B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4928/2011
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2011 / N (…).
E-4928/2011
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Ostprovinz) ver-
liess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 2. November 2008 per
Schiff. Er sei sodann über Griechenland nach Italien gereist, wo er von
der Polizei aufgegriffen und in ein Flüchtlingscamp gebracht worden sei.
Am 9. Juni 2009 sei er in Richtung Schweiz weitergereist. Am 10. Juni
2009 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um
Asyl nach.
A.b Am 17. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Basel zu sei-
nen Personalien, seiner Aus- und Weiterreise sowie summarisch zu sei-
nen Asylgründen befragt. Dabei wurde ihm auch im Hinblick auf eine all-
fällige Wegweisung nach Griechenland oder nach Italien (im Rahmen des
so genannten Dublin-Verfahrens) das rechtliche Gehör gewährt.
A.c Das BFM trat mit Verfügung vom 25. November 2009 auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug nach Griechenland an.
A.d Am 3. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die
Ausübung des Rechts zum Selbsteintritt sowie die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde.
A.e Im Rahmen eines auf Beschwerdeebene erfolgten Schriftenwechsels
zog das BFM die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung, hob die
angefochtene Verfügung mit Verfügung vom 28. Februar 2011 auf und
nahm das (nationale) Asylverfahren wieder auf.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin die Beschwerde am
2. März 2011 als gegenstandslos geworden ab.
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Seite 3
II.
B.
B.a Am 5. August 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich
zu seinen Asylgründen an.
B.b Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs vor, er habe vor seiner Ausreise mit Frau und Kind in
B._______ gelebt. Seit dem Jahr 2000 habe er eine (…)-werkstatt mit
(…) Angestellten betrieben. Im Jahr 2001 sei er eines Morgens, als er mit
seinem Motorrad unterwegs gewesen sei, von Sicherheitskräften ange-
schossen worden, worauf er hospitalisiert und medizinisch versorgt habe
werden müssen. Im (…) 2007 hätten ihn Agenten des Criminal Investiga-
tion Departments (C.I.D.) und Milizionäre der Karuna-Gruppe entführt.
Zuvor sei einer seiner Angestellten beziehungsweise ein Arbeitskollege
ebenfalls entführt worden, wobei von diesem seither jede Spur fehle. Er
(der Beschwerdeführer) sei in einem Büro der Karuna-Gruppe in
B._______ beziehungsweise in einem Camp festgehalten, geschlagen
und gefoltert worden. Er sei dem Vorwurf ausgesetzt gewesen, für die Li-
beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (…) anzufertigen, in denen
Sprengstoff transportiert werde, beziehungsweise deren Fahrzeuge zu
reparieren. Im (…) 2007 hätten seine Mutter und seine Frau ihn im Camp
besucht, wobei seine Mutter derart geschlagen worden sei, dass sie an
ihren Verletzungen gestorben sei. Für die Teilnahme an der Beerdigung
seiner Mutter sei er beurlaubt worden. Zwei Sicherheitsbeamte hätten ihn
begleitet, dennoch sei ihm die Flucht gelungen.
Im selben Jahr bzw. im Jahr 2008 sei er für vier Monate nach Ägypten
gegangen. Mit einem von seinem Onkel organisierten Visum sei er ohne
Probleme über den Flughafen in Colombo aus- beziehungsweise wieder
eingereist.
Zurück in Sri Lanka sei er von den Sicherheitsbehörden nach wie vor ge-
sucht worden, weshalb er nach C._______ gegangen sei. Dort hätten
aber wöchentliche Razzien stattgefunden, weshalb er sich entschlossen
habe, Sri Lanka über die Westküste (D._______) per Schiff zu verlassen.
Seine Werkstatt sei nach seiner Ausreise zwar noch eine Zeit lang durch
seine Mitarbeiter weitergeführt worden, doch dann sei sie von der
Karuna-Gruppe konfisziert worden.
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Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 10. August 2011 – eröffnet am 11. August 2011 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2009 ab
und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 7. September
2011 Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung
vom 10. August 2011 aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
und subeventualiter sei ihm aufgrund der Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufi-
ge Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde beantragt, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut, wies hingegen das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
F.
Die Migrationsbehörde des zuständigen Kantons ersuchte das Bundes-
verwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Januar 2013 um prioritäre Be-
handlung der Beschwerde des Beschwerdeführers, da gegen diesen ei-
nen Strafbefehl wegen Verwendung eines gefälschten sri-lankischen Füh-
rerausweises ergangen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer stellt zwar den Antrag, eventualiter sei die Sache
zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, begründet
diesen aber in keiner Weise. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise,
die Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz geben würden. Das
Eventual-Rechtsbegehren ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz würdigt die Vorbringen, wonach er im Jahre 2007
durch die Navy-C.I.D. und die Karuna-Gruppe verfolgt worden sei, als ein
unglaubhaftes Sachverhaltskonstrukt. Dazu führt sie näher aus, wäre er
tatsächlich anlässlich der Beerdigung seiner Mutter vor seinen Verfolgern
geflohen und in der Folge von diesen gesucht worden, hätte er es mit Be-
stimmtheit nicht gewagt, Sri Lanka im Jahr 2007 oder 2008 legal und kon-
trolliert zu verlassen); die Wahrscheinlichkeit, auf der Fahrt nach Colombo
von sri-lankischen Sicherheitskräften bei einem ihrer Checkpoints und/
oder bei der Ausweiskontrolle auf dem Flughafen festgenommen zu wer-
den, wäre erheblich gewesen. Die Schilderung des Beschwerdeführers
sei entsprechend substanzarm ausgefallen; so wolle er beispielsweise
nicht mitbekommen haben, wie viele Checkpoints er und seine Begleiter
passiert hätten.
Zudem habe er sich in seinen Aussagen über jene Zeitperiode, in der er
von den Verfolgern zu Hause gesucht worden sei, in Widersprüche verwi-
ckelt. Während er an der einlässlichen Anhörung angegeben habe, sich
lediglich in der Region von C._______ aufgehalten zu haben und dann di-
rekt nach Colombo und gleichentags weiter nach Ägypten gereist zu sein,
habe er an der ersten Befragung zu Protokoll gegeben, sich vor der Reise
nach Ägypten in E._______, in C._______ und in einer Lodge in Colombo
versteckt zu haben. Auch seien die zeitlichen Angaben zu seiner Flucht
bzw. zur Beerdigung seiner Mutter unterschiedlich ausgefallen. Gemäss
einer seiner Zeitangaben habe die Beerdigung am (…) 2007 stattgefun-
den gemäss einer anderen anfangs (…) 2007. Schliesslich sei zu bemer-
ken, dass er bei der ersten Befragung ausgeführt habe, Auslöser für sei-
ne Ausreise sei ein Telefonanruf eines Nachbars gewesen, der ihm mitge-
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teilt habe, sein Haus werde von seinen Verfolgern umzingelt. Diese we-
sentliche Gegebenheit habe er aber anlässlich der einlässlichen Anhö-
rung – selbst auf mehrmaliges Nachfragen hin – nicht mehr erwähnt.
Nach dem Vorgenannten sei offenkundig, dass die Vorbringen den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten würden, so dass die Vorbringen nicht auf deren Asylrelevanz hin ge-
prüft werden müssten.
Die geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2001 und im (…) 2007 (Haft)
würden – nach objektiv beurteiltem Massstab – im Zeitpunkt der Ausreise
des Beschwerdeführers im November 2008 zu weit zurückliegen, um
noch als Anlass für diese gewertet werden zu können; diese Vorbringen
würden mithin auch keine Asylrelevanz aufweisen und deshalb den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten.
6.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
schrift den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, das BFM liege mit
seiner Beurteilung falsch, denn es übersehe, dass er mit Singhalesen ge-
reist sei und die Fahrzeuge nicht oft kontrolliert würden. Das Risiko einer
Festnahme auf der Reise nach Colombo sei deshalb gering gewesen.
Überdies kenne sich sein Schwager, der eine (…)firma besitze und viel
unterwegs sei, sehr gut aus. In B._______ sei er unter seinem abgekürz-
ten Namen bekannt und in Colombo werde sein vollständiger Name an-
ders geschrieben. Er habe also nicht damit rechnen müssen, am Flugha-
fen erkannt zu werden.
Er bestreite die Ungenauigkeit der von ihm angegebenen Daten nicht,
doch es handle sich nur um eine geringe Abweichung von einigen Tagen
(Inhaftierung: (…) bzw. (…) 2007) und das Ereignis liege schon mehr als
(…) Jahre zurück. Hinsichtlich der angeblich widersprüchlichen Aussagen
zur Aufenthaltsdauer in Colombo könne er präzisieren, er sei vor seinem
Abflug nur einige wenige Stunden in der Stadt Colombo gewesen. Vorher
habe er sich aber ein bis zwei Tage lang in einer Lodge ganz in der Nähe
von Colombo aufgehalten. Dass er bei der zweiten Befragung nicht er-
wähnt habe, sein Haus sei von Polizisten umzingelt worden, sei auf seine
psychische Belastung zurückzuführen. Übrigens sei er dort ja nicht per-
sönlich zugegen gewesen, sondern habe von diesem Ereignis nur telefo-
nisch erfahren. Bei einer Rückkehr würden ihm Verhaftung und Folter
drohen, weshalb die Vorbringen asylrelevant seien.
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7.
Als erstes gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch ab-
lehnt hat.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
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Seite 9
7.3 Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen er-
heblich veränderten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die
LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise
stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs-
prozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich
hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit tendenziell
verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens
der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechen-
den Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7).
Es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung
des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten
beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöh-
tes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschen-
rechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behörd-
lich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Aus-
serdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz
unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden,
weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt
werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfol-
gungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche
finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen,
die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen
sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Ver-
folgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung
der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 8).
7.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten zentralen Asylgründe um-
fassen die im Jahr 2001 versuchte Tötung durch Sicherheitskräfte, die
Entführung im (…) 2007 durch Sicherheitskräfte und Milizionäre der Ka-
runa-Gruppe und die damit einhergehende (…)monatige Inhaftnahme
(einschliesslich Folter) und Furcht vor künftiger Verfolgung. Es ist vorab
festzustellen, dass zwischen dem Ereignis im Jahr 2001 und den geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte
und der Karuna-Gruppe der Kausalzusammenhang fehlt und der Be-
schwerdeführer während dieser Zeitspanne offensichtlich nicht im Visier
der sri-lankischen Regierung stand.
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7.5 Die übrigen Vorbringen (Entführung im (…) 2007 durch C.I.D. und Ka-
runa-Milizionäre, Teilnahme an der Beerdigung seiner verstorbenen Mut-
ter und Flucht sowie Aufenthalt bis zur Ausreise im November 2008) sind
auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unglaubhaft zu
beurteilen. Hierzu ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin-
stanz zu verweisen (vgl. vorstehend E. 6.1 zweiter Abschnitt). Die Schil-
derung der Flucht anlässlich der Teilnahme an der Beerdigung seiner ver-
storbenen Mutter vermag nicht zu überzeugen: Dass die Sicherheitsbe-
hörden und Angehörigen der Karuna-Milizen, die zuvor der Mutter des
Beschwerdeführers angeblich tödliche Verletzungen zugefügt hätten, ihm
gewährt haben sollen, an der Beerdigung seiner Mutter beizuwohnen, ist
vor dem Hintergrund der geltend gemachten Brutalität der Verfolger nicht
nachvollziehbar. Dass ihm bei dieser Gelegenheit auch noch die Flucht in
der von ihm beschriebenen Weise – er sei über die die Mauer gesprun-
gen und auf der anderen Seite hätten bereits Bekannte auf ihrem Motor-
rad gewartet – gelungen sein will, obschon er in Begleitung von zwei
Wächtern gewesen sei, ist realitätsfremd (vgl. A39 S. 3 F 13 - F 15). Fer-
ner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angibt, seit
(…) 2007 behördlich gesucht worden zu sein, bis November 2008 unbe-
helligt in Sri Lanka leben konnte, dies trotz der wöchentlich stattfindenden
Razzien in F._______ und der Personenkontrollen anlässlich seiner Rei-
seaktivitäten. Seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände, er
sei anlässlich der Kontrollen nicht erkannt worden, weil sein Name in Co-
lombo anders geschrieben werde als in B._______ und er sei in seiner
Heimatregion nur unter einem Kurznamen bekannt, sind als nachgescho-
ben zu beurteilen und vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu
führen. Wäre er tatsächlich im Visier der Sicherheitsbehörden gewesen,
hätte der Beschwerdeführer auf seinen Reisen mit Personenkontrollen
rechnen müssen. Daran ändern die auf Beschwerdeebene vorgebrachten
Argumente nichts, sein Schwager habe eine (…)firma und kenne die Ge-
gend gut und er sei mit Singhalesen gereist. Schliessich fällt auf, dass der
Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu
den angeblich zu reparierenden Objekten der LTTE machte. Handelte es
sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz noch
um Fahrzeuge ([…]) war auf Beschwerdeebene die Rede von Flugzeu-
gen der LTTE (vgl. A1 S.6, A15 S. 7; Beschwerdeschrift S. 2).
Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich, dass die sri-lankischen
Behörden den Beschwerdeführer nicht verdächtigen, mit den LTTE in
Verbindung gestanden zu haben. Andernfalls wäre er im Übrigen auch
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Seite 11
kaum nach seinem mehrmonatigen Aufenthalt in Ägypten ohne echte Not
freiwillig in den angeblichen Verfolgerstaat zurückgekehrt.
7.6 Aufgrund seiner Vorbringen ist auch eine Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zu einer flüchtlingsrechtlich gefährdeten Risikogruppe
auszuschliessen. Er war weder politisch aktiv noch wurde in Sri Lanka ein
Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig gemacht; er verfügt weder über
beträchtliche finanzielle Mittel (vgl. BVGE 2011/24 E.8.5) noch gibt es An-
haltspunkte dafür, dass er in der Schweiz Kontakte zu führenden LTTE
unterhalten habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4). Soweit seine Vorbringen
Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen geben könnten (vgl. BVGE
2011/24 E.8.3), ist festzustellen, dass er den angeblichen behördlichen
Übergriff im Jahre 2007 nicht zur Anzeige gebracht habe.
7.7 Zusammenfassend besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dass
der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen des sri-
lankischen Staates – oder von Gruppierungen, von denen ihn der Staat
nicht zu schützen im Stande wäre – ausgesetzt wäre. Die dargelegte sub-
jektive Furcht vor Verfolgung erweist sich im jetzigen Zeitpunkt nicht als
objektiv begründet. Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, weshalb das
BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Unter das flüchtlings-
rechtliche fallen somit nur Flüchtlinge. Das menschenrechtliche Rück-
schiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101],
Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden
darf, in dem Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher
Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen oh-
ne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden.
Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wird, hat das
BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann.
Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach
Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli-
cher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Nachdem der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse,
bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu
ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem-
selben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka dro-
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Seite 13
hen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch unter völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor und stellte dabei unter ande-
rem in Übereinstimmung mit der Praxis des BFM fest, dass der Wegwei-
sungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz (Distrikte Trincoma-
lee, Batticoaloa und Ampara) grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE
2011/24 E.13.1).
Der Beschwerdeführer stammt aus B.______ (Ostprovinz) und es ist ihm
auch aufgrund seiner individuellen Situation – er hat dort über mehrere
Jahre hinweg ein eigenes Geschäft geführt und seine Familie lebt ge-
mäss Akten in E._______ beziehungsweise G._______ (vgl. Protokoll
EVZ S. 3) – eine Rückkehr nach Sri Lanka zuzumuten.
9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen sri-lankischen
Identitätsausweis, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 29. Sep-
E-4928/2011
Seite 14
tember 2011 hiess jedoch die damals zuständige Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf-
grund der Akten ist nicht von veränderten finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4928/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
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