Abtei lung V
E-4922/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Pakistan,
vertreten durch
lic. iur. Eduard M. Barcikowski, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4922/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer – pakistanischer Staatsangehöriger –
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Mai 2010 ver-
liess und nach einem Aufenthalt in B._______ - wo er zwei Tage
verblieb - mit dem Zug am 17. Mai 2010 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein
Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 28. Mai
2010 zur Person im C._______ und der direkten Bundesanhörung vom
30. Juni 2010 ebenfalls im EVZ (...) insbesondere geltend machte, er
habe sein Heimatland aufgrund einer Erbschaftsstreitigkeit und von
Problemen mit der Taliban verlassen müssen,
dass er im Weiteren vorbringt, dass sein Vater gestorben sei und seine
beiden Halbschwestern die Vollmacht ihrem Onkel überlassen hätten,
dass er als männlicher Erbe seinem Onkel im Wege gestanden sei und
dieser einmal versucht habe, ihn zu entführen,
dass er mit seiner Mutter nach D._______ umgezogen sei, da sein
Onkel direkt neben ihnen gewohnt habe,
dass sein Onkel in einer Partei gewesen sei, die ganz Pakistan
dominiert habe,
dass sein Onkel dann versucht habe, mithilfe eines
Grundbuchbeamten illegal sein Land zu erwerben, er dabei aber
erwischt worden sei,
dass sein Onkel dann zu ihm gekommen sei und eine gegen ihn
gerichtete Anzeige habe zurückziehen wollen,
dass er nach dem Gespräch seinen Onkel aus dem Haus begleitet,
dieser ihm ein schwarzes Tuch über den Kopf gestülpt habe und er in
einen Lieferwagen gebracht worden sei,
dass er später im Lieferwagen zu sich gekommen sei und von zwei
Männern mit langen Kleidern und langen Bärten – aussehend wie
Taliban – begleitet worden sei,
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dass sie von ihm Fingerabdrücke genommen und ihn fotografiert
hätten und sogar sein Blut untersucht hätten,
dass sie schliesslich gesagt hätten, er gehöre nun zu ihrer Gruppe und
dass sie im Falle, dass er zu fliehen versuche, ihn in Stücke schneiden
und seine Organe verkaufen würden,
dass er in der Folge in mehrere Camps gebracht worden sei,
dass anfangs April 2010 die pakistanische Armee eine Razzia in den
Camps gemacht und ihn befreit habe,
dass er am 28. April 2010 mit dem Auto unterwegs gewesen sei und
von einem anderen Auto verfolgt worden sei,
dass ihn das Auto anzuhalten versucht habe, er aber links habe
abbiegen können, wo sich das Militär befunden habe,
dass der Verfolger deshalb sein Vorhaben habe aufgeben müssen,
dass seine Mutter und er in der Folge eine Anzeige aufzugeben
versucht hätten, dies aber aufgrund mangelnder Beweise nicht
möglich gewesen sei,
dass seine Mutter sich Sorgen gemacht habe und ihm geraten habe,
wegzugehen,
dass sie schliesslich einen Schlepper kontaktiert habe, welcher ihm
seine Ausreise so schnell wie möglich organisiert habe,
dass er in der Folge in die Schweiz gereist sei und ihm der Schlepper
bei seiner Ankunft seinen Koffer mitsamt seinen Reisepapieren
gestohlen habe,
dass der Beschwerdeführer beim EVZ (...) keine Reise- oder
Identitätspapiere abgab,
dass er lediglich eine Kopie seiner Identitätskarte einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 – gleichentags münd-
lich eröffnet (Art. 13 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
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Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, vorliegend seien keine ent-
schuldbaren Gründe ersichtlich, die es den Beschwerdeführenden
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen,
dass der Umstand, wonach der Schlepper den Koffer des
Beschwerdeführers mitsamt seinen Reisepapieren gestohlen habe,
wenig plausibel und als Standardvorbringen zahlreicher Gesuchsteller
zu werten sei, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitäts-
und Reisepapiere abzugeben,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe durch die
Terroristen offenkundig als haltlos zu qualifizieren seien, zumal er nicht
hinreichend zu begründen vermocht habe, weshalb diese ein
ausgesprochenes Interesse an ihm und seiner Mitarbeit gehabt haben
sollten,
dass er zudem den Ort, an dem er angeblich festgehalten worden sei,
nicht zu beschreiben vermocht habe,
dass es darüber hinaus nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht
gewusst habe, ob sich seine Mutter wegen seiner Entführung an die
Polizei gewandt habe,
dass ihm auch nicht geglaubt werden könne, er habe seine Mutter
nicht danach fragen und bis zu seiner Ausreise auch nicht mir ihr
sprechen können,
dass die Schwierigkeiten wegen jahrelanger Landstreitigkeiten mit
seinem Onkel sehr pauschal und zu wenig differenziert erläutert
worden seien,
dass beispielsweise der Beschwerdeführer die Funktion seines Onkels
bei der Moslem Liga nicht kenne und nicht habe wissen wollen, um
welche Ländereien es bei der besagten Streiterei gehe,
dass diese Aussagen nicht plausibel erschienen, und der
Beschwerdeführer somit nicht glaubwürdig sei,
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dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, und aufgrund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass infolgedessen auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 7. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess,
es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl zu
gewähren, und es sei eventuell festzustellen, dass eine Wegweisung
respektive deren Vollzug unzumutbar sei,
dass in formeller Hinsicht eine Frist zur allfälligen Ergänzung der
Beschwerdebegründung und zur Nachreichung von Beweismitteln,
insbesondere der Originale respektive Originalkopien der
eingereichten Beweismittel, anzusetzen sei,
dass mit der Beschwerde Faxkopien einer Identitätskarte, zweier
"(...)", eines "(...)", eines Schreibens von Rechtsanwalt E._______,
eines "(...)" sowie eines Urteils des Zivilgerichts D._______ eingereicht
wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
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hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Gewährung von
Asyl beantragt wird,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im
Transitzentrum Altstätten am 28. Mai 2010 protokollierten Aussagen
sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 30. Juni
2010 im EVZ (...) zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer hätte die ihm
obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) missachtet,
dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, und das BFM seine
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Begründungspflicht – entgegen anderer Auffassung in der
Beschwerde – offensichtlich nicht verletzt hat,
dass der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe den
Diebstahl durch den Schlepper als Grund für die Nichtabgabe gültiger
Reise- oder Identitätspapiere geltend machte,
dass ein Diebstahl der Identitätspapiere an sich ein entschuldbarer
Grund für das Nichteinreichen derselben darstellen kann,
dass aber glaubhafte Gegebenheiten oder sogar Beweise vorhanden
sein müssten, um einen Diebstahl anzunehmen,
dass dem Beschwerdeführer jedoch nicht geglaubt werden kann, er
habe dem Schlepper seine Identitätspapiere ausgehändigt, zumal
davon auszugehen ist, er wüsste, dass sich Reisende stets
selbstständig ausweisen müssen,
dass es als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass der Schlepper ihm
bei seiner Ankunft den Koffer gestohlen haben soll, zumal der
Schlepper davon ausgehen konnte, dass eine Person auf der Flucht
keine Wertgegenstände mit sich führt und lediglich das Nötigste bei
sich trägt, und der Beschwerdeführer weder eine Diebstahlsmeldung
bei der Botschaft noch bei der Polizei erstattet hat,
dass der Vorinstanz Recht gegeben werden kann, der
Beschwerdeführer habe dieses Argument als Schutzbehauptung
gebraucht, um seine Identität nicht offenlegen zu müssen,
dass seine Antwort, er hätte bei der Botschaft einen Verlustrapport
ausfüllen müssen und habe zudem nicht gewusst, dass man einen
Diebstahl bei der Polizei melden könne, unglaubhaft ist, zumal in
jedem Land die Polizei als Justizorgan bekannt ist,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie der Identitätskarte
sowie die Faxkopie der ID-Karte mit der DNIC-Nummer nicht als
Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten
ist, zumal es sich nicht um ein amtliches Originaldokument mit Foto
handelt (vgl. Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass festzuhalten ist, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch
mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts
ändern würde, da es sich bei der 48-Stunden Frist von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die
Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz
verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der
ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E.5c.aa),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente
glaubhaft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht erfüllt
erachtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben und die Vorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer
von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsgründe auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden
kann,
dass insbesondere mit der Vorinstanz übereinstimmend festgestellt
wird, der Beschwerdeführer habe allgemeine und oberflächliche
Angaben zur angeblichen Verfolgungssituation gemacht,
dass diesbezüglich indessen konkrete und substanziierte Angaben
hätten erwartet werden dürfen, zumal es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen Mann mit Universitätsniveau handelt,
dass er durch sein Aussageverhalten vielmehr den Eindruck erweckt,
nicht auf Selbsterlebtes zurückgreifen zu können,
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dass der Beschwerdeführer aus den mit der Beschwerde
eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag, zumal es sich bei diesen um Faxkopien handelt, welche von
vornherein aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit zum Beleg der
vorgebrachten Verfolgungsgründe nicht taugen,
dass aber auch die in Aussicht gestellten Originale der eingereichten
Beweismittel nichts an der Sachlage ändern dürften, zumal solche
Dokumente in Pakistan erfahrungsgemäss grundsätzlich leicht käuflich
erwerbbar sind,
dass es sich zudem insbesondere bei den Erklärungen der Mutter des
Beschwerdeführers sowie eines Dorfbewohners höchstens um
Gefälligkeitsschreiben handelt,
dass in Bezug auf den "(...)" auffällt, dass dessen Inhalt
(Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Anzeigeerhebung in Pakistan) – gemäss deutscher Übersetzung – mit
den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung
und der Anhörung nicht deckungsgleich ist,
dass auch die weiteren Faxkopien, selbst wenn sie im Original
nachgereicht würden, eine Verfolgung des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 3 AslyG nicht zu belegen vermögen,
dass der Beschwerdeführer somit bisher keine relevanten Belege für
die behauptete Verfolgung eingereicht hat und auch die in der
Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Originalschriften respektive
Originalkopien eine solche nicht zu begründen vermögen,
dass bei dieser Sachlage auf das Ansetzen einer Frist zur Einreichung
der in der Beschwerde angekündigten Dokumente im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist, zumal von vornherein
klar absehbar ist, dass daraus keine wesentlichen (neuen)
Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E.
4c S. 84),
dass im Übrigen in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wurde,
welche weiteren sachdienlichen Dokumente für die Feststellung einer
aktuellen und konkreten Gefährdungslage des Beschwerdeführers
eingereicht werden sollen,
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dass deshalb keine Frist für die Einreichung weiterer Beweismittel
anzusetzen ist,
dass sich in Anbetracht dieser Sachlage die Erkenntnis ergibt, es be-
stehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass es sich angesichts der gesamten Umstände erübrigt, auf die
weiteren Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen,
zumal diese zu keiner anderen Einschätzung führen können,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass deshalb kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerde-
führenden im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, zumal dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
davon auszugehen ist, der junge und gemäss Akten gesunde
Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz
aufbauen können, da er eigenen Angaben zufolge über eine gute
Schulbildung verfügt und er ausserdem ein (...) führte,
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dass er im Übrigen in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz ([...]) verfügt, welches ihm bei der
Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Weg-
weisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich somit eine weitere Beschwerdeergänzung erübrigt und das
diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von
Beweismitteln, insbesondere der Originale respektive Originalkopien
der eingereichten Beweismittel, wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wird
abgewiesen.
3.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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