B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4924/2018
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Oktober 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 16. November 2015 wurden sie zu ihrer Person
befragt.
A.b Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Anhörung am 15. Sep-
tember 2017 zu Protokoll, sie habe selbst keine Probleme gehabt und sei
wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist.
A.c Der Beschwerdeführer brachte bei seiner gleichentags erfolgten Anhö-
rung im Wesentlichen vor, er habe in Syrien Militärdienst geleistet. Eines
Tages seien zivil gekleidete Personen zu ihnen nach Hause gekommen
und hätten seinem Vater ein Schreiben ausgehändigt. Darin sei vermerkt
gewesen, dass er am (…) 2015 in den Reservedienst einrücken müsse.
Danach habe er sich drei bis vier Tage mit Angst zu Hause aufgehalten und
sei dann zu seiner Tante gegangen. Bis er einen Schlepper gefunden habe,
sei er dort geblieben und danach ausgereist. Als er bereits unterwegs ge-
wesen sei, habe seine Familie ein weiteres Dokument (einen Haftbefehl)
erhalten, da er die Frist um Einzurücken verpasst habe. Er habe sich haupt-
sächlich von den Regierungstruppen aber auch vor den Apoci (Anhänger
des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der Partiya
Karkerên Kurdistan [PKK]) gefürchtet. Im Jahr 2011 habe er zudem an De-
monstrationen teilgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
(SR 142.31) nicht, würden jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers einbezogen. Die Asylgesuche lehnte es ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig/zumutbar/möglich sei, wurden die Beschwerdeführenden vorläu-
fig aufgenommen.
C.
Mit Eingabe vom 28. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, der Ent-
scheid des SEM vom 27. Juli 2018 sei wiedererwägungsweise aufzuheben
und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
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Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2018 wies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses auf.
Dieser ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.
E.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer habe Syrien illegal verlassen. Weil er damit ange-
sichts seines spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmun-
gen verstossen habe, erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass ihm
eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Er habe deshalb be-
gründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu erleiden. Da er erst durch die Ausreise aus dem Hei-
matsstaat – aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe – Flüchtling im Sinne
von Art. 3 AsylG geworden sei, werde ihm kein Asyl gewährt.
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er von
der syrischen Armee in den aktiven Reservedienst einberufen worden sei.
Ferner habe er auch eine Verfolgung durch die Apoci beziehungsweise
PKK nicht plausibel darzulegen vermocht. Rekrutierungsmassnahmen für
die syrische Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen würden e-
her unwahrscheinlich erscheinen, da sich die syrische Regierung im Juli
2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der
Städte al-Hasaka und al-Qamischli – zurückgezogen habe.
Die Demonstrationen, an welchen er teilgenommen habe, seien friedlich
verlaufen und ohne Folgen für ihn geblieben.
5.2 Die Beschwerdeführerin habe verneint, je persönlich Schwierigkeiten
mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben. Gestützt auf den
Grundsatz der Einheit der Familie würden sie und ihre Kinder ebenfalls als
Flüchtlinge anerkannt. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllten, erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Sy-
rien als unzulässig.
5.3 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe
entgegen, die Befragung zur Person des Beschwerdeführers sei kurz ge-
wesen und er sei wiederholt unterbrochen und angehalten worden, kurze
Antworten zu geben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz treffe es nicht
zu, dass der Beschwerdeführer nicht aktiv in den Reservedienst einberufen
worden sei. Sein Name sei den zuständigen Behörden und Amtsstellen
übermittelt und diese damit zur Umsetzung beauftragt worden. Er sei von
den Behörden kontaktiert und aufgefordert worden, sich zu melden und
einzurücken. Er habe aber dem Einberufungsbefehl zum Reservedienst
keine Folge geleistet und habe Syrien illegal verlassen. Die Aussagen des
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Beschwerdeführers auf die Frage, ob der Mann welcher ihm den Marsch-
befehl überbracht habe, von der Regierung oder der PKK gewesen sei,
seien nicht vollständig und exakt übertragen worden. Das Niveau der Asyl-
dolmetscher sei bedenklich tief.
Der Beschwerdeführer habe sich grosse Sorgen um seine Familie gemacht
und an Todesangst gelitten, weshalb er sich in der Schweiz wegen (…)
habe behandeln lassen müssen.
Die syrische Militärbehörde verwalte weiterhin die Militärgeschäfte in den
von den Kurden kontrollierten Gebieten. Die syrische Regierung habe sich
aus den grossen Städten nicht zurückgezogen und kontrolliere sie bis
heute. In der letzten Zeit hätten intensive Gespräche zwischen den Kurden
und der syrischen Regierung stattgefunden, diese verstärke ihre Präsenz
in den Kurdengebieten schrittweise und sie führten bereits viele gemein-
same Aktionen durch. Die kurdische Armee werde in die syrische integriert
und der Militärdienst bei der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) werde ange-
rechnet. Die Rückkehr der syrischen Regierung sei eine beschlossene Sa-
che.
Der Beschwerdeführer habe der Aufforderung zum Reservedienst aus po-
litischen Überzeugungen keine Folge geleistet und sei danach zur Haft
ausgeschrieben worden. Dies sei die logische Folge einer Verweigerung
nach der Einberufung. Die syrische Armee habe massive Verluste erlitten
und sei an der Rekrutierung jedes Mannes interessiert gewesen. Viele
seien an Strassenkontrollen und Checkpoints angehalten und direkt einge-
zogen worden. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Flucht dem
Reservedienst entziehen können. Viele, die verhaftet worden seien, seien
in Haft ohne Aussenkontakt oder bereits getötet worden.
6.
6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als je-
nen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE
CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
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6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2015/3 (insbesondere E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einfüh-
rung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Per-
sonen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend ver-
mag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur
verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die be-
troffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Si-
tuation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien
im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie
angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
6.2.1 Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte
Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Der Beschwerde-
führer entstammt weder einer oppositionellen Familie noch hatte er vor der
Ausreise je aus einem anderen in dieser Norm genannten Grunde persön-
liche Probleme mit den syrischen Behörden. Es ist nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise und vor einer
allfälligen Einberufung zum Reservedienst die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Folglich kann,
selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Einberufung in den
Reservedienst auszugehen wäre, daraus nicht auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rück-
kehr geschlossen werden.
6.3 Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Ausführlich-
keit und Dauer der Befragung zur Person und zu allfälligen missverständ-
lichen Übersetzungen. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht kein Asyl gewährt hat.
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7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Nachdem die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und der
Vollzug der Wegweisung als unzulässig beurteilt worden ist, erübrigen sich
Ausführungen zum Wegweisungsvollzug.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. September 2018 geleistete Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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