B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4923/2013
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kamerun,
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza,
Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la
Suisse (BUCOFRAS),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Kamerun gemäss eigenen Angaben (…),
hielt sich jeweils (…) in Nigeria und Niger sowie jeweils (…) in Algerien
und Marokko auf. Von dort gelangte er in einem Schlauchboot nach Spa-
nien, in einem Bus weiter nach Frankreich und schliesslich mit dem Zug
am 26. Mai 2013 in die Schweiz. Am 27. Mai 2013 suchte er um Asyl
nach. Die Befragung zur Person fand am 30. Mai 2013 statt, die einlässli-
che Anhörung am 13. August 2013.
Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, er habe in Kamerun ei-
ne sexuelle Beziehung mit einem reichen Mann namens B._______ ge-
habt. Als seine Mutter davon erfahren habe, sei sie bewusstlos geworden
und nach drei Tagen im Koma verstorben. Darauf sei er von seinen
Freunden und den Freunden seiner Mutter zusammengeschlagen wor-
den. Die Leute hätten gesagt, B._______ habe ihn benutzt, um ein Ritual
durchzuführen, bei welchem seine Mutter sterbe. Er habe deshalb eine
Zeit lang in einer anderen Stadt gewohnt und dann Kamerun verlassen.
B.
Mit am 27. August 2013 eröffneter Verfügung vom 23. August 2013 trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ord-
nete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. September 2013 (Post-
stempel vom 3. September 2013) gegen diese Verfügung Beschwerde. Er
beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, eventuell sei seine vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragt
er, es sei festzustellen, dass die Beschwerde zulässig sei; der Beschwer-
de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren unge-
achtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-
entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet.
Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompe-
tenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat
(vgl. BVGE 2007/8).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Be-
gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert
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48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende
Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelas-
senen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernst-
haft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu be-
schaffen (vgl. BVGE 2010/2).
4.
4.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei
schriftlich darauf hingewiesen worden, dass er innerhalb von 48 Stunden
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben habe. Er habe angegeben, nie
einen Pass besessen oder beantragt und seine Identitätskarte vor der
Ausreise im Jahr 2010 verloren zu haben. Er habe sich keine neue Identi-
tätskarte ausstellen lassen, weil er kein Geld gehabt habe. Die Begrün-
dung, weshalb er keine Identitätspapiere besitze, sei widersprüchlich und
unglaubwürdig (recte: unglaubhaft). Es sei davon auszugehen, dass er
mit gültigen Identitätspapieren in die Schweiz gereist aber nicht gewillt
sei, den Asylbehörden seine Identität offenzulegen, um eine allfällige
Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zu erschweren. Bei
der Begründung seiner Asylvorbringen habe er sich in zahlreiche Wider-
sprüche verstrickt und keine Angaben zu den Zeiträumen machen kön-
nen, in welchen sich die Ereignisse abgespielt hätten. Seine Vorbringen
seien äusserst unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd und
insgesamt als Konstrukt zu werten. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe stellte der Beschwerdeführer nicht in Ab-
rede, dass er innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuches keine Ausweispapiere abgegeben hat. Es würden jedoch
entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a vorliegen, da er
seine Identitätskarte verloren habe, als er (…). Aufgrund seines Reisewe-
ges habe er keine Ausweispapiere benötigt, um in die Schweiz zu gelan-
gen. Hinsichtlich des Verlustes der Identitätskarte habe er sich nicht wi-
dersprochen, und von der Schweiz aus könne er keinen Pass beantra-
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gen. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in seinen Aus-
sagen seien nicht derart, als dass die relevanten Vorbringen als unglaub-
haft bezeichnet werden könnten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt
nicht vollständig und richtig festgestellt, da er nicht wie in Art. 6 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehen
durch Personen gleichen Geschlechts befragt worden sei. Aufgrund sei-
ner Homosexualität sei er in Kamerun gefährdet, und es sei schockie-
rend, dass das BFM nicht auf seine Vorbringen eingegangen sei. Die feh-
lende Begründung des Nichteintretensentscheides erschwere die Aus-
übung seiner Verfahrensrechte.
5.
5.1 Zunächst ist zu überprüfen, ob das BFM den Beschwerdeführer an-
gesichts seiner Vorbringen durch ein reines Männerteam hätte befragen
müssen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asyl-
suchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn
konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Ge-
schlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexuel-
ler Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll.
Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Perso-
nen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, be-
rücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Ausgestaltung des rechtlichen
Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsu-
chende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst
konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von
Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtig-
keit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7333/2010 vom 8. Juni 2011 E. 3.1, m. H.). Der
Beschwerdeführer gab an, er sei zusammengeschlagen worden, weil die
Leute geglaubt hätten, er habe seine Mutter umgebracht, damit ihr Leben
für ein Ritual benutzt werden könne, und um Geld zu bekommen
(vgl. Akten BFM A1 7/12 S. 6). Als er bei einem Freund in Edina unterge-
kommen sei, seien Reisende gekommen und hätten den Nachbarn ge-
sagt, er sei homosexuell. In Kamerun sei man nicht offen für Homosexua-
lität, und die Leute würden ständig über einen reden (vgl. A 17/12 S. 9).
Eine Verfolgung in Form sexueller Gewalt oder eine Verfolgung, welche
die sexuelle Identität des Beschwerdeführers hätte treffen sollen, wurde
damit nicht geltend gemacht, auch lagen keine konkreten Hinweise auf
geschlechtsspezifische Übergriffe vor. Das BFM war daher nicht gehalten,
ihn durch ein reines Männerteam zu befragen. Es liegt keine Verletzung
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des rechtlichen Gehörs vor, und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine
unrichtige oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes.
5.2 Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine entschuldbaren
Gründe für die Nichtabgabe von Ausweispapieren vorliegen würden, setzt
sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht auseinander,
sondern beschränkt sich auf das Wiederholen des bereits vorgebrachten
Sachverhaltes und den Hinweis, dass er seine Identitätskarte auf dem
(…) verloren und aufgrund seiner illegalen Reise keine Ausweispapiere
benötigt habe, womit ein entschuldbarer Grund für das Nichteinreichen
vorliege, zumal er von der Schweiz aus keinen Pass beantragen könne.
Es ist nicht ersichtlich, dass er sich um die Beschaffung von Papieren
bemüht hätte, und die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Wi-
dersprüche vermochte er nicht aufzulösen. Das Bundesverwaltungsge-
richt gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglicht hätten,
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Es ist aufgrund der wider-
sprüchlichen Angaben und des untätigen Verhaltens davon auszugehen,
dass er seine wahre Identität verheimlichen will. Es kann diesbezüglich
auf die zutreffende Begründung des BFM verwiesen werden.
5.3 Der Beschwerdeführer hielt auch den Erwägungen des BFM, wonach
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklä-
rungen notwendig seien, nichts entgegen, was er nicht bereits im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens zu Protokoll gegeben hatte. Er führ-
te aus, die festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen würden nicht
auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen lassen, nahm zu
den Widersprüchen nicht Stellung und setzte sich mit den vorinstanzli-
chen Erwägungen nicht auseinander. Seine Vorbringen blieben auch auf
Beschwerdeebene unsubstanziiert, widersprüchlich und gänzlich unbe-
legt. Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht ver-
neint, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzu-
nehmen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist.
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6.
Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
ist demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in Kamerun ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der
Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entneh-
men. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen und ausserdem die Bedürftigkeit nicht nach-
gewiesen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorlie-
genden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub