B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4924/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden in Begleitung ihrer Kinder am (…) in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass ihnen am 15. Juli 2015 anlässlich der Befragungen zur Person (BzP)
im E._______ das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Po-
lens oder Deutschlands für die Durchführung der Asylverfahren, zu einer
allfälligen in diese Signatarstaaten, zu einem Nichteintretensentscheid ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu ihrem Gesund-
heitszustand gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer anführte, (...) hätten ihn in Polen unter Druck
gesetzt und vor den Augen (…) C._______ verprügelt, der zuständige Di-
rektor, bei dem er sich beschwert habe, habe ihm nicht weiterhelfen kön-
nen,
dass er deshalb nicht lebend nach Polen zurückkehren werde, gegen eine
Rückkehr nach Deutschland habe er nichts einzuwenden,
dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes anführte, er habe keine
gesundheitlichen Probleme, aber (…) C._______ könne seit dem Vorfall in
Polen (…), er wisse nicht, ob (…) bei dieser Prügelei auch etwas abbekom-
men habe,
dass die Beschwerdeführerin anführte, sie lasse sich lieber erschiessen,
als nach Polen zurückzukehren,
dass sie den Übergriff von (...) auf ihren Ehemann bestätigte und ergänzte,
es dürfe nicht passieren, dass in Polen (…) oder (…) Personen in einer
Gruppe einen einzelnen Mann vor den Augen seines Kindes zusammen-
schlagen könnten,
dass sie vergeblich beim Direktor vorstellig geworden seien und ihre Ver-
legung an einen anderen Ort verlangt hätten,
dass auch sie unter Druck gesetzt worden sei, weil andere (…) ihr verboten
hätten, den Hals und die Schultern zu zeigen, angeblich um (…),
dass es ununterbrochen Schlägereien gegeben habe, sie hätten flüchten
und alle ihre Sachen zurücklassen müssen,
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dass sie keine medizinischen Probleme habe und zum Gesundheitszu-
stand (...) C._______ anführte, (…) könne seit der Flucht aus Polen vor
einem Jahr (…), man habe ihnen in Deutschland gesagt, dies sei eine
Folge von übermässigem Stress und Schock,
dass (…) geworden sei, man brauche keine Medizinerin zu sein, um zu
merken, dass (…) krank sei,
dass sie darum bitte, C._______ zu untersuchen, (…) dürfe nicht wegen
ihr und ihrem Ehemann leiden,
dass sie nichts gegen eine Rückkehr nach Deutschland einzuwenden
habe,
dass die polnischen Behörden am 27. Juli 2015 das Ersuchen des SEM
vom 23. Juli 2015 um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kin-
der gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2015 – eröffnet am 10. August
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und
die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte und feststellte, eine allfäl-
lige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschie-
bende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, die polnischen Behörden hätten das
Übernahmeersuchen am 27. Juli 2015 gutgeheissen, womit Polen für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs festzuhalten sei, dass Polen ein Rechtsstaat
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sei, welcher über funktionierende Polizeibehörden verfüge, die sowohl als
schutzwillig als auch als schutzfähig gälten,
dass sich die Beschwerdeführenden deshalb bei befürchteten Übergriffen
von Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könn-
ten und es ihnen zudem zuzumuten sei, ihre Ansprüche nötigenfalls auf
dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass zur geltend gemachten Erkrankung (...) C._______ festzuhalten sei,
dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, um
(…) eine allenfalls notwendige Behandlung zur Verfügung stellen zu kön-
nen, und gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche me-
dizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten sowie schweren psychischen
Störungen umfasse, zu gewähren,
dass weiter anzumerken sei, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig
die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, die erst kurz vor der Überstellung
definitiv beurteilt werde, und, falls angezeigt, das SEM dem Gesundheits-
zustand (...) C._______ zudem bei der Organisation der Überstellung nach
Polen Rechnung trage, indem es die polnischen Behörden vorgängig dar-
über und über die notwendige medizinische Behandlung informiere,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde nicht
lebend nach Polen zurückkehren, zwar nachvollziehbar sei, dass sich bei
gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf
ihr Asylgesuch nicht eingetreten und ihre Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet werde,
dass indessen stossend wäre, wenn sie durch Berufung auf eine tatsächli-
che oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken
zwingen könnten,
dass es dem Beschwerdeführer offen stehe, allenfalls medizinische Hilfe
in Anspruch zu nehmen, zumal eine entsprechende Infrastruktur auch in
Polen zur Verfügung stehe,
dass somit die Ausführungen der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit
Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Signatarstaat nicht zu widerlegen
vermöchten,
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dass das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen ein Asylgesuch
auch dann behandeln könne, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben
habe, dass ein anderer Staat dafür zuständig sei,
dass es sich um eine Kann-Bestimmung handle, weshalb das Staatssek-
retariat bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermes-
sensspielraum verfüge,
dass in Würdigung der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Umständen keine Gründe vorlägen, die einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen könnten,
dass die Überstellung nach Polen – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…)
zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden mit dem Nichteintreten auf ihre Asylgesu-
che grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet seien und in Begleitung ihrer
Kinder in einen Drittstaat reisen könnten, der ihnen Schutz vor Rückschie-
bung gewähre, weshalb das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den
Heimat- respektive Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Polen bestünden, und eine
Überstellung nach Polen im Übrigen zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. August 2015 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragen, sie sei aufzuheben und die Sache sei mit der Anweisung
an das Staatssekretariat zurückzuweisen, sich für das vorliegende Asylge-
such für zuständig zu erachten respektive sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen seien,
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von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde ent-
schieden habe,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen das Einreichen von sich bei einem
zurzeit abwesenden (…) in Deutschland befindlichen Arztberichten in Aus-
sicht stellen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und auf die in Aussicht ge-
stellten Arztberichte, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
14. August 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung
nach Polen per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 18. August 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 16. Oktober 2012 in Deutsch-
land und am 7. April 2012 sowie am 17. Juni 2014 in Polen ein Asylgesuch
eingereicht hatten,
dass die polnischen Behörden am 27. Juli 2015 das Ersuchen des SEM
vom 23. Juli 2015 um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kin-
der gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen,
dass die Zuständigkeit Polens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
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dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
die Beschwerdeführenden und ihre Kinder konkret die Gefahr einer Inhaf-
tierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des
Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebotes, da sie weder anlässlich ihrer
Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan haben, inwiefern sich
Polen in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die polnischen Behörden würden sich weigern, sie und ihre
Kinder wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass sie auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben,
Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei
einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die pol-
nischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmegarantien
auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtli-
nie),
dass hinsichtlich der befürchteten Nachstellungen seitens der (...) in Polen
festzustellen ist, dass die polnischen Behörden willens und in der Lage
sind, den Beschwerdeführenden und ihren Kindern den nötigen Schutz zu
gewähren,
dass in Bezug auf den Gesundheitszustand (...) C._______ als Folge des
Vorfalls in Polen mangels substanziierter Entgegnungen in der Be-
schwerde vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er habe sich aufgrund
des Vorfalls in Polen (…) in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten, weil
er keine Ruhe mehr gefunden habe,
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dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Über-
stellung nach Polen setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und
verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen oder termi-
nalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend nicht der Fall ist,
dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und
die Beschwerdeführenden ihr Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, es
werde ihnen in Polen kein Zugang zu den medizinischen Dienstleistungen
gewährt und (…) C._______ laufe Gefahr, dort keine psychologische Be-
treuung zu erhalten, weder substanziiert noch belegt haben,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Polens
für die Durchführung der Asylverfahren und zu einer Wegweisung in diesen
Signatarstaat geäusserten Suiziddrohungen der Beschwerdeführenden
keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK darzutun vermag, zumal ge-
mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einer zu voll-
ziehenden Weg- oder Ausweisung nur dann Abstand zu nehmen ist, wenn
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keine konkreten Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suizidd-
rohung getroffen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012),
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, dass die Mög-
lichkeit solcher Massnahmen ausgeschlossen wäre, wobei die konkrete
Ausgestaltung geeigneter Massnahmen eine Frage der Vollzugs-modalitä-
ten darstellt und im vorliegenden Verfahren nicht näher zu erörtern ist,
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, eine Frist für das Nach-
reichen der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztberichte aus
Deutschland anzusetzen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass
die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und (...)
C._______ auch in Polen behandelt werden können,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung fest-
hielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, zumal sie nicht geeig-
net sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Polen angeordnet hat,
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshinder-
nissen bereits Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie mit Verfügung vom 14. August 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG ange-
ordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Voll-
zugs der Überstellung nach Polen) hinfällig werden,
E-4924/2015
Seite 13
dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen ei-
ner allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.–
werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: