Abtei lung V
E-4926/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Häfeli,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. April 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4926/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 26. Juli 2000 in der Schweiz
erstmals um Asyl. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen gel-
tend, die Familie des Beschwerdeführenden 1 sei in einen Streit um
Landbesitz involviert gewesen. Dabei sei es zu einer tätlichen Ausei -
nandersetzung mit Nomaden gekommen, in deren Folge ein Mann ge-
tötet worden sei. Der Beschwerdeführende 1 sei dafür verantwortlich
gemacht worden, worauf er geflüchtet sei. Nachdem gegen ihn ein
Haftbefehl mit einer Mordanklage ausgestellt worden sei, habe er sich
zur Ausreise mit seiner Familie entschlossen.
Mit Verfügung des BFF (vormals Bundesamt für Flüchtlinge) vom
11. April 2001 wurden die Asylgesuche abgelehnt und die Wegwei-
sung aus der Schweiz angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesent -
lichen ausgeführt, die Ausführungen betreffend die Mordanklage und
die damit verbundene Suche nach dem Beschwerdeführenden 1 und
die Hausdurchsuchung seien nachgeschoben und damit unglaubhaft
ausgefallen. Zudem seien die eingereichten Beweismittel nicht geeig-
net, die Mordanklage zu belegen.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 14. Mai
2001 Beschwerde ein. Am 6. September 2002 zogen sie diese wieder
zurück, da sie in ihre Heimat zurückkehren wollten. In der Folge
schrieb die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die
Beschwerde mit Beschluss vom 12. September 2002 als gegen-
standslos ab.
Die Beschwerdeführenden reisten im Oktober 2002 kontrolliert aus der
Schweiz aus.
B.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen An-
gaben erneut im Oktober 2005 und gelangten am 27. Oktober 2005 in
die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am
4. November 2005 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs-
zentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) E._______
summarisch befragt. Am 9., 11. und 16. November 2005 folgten die
direkten Anhörungen durch das Bundesamt.
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E-4926/2006
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesent-
lichen damit, der Beschwerdeführende 1 habe seinen Onkel wegen
Urkundenfälschung angezeigt, worauf gegen diesen ein Gerichtsver-
fahren eingeleitet worden sei. Anlässlich der Gerichtsverhandlung sei
es zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschwerdeführenden 1 und
seinem Onkel gekommen. Sein Onkel habe daraufhin den Geheim-
dienst darüber informiert, dass der Beschwerdeführende 1 in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Am (...)1384 (...) 2005) hätten
Beamte des Geheimdienstes sein Haus gestürmt, während er mit dem
LKW unterwegs gewesen sei. Dabei seien Fotoalben, Musikkassetten
und Videos - darunter auch solche von regierungsfeindlichen
Kundgebungen in F._______ und G._______, denen die Beschwerde-
führenden als Mitglieder der Demokratischen Vereinigung der Flücht-
linge (DVF) beigewohnt hätten - beschlagnahmt und die Beschwerde-
führerin 2 mitgenommen worden. Ein Sohn der Beschwerdeführenden
habe den Beschwerdeführenden 1 darüber telefonisch informiert. Die
Beschwerdeführerin 2 sei verhört und geschlagen und nach zehn Ta-
gen gegen Kaution (Besitzurkunden des Hauses des Schwiegervaters)
wieder freigelassen worden. Während dieser Zeit habe der Be-
schwerdeführende 1 für seinen LKW einen Käufer gesucht. Schliess-
lich hätten die Beschwerdeführenden Vorladungen erhalten, wonach
sie sich bei der Etalaat in Shiraz hätten melden sollen. Die Beschwer-
deführerin 2 hätte am (...) 2005 vor Gericht erscheinen müssen. Aus
diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise entschieden.
Im Anschluss an ihre Anhörung wurde der Beschwerdeführerin 2 das
rechtliche Gehör zu Widersprüchen gegeben, welche zwischen ihren
Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes entstanden seien.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Beweismittel (Aufruf
zu Demonstration vom (...) 2005 in G._______, zwei Fotos und eine
Videokassette einer Kundgebung vom (...) in F._______) zu den Akten.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. April 2006, eröffnet am
26. April 2006, fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentli-
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chen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten würden, so
dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der
Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar
und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2006 (Poststempel: 26. Mai 2006) an die
vormals zuständige ARK beantragten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig wurden folgende
Beweismittel eingereicht:
- drei Bestätigungsschreiben des Präsidenten der DVF vom (...),
- DVF-Mitgliederausweise der Beschwerdeführenden 1 und 2 (in
Kopie),
- Dokumentation zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerde-
führenden von November 2005 bis Mai 2006,
- Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ("Iran: Rück-
kehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Or-
ganisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"),
- Fürsorgebestätigung.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruk-
tionsrichters der ARK vom 6. Juni 2006 wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Änderung der fi -
nanziellen Lage der Beschwerdeführenden - gutgeheissen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2006 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Replik vom 19. Juli
2006 Stellung. Gleichzeitig reichten sie Unterlagen (Flyer, Fotos, DVD)
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zu einer Protestaktion vom (...) in F._______ sowie den Monatsbericht
der iranischen Menschenrechtsaktivisten in Europa und Nordamerika
vom März 2006 als Beweismittel ein.
H.
Am 15. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernah-
me des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Ver-
fahren mit.
I.
Am 9. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführenden als Beweis für ihre
im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der DVF ausgeübten exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Protestaktionen in F._______
und H._______) betreffend die Zeit von Juli 2006 bis Februar 2007
eine schwarze Mappe mit diversen Unterlagen zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 23. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden
eine blaue Mappe mit diversen Unterlagen betreffend ihre exilpoliti -
schen Aktivitäten für die Zeit vom April 2007 bis März 2008 (Teilnahme
an Protestaktionen und Kundgebungen in I._______, J._______,
F._______ und H._______ sowie betreffend die Generalversammlung
der DVF in H._______) als Beweismittel ein.
K.
Am 14. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführenden ihre iranischen
Identitätskarten ein.
L.
Mit Eingabe vom 11. September 2009 wurde eine weitere schwarze
Mappe mit diversen Dokumenten betreffend die exilpolitischen Aktivi-
täten der Beschwerdeführenden für die Zeit vom März 2008 bis August
2009 (Teilnahme an Kundgebungen und Versammlung in F._______,
H._______, G._______ und K._______ als Beweismittel eingereicht.
M.
Am 29. Januar 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben
der DVF vom (...) als Beweismittel ein, worin bestätigt wird, dass die
Beschwerdeführerin 2 im (...) zur Verantwortlichen für die (...) der DVF-
Sektion im Kanton F._______ ernannt worden sei.
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E-4926/2006
N.
Mit Eingabe vom 9. August 2010 dokumentierten die Beschwerdefüh-
renden ihre weitere exilpolitische Tätigkeit für die Zeit von Oktober
2009 bis Juni 2010. Zudem wiesen sie unter Beilage entsprechender
Unterlagen auf die Ausbildungstätigkeit ihrer Kinder (Beschwerdefüh-
rende 3 und 4) hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung;
sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, es sei nicht nachvollziehbar, die Beschwerdefüh-
renden wären freiwillig in den Iran zurückgekehrt, wenn sie diesen als
undemokratisch und verbrecherisch bezeichnen und gegen den sie
sich lautstark politisch engagieren würden. Zudem sei das plötzliche
politische Engagement der Beschwerdeführenden in der Schweiz we-
der substanziiert noch plausibel begründet worden. So seien sie früher
nie politisch aktiv gewesen und hätten sich auch nur in unsubstan-
ziierter Weise über ihre politischen Anschauungen geäussert. Bezüg-
lich ihrer angeblichen Demonstrationsteilnahmen hätten sie wider-
sprüchliche Angaben betreffend den Veranstaltungsort gemacht. Auf
den eingereichten Videos würden sie auch nicht besonders involviert
erscheinen. Die gesamte exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdefüh-
renden wirke daher konstruiert und sei anzuzweifeln. So sei auch die
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Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise
Dokumentationsmaterial bei einem Anwalt in der Schweiz deponiert
hätten, als Indiz für ein Konstrukt zu werten. Im Übrigen sei es äus-
serst realitätsfremd, wonach die Beschwerdeführenden bei ihrer
Rückkehr in den Iran ohne plausiblen Grund hochgradig belastendes
Material bei sich getragen hätten. Angesichts des hohen Gefähr-
dungspotenzials, welches den Beschwerdeführenden als aktive Re-
gimekritiker hätte bewusst gewesen sein müssen, sei dieses Verhalten
nicht nachvollziehbar. Ihre diesbezüglichen Begründungen seien nicht
überzeugend. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, Rückkehrer in den
Iran, die wie die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise kein politi -
sches Profil aufweisen würden, jedoch in der Schweiz während einer
gewissen Zeit kleinen exilpolitischen Aktivitäten nachgegangen seien,
seien keiner asylrelevanten Verfolgung seitens des iranischen Staates
ausgesetzt. Die Tatsache, dass sie im Rahmen privater Anschuldi-
gungen und gewaltsamer Auseinandersetzungen vor Gericht gewissen
Nachstellungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen seien, sei
kein hinreichendes Indiz für eine asylrelevante Verfolgung aufgrund
exilpolitischer Aktivitäten. Obwohl gewisse Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit des Gefängnisaufenthaltes der Beschwerdeführerin 2 bestün-
den, spreche deren schnelle Freilassung gegen eine von den Be-
schwerdeführenden befürchtete lebensbedrohliche Verfolgung.
Schliesslich würden die Aussagen der Beschwerdeführenden betref-
fend den Adressat, die Anzahl, den Zeitpunkt des Eintreffens und den
Inhalt der an sie gerichteten Vorladungen verschiedene Widersprüche
aufweisen. Zudem hätten sie unterschiedliche Aussagen bezüglich
ihres politischen Engagements in der Schweiz gemacht, wodurch wei-
tere Zweifel an deren Ernsthaftigkeit entstünden. Die eingereichten
Beweismittel bezüglich des politischen Engagements der Beschwer-
deführenden in der Schweiz seien nicht geeignet, die angeblich erlit -
tene Verfolgung im Iran glaubhaft zu machen. Hingegen erstaune,
dass die Beschwerdeführenden bezüglich der angeblichen behördli-
chen Verfolgungsmassnahmen keine Beweismittel eingereicht hätten,
obwohl sie solche anlässlich ihrer Befragungen in Aussicht gestellt
hätten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz
habe den Beschwerdeführenden zu Unrecht vorgeworfen, die Rück-
kehr in den Iran sei objektiv schwer nachvollziehbar, zumal sie anläss-
lich der Anhörungen mit keinem Wort auf die Gründe der freiwilligen
Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran eingegangen sei. Die
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Beschwerdeführenden hätten zwar zugegeben, im Iran nie politisch
tätig gewesen zu sein. Daher hätten sie auch keine Details zur politi -
schen Situation im Iran angeben können. Die Vorinstanz habe jedoch
die kritischen Äusserungen des Beschwerdeführenden 1 über das
Regime ignoriert. Im Exil hätten sie schliesslich von der Möglichkeit
der freien Meinungsäusserung Gebrauch gemacht. Sie betätigten sich
exilpolitisch, wenn auch nicht in einer eigentlichen politischen Partei.
Es könne von ihnen keine fundierte Schilderung der politischen Situa-
tion im Iran erwartet werden. Die Videoaufnahme belege ihre Teil-
nahme an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern
am (...). Es würden Fotos von weiteren Kundgebungen eingereicht.
Ferner bestätige ein Schreiben von Dr. Moshayedi die exilpolitische
Betätigung der Beschwerdeführenden. Was die bei ihrem damaligen
Rechtsvertreter deponierten Beweismittel betreffe, habe dieser den
Beschwerdeführenden davon abgeraten, diese bereits damals (im
ersten Asylverfahren) einzureichen. Im Weiteren räumen die
Beschwerdeführenden ein, das Mitführen von Fotos und Video-
aufnahmen von exilpolitischen Kundgebungen bei ihrer Rückkehr in
den Iran sei zwar dumm, das Risiko jedoch kalkulierbar gewesen,
zumal die Gepäckkontrolle am Flughafen nur stichprobenweise erfolge
und eher nach Drogen oder metallenen Gegenständen gesucht werde.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz gingen die iranischen Behörden
einer Denunzierung durch Private mit grossem Eifer nach, wobei nicht
zimperlich vorgegangen werde und Menschenrechte nicht beachtet
würden. Unmenschliche Behandlung bis hin zur Folter sei in iranischen
Gefängnissen keine Seltenheit. So könne aus einer geringen exilpoli -
tischen Tätigkeit eine ernsthafte Gefahr der Verfolgung resultieren.
Kritische Journalisten oder Teilnehmer von regimekritischen Demonst-
rationen würden massenhaft inhaftiert, misshandelt und über längere
Zeit ohne Anklage festgehalten. Die Schilderungen der Beschwerde-
führerin 2 betreffend ihre Festnahme enthielten viele Realkennzeichen.
Ausserdem seien die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche
betreffend die Vorladungen irrelevant und würden die Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführenden nicht in Frage stellen. Ferner habe der Be-
schwerdeführende 1 die offiziellen Schreiben nie zu Gesicht bekom-
men. Seine Kenntnisse beruhten auf den Mitteilungen seiner Ehefrau.
Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden in der Schweiz an
unterschiedlichen Kundgebungen teilgenommen, weshalb diesbezüg-
lich kein Widerspruch entstanden sei. Die eingereichten Beweismittel
würden ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz belegen. Die
bezüglich der geltend gemachten Verfolgung in Aussicht gestellten
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Beweismittel (Vorladungen und Mahnungen) hätten trotz Kontaktauf-
nahme mit Angehörigen bisher nicht beschafft werden können.
Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, sie würden
sich seit ihrer erneuten Einreise in die Schweiz als Mitglieder der DVF
an deren Kundgebungen beteiligen, so auch am Hungerstreik im (...)
Daher sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver
Nachfluchtgründe zuzusprechen und die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Von einer Gefahr vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in
den Iran werde auch im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 4. April 2006 ausgegangen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt
fest. Dabei führt sie aus, es sei zwar wahrscheinlich, dass die irani-
schen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri -
gen im Ausland und die Durchführung von Demonstrationen informiert
seien. Angesichts der grossen Zahl der im Ausland lebenden irani-
schen Staatsangehörigen sei es indessen ausgeschlossen, dass jede
einzelne Person durch die iranischen Behörden überwacht und identi -
fiziert werde. Den iranischen Behörden sei auch bekannt, dass viele
iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ver-
suchten, sich in Europa und speziell in der Schweiz zum Abschluss
ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, in-
dem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden.
Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedro-
hung für das politische System wahrgenommen würden. Aktivitäten
wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, die Verteilung von
Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder eine gelegentliche Pub-
likation würden keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in
den Iran begründen. Ferner sei das Verhalten in der Schweiz nicht
geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu be-
wirken, dies umso weniger, als kein Beleg für die Einleitung behördli -
cher Massnahmen wegen der geltend gemachten Aktivitäten vorhan-
den seien.
4.4 In ihrer Replik weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass
nicht wirtschaftliche Überlegungen sondern die fehlenden demokrati-
schen Möglichkeiten sowie Freiheitsbeschränkungen zur Ausreise der
meisten iranischen Asylsuchenden führen würden. Zudem würden die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten sowohl im Iran als
auch im Ausland eingehend überwachen. Es seien bereits Personen
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mit einem niedrigen politischen Profil zu langen Haftstrafen verurteilt
worden. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden wiederum an
einer grösseren Kundgebung vor der iranischen Botschaft in Bern
teilgenommen. Dabei habe ein Angestellter der Botschaft die
Demonstrierenden gefilmt.
4.5 Auf Beschwerdeebene wurde, wie im Sachverhalt bereits darge-
legt, eine umfangreiche Dokumentation über die exilpolitischen Tätig-
keiten der Beschwerdeführenden in der Schweiz für die Zeit von No-
vember 2005 bis Juni 2010, mit Fotos, DVD, Flugblättern, Ausgaben
der Monatszeitschrift der DVF und Ausdrucken aus dem Internet ins
Recht gelegt.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den Sachver-
halt genügend abgeklärt und in seinem Entscheid die Gründe ange-
führt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen respek-
tive die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
schliessen lassen.
5.1.1 Vorab ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wo-
nach nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführenden freiwil-
lig in den Iran zurückgekehrt wären, wenn sie sich bereits vor ihrer
Rückkehr mehrmals im Rahmen von Kundgebungen in der Schweiz
gegen den Iran lautstark politisch engagiert hätten. Abgesehen davon
machten die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer ersten Asylgesu-
che weder eine politische Tätigkeit in ihrem Heimatland noch eine
solche in der Schweiz geltend. Dagegen verneinten sie dies auf ent -
sprechende Fragen ausdrücklich, indem sie angaben, sie verstünden
zu wenig von Politik, sie hätten nichts mit der Politik zu tun (vgl. Akten
A2 S. 5f.; A4 S. 5; A13 S. 8, A14 S. 23). Die Beschwerdeführenden
hatten anlässlich ihres ersten Asylverfahrens auch nicht erwähnt, dass
sie sich seit 2000 bis zu ihrer Rückkehr in den Iran im September 2002
regelmässig mit der Organisation von Dr. Moshayedi getroffen hätten
und an mehreren, von diesem organisierten Veranstaltungen teilge-
nommen hätten. Ausser zwei Fotos und einer Videokassette, welche
lediglich die Teilnahme der Beschwerdeführenden an einer Kundge-
bung vor der iranischen Botschaft in Bern am (...) belegen sowie einer
kurzen Bestätigung des Präsidenten der DVF vom (...) liegen keine
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Unterlagen vor, aus denen sich eine exilpolitische Tätigkeit der
Beschwerdeführenden während ihres ersten Asylverfahrens ergeben.
Im Schreiben von Dr. Moshayedi vom (...) bestätigt dieser zwar, dass
die Beschwerdeführenden während ihres ersten Aufenthaltes in der
Schweiz von 2000 bis 2002 als Mitglieder der I.U.R. an verschiedenen
Kundgebungen und Veranstaltungen teilgenommen hätten. Dieses
muss jedoch aufgrund des hievor Gesagten als Gefälligkeitsschreiben
mit vermindertem Beweiswert qualifiziert werden. Ferner haben sich
Beschwerdeführenden hinsichtlich der Kundgebungen, an denen sie in
der damaligen Zeit teilgenommen hätten, auch widersprüchlich
geäussert. So gaben sie unterschiedliche Kundgebungsorte an. Der
Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach sie nicht immer
an denselben Kundgebungen teilgenommen hätten, muss als
unbehelflicher Versuch gewertet werden, den Sachverhalt nachträglich
anzupassen (Akten B11 S. 7 und B12 S. 12 ). Schliesslich kann nicht
geglaubt werden, der im ersten Asylverfahren mandatierte
Rechtsvertreter habe den Beschwerdeführenden davon abgeraten, bei
ihm deponierte Unterlagen ihrer damaligen exilpolitischen Tätigkeit
den Asylbehörden einzureichen. Insgesamt kann gestützt auf die
eingereichten Unterlagen nicht geglaubt werden, die
Beschwerdeführenden hätten während ihres ersten Asylverfahrens
eine herausragende exilpolitische Tätigkeit ausgeübt. Aus diesen
Gründen bestehen auch erhebliche Zweifel am Vorbringen der
Beschwerdeführenden, wonach sie mehrere Filme und Fotos ihrer
exilpolitischen Tätigkeit und damit belastendes Material bei der Rück-
kehr in den Iran auf sich getragen hätten. Abgesehen davon kann nicht
geglaubt werden, die Beschwerdeführenden hätten derartiges Be-
weismaterial in ihren Koffern mitgeführt und sich damit dem enormen
Risiko ausgesetzt, bei der Einreisekontrolle angehalten zu werden. Der
Einwand der Beschwerdeführenden, wonach dies zwar „dumm“ ge-
wesen seien, sie hätten aber nur mit einer stichprobeweisen Durch-
suchung ihrer Koffer gerechnet, muss als unbehelfliche Schutzbe-
hauptung gewertet werden, zumal sie zuvor angaben, sie hätten vor
ihrer Ausreise weiteres Beweismaterial bei ihrem früheren Rechtsver-
treter zur Aufbewahrung deponiert. Dies würde nämlich darauf hin-
deuten, dass sie sich des Risikos doch bewusst gewesen wären. Zu-
dem machte der Beschwerdeführende 1 geltend, er hätte Angst ge-
habt, falls die Flughafenbehörden ihre Taschen durchsucht hätten und
dabei die Fotos und Videos gefunden hätten (B12, S. 7).
Aufgrund dieser Feststellungen bestehen erste erhebliche Zweifel an
den von den Beschwerdeführenden geschilderten behördlichen Ver-
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folgungsmassnahmen als Folge einer privaten Denunziation aufgrund
ihres ersten Asylverfahrens.
5.1.2 Im Weiteren sind die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und
2 betreffend die Vorladungen und Mahnungen auch nach entspre-
chenden Vorhalten widersprüchlich ausgefallen. So machte der Be-
schwerdeführende 1 anlässlich der summarischen Befragung vom
4. November 2005 geltend, nach der Haftentlassung seiner Ehefrau
(vgl. B1 S. 5) hätten sie zwei Vorladungen und eine Mahnung erhalten,
gemäss denen sie sich bei der Etalaat in Shiraz hätten melden müs-
sen. In der Bundesanhörung gab er auf eine entsprechende Frage hin
zu Protokoll, die Vorladungen und die Mahnung seien an ihn und die
Ehefrau gerichtet gewesen (vgl. B12 S. 10). Auf Vorhalt der anderslau-
tenden Aussage seiner Ehefrau hielt er an seiner früheren Darstellung
fest. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin 2 in der Empfangs-
stelle zu Protokoll, während ihrer Inhaftierung seien zwei Vorladungen
an ihren Ehemann geschickt worden. Da er nicht vor Gericht erschie-
nen sei, sei ein Haftbefehl geschickt worden (vgl. B2 S. 6). Auf wie-
derholtes Nachfragen erklärte sie, es habe eine dritte Vorladung für sie
und ihren Ehemann gegeben, wonach sie beide am (...) 2005 vor
Gericht hätten erscheinen müssen. Diese sei zwei Tage nach ihrer
Haftentlassung eingetroffen. Die zwei ersten Vorladungen hätten ihrem
Ehemann gegolten. Ihr Name sei weder auf diesen zwei Vorladungen
noch in der Mahnung gestanden (vgl. B2 S. 6). Bei der Bundesanhö-
rung sprach die Ehefrau ebenfalls von zwei Vorladungen und einer
Mahnung, die während ihrer Inhaftierung eingetroffen seien. Danach
sei eine Vorladung angekommen, wonach sie und ihr Ehemann sich
bis spätestens zum (...) 2005 bei den Behörden hätten melden
müssen. Im Verlaufe der Befragung machte sie wiederum geltend, ihr
Ehemann habe während ihrer Abwesenheit zwei Vorladungen und eine
Mahnung erhalten. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 16. No-
vember 2006 zu den hinsichtlich der Vorladungen entstandenen Wi-
dersprüchen machte die Beschwerdeführerin 2 geltend, während ihres
Gefängnisaufenthaltes seien drei Schreiben, die an ihren Ehemann
gerichtet gewesen seien, eingetroffen. Ein weiteres Schreiben sei an
beide gerichtet gewesen (B15 S. 1).
Schliesslich vermochten die Beschwerdeführenden bis heute keinerlei
Beweismittel für die erlittene Festnahme der Beschwerdeführerin 2
einzureichen, obwohl sie solche in Aussicht gestellt haben. Ihr Ein-
wand, wonach sie auch nicht wüssten, weshalb dies bisher nicht mög-
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lich gewesen sei, ändert nichts an diesem Umstand. Immerhin waren
sie in der Lage, ihre Identitätsausweise, die ein in Holland lebender
Bruder der Beschwerdeführerin bei seinem Besuch im Iran besorgt
habe, nachträglich einzureichen. Dasselbe gilt auch für die von den
Beschwerdeführenden in Aussicht gestellten Vorladungen und die
Mahnung sowie die Verkaufsunterlagen des Volvo-Lastwagens des
Beschwerdeführenden 1 (B1, S. 5; B12 S. 2 und 14).
An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Umstand,
wonach die Beschwerdeführerin 2 bloss zehn Tage inhaftiert worden
sein soll, ohnehin darauf hindeuten würde, dass die iranischen Be-
hörden kein übermässiges Interesse an ihr gehabt haben.
5.2 Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgeg-
nungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in
Zweifel zu ziehen vermögen. Unter diesen Umständen erübrigen sich
weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und
die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, da sie
nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt
haben und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nach-
fluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
6.2 Die Beschwerdeführenden verweisen zur Geltendmachung ihrer
subjektiven Nachfluchtgründe vorab auf ein Schreiben des Präsiden-
ten der DVF vom (...), in dem bestätigt wird, dass sie im (...) 2005 als
Mitglieder der DVF aufgenommen worden seien. Zudem hätten sie seit
November 2005 an mehreren Aktionen der DVF teilgenommen, so
auch an einem Hungerstreik am (...), der der iranischen Flüchtlinge
gedachte, die 2003 einen längeren Hungerstreik durchgeführt hätten.
Mit der beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten umfangreichen
Dokumentation (vgl. Sachverhalt Bst. D, G, I, J, L, M und N) wird des
Weiteren belegt, dass sie zwischen November 2005 und Juni 2010 an
in diversen Schweizer Städten durchgeführten Veranstaltungen sowie
am (...) an der Generalversammlung der DVF in H._______
teilgenommen hätten. Zudem soll die Beschwerdeführerin 2 im (...) zur
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Verantwortlichen für die (...) der DVF-Sektion im Kanton F._______ er-
nannt worden sein. Weiter geht aus den Unterlagen hervor, dass die
Beschwerdeführerin 2 und eine weitere Person am (...) im Namen der
DVF ein Bewilligungsgesuch für einen Infostand am (...) in F._______
eingereicht hätten. Ferner soll der Beschwerdeführerin 2 im (...) die
Funktion der DVF-Verantwortlichen für die Stadt F._______ übertragen
worden sein. Darüber sei in der Monatszeitschrift der DVF vom (...)
und vom (...) berichtet worden.
6.3 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit
weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist
absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend,
welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre
exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist
vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG;
vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352).
In casu ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden im gel-
tend gemachten Umfang in der Schweiz exilpolitisch betätigten. Exil -
politische Aktivitäten können - wie oben dargelegt - jedoch nur dann
im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigen-
schaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle
einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu
untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführen-
den erfüllt ist.
6.4 Ferner ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
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schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen
Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per-
sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft
der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung
für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor-
mationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinwei-
sen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira-
nischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz
moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Wei-
teres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmen-
gen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwa-
chen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In gene-
reller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei
iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches
keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar-
stellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall
zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitä-
ten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach
sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist da-
bei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypi -
schen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwi-
ckelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft
in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekriti -
schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten
und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsge-
fahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktio-
nen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
6.5 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen
ihres ersten Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen
konnten. Sodann kann - wie hievor ausgeführt - ausgeschlossen wer-
den, dass sie vor dem erneuten Verlassen ihres Heimatlandes als re-
gimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden oder
Nachrichtendienste geraten sind (vgl. E. 5).
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Aus den vorliegenden Akten ergibt sich hinsichtlich der vorgebrachten
exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden Folgendes: Den
auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben des Prä-
sidenten der DVF vom (...) ist zwar zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführenden 1 und 2 Mitglieder dieser Vereinigung sind.
Zudem wird in den Folgeeingaben ihre Teilnahme - auf den einge-
reichten Fotos für (...) ist jeweils die Beschwerdeführerin 2 als
Teilnehmerin erkennbar - an zahlreichen Kundgebungen und
Veranstaltungen der DVF in Schweizer Städten ausführlich dokumen-
tiert und ist folglich auch nicht zu bestreiten. Fraglich ist aber, inwiefern
sie sich dabei allenfalls exponiert haben. Den Akten sind nur be-
schränkt diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen. Allein durch die
dokumentierte Teilnahme an zahlreichen Aktionen namentlich der DVF
verbunden mit entsprechenden Bildaufnahmen und deren Veröffentli-
chung im Internet und im Publikationsorgan der DVF ist jedenfalls
noch nicht davon auszugehen, dass sie das gesteigerte Interesse der
iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnten.
Zwar soll die Beschwerdeführerin 2 gemäss dem DVF-Schreiben vom
(...) Verantwortliche für die (...) der DVF-Sektion im Kanton F._______,
zuvor Sektionsverantwortliche für (...) und gemäss Berichten in den
DVF-Monatszeitschriften vom (...) und (...)„L._______“ sein. Dass sie
in diesen Funktionen markant in Erscheinung getreten wäre, kann den
Akten jedoch nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf
ein herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Im
Weiteren ist gemäss der hievor gemachten Feststellungen (E. 5) sowie
der unter Bst. A vorstehend skizzierten Prozessgeschichte nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bereits vor der Ausreise
die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass
auf sich gezogen haben. Entsprechend rechtfertigt sich der Schluss,
dass sie vor der Absetzung in den Westen durch die iranischen Be-
hörden jedenfalls nicht als staatsgefährdende Politaktivisten fichiert
waren. Ihre exilpolitischen Aktivitäten können denn auch insofern mit
derjenigen einer Vielzahl ihrer Landsleute in Übereinstimmung
gebracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum und ins-
besondere nicht relevant von denen anderer Iraner abheben. Es ist
entgegen den Beschwerdevorbringen daher nicht davon auszugehen,
dass die iranischen Behörden bei den Beschwerdeführenden von einer
Bedrohung für das Regime ausgehen. Die Funktionen der Beschwer-
deführenden - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon
Kenntnis erlangen respektive erlangt haben - sind aufgrund der ge-
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samten Umstände jedenfalls nicht geeignet, sie als Personen mit klar
definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem
Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran
werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch die Beschwerdefüh-
renden im Rahmen ihrer Teilnahme an Kundgebungen öffentlich vor-
getragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nöti-
gen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Ein-
druck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres
Regimes werde. Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil der Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund
ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile
sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler
iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft
zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem
Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Be-
schwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können.
An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen
in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern,
weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf weiter einzugehen.
6.7 Folglich konnten die Beschwerdeführenden keine asylrelevante
Verfolgung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen;
auch liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat
die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffend
die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Vorliegend hat der Kanton F._______ den Beschwerdeführenden
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich
auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl.
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EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung der Beschwerdeführenden
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
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8.4.1 Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich
noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer
die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
8.4.2 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich,
welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran als un-
zumutbar erscheinen lassen würde.
Die Beschwerdeführenden halten sich - nach einem ersten über zwei-
jährigen Aufenthalt (von Juli 2000 bis September 2002) - wiederum
seit Oktober 2005 in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer 3
(L._______) war im Alter von (...) bis (...) Jahren und der
Beschwerdeführer 4 (D._______) im Alter von (...) bis (...) Jahren
erstmals in der Schweiz. Bei ihrer erneuten Einreise waren sie (...)
respektive (...) Jahre alt. L._______ ist seit dem (...) und D._______
seit dem (...) volljährig. Daher ist vorliegend im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl nicht (mehr) zu berücksichtigen
respektive das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) gelangt vorliegend nicht zur
Anwendung.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Anwesenheit der Beschwer-
deführenden in der Schweiz sowie der Grad der Integration für die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich kein
relevantes Kriterium darstellt. Indessen kann eine gute Integration von
jungen Erwachsenen, nach langem Aufenthalt in der Schweiz und
damit zusammenhängender eventueller Entwurzelung im Heimatstaat,
bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung mit-
berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-5901/2008). Vorliegend besteht hingegen kein Anlass dafür, von der
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus diesen Gründen
(allfällige Desintegrationsgefahr der jungen Erwachsenen) auszuge-
hen, zumal den Beschwerdeführenden 3 und 4 dank ihrer beruflichen
Ausbildung, die sie in der Schweiz absolviert haben, eine Reintegra-
tion in ihrem Heimatstaat erleichtert sein dürfte. So haben sie den auf
Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zufolge in der Schweiz
nach Abschluss der Sekundarschule A im Jahre (...) respektive (...)
eine zweijährige Lehre als Maschinenbaupraktiker bei den M._______
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erfolgreich abgeschlossen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie
das Farsi sowohl mündlich wie auch schriftlich ausreichend
beherrschen, um sich im Iran beruflich einzugliedern, verbrachten sie
doch die ersten Schuljahre im Heimatland. Ferner verfügt der
Beschwerdeführende 1 über mehrjährige Berufserfahrungen als (...)
und als (...), von 2002 bis 2005 als Selbständiger (...) (vgl. A2, S. 2 und
B1, S. 2), was ihm beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage von
Nutzen sein wird. Ferner halten sich im Iran den Akten zufolge
mehrere Familienangehörige (vgl. Akten B1 S. 3, B2 S. 3) auf, bei
denen sie in der Anfangszeit nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz im
Jahre 2002 gewohnt haben (vgl. B1 S. 1). Diese können ihnen
gegebenenfalls bei der sozialen und allenfalls auch kulturellen
Reintegration behilflich sein. Überdies können die
Beschwerdeführenden voneinander weitere Unterstützung erwarten,
zumal sie zusammen in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden in eine existenzbedrohende Situation
geraten würden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden somit als zumutbar zu bezeichnen.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb deren Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. Nachdem mit Zwischenverfügung
der ARK vom 6. Juni 2006 das Gesuch der Beschwerdeführenden um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden ist
und die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten nach wie vor be-
dürftig sind, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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