B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4923/2016
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Frost,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen
letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______).
Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland zwischen dem 10.
und 12. Januar 2016 und gelangte über den Sudan nach Ägypten. Von
Ägypten aus überquerte er in einem Boot das Mittelmeer und kam in Italien
an Land. Über Bologna und Milano reiste er am 26. Juni 2016 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde in der Folge
per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewie-
sen. Am 4. Juli 2016 bevollmächtigte er den oben rubrizierten Rechtsver-
treter, welcher ihn am 5. Juli 2016 zur summarischen Anhörung (Befragung
zur Person [BzP]) begleitete. Ebenfalls im Beisein des Rechtsvertreters er-
folgte am 20. Juli 2016 die ausführliche Anhörung.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentli-
chen geltend, Ende 2014 die Schule in der neunten Klasse abgebrochen
zu haben. Aufgrund des Schulabbruchs habe er jederzeit damit rechnen
müssen, für den eritreischen Nationaldienst rekrutiert zu werden. Als er
zwischen dem 10. und 12. Januar 2016 in eine Razzia geraten sei, habe
sich diese Angst verstärkt; zudem habe er befürchtet, aufgrund der Razzia
ins Gefängnis zu kommen. Er habe zwar fliehen können, bevor er kontrol-
liert und namentlich erfasst worden sei. Aus Angst, in den Militärdienst nach
Sawa eingezogen zu werden, habe er jedoch noch gleichentags sein Hei-
matland verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 4. August 2016 – eröffnet am selben Tag – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung
der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde.
D.
Mit Eingabe vom 15. August 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 4. August 2016 durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. In
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prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde beigelegt war eine Schnellrecherche der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 zu Eritrea („Bestrafung Minder-
jähriger für illegale Ausreise“).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er die
Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In der Vernehmlassung vom 30. September 2016 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung
vom 3. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung
dem Beschwerdeführer zu und gewährte ihm das Replikrecht.
G.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter eine Replik ein, welche der Instruktionsrichter mit
Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 der Vorinstanz zur Einreichung
einer Duplik übermittelte.
H.
Die Duplik der Vorinstanz vom 3. November 2016 stellte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. November
2016 zu. Gleichzeitig verfügte er unter Vorbehalt weiterer Instruktions-
massnahmen den Abschluss des Schriftenwechsels.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
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schwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 38 der Testphasen-
verordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016
die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist,
die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde – wie hier – aufgrund neuer Erkenntnisse
oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfah-
rens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Un-
begründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung
der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der
Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern
ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht
aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
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nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1).
3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, dass weder die Furcht vor einer Inhaftierung oder einer Einziehung
ins eritreische Militär noch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers
asylrelevant seien.
Gemäss Art. 8 der eritreischen Proclamation on National Service von 1995
bestehe die Pflicht zum Nationaldienst für alle eritreischen Staatsangehö-
rigen zwischen 18 und 40 Jahren. Dabei könne es gemäss den verfügba-
ren Quellen vorkommen, dass die eritreischen Sicherheitskräfte in einzel-
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nen Stadtteilen oder Dörfern im Rahmen von Razzien nach Dienstverwei-
gerern suchten, wobei alle Personen in dem jeweils abgeriegelten Gebiet
belegen müssten, warum sie sich gerade nicht im Nationaldienst befänden.
Wer aber nachweisen könne, dass er minderjährig, Student oder Ausländer
sei, den Nationaldienst bereits abgeschlossen habe oder sich derzeit im
Nationaldienst befinde und eine gültige Reiseerlaubnis habe, werde nicht
aufgegriffen. Nachdem der Beschwerdeführer zufällig in die Razzia von An-
fang Januar 2016 geraten sei und er sich wieder habe entfernen können,
bevor er namentlich verzeichnet worden sei, gebe es keine Hinweise da-
rauf, dass ihm vonseiten der eritreischen Behörden aufgrund der Razzia
künftige Nachteile drohten. Zudem sei er damals als Minderjähriger nicht
im militärdienstpflichtigen Alter gewesen, weshalb ohnehin davon auszu-
gehen gewesen wäre, dass er wieder freigelassen worden wäre. Erst nach
erreichter Volljährigkeit hätte er mit einem Aufgebot für den Militärdienst
rechnen müssen. Seine damalige Furcht vor einer Einziehung in den Nati-
onaldienst sei daher objektiv nicht begründet gewesen. Auch im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea habe er keine asylrelevante Verfolgung zu befürch-
ten, da er aufgrund seiner Ausreise als Minderjähriger nicht als Wehrdienst-
verweigerer zu qualifizieren sei.
Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss
aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsäch-
lich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise
gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea frei-
willig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die erit-
reischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung
gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre
Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der erit-
reischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diaspora-
steuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müss-
ten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit
seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht er-
reicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der National-
dienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den
Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er habe folglich nicht ge-
gen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst
lägen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte die Vorinstanz diese Ausführungen
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dahingehend, dass glaubhafte Schilderungen verschiedener minderjähri-
ger eritreischer Asylsuchender ergeben hätten, dass ihre misslungenen
Ausreiseversuche nicht bestraft worden seien.
3.6 In der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Erwägungen zur man-
gelnden Asylrelevanz der Razzia vom Januar 2016 und der Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer Inhaftierung beziehungsweise Rekrutierung für
den Nationaldienst nicht aufgegriffen. Hingegen wird die Frage aufgewor-
fen, ob die vorinstanzliche Praxisänderung, wonach eine illegale Ausreise
aus Eritrea für sich genommen nicht mehr als Asylgrund gilt, zulässig sei.
Auch das Gericht hat nach Durchsicht der Akten keinen Anlass dazu, die
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zur mangelnden Asylrele-
vanz der Razzia vom Januar 2016 und der Furcht des Beschwerdeführers
vor einer Inhaftierung beziehungsweise Rekrutierung für den National-
dienst in Frage zu stellen.
Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der
flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom
Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile
geklärt worden. Nicht nur, aber auch für Minderjährige kommt das Gericht
klar zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine be-
gründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen
werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem der Beschwerdeführer
neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für
eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer
asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das
oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu ver-
weisen (vgl. oben, E. 3.4 und E. 3.6). Die Vorinstanz hat daher zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-
gesuch abgewiesen.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der
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Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 15. August 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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