus
gefahren. Am nächsten Tag habe M. ihr Kleider gekauft und sie zu
einem weissen Mann begleitet, der M. Geld gegeben und sie (die
Beschwerdeführerin) in der Folge vergewaltigt habe. Anschliessend sei
sie von M. wieder abgeholt worden. In der Nacht habe sie draussen
einen weissen Mann getroffen, der ihr habe helfen wollen. Er habe sie
in ein Hotelzimmer gebracht und sie am folgenden Abend mit dem
Auto mitgenommen. Ein anderer Mann habe sie daraufhin nach
F._______ gefahren.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerde-
führerin habe angeblich nie Ausweispapiere gehabt, was jedoch nicht
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glaubhaft sei, da die nigerianischen Behörden ihren
Staatsangehörigen Identitätspapiere ausstellen und Schüler
Schülerausweise erhalten würden. Zudem habe sie sich
unsubstanziiert und realitätsfremd zu den Reiseumständen geäussert.
Es sei zwingend der Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin sei
auf andere als die geltend gemachte Art und Weise und im Besitz
eines gültigen Reisedokuments, welches sie den Asylbehörden
absichtlich vorenthalte, in die Schweiz gelangt. Dieser Schluss werde
durch die unglaubhaften Aussagen zu ihrer Biografie, insbesondere zu
ihrem Alter und ihren familiären Verhältnissen erhärtet. Darüber hinaus
seien auch ihre Fluchtgründe als offenkundig haltlos zu werten. Der
Wegweisungsvollzug sei schliesslich zulässig, zumutbar und möglich.
Festzuhalten sei insbesondere, dass ihr Alter aufgrund ihrer
unglaubhaften Biografie, ihres äusseren Erscheinungsbildes, ihrer
widersprüchlichen Aussagen zum Alter und zu den
Familienverhältnissen und den realitätswidrigen Vorbringen zum
Fehlen von Identitätspapieren nicht glaubhaft, mithin ihre behauptete
Minderjährigkeit in höchstem Masse anzuzweifeln sei. Wesentliche
Daten zu ihrer Person und ihrem Beziehungsnetz im Heimatstaat
könnten nicht eruiert werden. Die Tatsache, dass es der Behörde
wegen eines (wie vorliegend) die Mitwirkungspflicht verletzenden
Verhaltens unmöglich sein könne, Abklärungen zu Personen
vorzunehmen, die fähig seien, eine minderjährige Asyl suchende
Person in ihrem Heimatland aufzunehmen, stelle kein
Vollzugshindernis dar. Der Möglichkeit, die familiären Beziehungen der
Beschwerdeführerin zu ermitteln und angemessene
Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten zu ergreifen, seien in casu
Grenzen gesetzt. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben sei jedoch
von der Anwesenheit ihrer Eltern und weiterer Familienmitglieder im
Heimatstaat auszugehen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
3. August 2009 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Ziffern 3
bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und es sei die
Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung
(recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen. Sie sei in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zu ergänzender
Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
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zu gewähren, und ihr sei in der Person der Unterzeichnenden ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, einerseits
sei die politische Lage in Nigeria labil, andererseits sei bei einem
Wegweisungsvollzug der minderjährigen Beschwerdeführerin das
Kindeswohl zu beachten. Minderjährige ohne soziales Netz dürften
nicht in die Heimat zurückgeschafft werden. Es sei daher abzuklären,
ob das Kind in der Heimat geeignete Institutionen vorfinde oder bei
Drittpersonen untergebracht werden könne oder es tatsächlich in ein
familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne. Des Weiteren müsse
auch der in casu bestehende Verdacht auf Frauenhandel erhärtet oder
ausgeschlossen werden.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. August 2009 wurde fest-
gestellt, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne, wobei lediglich der Vollzug der Weg-
weisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung wurde hingegen abgewiesen.
Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2009 verwies das BFM auf
seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt, und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
Dazu führte es insbesondere aus, es sei nochmals mit Nachdruck
darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden
hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person finde, die auch die Substanziierungslast
trage, und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität
oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein könne, näher nach
allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Weiter bekräftigte
das BFM die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährig-
keit. Im Übrigen sei das unkooperative Verhalten der Beschwerde-
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führerin und der Umstand, dass sie gemäss Angaben ihrer Ver-
trauensperson in der Schweiz der Prostitution nachgehe und vermut-
lich weiter nachgehen werde, in keiner Weise dazu geeignet, die
geltend gemachte Zwangsprostitution glaubhaft erscheinen zu lassen.
Auch die Tatsache, dass sie mehrmals das Angebot einer Vernetzung
mit G._______ abgelehnt habe, könne nicht zu ihren Gunsten
ausgelegt werden. Es sei nicht einsehbar, dass eine verfolgte Person
sich nicht den Behörden offenbare, bei denen sie um Schutz ersuche,
wobei ihr solcher in Form von entsprechenden Hilfsangeboten und
Strukturen offensichtlich auch gewährt werde.
F.
Mit Eingabe vom 14. September 2009 liess die Beschwerdeführerin
replizieren und ausführen, eine Papierbeschaffung sei ihr nicht mög-
lich, zumal sie in Nigeria nur noch einen [Verwandten] habe, zu dem
sie keinen Kontakt aufnehmen könne. Andere nähere Verwandte habe
sie nicht. Sie habe als Minderjährige persönliche schwerwiegende
Gründe, welche gegen eine Rückführung ohne vorgängige genaue
Abklärungen vor Ort sprächen. Sie wünsche sich bis zu ihrer Voll -
jährigkeit Schutz und Unterstützung der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin machte zum Zeitpunkt der Stellung ihres
Asylgesuchs geltend, minderjährig zu sein. In der Folge wurde ihr
daher, wie dies in derartigen Fällen gesetzlich geboten ist, vom BFM
eine Vertrauensperson beigeordnet, welche auch der Anhörung bei-
wohnte. In der Verfügung brachte das BFM – wie unter Bst. B dar -
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gelegt – jedoch massive Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit
an, würdigte indessen gleichzeitig ihre Vorbringen (insbesondere auch
im Zusammenhang mit der Frage des Wegweisungsvollzugs) auch
unter der Annahme ihrer Minderjährigkeit.
Eine Auseinandersetzung betreffend die zum Zeitpunkt der Ein-
reichung des Asylgesuchs respektive der Erhebung der Beschwerde
geltend gemachte Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin kann vor-
liegend unterbleiben. Ausgehend von der Unmündigkeit im Zeitpunkt
der Einreichung des Asylgesuchs und der Beschwerde der (in-
zwischen auch eigenen Angaben zufolge jedenfalls volljährig ge-
wordenen) Beschwerdeführerin ist deshalb vorab deren Prozessfähig-
keit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.
Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach
den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach
Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung
voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Inter-
nationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es
nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an
der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).
Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen ver-
pflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie
nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen
zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl
die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in die-
sem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche"
Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28, mit Hinweisen).
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an
der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Ein-
reichen des Asylgesuches, das Vortragen ihrer Asylvorbringen oder
die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Be-
fragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, die Be-
schwerdeführerin sei sich über den Gehalt der an sie gerichteten
Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich
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bei der Darlegung der Asylgründe sowie ihrer persönlichen Verhält-
nisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist
somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszu-
gehen.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Nichteintreten auf das Asylgesuch blieb vorliegend unangefochten
und ist mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da
die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine
Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen je-
doch vorliegend nicht erfüllt sind, bildet – entsprechend dem expliziten
Begehren in der Beschwerde und dessen Begründung – Gegenstand
der Beschwerde einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom
BFM zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet wurde
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
4.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht -
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen von der Vorinstanz als offensichtlich haltlos bezeichnet
wurden und rechtskräftig geschlossen wurde, die Flüchtlingseigen-
schaft könne nicht festgestellt werden, kann das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots
nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach
Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle
einer Rückweisung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere kann der in der
Rechtsmitteleingabe vertretene Standpunkt, wonach es ungerecht-
fertigt sei, die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdige
Asylbegründung zu deuten, nicht geteilt werden. Vielmehr erachtet
auch das Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsvorbringen der
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Beschwerdeführerin als unglaubhaft.
Dabei ist vorab festzustellen, dass die generelle Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin durch ihre realitätsfremden Angaben betreffend
die behauptete Papierlosigkeit erschüttert ist. Den diesbezüglich vom
BFM festgestellten Unstimmigkeiten kann dabei vollumfänglich gefolgt
werden, wobei insbesondere der Umstand hervorzuheben ist, dass die
Beschwerdeführerin zumindest über einen Schülerausweis verfügen
müsste. Deren Behauptung, sie sei nie zur Schule gegangen und habe
erst in der Schweiz ein wenig schreiben gelernt (A14 S. 22), ist ent-
gegenzuhalten, dass sie am 3. Oktober 2008, einen Tag nach ihrer
Einreise, offensichtlich in der Lage war, eigenhändig ein Personalien-
blatt auszufüllen und dasselbe zu unterzeichnen (vgl. A2).
In dieses Bild fügen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin
zur geltend gemachten Vergewaltigung nahtlos ein. Während sie bei
der Erstbefragung vorbrachte, nach dem Tod ihrer Mutter habe sie bei
deren Freundin gelebt, welche sie später mit einem älteren Mann habe
verheiraten wollen (A1 S. 5), behauptete sie im Rahmen der Anhörung,
ihr [Verwandter], bei dem sie auch gelebt habe, habe sie mit diesem
älteren Mann verheiraten wollen (A14 S. 7). Übereinstimmend gab sie
an, die sie beherbergende Person habe von ihrem Peiniger Geld
erhalten. Dass ihre Ausführungen zur Identität der Person, die den
geltend gemachten Leidensweg verursacht haben soll, nicht
übereinstimmen, weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer
Verfolgungsgründe. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass ihr
die Flucht aus dem Haus ihres Peinigers einerseits am zweiten Tag
(A1 S. 5), andererseits erst nach fünf Tagen (A14 S. 13) gelungen sein
soll.
Nach dem Gesagten ist mit dem BFM festzustellen, dass sich die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin, mithin auch die
geltend gemachten Vergewaltigungen, als offensichtlich haltlos er-
weisen.
Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Nigeria den Wegweisungsvollzugs nicht als unzulässig erscheinen.
4.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in
Nigeria sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Angesichts der dort aktuell
herrschenden Situation kann ein Wegweisungsvollzug nach Nigeria als
generell zumutbar erachtet werden.
4.2.2 In den Akten deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerde-
führerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Vorweg vermag sie unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) zu beachtenden
Kindeswohls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da sie inzwischen
auch eigenen Angaben zufolge volljährig geworden ist (vgl. auch
EMARK 1998 Nr. 13). Dem Gericht ist es im Übrigen nicht möglich,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären
Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung zu äussern, da sie den Asylbehörden bis heute keine
Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb ihre Identität und ihre
genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Über-
prüfung von Vollzugshindernissen Voraussetzung ist. Wegweisungs-
hindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet
jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der
Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Die
Beschwerdeführerin war zwar eigenen Angaben zufolge im
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erstinstanzlichen Verfahren minderjährig, wobei eine
Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der
Minderjährigkeit, mithin den Erwägungen der Vorinstanz und den
entsprechenden Entgegnungen der Beschwerdeführerin an dieser
Stelle unterbleiben kann. Aber auch unbegleitete Minderjährige haben
– unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters – die
Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken.
Bei pflichtwidriger Unterlassung haben sie die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen
und der Tatsache, dass die mittlerweile auch eigenen Angaben zufolge
volljährig gewordene Beschwerdeführerin urteilsfähig war (vgl.
vorstehend E. 1.2) und sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit
auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz
zeigt, ist davon auszugehen, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, bei
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Sie
hat deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der
Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen,
indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine
individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4 f.). Unter Würdigung aller Umstände ist der
Wegweisungsvollzug deshalb als zumutbar zu erachten, zumal die Be-
schwerdeführerin – soweit aktenkundig – gesund ist.
4.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar, mithin ist
nicht von einer konkreten Gefährdung im Heimatland der Be-
schwerdeführerin auszugehen. An dieser Einschätzung vermögen ihre
Ausführungen auf Beschwerdeebene insbesondere zur Frage deren
Alters und der Situation für sie in der Schweiz nichts zu ändern, womit
auf eine eingehende Auseinandersetzung damit verzichtet werden
kann. Nach den vorstehenden Ausführungen erübrigt sich auch eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren
Abklärungen.
4.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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4.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll -
zug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als durchführbar er-
achtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerde-
führerin fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit prozessleitender Verfügung
vom 7. August 2009 aufgrund der damaligen Nichtaussichtslosigkeit
der Beschwerde gutgeheissen wurde und auch noch immer von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind dement-
sprechend keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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