B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4922/2019
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3169/2019
vom 23. August 2019 / N (…).
E-4922/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 8. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach
und machte im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme
aus dem Iran. Er habe einige Male für die PDK (Demokratische Partei Kur-
distans) (…) und mit einem Freund an verschiedenen Demonstrationen ge-
gen das iranische Regime teilgenommen. Als er ungefähr am (…) 2018 mit
seinem Freund (…) habe, seien mehrere Personen auf sie zugekommen,
denen er habe entfliehen können. Anschliessend habe er sich nicht mehr
zu Hause aufgehalten. Sein Bruder habe ihm berichtet, drei Männer seien
bei der Familie zu Hause gewesen, hätten nach ihm gefragt, sein Zimmer
durchsucht und dabei (…), eine (…), (…) und seinen Reisepass mitgenom-
men. Seine Mutter sei aufgefordert worden, ihm mitzuteilen, er solle sich
beim iranischen Geheimdienst (Ettelaat) melden. Mit Hilfe eines Schlep-
pers sei er am 28. Oktober 2018 aus dem Iran ausgereist.
B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2019 fest, der Gesuch-
steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-3169/2019 vom 23. August 2019 ab.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2019
ersuchte der Gesuchsteller darum, das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3169/2019 vom 23. August 2019 sei in Revision zu ziehen und ihm
anhand neuer Beweismittel die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme
zu erteilen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
superprovisorisch ein Vollzugsstopp zu verfügen. Weiter beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Mit dem Gesuch wurde ein Schreiben der Demokratischen Jugendunion
des Iranischen Kurdistans Schweiz vom 12. September 2019 in Kopie, eine
«Ermahnung/Einladung» des Justizministeriums des[r] islamischen Re-
publik Irans vom 15. Juni 2019 in Kopie (inklusive Übersetzung) sowie ein
E-4922/2019
Seite 3
weiteres Schreiben in Kopie, laut dem Gesuchsteller eine Gerichtsvorla-
dung vom 5. Mai 2019, eingereicht.
D.
Am 30. September 2019 bestätigte das Gericht dem Gesuchsteller den
Eingang seines Revisionsgesuchs. Eine Kopie des Schreibens ging an die
zuständige kantonale Behörde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Als Revisionsgründe kommen nur Tatsachen oder Beweismittel in
Frage, die bereits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, aber im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl.
E. 3). Darunter fallen vorliegend die beiden «Gerichtsvorladungen». Soweit
der Gesuchsteller mit der Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der De-
mokratischen Jugendunion des iranischen Kurdistans Schweiz vom
12. September 2019 subjektive Nachfluchtgründe dartun will, ist dies im
vorliegenden Revisionsverfahren nicht von Belang. Diesbezüglich ist auf
das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E-4922/2019
Seite 4
2.
2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 23. August
2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsge-
suchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.2 Er ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revi-
sionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Auf das Revisionsgesuch
ist unter Vorbehalt (vgl. E.1.3) einzutreten.
3.
3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel
bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie
der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr
die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich war (vgl. BVGE 2013/22, BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).
3.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere
nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzu-
machen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erhebli-
chen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen
von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzu-
mutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 123
BGG).
3.4 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder die neu erfahrenen erhebli-
chen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen
zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
E-4922/2019
Seite 5
Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Die Er-
heblichkeit eines Beweismittels ist zu bejahen, wenn es geeignet ist, die
tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person
günstigeren Ergebnis zu führen. Das vorgebrachte Beweismittel muss für
die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es ledig-
lich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekann-
ten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).
4.
4.1 In Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung wurde im Beschwerde-
urteil E-3169/2019 vom 23. August 2019 festgestellt, bezüglich des als
Kernpunkt zu bezeichnenden Fluchtgrundes, der angeblichen Tätigkeit des
Gesuchstellers bei politischen Parteien, fehle es seinen Angaben an De-
tails und habe er sich in Widersprüche verstrickt. Auch die Schilderungen
bezüglich seiner Motivation, politisch aktiv zu sein, und seiner Teilnahme
an Demonstrationen seien sehr allgemein und oberflächlich gehalten ge-
wesen. Es könne dem Gesuchsteller daher nicht geglaubt werden, dass er
von den iranischen Behörden gesucht werde.
4.2 Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch damit, er habe von
seiner Familie vor ungefähr zwei Wochen, und damit nach Abschluss des
ordentlichen Asylverfahrens, nunmehr zwei Kopien von Gerichtsvorladun-
gen zugestellt erhalten. Die Gerichtsvorladungen würden vom 5. Mai und
15. Juni 2019 datieren, die Originale seien bei seiner Familie im Iran. Sein
Onkel habe die Scans der Vorladungen seinem Cousin geschickt, welcher
das Dokument vom 15. Juni 2019 übersetzt habe. Die Vorladung vom
5. Mai 2019 habe einen ähnlichen Inhalt. Die Gerichtsvorladungen würden
zeigen, dass er im Iran aufgrund seiner politischen Tätigkeiten gesucht
werde. Wenn er zurückkehren müsste, würde er deswegen vor Gericht er-
scheinen müssen und sicher verurteilt werden. Es sei ihm deshalb die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
4.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Gesuchsteller mit diesen knappen
Ausführungen nicht darlegt, dass es für ihn unmöglich beziehungsweise
unzumutbar gewesen sein soll, diese Dokumente vor Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens einzureichen. Insbesondere bleibt es bei der blos-
sen durch nichts belegten Behauptung, er habe die besagten Dokumente
ungefähr zwei Wochen vor Gesuchseinreichung zugestellt erhalten.
E-4922/2019
Seite 6
4.4 Abgesehen davon erweisen sich die Dokumente als revisionsrechtlich
nicht erheblich.
Gemäss den Angaben des Gesuchstellers im ordentlichen Verfahren sei er
am (…) 2018 beim (…) erwischt worden und vor der Polizei geflüchtet. Tags
darauf seien «Leute» bei der Familie zu Hause aufgetaucht und hätten sein
Zimmer durchsucht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel,
dass der Gesuchsteller danach erst im Mai und Juni 2019, mithin über ein
halbes Jahr später, schriftlich zur Vorsprache bei den Behörden gebeten
worden sein soll. Es bestehen daher Zweifel an der Echtheit der vorgeleg-
ten Dokumente.
Hinzu kommt, dass die eingereichten Dokumente lediglich in Kopie vorlie-
gen, die leicht manipulierbar sind und ihnen allein schon deshalb nur ein
geringer Beweiswert zukommt. Der Gesuchsteller gab dazu an, es sei
schwierig, die Originale zu erhalten, weil es lange dauere per Post. An der
ernsthaften Absicht des Gesuchstellers, die Originale dem Gericht einzu-
reichen, ist aber zumindest zu zweifeln. Denn er legte weder dar, von wem
noch wann die Dokumente bei der Post aufgegeben werden sollen noch
erklärte er, weshalb dies nicht bereits erfolgt ist.
Ein Beweismittel wurde ohne Übersetzung eingereicht. Der Untersu-
chungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsu-
chenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Bei einem Revisionsgesuch – einem
ausserordentlichen Rechtsmittel – kommt der Mitwirkungspflicht ein noch
grösseres Gewicht zu als im ordentlichen Verfahren. Es ist daher vorlie-
gend nicht Sache des Gerichts, den Inhalt aller eingereichten Beweismittel
genau zu erforschen Da der Gesuchsteller angab, die beiden Vorladungen
hätten einen ähnlichen Wortlaut, und das auf den 5. Mai 2019 datierte Be-
weismittel dem Gericht ebenfalls nur in Kopie vorgelegt wurde, kann auf
die Nachforderung einer Übersetzung verzichtet werden.
4.5 Die eingereichten Beweismittel erweisen sich als nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend
gemachten Suche nach dem Gesuchsteller zu bewirken. Die Beweismittel
sind damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu
erachten.
E-4922/2019
Seite 7
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
E-3169/2018 vom 23. August 2019 ist demzufolge abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
6.
6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben,
weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2)].
6.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Erteilung der aufschie-
benden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4922/2019
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: