Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4923/2011
U r t e i l v om 1 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
B._______,
Irak,
beide vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 30. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, am
30. August 2010 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
dass sie im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ nach anfänglichem Verschweigen
einräumte, in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, wobei
das Gesuch vom Oktober 2009 abschlägig beurteilt worden und sie in der
Folge in die Schweiz weitergereist sei, um hier dieselben Asylgründe
(Verfolgung durch Terroristen) geltend zu machen,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der
mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands in Anwendung der
Schengen/DublinVertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin erklärte,
sie möchte bei ihrem in der Schweiz wohnhaften Verlobten (D._______;
N […]; vorläufig aufgenommen seit 2007) bleiben,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf dieses erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eintrat, deren Wegweisung nach Deutschland und den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem:
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68];
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[DublinIIVerordnung]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Deutschland
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, woran der Wunsch
der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Verbleibes bei ihrem Verlobten
praxisgemäss nichts zu ändern vermöge,
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dass die Verfügung vom 17. November 2010 unangefochten in
Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2010 beim BFM ein
"Gesuch um Vollzugsstopp" einreichte, welches sie mit ihrer
zwischenzeitlich in der Schweiz erfolgten Heirat nach Brauch, der
Einleitung eines zivilrechtlichen Ehevorbereitungsverfahrens und der per
(…) 2011 erwarteten Geburt eines gemeinsamen Kindes begründete,
dass das BFM dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch betreffend
die Verfügung vom 17. November 2010 qualifizierte und es mit –
wiederum unangefochten gebliebener – Verfügung vom 29. Dezember
2010 ablehnte,
dass es in der Begründung unter Bezugnahme auf die in Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Familieneinheit
insbesondere festhielt, dass keine gefestigte Beziehung zwischen den
bloss nach Brauch Verheirateten bestehe, das
Ehevorbereitungsverfahren in Deutschland, allenfalls im Heimatstaat,
abgewartet werden könne, der Partner nach erfolgter Heirat die
Möglichkeit zur Beantragung des Familiennachzuges habe und auch die
geltend gemachte Schwangerschaft nicht vollzugshinderlich sei,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2011 nach Deutschland
zurückgeführt wurde,
dass D._______ mit Eingabe vom 10. Februar 2011 und Ergänzung vom
11. April 2011 beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung und
Einreisebewilligung zugunsten der sich damals in Deutschland
aufhaltenden Beschwerdeführerin stellte,
dass die zwischenzeitlich (gemäss eigenen Angaben am 20. Mai 2011)
wieder in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. Mai 2011 (und Ergänzung vom 27. Mai 2011) ein schriftliches zweites
Asylgesuch stellte und um Zuweisung in den Wohnsitzkanton ihres
Verlobten ersuchte, wobei sie insbesondere auf ihre fortgeschrittene
Schwangerschaft hinwies,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Juni
2011 im EVZ C._______ auf ihre bisher geltend gemachten Asylgründe
verwies und erklärte, Deutschland trotz einer dort erhaltenen Duldung
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wegen der beabsichtigten Eheschliessung und bevorstehenden
Niederkunft in Richtung Schweiz verlassen zu haben, um bei ihrem Mann
sein zu können,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gleichentags gewährten
rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund
der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands in Anwendung
der Schengen/DublinVertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin
erklärte, für sie selber spiele die Verfahrenszuständigkeit der Schweiz
oder Deutschlands, wenngleich sie dort nicht zu ihrem Recht gekommen
sei, an sich keine Rolle, denn sie möchte einfach mit ihrem Mann
zusammen sein,
dass am (…) 2011 der Beschwerdeführer geboren wurde, wobei gemäss
der zivilstandsamtlichen Geburtsmitteilung die Beschwerdeführerin als
Mutter erwähnt, jedoch kein Vater vermerkt ist,
dass die Beschwerdeführerin das BFM mit Eingabe vom 15. Juli 2011
erneut um Vornahme der Zuteilung in den Wohnsitzkanton von
D._______ ersuchte,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 19. Juli 2011
antragsgemäss dem Kanton E._______ zuwies,
dass das BFM am 26. Juli 2011 und ergänzend am 22. August 2011 ein
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVerordnung gestütztes
Übernahmeersuchen an Deutschland richtete, welchem die zuständige
deutsche Migrationsbehörde am 8. August 2011 (betreffend die
Beschwerdeführerin, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinII
Verordnung) beziehungsweise am 23. August 2011 (betreffend den
Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 4 Abs. 3 DublinIIVerordnung)
ausdrücklich zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2011 – eröffnet am 31.
August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung
nach Deutschland und den Vollzug anordnete und ferner feststellte, einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gemäss Eurodac
Treffer habe die Beschwerdeführerin in Deutschland am (…) Oktober
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2009 ein Asylgesuch eingereicht und gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Dublin
Assoziierungsabkommen; DublinIIVerordnung, insb. deren Art. 16 Abs.
1 Bst. e; DVO Dublin) sei Deutschland für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig, zumal die deutschen Behörden dem Ersuchen
um Rückübernahme der Beschwerdeführenden denn auch ausdrücklich
zugestimmt hätten,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs keinen Selbsteintrittsgrund nach Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVerordnung beziehungsweise Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellten
und keine relevanten Hindernisse für die Verfahrenszuständigkeit
Deutschlands und den Vollzug der Wegweisung dorthin begründeten,
dass nämlich der negative Ausgang des dortigen Asylverfahrens nicht
gegen die Zuständigkeit Deutschlands spreche, zivilrechtlich die
Beschwerdeführerin unverheiratet und der Vater des Beschwerdeführers
unbekannt sei und – wie bereits in früheren Verfügungen festgestellt –
keine gefestigte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
D._______ bestehe, weshalb die drei keine Familieneinheit im Sinne von
Art. 2 Bst. i DublinIIVerordnung beziehungsweise Art. 1a AsylV 1
bildeten und mithin Art. 8 EMRK nicht verletzt sei,
dass die Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 8. Februar 2012
zu erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland mangels
zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich
sei und insbesondere weder dem NonRefoulementGebot noch Art. 3
EMRK widerspreche,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. September 2011
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs
sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme
beziehungsweise die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen,
dass sie in der Begründung zunächst eine insoweit krass unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch das BFM rügen, als dieses den
Eheschluss nach Brauch, die Bemühungen um einen zivilrechtlichen
Eheschluss, die Geburt des gemeinsamen Sohnes und das
Zusammenleben der Familie an der gleichen Adresse ignoriere, obwohl
diese Sachverhaltselemente aus den Akten und nunmehr vorlegbaren
Beweismitteln (schriftliche Erklärung von D._______, N bzw. F
Ausweise, Buchungsbestätigung für Hochzeit nach Brauch,
Gesuchsformular betr. Vorbereitung zur Eheschliessung, zwei
Korrespondenzen des rubrizierten Rechtsvertreters mit dem BFM)
hervorgingen,
dass eine zivilrechtliche Heirat beziehungsweise bereits das
Vorbereitungsverfahren sowie eine Kindsanerkennung bislang einzig
wegen der ungerechtfertigten und mit dem Fehlen gültiger Reisepässe
begründeten Weigerungshaltung des Zivilstandsamtes nicht habe
erfolgen können und diese Tatsache ebenfalls aus den Akten und den
genannten Beweismitteln hervorgehe beziehungsweise von Amtes wegen
beim zuständigen Zivilstandsamt zu erkundigen sei,
dass somit klar von einer gefestigten Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und D._______ auszugehen sei und sich beide
Beschwerdeführenden dementsprechend auf das in Art. 8 EMRK
verbriefte Recht auf Familienleben berufen könnten,
dass das BFM in Anbetracht der Umstände, dass D._______ in der
Schweiz vorläufig aufgenommen und ein eheliches Zusammenleben nur
in der Schweiz möglich sei, daher in Anwendung der humanitären
Selbsteintrittsklausel von Art. 15 DublinIIVerordnung zur materiellen
Prüfung der Asylgesuche verpflichtet sei, welche schlussendlich in einen
Einbezug der Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme des
Partners und Kindsvaters münden müsse,
dass eine Wegweisung nach Deutschland zudem klar unverhältnismässig
erscheinen würde, da die Beschwerdeführenden auf die Unterstützung
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durch D._______ angewiesen seien, dieser erwerbstätig und mithin
unterstützungsfähig sei und ihnen im Übrigen die Ausschaffung von
Deutschland nach dem Irak drohen könnte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8.
September 2011 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG
antragsgemäss vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die deutschen Behörden dem Ersuchen des BFM um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e beziehungsweise Art. 4 Abs. 3 DublinIIVerordnung zugestimmt
haben und Deutschland für die Durchführung der Asyl und
Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass die erwähnten gesetzlichen Grundlagen der Zuständigkeit vom
BFM zutreffend erkannt (und von Deutschland auch akzeptiert)
wurden,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass diese Erkenntnisse auf einer zutreffenden und vollständigen
Sachverhaltsgrundlage gewonnen wurden und insbesondere der
Eheschluss nach Brauch, die Bemühungen um einen zivilrechtlichen
Eheschluss, die Geburt des Beschwerdeführers und die gemeinsame
Wohnadresse in der angefochtenen Verfügung und/oder in den
vorangegangenen Asyl und Wiedererwägungsentscheiden, auf
welche wiederum in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
erwähnt sind, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht offensichtlich nicht von einer unvollständigen oder sonstwie
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden kann,
dass denn auch weder seitens der Vorinstanz noch seitens der
Beschwerdeführenden bestritten wird, dass bislang weder ein
zivilrechtlicher Eheschluss erfolgt ist (oder unmittelbar bevorsteht)
noch ein Kindsanerkennungsverfahren durchgeführt wurde und im
Geburtsschein des Beschwerdeführers auch kein Vater registriert ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder Kompetenz noch
Zuständigkeit noch anderweitiger Anlass besteht, Feststellungen der
zivilstandsamtlichen Fachbehörde zu hinterfragen und zu überprüfen,
sondern es den Beschwerdeführenden unbenommen ist, angebliche
Fehlerhaftigkeiten in der Amtsführung oder Rechtsanwendung der
Zivilstandsbehörde bei den hierfür zuständigen Aufsichts
beziehungsweise Rechtsmittelbehörden zu beanstanden,
dass demgegenüber die Rechtswirkung der asyl und
wegweisungsrelevanten Sachverhaltselemente (z.B. die Frage, ob ein
Zusammenleben im konkreten Fall als gefestigt unter dem Aspekt von
Art. 8 EMRK zu betrachten sei), die Sachverhaltswürdigung (statt
–feststellung) beschlägt,
dass diese Sachverhaltswürdigung vorliegend seitens des BFM
durchaus rechtskonform erfolgt ist,
dass mangels eines ausgewiesenen zivilrechtlichen Ehe oder
Kindsverhältnisses keine familiäre Beziehung der Beschwerdeführenden
zu D._______ besteht, sondern einzig ein Kindsverhältnis zwischen den
Beschwerdeführenden selber,
dass daneben offensichtlich auch keine genügend gefestigte,
familienähnliche und dauerhafte Beziehung der Beschwerdeführenden zu
D._______ auszumachen ist,
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dass gemäss Art. 2 Bst. i DublinIIVO der nicht verheiratete Partner der
asylsuchenden Person dann ein Familienangehöriger im Sinne des
DublinAbkommens ist, wenn eine dauerhafte Beziehung geführt wird,
dass zwar aktuell eine gemeinsame Wohnadresse besteht, aber das
Zusammenleben erst seit einigen Monaten und auch nur phasenweise
besteht, wobei die offizielle Zuweisung der Beschwerdeführenden in den
Wohnsitzkanton von D._______ gar erst vor zwei Monaten erfolgte,
dass ferner gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sich
jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit
gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,
Aufenthaltsbewilligung mit gefestigtem Rechtsanspruch) beruft (vgl. statt
vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen),
dass eine blosse vorläufige Aufnahme jedenfalls nicht dazu gehört,
dass im Übrigen die humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 DublinII
Verordnung ausschliesslich als Rechtsgrundlage dient, andere
Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person
zu überprüfen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, DublinII
Verordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15) und
die Klausel folglich bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem
Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines
anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte,
dass sich die Beschwerdeführerin indessen in der Schweiz und somit in
einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb
Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO im vorliegenden Fall keine Anwendung finden
kann,
dass somit kein Anlass zur Anwendung der humanitären
Selbsteintrittsklausel von Art. 15 oder von Art. 3 Abs. 2 DublinII
Verordnung besteht,
dass – unbesehen eines allfälligen Kindsverhältnisses zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem angeblichen Vater – zudem erneut auf
Art. 4 Abs. 3 DublinIIVerordnung aufmerksam zu machen ist, gemäss
welcher Bestimmung der mit dem Elternteil einreisende minderjährige
Familienangehörige die für den Elternteil geltende
Zuständigkeitsordnung teilt, auch wenn das Kind erst in einem
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Mitgliedstaat des DublinRaumes geboren wurde,
dass somit der Beschwerdeführer vorliegend untrennbar mit dem
Zuständigkeitsschicksal seiner Mutter (Deutschland) verbunden ist,
dass im Übrigen gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmungen der
DublinIIVerordnung die Einheit der Familie nur insoweit gewahrt
werden soll, soweit dies mit den sonstigen Zielen – vorliegend die
Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 4 Abs.
3 DublinIIVerordnung – vereinbar ist, die mit der Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines
Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden,
dass keine Anhaltspunkte substanziell geltend gemacht werden oder
anderweitig erkennbar sind, Deutschland missachte das Non
RefoulementGebot oder die einschlägigen Normen insbesondere der
EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105),
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch
zu machen, das BFM die Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Deutschland in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung
samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des offenbar noch
hängigen Verfahrens betreffend das Gesuch von D._______ vom 10.
Februar 2011 um Familienzusammenführung in Deutschland abzuwarten
haben,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und
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vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde,
dass – wie bereits angeführt – die Frage der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVerordnung) geprüft wurden,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist und es sich erübrigt, auf deren Inhalt und die eingereichten
Beweismittel näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der (bloss) behaupteten
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu
bezeichnen sind,
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E4923/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: