Abtei lung V
E-4924/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4924/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (...) auf dem Luftweg verliess und (...) am (...) in die Schweiz
gelangte, wo er im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) angab,
dass C._______, im Auftrag des BFM am 27. Oktober 2008 eine radio-
logische Untersuchung des Handknochens des Beschwerdeführers
vornahm,
dass die Untersuchung ein Alter von mehr als 18 Jahren ergab und ei-
ne signifikante Abweichung vom angegebenen Alter festgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2008 im B._______ sum-
marisch befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum Ergebnis
der Handknochenuntersuchung Stellung zu nehmen,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer für den Fortgang des Ver-
fahrens als volljährig einstufte und ihm folglich keine Vertrauensperson
zuordnete,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2009 in D._______ vom BFM zu
den Asylgründen angehört wurde und dabei geltend machte, er sei ni-
gerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in E._______,
dass seine Mutter gestorben sei, als er noch klein gewesen sei und er
nie Kenntnis über seinen Vater erhalten habe,
dass er nach dem Tod seiner Mutter beim König von E._______ na-
mens F._______ aufgewachsen sei,
dass dessen Sohn eines Tages schwer erkrankt sei, weil er mit seiner
Schwester geschlafen habe,
dass der aufgesuchte Medizinmann F._______ erklärt habe, er müsse,
um den Tod seines Sohnes abzuwenden, einen seiner Diener opfern,
dass die Wahl von F._______ auf ihn gefallen sei und er seinen Be-
schluss der Bevölkerung in einer Versammlung mitgeteilt habe,
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dass er daraufhin als auserwähltes Opfer zuerst von den Jugendlich-
en, anschliessend von den Frauen und zuletzt von den Männern je-
weils während vier Tagen nackt und bemalt überallhin mitgenommen
worden sei und die Nächte jeweils gefesselt im Wald habe verbringen
müssen,
dass ihm in der Nacht, in welcher die Opferung hätte stattfinden sol-
len, jedoch die Flucht gelungen sei und er sich zu G._______ begeben
habe, welcher ihm die Ausreise in die Schweiz organisiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2009 – eröffnet am 28. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür kei-
ne entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz keiner-
lei Anstrengungen unternommen habe, um sich Reise- oder Ausweis-
papiere aus dem Heimatland zukommen zu lassen, was zum Schluss
führe, er sei offensichtlich nicht gewillt, solche zu beschaffen,
dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden könne, er
habe für die Flugreise nichts bezahlen müssen und wisse nicht, wo er
mit dem Flugzeug gelandet sei, zumal er lesen und schreiben sowie
etwas Englisch könne,
dass seine Vorbringen unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen
seien, weshalb die vorgebrachten Asylgründe nicht geglaubt werden
könnten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG somit nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar
und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2009
(Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylge-
suchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
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teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (a.a.O.
S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglich-
er Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, er habe in seinem Heimatland lediglich einen Studentenausweis
besessen und Nigeria mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg
verlassen, wobei er für die gesamte Reise nichts habe bezahlen müs-
sen, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Rei-
se- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung
seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht
(vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c. aa S. 109 f.),
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei
feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Fra-
ge gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
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dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten,
dass seine Ausführungen über weite Strecken oberflächlich und detai-
larm ausfielen, so beispielsweise bei der Schilderung der Zeremonien,
und er auch auf entsprechende Nachfragen hin lediglich ausweichend
antwortete,
dass er sich anlässlich der Befragungen zudem mehrfach in Wider-
sprüche verwickelte,
dass er zunächst angab, er sei beim Tode seiner Mutter im Jahre (...)
zehn Jahre alt gewesen, später jedoch aussagte, sie sei nach seiner
Geburt gestorben (vgl. Akten BFM A1/11 S. 1 und 3),
dass er einerseits zu Protokoll gab, der Sohn von F._______ habe im
Ausland gewohnt, anderseits später aussagte, er sei in Nigeria wohn-
haft gewesen (A 19/13 F26 und F57),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht
mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern ledig-
lich wiederholt, er würde bei einer Rückkehr nach Nigeria sein Leben
verlieren,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlich-
en Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR, 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer ist jung, allein-
stehend und offenbar gesund – auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er sei
noch minderjährig, was bei der Beurteilung seines Asylgesuches be-
sonders zu berücksichtigen sei,
dass er jedoch – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt – die be-
hauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen kann,
dass die Handknochenanalyse und die Angabe des Beschwerdefüh-
rers, beim Tod seiner Mutter im Jahre (...) zehn Jahre alt gewesen zu
sein, gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen,
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dass er den Asylbehörden keine Ausweispapiere eingereicht hat, wel-
che sein behauptetes Alter bestätigen könnten, und er auch nichts un-
ternommen hat, um sich diese zukommen oder ausstellen zu lassen,
dass es dem Beschwerdeführer, welcher nach eigener Angabe das
(...) Altersjahr bereits erreicht hat, jedoch ohne Weiteres zumutbar ge-
wesen wäre, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seine Identität of-
fenzulegen,
dass er deshalb die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter
dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden
Tatsachen zu tragen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung unter den genannten Umständen
somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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