B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4925/2016
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016 / N (…).
E-4925/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in einem Dorf nahe B._______ – verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. März 2015 und reiste
am 19. März 2015 in die Schweiz ein, wo er – nach kurzer Haft – am
23. März 2015 im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein
Asylgesuch stellte. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase zugewiesen
und ins Verfahrenszentrums (VZ) Zürich transferiert. Dort wurde ihm die
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung
zugewiesen. Am 26. März 2015 unterzeichnete er eine entsprechende Voll-
macht. Am 24. März 2015 wurde er im VZ Zürich summarisch zu seiner
Person und zu seinem Reiseweg befragt. Die Erstbefragung fand am
27. März 2015, die vertiefte Anhörung am 16. April 2015 statt, wobei der
Beschwerdeführer beide Male von seiner damaligen Rechtsvertretung be-
gleitet wurde. Anlässlich dieser Befragungen trug er im Wesentlichen fol-
gendes vor:
A.b Er stamme aus einer politisch engagierten kurdischen Familie. Seit
2013 sei er selbst für die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kur-
distanê, [PKK]) tätig gewesen, habe Lebensmittel und Kleider für diese or-
ganisiert und manchmal auch Nachrichten an die PKK-Kämpfer über-
bracht. Im Herbst 2014 habe er sich für zwei bis zweieinhalb Monate den
PKK-Kämpfern in den Bergen angeschlossen, wobei er nie an Kampfhand-
lungen teilgenommen habe. Die dort vorherrschenden Lebensumstände
seien aber sehr hart gewesen, und nach kurzer Zeit habe ihm die PKK
erlaubt, nach Hause zurückzukehren, allerdings unter der Auflage, die Or-
ganisation weiterhin zu unterstützen. Ende 2014 sei ein Kamerad, der sich
ebenfalls für die PKK engagiert habe, von den türkischen Behörden fest-
genommen worden und habe den Decknamen des Beschwerdeführers
(C._______) preisgegeben. Daraufhin habe die Jandarma İstihbarat ve
Terörle Mücadele (Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie
[JİTEM]) – hauptsächlich über eine in der Region ansässige, als besonders
grausam bekannte Verbindungsperson mit Namen D._______ – begon-
nen, nach ihm zu fahnden, indem sie in den umliegenden Dörfern danach
gefragt habe, wer C._______ sei. Die Kameraden der PKK hätten dem Be-
schwerdeführer geraten, sich erneut der Organisation anzuschliessen oder
ins Ausland zu fliehen. Wegen der harten Lebensumstände in den Bergen
und aus gesundheitlichen Gründen habe er sich für die Flucht aus der Tür-
kei entschieden. Wäre er länger in seinem Heimatdorf geblieben, wäre er
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früher oder später umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt worden. So
seien seine beiden heute in der Schweiz lebenden Geschwister in der Tür-
kei wegen ihrer Zugehörigkeit zur PKK zu sieben respektive elf Jahren Haft
verurteilt worden. Der türkische Staat habe zudem zwei seiner Cousins
umgebracht. Auch nach seiner Ausreise aus der Türkei habe die JİTEM
nach ihm gesucht.
A.c Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen legte der Beschwerdeführer
neben seiner türkischen Identitätskarte (im Original) drei Fotografien wäh-
rend seiner Zeit als Kämpfer bei der PKK, Ende 2014, sowie einen auf [In-
ternetadresse] publizierten Artikel über seine getötete Cousine und einen
auf [Internetadresse] veröffentlichten Artikel über seinen getöteten Cousin
ins Recht. Seinen türkischen Reisepass, den er kurz vor seiner Ausreise
habe ausstellen lassen (d.h. am […] 2015 [vgl. Meldung von CS-VIS, A7/2
und A8/1]), habe er dem Schlepper abgeben müssen.
B.
B.a Am 22. April 2015 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
zum Entscheidentwurf, welcher eine Abweisung seines Asylgesuchs und
seine Wegweisung sowie den Vollzug in die Türkei vorsah, Stellung zu neh-
men.
B.b Am 23. April 2015 liess sich der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei-
ner Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf vernehmen. Darin wurde im
Wesentlichen ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass die
JİTEM bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei
dessen wahre Identität herausfinden und ihn festnehmen werde. So werde
er in seiner Heimatregion weiterhin vom Verbindungsmann D._______ ge-
sucht. Zum Argument des SEM, die strafrechtliche Verfolgung von Unter-
stützungstätigkeiten für die PKK sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu
bezeichnen, sei darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder der PKK gemäss
BVGE 2013/25 und BVGE 2011/10 gefährdet seien, von den türkischen
Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder ge-
foltert zu werden. Weder die türkische Gesetzgebung noch das Vorgehen
der Polizei- und Justizbehörden vermöchten in allen Fällen rechtsstaatli-
chen Anforderungen zu genügen. Aktuellen Berichten zufolge gehe die tür-
kische Regierung jüngst auch wieder verstärkt mit autoritären Methoden
gegen Kritiker vor und lasse Mitglieder der PKK aufgrund von weit gefass-
ten Terrorismusanklagen verhaften. Des Weiteren habe sich das SEM nicht
damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer und zahlreiche sei-
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ner Angehörigen bei den türkischen Behörden fichiert seien. Das Bundes-
verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die sogenannte Reflexverfol-
gung in der Türkei insbesondere in Fällen verbreitet sei, in denen nach ei-
nem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass
zur Vermutung hätten, die Angehörigen stünden mit der gesuchten Person
in engem Kontakt. Das Risiko werde durch ein tatsächliches oder unter-
stelltes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale po-
litische Organisationen zusätzlich erhöht. Die beiden in der Schweiz leben-
den Geschwister des Beschwerdeführers hätten ihre Haftstrafen nicht voll-
ständig abgesessen, sondern seien nach ihrer bedingten Entlassung aus
der Haft in die Schweiz geflohen. Folglich handle es sich bei ihnen – ent-
gegen der Ansicht des SEM – nicht um ehemals, sondern um aktuell ver-
folgte Personen. Auch die in der Türkei verbliebenen Geschwister seien
politisch aktiv und drei Cousins befänden sich derzeit in Haft. Der Vater sei
ebenfalls einmal in Haft gewesen und dort gefoltert worden. Hinzu komme,
dass der Beschwerdeführer selbst für die PKK tätig gewesen sei. Seine
Furcht, künftig eine asylrelevante Benachteiligung durch Inhaftierung,
Misshandlung und sogar Folter zu erleiden, sei somit objektiv begründet
und nachvollziehbar.
C.
Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass sein Asylgesuch im gegenwärtigen Zeitpunkt wegen weiteren Ab-
klärungsbedarfs nicht entschieden werden könne und deshalb im erweiter-
ten Verfahren behandelt werden müsse.
D.
Ebenfalls am 24. April 2015 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis in Sachen Asyl und
Wegweisung nicht mehr bestehe.
E.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 wandte sich das SEM an die Schwei-
zerische Botschaft in Ankara und ersuchte diese darum abzuklären, ob ge-
gen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Verfahren hängig sei, ob ein
Datenblatt über ihn bestehe, ob er in der Türkei formell gesucht werde und
ob es Anzeichen dafür gebe, dass sein Engagement für die PKK den hei-
matlichen Behörden bekannt sei.
F.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 teilte die Botschaft dem SEM mit, dass
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kein Datenblatt zum Beschwerdeführer bestehe und er in der Türkei auch
nicht gesucht werde. Ferner hätten keine Anzeichen zu einem Engagement
des Beschwerdeführers für die PKK festgestellt werden können. Allerdings
sei er im (…) 2014 von einem Jugendgericht wegen Diebstahls und Haus-
friedensbruchs zu einer Haftstrafe von etwas mehr als einem Jahr verurteilt
worden, wobei diese Strafe in eine Geldstrafe umgewandelt worden sei.
Das Verfahren sei derzeit zweitinstanzlich hängig. Zudem sei er bereits im
(…) 2014 zwei Mal wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt
worden. Die Verkündung dieser Urteile sei aber gestützt auf die türkische
Strafprozessordnung für die Dauer von fünf Jahren aufgeschoben worden.
G.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 teilte der aktuelle Rechtsvertreter dem SEM
unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass ihn der Beschwer-
deführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe.
H.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu den Resultaten der Botschaftsabklärung vom
1. Juni 2016.
I.
Mit Eingabe seines aktuellen Rechtsvertreters vom 1. Juli 2016 nahm der
Beschwerdeführer sein Recht zur Stellungnahme wahr und machte gel-
tend, dass die Botschaftsabklärung nur teilweise stimme. Es treffe zwar zu,
dass wegen der genannten gemeinrechtlichen Straftaten in der Türkei ge-
gen ihn drei Verfahren eröffnet worden seien. Er sei im Zeitpunkt der Tat-
begehung aber noch fast ein Kind gewesen und bereue diese Taten heute.
Da die gerichtliche Verurteilung für sein Asylverfahren in der Schweiz nicht
relevant gewesen sei, habe er diese gegenüber dem SEM nicht erwähnt.
Demgegenüber stimme es nicht, dass er aus politischen Gründen nicht ge-
sucht werde. Er habe die PKK – wie von ihm anlässlich der Befragungen
geschildert – seit Anfang 2013 unterstützt, sei verraten worden und müsse
bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rech-
nen. Die türkischen Behörden hätten bewusst keine Auskunft über seine
politischen Aktivitäten erteilt, damit ihm hierzulande kein Asyl gewährt
werde. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass seit Juli 2015 in meh-
reren kurdischen Städten, darunter in B._______ und E._______, ein er-
barmungsloser Krieg zwischen den PKK-Kämpfern und der türkischen Ar-
mee im Gange sei. Die türkische Armee habe mehrere Dörfer, darunter
auch das Dorf des Beschwerdeführers, in Brand gesetzt und Dutzende von
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Kurden unter dem Vorwand der Unterstützung der PKK festgenommen.
Schliesslich sei nochmals auf die drohende Reflexverfolgung wegen den
politisch aktiven Familienmitglieder, die den türkischen Behörden teilweise
gut bekannt seien, hinzuweisen.
J.
J.a Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 – eröffnet am 14. Juli 2016 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
J.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Umstand, dass
eine Verbindungsperson der JİTEM in der Heimatregion des Beschwerde-
führers nach dessen PKK-Decknamen frage, reiche für eine begründete
Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen noch nicht aus. Selbst wenn
es vorliegend aber zu Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Be-
hörden kommen würde, seien diese – mit Blick auf die einschlägige Recht-
sprechung des Bundesgerichts – als rechtsstaatlich legitim einzuschätzen.
Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Or-
ganisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit ge-
walttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu
befürchten hätten, seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes.
Anders verhalte es sich lediglich dann, wenn die strafrechtlichen Massnah-
men mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatli-
chen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsu-
chenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohe.
Da es vorliegend noch zu keinem Strafverfahren gekommen sei, könne
nicht geprüft werden, ob eine strafrechtliche Verfolgung den genannten An-
forderungen an die Rechtsstaatlichkeit tatsächlich genügen würde. Im Üb-
rigen sei zu erwähnen, dass die Abklärungen bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Ankara ergeben hätten, dass über den Beschwerdeführer weder
ein Datenblatt bestehe noch dass er in der Türkei formell gesucht werde.
Zudem hätten die Nachforschungen keine Hinweise auf ein allfälliges En-
gagement bei der PKK ergeben. Es sei somit davon auszugehen, dass er
nicht im Visier der türkischen Behörden sei und somit keine objektiv be-
gründete Furcht bestehe, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
asylrelevanten Repressionen ausgesetzt wäre. Bei den gemäss Bot-
schaftsabklärung gegen ihn erhobenen Vorwürfen gehe es um gemein-
rechtliche Strafdelikte. Es gebe keine konkreten Anzeichen dafür, dass
diese politisch motiviert gewesen seien. Für diese Schlussfolgerung spre-
che auch, dass er diese gegenüber dem SEM verschwiegen habe. Dieses
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Verhalten lasse die Vermutung aufkommen, er habe sich durch die Flucht
in die Schweiz den noch hängigen Verfahren und einer allfälligen Strafe
entziehen wollen.
Auch die Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgungsmassnah-
men sei – vor dem Hintergrund der Verbesserung der Menschenrechtslage
und der Rechtssicherheit in der Türkei – unbegründet. Es seien keine Hin-
weise aktenkundig, die erwarten liessen, dass er wegen seines familiären
Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden würde. Die Gefahr
einer Reflexverfolgung sei zwar beispielsweise heute noch zu bejahen,
wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatis-
tisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahnden würden und An-
lass zur Vermutung hätten, dass Familienangehörige des Gesuchten mit
diesem in engem Kontakt stehen und ebenfalls politisch aktiv seien. Ge-
mäss den Erkenntnissen des SEM bestehe dagegen bei Angehörigen von
bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine
Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen
betroffen wären. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachfor-
schungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Per-
sonen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Aus-
mass annähmen. Auch der Beschwerdeführer habe keine darüber hinaus
gehenden Nachteile geltend gemacht. An diesen Einschätzungen ver-
möchten auch die eingereichten Publikationen auf dem Internet nichts zu
ändern, da nicht in Abrede gestellt werde, dass es in der Familie des Be-
schwerdeführers zu politisch motivierten Auseinandersetzungen mit den
Behörden gekommen sei. Eine Asylgewährung setze jedoch gezielt gegen
die asylsuchende Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen asylrele-
vanten Ausmasses voraus. Solche ernsthaften gegen die Person des Be-
schwerdeführers gerichteten Reflexverfolgungsmassnahmen seien hinge-
gen nicht erfolgt.
J.c Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumut-
bar und möglich.
K.
K.a Gegen diesen Entscheid des SEM liess der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 15. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, die Verfügung vom 8. Juli 2016 sei aufzuheben,
es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei
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ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er
beantragen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
K.b Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Furcht des Be-
schwerdeführers vor Reflexverfolgung – insbesondere seit dem Wiederauf-
flammen des Bürgerkrieges in den kurdischen Gebieten der Türkei im Juli
2015 – nicht unbegründet sei. Er stamme aus einer Familie, die den Frei-
heitskampf der Kurden seit Jahren unterstütze und den Behörden als „ter-
rorismusfreundlich“ bekannt sei. Sein Bruder F._______ und seine
Schwester G._______ seien aus politischen Gründen in die Schweiz ge-
flüchtet. Seinem Bruder sei trotz Beweismitteln kein Asyl gewährt worden,
seine Schwester sei hierzulande als Flüchtling anerkannt. Ein Cousin,
H._______, sei von den türkischen Militärs im (…) 2016 getötet und dessen
Bruder, I._______, ebenfalls im (…) 2016 von den türkischen Behörden vor
den Augen seiner Familie festgenommen worden, wobei von Emrah seither
jede Spur fehle. Die türkischen Behörden dementierten eine Festnahme,
weshalb davon auszugehen sei, dass I._______ bereits tot sei. Schliess-
lich sei ein weiterer Cousin, K._______, aus politischen Gründen im Ge-
fängnis und dessen Bruder, L._______, sei verschwunden.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich die türkische Regierung im
seit Jahrzehnten andauernden Konflikt mit der PKK respektive den Kurden
weder ans Völkerrecht noch an ihr eigenes Recht gehalten habe, sei die
Behauptung des SEM, das Vorgehen der Türkei sei rechtsstaatlich unbe-
denklich und legitim, nicht nachvollziehbar. Es sei bekannt, dass sich die
türkische Justiz im Fall von Personen, die der Zugehörigkeit zur PKK ver-
dächtigt worden seien, kaum an rechtsstaatliche Prinzipien gehalten habe.
Seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 habe sich die Situation diesbe-
züglich zusätzlich verschlechtert. Die politischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers seien ferner deshalb berechtigt, weil es sich dabei nicht um Ge-
meindelikte handle, sondern weil es dabei um die politischen Rechte eines
ganzen Volkes gehe. Des Weiteren seien – gemäss langjähriger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts – auch nicht alle Tätigkeiten der PKK pauschal
als terroristische Akte zu qualifizieren. Nachdem der Deckname des Be-
schwerdeführers durch einen festgenommenen PKK-Kameraden preisge-
geben worden sei, sei er von einem Verbindungsmann der JİTEM mehr-
mals gesucht worden; inzwischen hätten die türkischen Militärs auch sei-
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nen richtigen Namen herausgefunden und hätten wiederholt nach ihm ge-
fragt. Dies werde durch ein ins Recht gelegtes Schreiben des Dorfvorste-
hers bestätigt.
Aufgrund der Reflexverfolgung und der jahrelangen Unterstützung der PKK
sei der Beschwerdeführer den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt. Er
werde von diesen gesucht, auch wenn er diesbezüglich zurzeit keinen
Festnahmebefehl vorlegen könne. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde
er zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er nicht mit einem
fairen Strafverfahren rechnen könne. Zudem riskiere er während der Poli-
zeihaft und auch im Gefängnis eine menschenunwürdige Behandlung.
Seine übereinstimmenden Vorbringen vermöchten den Anforderungen von
Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG somit zu genügen. Seine Wegweisung würde
aber nicht nur gegen Art. 5 AsylG, sondern nach dem Gesagten auch ge-
gen Art. 3 EMRK verstossen.
K.c Im Übrigen habe sich an der Menschenrechtslage in der Türkei nichts
geändert. Vielmehr habe sich diese seit Kriegsbeginn im Juli 2015 sogar
verschlechtert, worüber verschiedene Menschenrechtsorganisationen be-
richteten. So sei das Dorf des Beschwerdeführers – wie bereits in den
1990er Jahren – kürzlich erneut durch türkische Spezialeinheiten in Brand
gesteckt worden. Dieses Vorgehen der türkischen Behörden habe im Laufe
des 35-jährigen Krieges gegen die PKK über vier Millionen Kurden aus ih-
ren Stammesgebieten in die türkischen Metropolen vertrieben. Zentau-
sende Kurden sässen nach wie vor in türkischen Gefängnissen, weil sie
sich politisch für die Freiheit ihres Volkes eingesetzt hätten.
K.d Zur Untermauerung seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwer-
deführer ein Schreiben des Vorstehers seines Dorfes (in Kopie, mit Über-
setzung), in dem vom Brand im Dorf, von der Suche nach dem Beschwer-
deführer und von der Festnahme seines Cousins berichtet wird, einen Zei-
tungsartikel (in Kopie, mit Übersetzung), der ebenfalls die Festnahme sei-
nes Cousins thematisiert, sowie einen Gerichtsentscheid vom (…) 2012
gegen seinen in der Schweiz lebenden Bruder F._______, in dem dieser
wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation verurteilt wurde (in Ko-
pie, mit Übersetzung) ins Recht.
L.
In seiner Zwischenverfügung vom 19. August 2016 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verzichtete es antragsgemäss auf
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die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, eine Ver-
nehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
M.
Am 25. August 2016 nahm das SEM zur Beschwerde insofern Stellung, als
es ausführte, dass es nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest-
stelle, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor-
lägen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
N.
In seiner Replik vom 19. September 2016 liess der Beschwerdeführer vor-
tragen, dass sich die politische Lage in den kurdischen Gebieten – wie be-
reits in der Rechtsmitteleingabe angetönt – in letzter Zeit zunehmend ver-
schlechtert habe. Seine Heimatregion sei eines der am meisten betroffe-
nen Gebiete. Dort komme es fast täglich zu schweren Zusammenstössen
zwischen den PKK-Kämpfern und den Spezialeinheiten der türkischen Ar-
mee. Es herrsche eine bürgerkriegsähnliche Situation. Zudem komme es
immer wieder zu Verhaftungen und jede Opposition werde im Keim erstickt.
In den kurdischen Gebieten sei sogar die EMRK ausser Kraft gesetzt und
den Sicherheitskräften für ihr Vorgehen gegen die „Terroristen“ Straffreiheit
zugesichert worden. Von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaat-
lichkeit könne in der Türkei keine Rede mehr sein. Unter diesen Umstän-
den würde der Beschwerdeführer, der den türkischen Sicherheitskräften
bereits wegen seiner früheren politischen Aktivitäten bekannt sei, im Fall
einer Rückkehr mit Sicherheit verhaftet. Da willkürliche Verhaftungen an
der Tagesordnung seien, genüge dafür bereits ein kleiner Verdacht.
Zusammen mit seiner Replik liess der Beschwerdeführer einen Artikel von
Amnesty International vom August 2016 mit dem Titel „Türkei: Kollektive
Bestrafung“ sowie zwei Artikel aus türkischen Zeitungen vom 9. September
und vom 24. August 2016 mit den Titeln „Erklärung des Provinzgouver-
neurs: Die grosse Militäroperation beginnt“ und „(…)“ einreichen.
O.
O.a Mit Eingabe vom 10. April 2017 liess der Beschwerdeführer um nähere
Angaben zum Stand seines Beschwerdeverfahrens ersuchen.
O.b Mit Schreiben vom 12. April 2017 beantwortete das Gericht diese An-
frage dahingehend, dass aufgrund der hohen Arbeitslast und der gerichts-
internen Prioritätenordnung nicht von einer Entscheidfällung innerhalb der
nächsten Monate auszugehen sei.
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Seite 11
P.
P.a Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 erkundigte sich das Zivilstands-
amt (…) nach dem Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers, da die-
ser vorhabe, am (…) 2017 zu heiraten.
P.b Am 30. Oktober 2017 teilte das Gericht dem Zivilstandsamt mit, dass
das Verfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht
nach wie vor hängig sei, die Beschwerde jedoch von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung habe und der Beschwerdeführer den Beschwerdeent-
scheid demnach in der Schweiz abwarten könne.
Q.
In seiner Zwischenverfügung vom 29. November 2017 hielt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung
des zuständigen Zivilstandsamtes am (…) 2017 eine Bürgerin eines
EU/EFTA-Staates geheiratet habe. Vor diesem Hintergrund forderte es den
Beschwerdeführer – unter Androhung, im Unterlassungsfall die vom SEM
verfügte Wegweisung zu bestätigen – auf, Belege über das Einreichen ei-
nes Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim zuständigen
kantonalen Migrationsamt respektive über die allenfalls bereits erfolgte Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen.
R.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 vor-
tragen liess, dass er beim zuständigen Migrationsamt mündlich ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe, von diesem
aber keine schriftliche Bestätigung dafür erhalten habe, weshalb er dem
Gericht keine Belege einreichen könne, hielt das Bundesverwaltungsge-
richt in seiner Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 fest, dass diese Ant-
wort der Aufforderung durch das Gericht in der Zwischenverfügung vom
29. November 2017 nicht zu genügen vermöge. In der Folge forderte es
den Beschwerdeführer letztmals auf, die verlangten Belege über das Ein-
reichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den
Akten zu reichen, ansonsten die durch das SEM verfügte Wegweisung
ohne jegliche weitere Prozesshandlung bestätigt werde.
S.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben des zuständigen Migrationsamtes vom 15. Januar 2018 ein, wonach
sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehegattin hängig sei.
E-4925/2016
Seite 12
T.
Am 2. Februar 2018 informierte das zuständige Migrationsamt das Bunde-
verwaltungsgericht darüber, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner Heirat mit einer Bürgerin eines EU/EFTA-Staates eine Aufenthaltsbe-
willigung (B) erteilt habe.
U.
Daraufhin, das heisst mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018, schrieb
das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren hinsichtlich
Wegweisung und Vollzug als gegenstandslos geworden ab und hielt fest,
dass nur noch die Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl Prozessge-
genstand seien. Ferner ersuchte es den Beschwerdeführer darum, mitzu-
teilen, ob er an den Beschwerdebegehren betreffend Flüchtlingseigen-
schaft und Asyl festhalten wolle.
V.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
dass er grosse Angst davor habe, im Fall einer Trennung oder Scheidung
irgendwann in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Diese Furcht sei vor
dem Hintergrund der politischen Entwicklungen in seinem Heimatstaat
nicht unbegründet. Daher wolle er weiterhin an seinen Beschwerdebegeh-
ren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 13
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Bürgerin eines
EU/EFTA-Staates vom zuständigen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung (B)
erhalten hat, schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom
15. August 2016 mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 hinsichtlich
Wegweisung und Vollzug als gegenstandslos geworden ab. Der Prozess-
gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfasst nur noch die
Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der
geltend gemachten, seine Person betreffenden Ereignisse vor seiner Aus-
reise aus seinem Heimatstaat tatsächlich ins Visier der türkischen Behör-
den geraten ist und deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss.
5.2 Dies ist nach Durchsicht der Akten zu verneinen. Wäre der Beschwer-
deführer von den heimatlichen Behörden tatsächlich seit Ende 2014 ge-
sucht worden, hätte er sich danach, das heisst im (…) 2015 (vgl. Bst. A.c),
wohl kaum noch einen türkischen Pass ausstellen lassen können. Des
Weiteren wäre er in seinem Heimatstaat mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit amtlich registriert worden. Die Monate nach seiner Flucht vom SEM
in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung ergab jedoch, dass zu ihm in der
Türkei weder ein Datenblatt bestehe noch dass er dort aus politischen
Gründen gesucht werde (vgl. Bst. F). Das anlässlich des rechtlichen Ge-
hörs zur Botschaftsabklärung vorgebrachte Argument, die türkischen Be-
hörden hätten bewusst keine Auskunft über seine politischen Aktivitäten
erteilt, damit er im Ausland kein Asyl erhalte, vermag nicht zu überzeugen.
Es ist nicht bekannt, dass die türkischen Behörden die Verfolgung ihrer
Staatsangehörigen – gerade auch wenn sie einen Zusammenhang mit der
PKK aufweist – zu verschleiern versuchen, um deren Schutz durch andere
Staaten zu vereiteln. Ferner leuchtet es nicht ein, wie die türkischen Be-
hörden – die den PKK-Decknamen des Beschwerdeführers von einem fest-
genommenen Kollegen in der Bewegung erfahren hätten – plötzlich von
seinem richtigen Namen Kenntnis erlangt haben sollten. Dass in einer Re-
gion, in der die PKK sehr präsent ist, ein grausamer Verbindungsmann der
JİTEM – so das vom Beschwerdeführer geschilderte Profil von D._______
– ungeschoren sein Unwesen treiben und wiederholt politisch aktive
Kurdinnen und Kurden umbringen kann, ist ferner nicht sehr plausibel.
5.3 Demnach sind Vorfluchtgründe im vorliegenden Fall zu verneinen. Da-
ran ändert auch das auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte Schreiben
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des Dorfvorstehers nichts, kommt diesem als Attest einer Privatperson
doch nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Unter diesen Umständen kann
auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die PKK tatsächlich unter-
stützt hat und bei diesen in den Bergen war, da nach dem Gesagten davon
auszugehen ist, dass die türkischen Behörden darüber nicht im Bild sind.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie
von ihm vorgetragen, wegen der politischen Aktivitäten seiner Familienmit-
glieder bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung zu befürch-
ten hätte.
6.2 Seinen Angaben zufolge wurden zwei seiner Geschwister in der Türkei
wegen der Mitgliedschaft bei respektive der Unterstützung der PKK zu
mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, und sind vor deren Vollzug, das heisst
in den Jahren 2012 respektive 2013, in die Schweiz geflohen. Während
das SEM der Schwester des Beschwerdeführers angesichts dessen Asyl
gewährte, wurde das Gesuch des Bruders des Beschwerdeführers mit der
Begründung der Rechtmässigkeit der Verfolgung von PKK-Angehörigen
durch die türkischen Behörden abgelehnt. Allerdings ist nicht aktenkundig,
dass der bis ins Jahr 2015 in der Türkei wohnhafte Beschwerdeführer oder
andere immer noch dort lebende Familienangehörige seit der Flucht dieser
beiden Geschwister seitens der türkischen Behörden behelligt worden wä-
ren. Wie bereits zuvor erwähnt, konnte sich der Beschwerdeführer im (…)
2015 sogar noch einen türkischen Pass ausstellen lassen (vgl. Bst. A.c).
Er legte denn auch nicht dar, wie sich seine persönliche Situation seit sei-
ner Ausreise aus der Türkei in für eine Reflexverfolgung relevanter Weise
verändert hätte. So sind den Akten beispielsweise keine Anhaltspunkte da-
für zu entnehmen, dass er oder seine beiden Geschwister sich in der
Schweiz exilpolitisch engagiert hätten. Abgesehen davon, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann kurdischer Ethnie aus der
momentan relativ konfliktreichen Region B._______ handelt, verfügt er
selbst nicht über ein auffälliges Profil, das bei der Wiedereinreise in seinen
Heimatstaat die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden erregen könnte,
zumal – wie in E. 5 argumentiert – nicht davon auszugehen ist, dass diese
über eine allfällige PKK-Unterstützung durch den Beschwerdeführer im
Bild sind. Es ist demnach nicht ersichtlich, welche relevanten Informationen
die türkischen Behörden sich vom Beschwerdeführer versprechen könn-
ten, die sie nicht bereits bei den in der Türkei verbliebenen Familienange-
hörigen hätten verfügbar machen können. Folglich ist das Risiko, dass er
bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seiner Geschwister einer
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asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, als gering einzuschät-
zen.
6.3 Die Möglichkeit, dass er aufgrund einer allfälligen Militärdienstpflicht
oder wegen seiner gemeinrechtlichen Delikte in der Türkei ins Visier der
heimatlichen Behörden gelangen könnte, ist nicht asylrelevant, da es sich
dabei um eine legitime Strafverfolgung handeln würde. Ohne dass dies für
den vorliegenden Fall von rechtlicher Relevanz wäre, ist in diesem Zusam-
menhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine solche
Rechtmässigkeit der Strafverfolgung durch die türkischen Behörden – ent-
gegen der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung – im
Fall einer Mitgliedschaft bei der PKK nicht einfach pauschal bejaht werden
kann.
6.4 Zusammenfassend sind im vorliegenden Verfahren auch keine Nach-
fluchtgründe ersichtlich.
7.
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das SEM ihm im Ergebnis zu
Recht kein Asyl gewährt hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde insofern abzu-
weisen ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüg-
lich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls des Beschwerde-
führers beantragt wird. Betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug
hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde – wie bereits erwähnt
– mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit
einer Bürgerin eines EU/EFTA-Staates vom zuständigen Kanton eine Auf-
enthaltsbewilligung (B) erhalten hat. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung durch die zuständige kantonale Behörde ist die zuvor vom SEM
im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung ohne weiteres
dahin gefallen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11.c; bestätigt in BVGE
2013/37 E. 4.4.2.2), was vorliegend festzustellen ist.
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9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsie-
gen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der
Beschwerdeführer ist bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls unterlegen. Betreffend die Fragen von Wegweisung und Vollzug
wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Bei
gegenstandslos gewordenen Begehren werden die Verfahrenskosten ge-
mäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat. Vorliegend war die Heirat des Beschwerdefüh-
rers für die Gegenstandlosigkeit ursächlich, weshalb diese seinem Verhal-
ten zuzuschreiben ist. Es sind ihm demnach die Kosten für das gesamte
Verfahren, die praxisgemäss auf Fr. 750.– festzusetzen sind, aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 VGKE), zumal er auch kein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat.
9.2 Nach dem Gesagten ist auch keine Parteientschädigung geschuldet.
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht gestellt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 hin-
sichtlich Wegweisung und Vollzug als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass die vom SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2016
angeordnete Wegweisung dahingefallen ist.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: