B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4924/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Italien);
Verfügung des SEM vom 3. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. April 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. August 2016 – eröffnet am 10. August
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass dieser mit Eingabe vom 15. August 2016 gegen die Verfügung des
SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt,
die angefochtene Verfügung sei gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme (der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorlie-
gende Beschwerde entschieden habe,
dass er in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht,
dass er mit der Beschwerde ärztliche Berichte und medizinische Unterla-
gen zu den Akten reichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Geltungsbereich des
Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG;
vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP)
vom 24. Mai 2016 ausführte, er habe am 17. Februar 2016 auf dem See-
weg Lampedusa erreicht und sei von den italienischen Behörden als mut-
masslicher Bootsführer (des zuvor geretteten Flüchtlingsschiffes) festge-
nommen worden,
dass er nach einem Gefängnisaufenthalt und einer Gerichtsverhandlung
am 14. April 2016 aus der Haft entlassen worden sei,
dass er anschliessend über Mailand am 18. April 2016 in die Schweiz ge-
langt sei,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2016 in Italien in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste,
dass gestützt darauf das SEM die italienischen Behörden am 1. Juni 2016
um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahrens des Beschwerde-
führers implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des an der BzP gewährten rechtli-
chen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien vorbrachte, obwohl er die
italienischen Behörden informiert habe, dass er krank sei, sei er nicht be-
handelt worden,
dass er in Italien nervenkrank geworden und seit dem Jahre 2010 an (…)
erkrankt sei,
dass er in der Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, aufgrund seiner
diesbezüglichen negativen Erfahrungen in Italien könne nicht davon aus-
gegangen werden, dass er nach einer Rückkehr nach Italien dort die not-
wendige medizinische Behandlung erhalten werde,
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dass er gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht am (…), an (...) und
den Folgen seiner Misshandlung auf der Flucht leide,
dass er aufgrund seiner Krankheiten und seiner Traumatisierung als ver-
letzliche Person einzustufen und eine Behandlung in der Schweiz dringend
notwendig sei,
dass zudem gemäss Berichten von Pro Asyl vom 28. Februar 2011 und der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2011 die Zustände im italieni-
schen Asylwesen derart prekär seien, dass in Italien nicht mit ausreichen-
der Sicherheit mit einer mittel- und langfristig adäquaten medizinischen Be-
handlung gerechnet werden könne,
dass aufgrund seiner Situation eine Rückführung nach Italien im Rahmen
des Dublin-Verfahrens aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 als unzumutbar zu werten sei,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel ge-
gen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom
4. November 2014, § 114 f.),
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dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen
völkerrechtlichen Hinderungsgrund für die Überstellung des Beschwerde-
führers nach Italien darstellen, zumal gemäss Praxis des Gerichtshofes nur
dann, wenn sich die Person in einem kritischen Krankheitszustand befindet
und eine angemessene Behandlung in Italien nicht möglich wäre, von der
Überstellung abzusehen ist (vgl. Urteil EGMR i.S. A.S. gegen Schweiz vom
30. Juni 2015, Beschwerde Nr. 39350/13).
dass deshalb die Überstellung des Beschwerdeführers sich nicht als un-
möglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, eine Rückführung
nach Italien sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes unzumutbar,
implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt,
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, wes-
halb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
konkretisiert wird, gemäss dem das SEM das Asylgesuch im Sinne dieser
Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür aufgrund der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, Italien
verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss
Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer
die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, und davon aus-
zugehen sei, dass Italien dieser Verpflichtung auch nachkomme,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zudem garantierte, es
trage dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der
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Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italie-
nischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO über die
notwendige medizinische Behandlung informiere,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. das Grundsatzurteil in BVGE 2015/9) und den Akten kein
Hinweis auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den vom Beschwerdeführer zur
Einreichung an das Gericht in Aussicht gestellten aktuellen ärztlichen Be-
richt abzuwarten,
dass der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) und im eigenen Interesse gehalten ist, den ent-
sprechenden Bericht bei Erhalt umgehend dem SEM einzureichen, damit
dieser im Rahmen von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO berücksichtigt wer-
den kann,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: